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SCHWARZ GRUPPE / MEG

M.3967

SCHWARZ GRUPPE / MEG
November 23, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.3967 – SCHWARZ-GRUPPE / MEG

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 24/11/2005

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Brussels, 24.11.2005 SG-Greffe(2005) D/206325

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die anmeldenden Parteien

Betreff: Fall Nr. COMP/M.3967 – SCHWARZ-GRUPPE / MEG Begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung des Falles nach Deutschland

Datum des Antrags: 18.10.2005 Frist für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten: 11.11.2005 Frist für eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4: 25.11.2005

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

Sehr geehrte Damen und Herren,

2.1. Am 18.10.2005 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") auf vollständige Verweisung des oben genannten Falles an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 19.10.2005 übermittelt. Danach beabsichtigt die zur Schwarz-Gruppe gehörende PHO 3 GmbH & Co. KG („PHO 3“) den Erwerb der alleinigen Kontrolle an der Mitteldeutsche Erfrischungsgetränke GmbH & Co KG Handels- und Verwaltungsgesellschaft („MEG“).

3.2. Der Antragsteller macht geltend, dass sich sämtliche möglicherweise betroffenen Märkte innerhalb von Deutschland befinden. Das Zusammenschlussvorhaben werde nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen, weil die Beteiligten auf verschiedenen sachlich relevanten Produktmärkten tätig sind. Da MEG nur nennenswerte Umsätze in Deutschland erziele, könnte das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb nur in Märkten innerhalb dieses Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinflussen.

4.3. Mit Fax vom 07.11.2005 hat das Bundeskartellamt die Kommission darüber informiert, dass es einer Verweisung an die deutschen Wettbewerbsbehörden zustimmt.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

5.4. PHO 3 ist ein Erwerbsvehikel der Schwarz-Gruppe und hält bislang keinerlei Beteiligungen. Die Schwarz-Gruppe ist im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels tätig („Lidl“, „Kaufland“).

6.5. […]. MEG ist eine Holding, deren Tochtergesellschaften im Bereich Produktion und Vertrieb von Mineralwasser, fruchtsafthaltigen Getränken mit und ohne Kohlensäure, Limonaden, Cola und Powerdrinks tätig sind. Einer der Hauptkunden von MEG ist die Schwarz-Gruppe.

II. DAS VORHABEN

7.6. Die Schwarz-Gruppe beabsichtigt, über PHO 3 Anteile in Höhe von 51% an MEG zu erwerben. Die restlichen 49% der Anteile verbleiben beim Verkäufer […].

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

8.7. Bei dem beabsichtigten Zusammenschluss handelt es sich um den Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung. Laut Gesellschaftsvertrag der MEG können grundsätzlich alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, so dass die Schwarz-Gruppe mit 51% der Anteile die alleinige Kontrolle ausübt.

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

2

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

9.8. Die beteiligten Unternehmen erzielten nach Angaben der Parteien einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden (Schwarz-Gruppe: EUR […]; MEG: EUR […]; Umsatzjahr 2004). Die gemeinschaftsweiten Umsatzerlöse beider Unternehmen betrugen jeweils mehr als EUR […] (Schwarz-Gruppe: EUR […]; MEG: EUR […]). Die Schwarz-Gruppe erzielte jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Dementsprechend hat der beabsichtigte Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 (2) der Fusionskontrollverordnung.

V. RELEVANTE MÄRKTE

9. Der Antragsteller schlägt vor, im Bereich alkoholfreie Getränke die folgenden möglicherweise betroffenen Produktmärkte zu unterscheiden, nämlich Produktion und Vertrieb von:

-- Mineralwasser

-- fruchtsafthaltigen Getränken mit und ohne Kohlensäure

-- Limonaden

-- Cola

-- Energy/Powerdrinks.

Als weiteren möglicherweise betroffenen Produktmarkt schlägt der Antragsteller den Markt für Lebensmitteleinzelhandel (food und non-food-Bereich) vor.

10. Die Abgrenzung der sachlich relevanten Produktmärkte für alkoholfreie Getränke und für den Lebensmitteleinzelhandel kann in diesem Fall offen bleiben, da beide Parteien nach jeder denkbaren Produktmarktabgrenzung auf unterschiedlichen Produktmärkten tätig sind und daher von keiner horizontalen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist. In geographischer Hinsicht ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die jeweiligen Märkte entsprechend früherer Entscheidungen der Kommission national oder enger abzugrenzen sind (alkoholfreie Getränke: national; Lebensmittelhandel: lokal-national).

VI. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNG

11. MEG ist ausschließlich auf den Märkten für alkoholfreie Getränke tätig. Bei diesen Märkten handelt es sich um Märkte, die dem Markt für Lebensmitteleinzelhandel vorgelagert sind. Die Schwarz-Gruppe ist auf diesen vorgelagerten Märkten nicht tätig, so dass es zu keinen horizontalen Wettbewerbsbeeinträchtigung kommt.

12. Hinsichtlich einer möglichen vertikalen Wettbewerbsbeeinträchtigung ist zu erwähnen, dass MEG nach Angaben der Parteien weder auf nationaler noch auf europäischer

2 Vgl. für alkoholfreie Getränke: M.1065 Nestlé/San Pellegrino; für Lebensmittelhandel: M.2115 Carrefour/GB

3

Ebene auf dem Gesamtmarkt für alkoholfreie Getränke oder auf den enger abgegrenzten jeweiligen Produktmärkten Marktanteile von mehr als 25% erzielt. Auch die Schwarz-Gruppe erreicht weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene auf dem Markt für den Lebensmitteleinzelhandel Marktanteile von über 25%. MEG erzielte im letzten Jahr […] seines gesamten Umsatzes in Deutschland. Die restlichen Umsätze außerhalb Deutschlands erzielt MEG fast ausschließlich mit der Belieferung der Schwarz-Gruppe. Weniger als […] seines EU-weiten Umsatzes (rund EUR […]) erzielte MEG mit der Belieferung von anderen Abnehmern. Eine mögliche vertikale Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Zusammenschlussvorhaben würde sich daher nur auf die jeweiligen deutschen Märkte auswirken.

VII. BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

13. Die Kommission geht bisher sowohl für die jeweils relevanten Produktmärkte im Bereich der alkoholfreien Getränke als auch für die jeweils relevanten Produktmärkte für den Lebensmittelhandel von nationalen oder gar regionalen/lokalen Märkten aus. Die von dem Zusammenschlussvorhaben jeweils möglicherweise betroffenen Märkte in Deutschland weisen alle Merkmale eines eigenständigen Marktes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf.

VIII. VERWEISUNG

14. Auf Grundlage der von den Parteien in Ihrem begründeten Antrag zur Verfügung gestellten Informationen liegen damit die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für eine Verweisung vor, da der beabsichtigte Zusammenschluss zumindest nach dem im Rahmen von Art. 4 Absatz 4 vorzunehmenden vorläufigen Prüfung den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaates erheblich beeinträchtigen könnte, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.

15. Eine Verweisung erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens in Deutschland liegt und sich dessen mögliche Auswirkungen auf Deutschland beschränken. Zudem hat sich das Bundeskartellamt bereits in verschiedenen früheren Verfahren intensiv mit den spezifischen Marktstrukturen der möglicherweise betroffenen Märkte auseinander gesetzt und in diesem Rahmen eine besondere Sachkunde erworben. Die Parteien sind der Kommission dagegen noch nicht bekannt.

IX. ERGEBNIS

16. Aus den genannten Gründen und im Hinblick auf die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Verweisung des Falles hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der

3 Vgl. Begründungserwägung 16 der Fusionskontrollverordnung sowie Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2 ff.

4 Vgl. Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

4

Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständigen Wettbewerbsbehörden in Deutschland zu verweisen.

Für die Kommission (gez.) Neelie KROES Mitglied der Kommission

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EUC

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