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CELANESE / CLARIANT EMULSION BUSINESS

M.3001

CELANESE / CLARIANTCELANESE / CLARIANT EMULSION BUSINESS
December 15, 2002
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 16/12/2002

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 302M3001

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 16/12/2002

SG (2002) D/233195

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldende Partei

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3001 - CELANESE / CLARIANT Anmeldung vom 14.11.2002 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontrollverordnungì)

1.Am 14.11.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach erwirbt die Celanese AG, Deutschland (ÑCelaneseì) im Sinne von Artikel 3 (1) (b) der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ¸ber den Groflteil des Emulsionsgesch‰fts des schweizerischen Unternehmens Clariant AG durch Aktien-kauf und den Kauf von Vermˆgenswerten.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

I. DIE PARTEIEN

3.Celanese ist ein weltweit t‰tiges Chemieunternehmen mit den Schwerpunkten Basischemikalien, Acetatprodukte, technische Kunststoffe, Polypropylenfolien und Lebensmittelzusatzstoffe. Das Gesch‰ft gehˆrte bis zum 22.10.1999 zur Hoechst AG. Celanese stellt auch Monomere her, die zu den Basischemikalien zur Herstellung von Polymeren f¸r Emulsionen und Emulsionspulver gehˆren.

4.Die Clariant AG entwickelte sich aus dem Gesch‰ftsbereich Chemikalien der Sandoz AG und dem Gesch‰ftsbereich Spezialchemikalien der Hoechst AG. Sie ist die Konzernobergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die weltweit in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Spezialchemikalien t‰tig ist.

II. DAS VORHABEN

5.Bis zur Aufspaltung der Hoechst AG im Jahre 1997 waren das Emulsions- und Emulsionspulvergesch‰ft der Clariant AG und das Monomer-Gesch‰ft der Celanese AG in der Hoechst Gruppe vereint. Durch den angemeldeten Zusammenschluss soll die Aufspaltung bis zu einem gewissen Grad r¸ckg‰ngig gemacht und damit f¸r Celanese eine R¸ckw‰rtsintegration erreicht werden, die sie bei groflen Wettbewerbern, wie etwa der BASF, Rohm&Haas und der Wacker Chemie vorzufinden ist.

6.Celanese erwirbt von der Clariant AG deren weltweite Aktivit‰ten im Bereich Emulsionspulver auflerhalb von Japan, S¸dkorea, Vietnam und Malaysia sowie den ¸berwiegenden Teil der europ‰ischen Aktivit‰ten im Bereich Emulsionen.

7.Emulsionen und andere Chemikalien, die f¸r die Herstellung von Textilien, Leder und Papier ("TLP") erforderlich sind, sind ausdr¸cklich von der Transaktion ausgenommen und sollen bei der Clariant AG verbleiben. Als Grund hierf¸r gibt die Anmelderin an, dass Emulsionen f¸r TLP-Applikationen Hilfsmittel f¸r den Produktionsprozefl sind und in diesem Bereich zusammen mit Farbstoffen und weiteren technischen Hilfsstoffen im "one-stop-shop" weiterhin von der Clariant AG vertrieben werden kˆnnen sollen. Die Gesch‰ftsteile, die Gegenstand des Vorhabens sind, werden in dieser Entscheidung als ÑClariant Emulsionenì bezeichnet.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

8.Der Erwerb des Gesch‰ftsbereiches Emulsionen und Emulsionspulver soll sich in mehreren Teilakten vollziehen und Celanese im Ergebnis die alleinige Kontrolle ¸ber Clariant Emulsionen geben. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 (1) (b) der Fusionskontrollverordnung dar.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

9.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Celanese 5 097 Mio. EUR, Clariant Emulsionen 290 Mio. EUR). Celanese und Clariant Emulsionen erzielten einen gemeinschaftsweiten Gesamt-umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Celanese [Ö] Mio. EUR, Clariant Emulsionen [Ö] Mio. EUR), jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

2

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevante M‰rkte

10.Das Vorhaben betrifft die M‰rkte f¸r Emulsionen, Emulsionspulver und die zu deren Herstellung erforderlichen Monomere.

Monomere

11.Monomere sind niedermolekulare, gleichartige Molek¸le, die durch Polymerisation, Polyaddition oder Polykondensation miteinander zu Polymeren verbunden werden kˆnnen. F¸r die Herstellung von Emulsionen und Emulsionspulver werden Polymere aus Monomeren wie Vinylacetat ("VAM"), Styrol, Butadien, Acrylat, Venylversatat ("VEOVA"), Ethylen und auch Dibutylmaleinat ("DBM") verwendet.

12.In der Entscheidung Nr. IV/M.1097 - Wacker/Air Products hat die Kommission lediglich ein Monomer, n‰mlich VAM, betrachtet, und hier - ohne dies abschlieflend entscheiden zu m¸ssen - einen eigenst‰ndigen Produktmarkt angenommen. In ‹bereinstimmung mit dieser Entscheidung kˆnnte aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren sowie der unterschiedlichen Charakteristika und Anwen-dungsgebiete der einzelnen Monomere f¸r jedes der betroffenen Monomere ein eigenst‰ndiger Produktmarkt angenommen werden.

13.F¸r die gegenst‰ndliche Entscheidung kann die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes (M‰rkte) f¸r Monomere ebenfalls offen bleiben, weil in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert w¸rde.

Emulsionen und Emulsionspulver

14.Als Emulsion bezeichnet man ein System von zwei nicht miteinander mischbaren Fl¸ssigkeiten, wobei die eine Fl¸ssigkeit in der anderen fein verteilt ist. Durch Entzug von Wasser kann aus Emulsionen Emulsionspulver hergestellt werden.

15.Hauptabnehmer f¸r die Emulsionen und das Emulsionspulver sind Hersteller von Bau- und Anstrichstoffen, Klebstoffen und die Textilindustrie. Emulsionspulver wird vornehmlich f¸r Trockenbaustoffe verwendet.

16.In der vorzitierten Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass Hersteller in aller Regel ohne weiteres unterschiedliche Emulsionen herstellen kˆnnen und von der Angebotsseite keine weitere Produktmarktunterteilung sinnvoll erscheint. Aus Nachfragersicht erwog die Kommission aufgrund der in der Marktuntersuchung aufgetretenen unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen der einzelnen Emulsionsanwendungen eine Produktmarktunterscheidung entsprechend dem Verwendungszweck.

17.Demnach kˆnnte man die von Clariant Emulsionen hergestellten Emulsionen in folgende vier Produktgruppen unterteilen: Anstriche und Baustoffe, Klebstoffe, Textilien und andere Anwendungen.

18.Ob Emulsionspulver, die aus den gleichen Grundstoffen wie die entsprechende Emulsion bestehen, einen eigenst‰ndigen Produktmarkt darstellen, wurde zwar in der vorgenannten Entscheidung Wacker/Air Products in Erw‰gung gezogen, letztendlich jedoch offen gelassen werden.

19.F¸r die gegenst‰ndliche Entscheidung ist eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten M‰rkte f¸r Emulsionen und Emulsionspulver ebenfalls nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert w¸rde.

B. Geographisch relevanter Markt

20.In der vorzitierten Entscheidung ging die Kommission von EWR-weiten M‰rkten, sowohl f¸r Emulsionen, f¸r Emulsionspulver als auch f¸r Monomere aus. Die Anmelderin im vorliegenden Fall best‰rkt diese Auffassung durch Unterlagen zu Standorten und Kapazit‰ten, die belegen, dass die europ‰ische Herstellung von Emulsionen, Emulsionspulver und auch die der Monomere groflr‰umig in Deutschland, Frankreich und Spanien konzentriert ist und es intensiven grenz¸berschreitenden Handel mit diesen Produkten in ganz Europa gibt. Monomere werden auch per Schiff aus anderen Kontinenten nach Europa eingef¸hrt, sodass hier - mit Ausnahme des Ethylens, bei dem der geographische Markt auf das Gebiet um die Pipelines beschr‰nkt bleibt (vgl. Comp/M.2389 - Shell/DEA) - sogar ein Trend zu einem ¸ber den EWR-Raum hinausgehenden Markt in Betracht gezogen werden kˆnnte.

21.Die Marktuntersuchung hat die Angaben der Partien und die Ergebnisse der Kommissionsentscheidung Wacker/Air Products best‰tigt, sodass hier von EWR-weiten M‰rkten f¸r Emulsionen und Emulsionspulver auszugehen ist. F¸r Monomere kˆnnen zumindest EWR-weite M‰rkte angenommen werden. Es kann hier offen bleiben, ob die relevanten geographischen M‰rkte f¸r den Groflteil der Monomere noch weiter abzugrenzen sind, da in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert wird.

C. Wettbewerbliche Beurteilung

22.Das angemeldete Vorhaben f¸hrt auf keinem der alternativ betrachteten relevanten M‰rkte zu Marktanteilsadditionen. Celanese stellt Monomere, aber weder Emulsionen noch Emulsionspulver her; Clariant Emulsionen wiederum verf¸gt ¸ber keine eigene Monomerproduktion. Allerdings f¸hrt der Zusammenschluss zu vertikal betroffenen M‰rkten und zwar f¸r Emulsionen und Emulsionspulver auf der einen - und den der Emulsionsproduktion vorgelagerten Monomere auf der anderen Seite.

23.Celanese stellt lediglich die Monomere, VAM, Acrylate und, in kleinen Mengen, DBM her. Bei VAM ist nach Angaben der Anmelderin Celanese mit rund [30-40]% Marktanteil Marktf¸hrer auf den Europ‰ischen Markt, gefolgt von BP ([20-30]%), Acetex ([20-30]%), Wacker Chemie ([10-20]%) und Millenium ([0-10]%). Bei Acrylaten steht BASF mit [30-40]% an erster Stelle, gefolgt von Celanese ([20-30]%) und Atofina ([20-30]%). DBM spielt insgesamt nur eine marginale Rolle. Es wird nur in ‰uflerst geringen Mengen produziert und verwendet (Celanese erreicht eine Jahresgesamtproduktionskapazit‰t von ca. [Ö] kt. Weitere Anbieter sind Oxeno ([Ö] kt) und DSM mit ca. [Ö] kt).

4

24.Clariant Emulsionen hat EU-weit einen Marktanteil von jeweils etwa [0-10]% bei Emulsionen und Emulsionspulver. Die Hauptwettbewerber sind BASF ([20-30]%), Dow Chemicals ([10-20]%), Polymer Latex([10-20]%) Rohm&Haas ([0-10]%) und Wacker Chemie ([0-10]%). W¸rde man aus Nachfragersicht je nach Anwendungen Produktm‰rkte unterschieden, so erreicht Clariant Emulsionen sein grˆflten Marktanteil in dem Bereich Emulsionen f¸r Anstriche und Baustoffe mit [10-20]% EU-weit. Hier folgen als wichtigste Wettbewerber BASF ([10-20]%), Rohm&Haas ([0-10]%) und ICI/Vinamul ([0-10]%). Auf allen anderen denkbaren Emulsions- und Emulsionspulverm‰rkten sind die Marktanteile von Clariant Emulsionen deutlich unter 15%.

25.Aus den vorstehenden Marktdaten, best‰tigt durch die Marktuntersuchung der Kommission, kann ausgeschlossen werden, dass Celanese marktbeherrschend auf einem der mˆglichen M‰rkte f¸r Emulsionen oder Emulsionspulver werden kˆnnte. Celanese kˆnnte zwar versuchen, durch die infolge des Zusammenschlusses erreichte vertikale Integration andere Emulsionsproduzenten von ihren Monomeren abzuschotten. Eine solche Strategie w¸rde jedoch die Markstellung von Celanese nicht entscheidend beeinflussen. Die wesentlichen Wettbewerber auf den relevanten Emulsions- und Emulsionspulverm‰rkten, Unternehmen wie BASF, Dow Chemicals oder Wacker stellen ihrerseits eine Reihe von Monomeren selbst her und sind somit auch vertikal integriert. Selbst wenn ein Emulsionshersteller auf eines der von Celanese hergestellten Monomere angewiesen w‰re, bestehen ausreichende Bezugsalternativen auf den europ‰ischen Monomerm‰rkten.

VI. SCHLUSS

26.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

5

EUC

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