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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6144
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
VEREINFACHTES VERFAHREN
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 23. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Giesecke & Devrient GmbH ("G&D", Deutschland) und das Unternehmen BEB Industrie-Elektronik AG ("BEB", Schweiz), das von Wincor Nixdorf International GmbH ("WNI", Deutschland) kontrolliert wird, das der Unternehmensgruppe Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Deutschland) angehört,
erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen CI Tech Components AG (Schweiz)
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
durch Übertragung von Vermögenswerten bzw. durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
− G&D: Banknotenmanagement, ID-Dokumente, Smart Cards, Kartensystemlösungen und Sicherheitslösungen im IT-Umfeld.
− WNI: IT-Lösungen für Prozessoptimierungen in den Bereichen Retailbanken und Handel.
− BEB: Geräte zur Erkennung und Prüfung von Banknoten.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
(gez.)
Für die Kommission
Alexander ITALIANER
Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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