I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldende Partei
1.Am 18.11.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen Energie Baden-W¸rttemberg AG (ÑEnBWì), das gemeinsam von ElÈctricitÈ de France (ÑEdFì) und Zweckverband Oberschw‰bische Elektrizit‰tswerke kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle von dem schweizerischen Unternehmen Kraftwerk Laufenburg AG (ÑKWLî) durch Aktienkauf.
2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.EnBW ist in der Stromerzeugung, der Strom¸bertragung und ñverteilung, dem Stromvertrieb sowie im Stromhandel t‰tig. Daneben ¸bt EnBW T‰tigkeiten in der Gas- und Fernw‰rmeversorgung in Baden-W¸rttemberg aus. Auflerdem ist EnBW in den Bereichen Telekommunikation und Entsorgungsdienstleistungen aktiv.
4.KWL ist ein schweizerisches Regionalversorgungsunternehmen im Energiesektor mit zwei Versorgungsgebieten in S¸dbaden/Deutschland sowie einem kleineren Versorgungsgebiet in der Schweiz. Dar¸berhinaus h‰lt KWL eine Mehrheitsbeteiligung an dem schweizerischen Unternehmen Kraft¸bertragungswerke Rheinfelden (ÑKWRì).
5.KWL wird derzeit von dem schweizerischen Unternehmen Watt AG kontrolliert, das einen Anteil von 76,6% h‰lt. Durch die ‹bernahme der Watt-Anteile erwirbt EnBW die Kontrolle ¸ber KWL.
6.Das Vorhaben stellt einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionskontrollverordnung dar, da EnBW die alleinige Kontrolle ¸ber KWL erwirbt.
Die Unternehmen EnBW und KWL haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [...]. Das angemeldete Zusammenschluflvorhaben erf¸llt die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) FKVO geforderten Umsatzschwellenwerte [...]. Weder EnBW noch KWL erzielen mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-‹berwachungsbehˆrde nach dem EWR-Abkommen.
8.Im Fall COMP/M.1673 ñ VEBA/VIAG hat die Kommission die Stromabgabe auf der Verbundebene als eigenst‰ndigen Markt betrachtet. An die Verbundebene liefern die ¸berregional t‰tigen groflen deutschen Verbundunternehmen E.ON, RWE, EnBW, HEW/VEAG, die auch das Hˆchst- und Hochspannungsnetz in Deutschland betreiben. Industrielle Sonderkunden sowie regionale Weiterverteiler werden direkt von dieser Ebene beliefert. Die Kommission war der Auffassung, dafl dieser Markt Deutschland als Ganzes umfasst. Auch die erneute Pr¸fung im Rahmen dieses Verfahrens hat ergeben, dafl der r‰umlich relevante Markt insoweit das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist.
2
9.Auf der Mittel- und Niederspannungsebene sind im wesentlichen Energieversorgungsunternehmen im Umfang ihres Netzes in ihren ehemaligen Versorgungsgebieten t‰tig. Weitr‰umiger Transport von Strom dieser Spannungsebenen ¸ber diese Gebiete hinaus ist aus technischen und wirtschaftlichen Gr¸nden wenig sinnvoll und findet deshalb nicht bzw. nur in geringf¸gigen Mengen statt.
10.Industrielle Klein- und Groflkunden sowie lokale Weiterverteiler, die u.a. den privaten Endkunden beliefern, werden ¸ber die Mittel- und Niederspannungsebene ihrer Region versorgt. Solche Kunden, deren Stromabnahme in benachbarten Regionen liegen, kˆnnen nur zu einem geringf¸gigen Teil ¸ber angrenzende Netze der gleichen Spannungsebene erreicht werden.
11.Es kˆnnte sich daher vorliegend um regionale oder sogar lokale M‰rkte handeln.
12.Eine genaue Abgrenzung der sachlich und r‰umlich relevanten M‰rkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.
13.In Deutschland wurden 502 TWh an Strom auf der Verbundebene abgegeben. Hiervon entfielen auf EnBW [45-55] TWh, das einem Marktanteil von [10-15]% entspricht. Auf KWL entfallen [0-5] TWh, was einem Marktanteil von [0-5]% entspricht, sowie auf KWR ca [0-5] TWh, entsprechend ist der Marktanteil [0-5]%. Die Marktanteilsaddition f¸hrt zu einem gemeinsamen Marktanteil von [10-15]%. Das Zusammenschluflvorhaben f¸hrt daher auf dem Markt der Stromabgabe auf der Verbundebene weder zur Entstehung noch zur Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung.
14.Das ehemalige EnBW-Versorgungsgebiet umfasst ganz Baden-W¸rttemberg, bis auf die Versorgungsgebiete, die anderen (lokalen) Versorgern zugewiesen waren. Hierzu gehˆren KWR und KWL, denen zwei voneinander getrennte Versorgungsgebiete in S¸dwestdeutschland zugewiesen waren. Die ehemaligen Versorgungsgebiete von KWL und KWR sind im wesentlichen vom EnBW-Gebiet umschlossen, bis auf einen kleinen Teil, der an die Schweiz bzw. Frankreich angrenzt.
15.Das ehemalige Versorgungsgebiet von KWL erstreckt sich auf die Region S¸dbaden/Schwarzwald sowie einen sehr kleinen Teil der Region Laufenburg/S¸dbaden. KWL gab in 2001 ca. [0-5] TWh an Strom ab. Den überwiegenden Teil, [0-5] TWh, hat KWL in seinem Versorgungsgebietet an Weiterverteiler und industrielle Kunden geliefert. Die verbleibende Strommenge hat KWL an die Verbundebene geliefert. KWL belieferte auflerdem Kunden im EnBW-Gebiet im Umfang von [0-5] TWh, was weniger als [0-3]% der auf der Mittel- und Niederspannungsebene in Baden-W¸rttemberg abgegebenen Strommenge entspricht. Ihrerseits hat EnBW ca. [0-5] TWh an Kunden im Versorgungsgebiet der KWL geliefert.
16.KWR hat sein ehemaliges Versorgungsgebiet in S¸dbaden. Im Jahre 2001 hat KWR ca. [0-5] TWh an Strom abgegeben. [0-5] TWh hat KWR in seinem Versorgungsgebiet an Weiterverteiler und industrielle Kunden abgegeben. Der Rest entf‰llt auf Lieferungen an die Verbundebene sowie internationale Stromhandelsgesch‰fte. KWR lieferte keinen Strom an Kunden im Gebiet der EnBW. Ebenso hat EnBW keine Kunden im Gebiet der KWR beliefert.
17.Danach kommt es zu gewissen ‹berschneidungen auf regionaler oder lokaler Ebene. Weder diese ‹berschneidungen noch der Gesichtspunkt potentiellen Wettbewerbs f¸hren jedoch zu f¸r die Fusionskontrollverordnung relevanten Bedenken.
18.Soweit durch das Zusammenschluflvorhaben (im Falle von KWL) der aktuelle Wettbewerb oder (in beiden F‰llen) der potentielle Wettbewerb durch EnBW im KWL- oder KWR-Gebiet entfallen kˆnnte, so w‰re dies nicht von der Fusionskontrollverordnung erfasst. Denn diese beiden Gebiete stellen wegen ihrer niedrigen Einwohnerzahl sowie ihres geringen Stromverbrauchs keinen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes dar.
19.Lieferungen von KWL in das EnBW-Gebiet sind gemessen an dem Verbrauch im EnBW-Gebiet geringf¸gig (siehe oben Randnr. 15). Was potentiellen Wettbewerb seitens KWL und KWR im Gebiet der EnBW angeht, so sind die von ihnen abgegebenen Strommengen (unter Ber¸cksichtigung auch des Verbrauchs der von ihnen in ihrem eigenen Gebiet belieferten Kunden) zu gering, um sp¸rbaren Wettbewerb mit EnBW zu ermˆglichen.
20.Daher w¸rde das Vorhaben bei Zugrundelegung regionaler oder lokaler M‰rkte keine Wettbewerbsbedenken angesichts der Fusionskontrollverordnung hervorrufen. M¸ssten die M‰rkte geographisch weiter definiert werden, so k‰mme es erst Recht nicht zu derartigen Bedenken.
21.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.
4
22.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission beschlossen, keine Einw‰nde gegen den angemeldeten Zusammenschlufl zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen f¸r vereinbar zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
F¸r die Kommission
5