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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5088
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2008) D/203435/203436
An die anmeldende Partei
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5088 – Scholz Recycling/ ERG/ ESR Anmeldung vom 25/04/2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 112, 07.05.2008, Seite 35
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 25/04/2008 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("FKVO"), durch das das Unternehmen Scholz Recycling GmbH ("Scholz Recycling", Deutschland), das der Scholz-Gruppe angehört und die EKO Recycling GmbH ("EKO Recycling", Deutschland), die der ArcelorMittal-Gruppe angehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FKVO die gemeinsame Kontrolle über die EKO Schrottrecycling GmbH ("EKO Schrottrecycling", Deutschland) durch Anteilskauf erwerben.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Scholz Recycling: Sammeln, Aufarbeitung und Handel mit Metall-Schrott;
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ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
-- EKO Recycling: Handel mit Metall-Schrott in Deutschland;
-- Die ArcelorMittal-Gruppe: Stahlerzeugung weltweit;
-- EKO Schrottrecycling: Betrieb von Schrottplätzen in Cottbus und Eisenhüttenstadt, Deutschland.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 (a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b FKVO.
Für die Kommission, unterzeichnet, Philip LOWE Generaldirektor
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ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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