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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 303M3138
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG (2003) D/229512/229513
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.3138 – Hamburgische Landesbank/Landesbank Schleswig-Holstein Anmeldung vom 24.03.2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 77 vom 29/03/2003, Seite 8
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.Die Kommission erhielt am 24.03.2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das die Hamburgische Landesbank Girozentrale („HLB“) und die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Kiel („LB Kiel“) beabsichtigen, im Sinne von Art. 3 (1) (a) der Verordnung zu fusionieren.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
Die HLB ist eine universelle Geschaeftsbank mit Sitz in Hamburg. Sie ist auch Staats- und Kommunalbank fuer Hamburg.
Die LB Kiel ist eine universelle Geschaeftsbank mit Sitz in Kiel und außerdem Staats- und Kommunalbank fuer Schleswig-Holstein.
Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 c
1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1,
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Für die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
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