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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6148
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 18.04.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bayrische Motorenwerke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) und SIXT Aktiengesellschaft („SIXT“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über DriveNow GmbH & Co. KG („DriveNow“, Deutschland) .
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- BMW: Automobilindustrie weltweit, Flottenmanagement für Unternehmen
-- SIXT: Kurzzeit-Autovermietung und Autoleasing, Chauffeur- und Limousinenservice
-- DriveNow : Car-Sharing
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 129 vom 30.04.2011, S. 7
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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