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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
Datum: 11/09/2015
Brüssel, 11.9.2015 C(2015) 6343 final
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelas- NICHTVERTRAULICHE FASSUNGsen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausge- lassenen Informationen durch eine Bandbrei- te/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine FUSIONSKONTROLLVERFAHRENbeschreibung ersetzt.
An die Anmelder:
An Bundeskartellamt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sache M.7742 – WORLDWIDE FLIGHT SERVICES HOLDING/ FRAPORT/ FRAPORT CARGO SERVICES Begründeter Antrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland und Artikel 57 des Abkom- 1kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Tag der Registrierung: 14.8.2015
Zwingende Frist für die Antwort der Mitgliedstaaten: 15 Arbeitstage nach Eingang des Formblatts RS (reasoned submission – begründeter Antrag) bei den Mitgliedstaa- ten (7.9.2015)
Zwingende Frist für den Beschluss der Kommission: 18.9.2015
1.1. Am 14. August 2015 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskon- trollverordnung“) auf Verweisung der oben genannten Sache ein. Die Beteiligten be-
1 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles/ Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
antragen, dass das gesamte Vorhaben von den zuständigen Behörden Deutschlands geprüft wird.
2.2. Bevor ein Zusammenschluss förmlich bei der Kommission angemeldet worden ist, können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung bean- tragen, dass ihr Vorhaben ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitglied- staat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
3.3. Am 17. August 2015 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie des begründeten Antrags übermittelt.
4.4. Mit Fax vom 1. September 2015 teilte das Bundeskartellamt als zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zu- stimmt.
5.5. Das Unternehmen Worldwide Flight Services Holding SA (im Folgenden „WFS“) er- bringt Bodenabfertigungsdienste für den Luftverkehr (Rampenservice sowie Passa- gier- und Frachtabfertigungsdienste) und andere frachtspezifische Dienste (Offline- Dienste und Speditionsdienste). WFS ist in Europa, Nordamerika, der Karibik, Asien und Afrika tätig und wird zurzeit durch die von LBO FRANCE GESTION SAS ver- verwalteten Fonds kontrolliert.
6.6. Das börsennotierte Unternehmen FRANKFURT AIRPORT SERVICES WORLDWIDE AG (im Folgenden „FRAPORT“) ist derzeit der einzige Anteilsant- eigner der Gesellschaft FRAPORT CARGO SERVICES GMBH (im Folgenden „FCS“). Als Betreiber des Flughafens Frankfurt am Main ist FRAPORT in den Berei- chen Terminal- und Flughafenmanagement, Sicherheit, Bodenabfertigungsdienste, VIP-Dienste und anderen flughafenbezogenen Diensten tätig. FRAPORT ist auch an anderen Flughäfen im In- und Ausland im Flughafenbetrieb und -management aktiv und erbringt ferner nicht luftverkehrs- oder flughafenspezifische Dienste in Bereichen wie Einzelhandelskonzessionen, Parkplatzmanagement, Immobilien-, Energieversor- gungs- und Anlagenmanagement, Flughafenwerbung und IT-Dienste.
7.7. FCS erbringt landseitige Frachtabfertigungsdienste und frachtspezifische Dienste und ist ausschließlich am Flughafen Frankfurt tätig.
8.8. WFS beabsichtigt, 51 % der Anteile an FCS von FRAPORT zu erwerben (im Folgen- den „Vorhaben“). Die verbleibenden 49 % der Anteile an FCS werden bei FRAPORT
2 Platinum Equity LLC beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über WFS durch Erwerb von Gesellschaftsan- teilen zu erlangen. Dieser Zusammenschluss wurde von der Kommission am 8. Juli 2015 freigegeben (M.7658 – Platinum Equity/WFS Global Holding). Der Erwerb wurde noch nicht vollzogen. Dies hat kei- nerlei Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung, da weder Platinum Equity LLC noch die von Platinum Equity LLC kontrollierten Unternehmen im EWR in den Märkten für Boden- oder Frachtabfer- tigungsdiensten oder in einem vertikal verbunden Markt tätig sind.
verbleiben. FCS steht zurzeit im vollen Eigentum und unter der alleinigen Kontrolle von FRAPORT.
9.9. WFS und FRAPORT werden auf der Grundlage der von den Beteiligten am 7. Juli 2015 geschlossenen Gesellschaftervereinbarung die gemeinsame Kontrolle über FCS ausüben. Der Gesellschaftervereinbarung zufolge werden [Beschreibung der Gesell- schaftsstruktur von FCS, die zu gemeinsamer Kontrolle durch WFS und FRAPORT führt].
10.10. Daher bildet das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
11.11. Die betroffenen Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als EUR 5 000 Millionen (LBO France: […]; FRAPORT: […]). Jedes der be- troffenen Unternehmen hat einen EU-weiten Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen (LBO France: […]; FRAPORT: […]), […]. Die Übernahme hat daher EU-weite Be- deutung im Sinne des Artikels 1(2) der Fusionskontrollverordnung.
12.12. FCS ist ausschließlich in den Bereichen landseitige Frachtabfertigungsdienste und frachtspezifische Dienste tätig. Den im begründeten Antrag gemachten Angaben zu-
13.13. Landseitige Frachtabfertigungsdienste umfassen insbesondere den konkreten Um- schlag und die Lagerung von Fracht und Post sowie die Bearbeitung der entsprechen- den Unterlagen, die Zollformalitäten und die Sicherheitsmaßnahmen; dies umfasst Frachtterminalbetrieb, Lagerhaltung und Bestandsführung, Frachtsicherheit, Umgang mit Gefahrengut, Dokumentation für die Ein- und Ausfuhr, Zollabfertigung und glo- bale Frachtverfolgung bis hin zu Diensten im Zusammenhang mit lebenden Tieren. Die landseitige Frachtabfertigung erfolgt in Lagerhäusern oder Hallen, die sich im Allgemeinen nicht in demselben Bereich befinden wie die Passagierterminals, wo Rampenservice und Passagierdienste erbracht werden.
14.14. Die Europäische Kommission hat bislang die Auffassung vertreten, dass der räumlich relevante Markt für die Erbringung aller Bodenabfertigungsdienste auf lokaler Ebene abzugrenzen ist und nicht über einen Flughafen (bzw. benachbarte Flughäfen) hinaus-
3 Die Beteiligten argumentieren, dass das Vorhaben keine vertikalen Verbindungen begründen werde. Ins- besondere nehmen landseitige Frachtabfertigungsdienste (wie WFS) keine Dienste von Bodenabferti- gungsdiensten (wie Fraport) am Flughafen Frankfurt in Anspruch; vielmehr erbringen beide Dienste für Luftverkehrsgesellschaften.
4 M.6671 – LBO France / Aviapartner, Erwägungsgründe 38–39; M.7021 – Swissport / Servisair, Erwä- gungsgrund 32.
geht. Die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes wurde jedoch offen-
15.15. Darüber hinaus betrifft das Vorhaben unter Umständen andere frachtspezifische Dienste (Speditions- und Offline-Dienste). Im Gegensatz zu den „Online- Diensten“, beziehen sich die Offline-Dienste weder auf in das Flugzeug verladene Fracht (eingehend) noch auf unmittelbar in das Flugzeug zu verladende Fracht (abge- hend). Die meisten Anbieter von landseitigen Frachtabfertigungsdiensten bieten Off- line-Dienste an. Den Luftverkehrsgesellschaften angebotene Offline-Dienste umfassen eine Reihe konkreter an einem Flughafen durchgeführter Frachtumschlagsvorgänge. Sie müssen aber nicht notwendigerweise an Flughäfen erbracht werden (die Fracht wird in einer Lagereinrichtung, die sich auf einem Flughafen befinden kann, aber nicht muss, abgefertigt, für den Flug vorbereitet und anschließend per Lkw zwecks Verladung in ein Flugzeug zu einem anderen Flughafen transportiert. Die Kommissi- on hat bislang offen gelassen, ob Offline-Dienste und landseitige Frachtabfertigungs- dienste separate Märkte bilden.
16.16. Die Kommission hat zur genauen räumlichen Abgrenzung des Marktes für Offline- Dienste noch keine endgültige Feststellung getroffen. Nach den Ergebnissen früherer Marktuntersuchungen der Kommission ist dieser Markt auf einen einzigen Flughafen beschränkt oder in Ausnahmefällen auf regionaler Ebene abzugrenzen.
17.17. Den Schätzungen der Beteiligten zufolge beläuft sich ihr gemeinsamer Marktanteil im Bereich der landseitigen Frachtabfertigung am Flughafen Frankfurt im Jahr 2014 auf [20-30] % (einschließlich Selbstabfertigung) bzw. auf [40-50] % (ohne Selbstabfer- tigung). Die größten Wettbewerber der Beteiligten sind LUG und CELEBI mit einem Anteil von [20-30] % bzw. [20-30] % am Markt ohne Selbstabfertigung.
18.18. Die Parteien geben an, dass keine weiteren Märkte horizontal betroffen sind, weil die gemeinsamen Marktanteile der Parteien auf dem Markt für Offline-Dienste unter Be-
5 M.7021 – Swissport/Servisair, Erwägungsgrund 48; M.6671 – LBO France/Aviapartner, Erwägungs- grund 67.
6 Die exakte Marktdefinition ist in der Vergangenheit offengelassen worden. Ohne neuerliche Marktunter- suchung lässt sich nicht ausschließen, dass frachtspezifische Dienste einen eigenständigen Markt bilden, auf dem die Aktivitäten der Parteien überlappen.
7 Dies könnte Speditionsdienste per Lkw und luftseitige Frachtabfertigungsdienste beinhalten, die nach An- sicht der Parteien dem Rampenservice-, Passagier- und Gepäckmarkt zugehören.
M.6671 – LBO France / Aviapartner, Erwägungsgrund 47; M.7021 – Swissport / Servisair, Erwägungsgrund 36.
M.7021 – Swissport/Servisair, Erwägungsgrund 53 and M.6671 – LBO France/Aviapartner, Erwägungsgrund 72
Die Beteiligten machen geltend, dass die Selbstabfertigung durch Luftverkehrsgesellschaften Teil desselben Marktes sei. Luftverkehrsgesellschaften mit Selbstabfertigung erbrächten dieselben Dienste wie dritte Erbringer von Abfertigungsleistungen, und die Luftverkehrsgesellschaften könnten zwischen der Selbstabfertigung und der Abfertigung durch Dritte hin- und herwechseln. Formblatt RS, Randnummer 84.
rücksichtigung der Wettbewerber sowie der Spediteure, die auf diesem Markt am Internationalen Flughafen Frankfurt tätig sind weit unter [10-20] % liegen
Angesichts des Vorstehenden lässt die vorläufige Würdigung darauf schließen, dass das Vorhaben den Wettbewerb zumindest betreffend landseitige Frachtabfertigungsdienste erheblich beeinträchtigen könnte; die wesentlichen Auswirkungen des Vorha- bens würden auf Deutschland beschränkt bleiben. Ferner weisen die in Rede stehen- den Märkte alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, weil sie in ihrer räumlichen Dimension und auf den Flughafen Frankfurt begrenzt zu sein scheinen und die über- wiegenden ökonomischen Auswirkungen des Vorhabens ebenfalls nicht über den re- gionalen Rahmen hinausgehen dürften.
20.Auf der Grundlage der von den Beteiligten im begründeten Antrag gemachten Anga- ben ist festzustellen, dass die Sache die in Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollver-ordnung enthaltenen rechtlichen Anforderungen erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt in einem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines geson- derten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte. In der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen heißt es in Randnummer 17, dass die Beteiligten bei der Beantragung einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 nachweisen müssen, „dass sich das Vorhaben möglicherweise auf den Wettbewerb in einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat so erheblich auswirkt, dass eine ge- naue Untersuchung angezeigt ist“ und dass „die entsprechenden Anzeichen durchaus vorläufiger Natur sein“ können. Aus den in dem begründeten Antrag übermittelten Angaben schließt die Kommission, dass sich der Zusammenschluss hauptsächlich auf gesonderten Märkten in Deutschland auswirken dürfte, und dass die beantragte Ver-weisung mit Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen im Einklang stehen würde.
Da darüber hinaus die Auswirkungen des Vorhabens wahrscheinlich nicht über die regionale Ebene hinausgehen und es keine greifbare europaweite Komponente gibt, scheint das Bundeskartellamt am besten geeignet, das Vorhaben zu prüfen.
22.Aus diesen Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands hat die Kommissi- on beschlossen, die Prüfung des Vorhabens ganz an Deutschland zu verweisen. Dieser Beschluss wird in Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens angenommen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.
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