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MOLARIS / COMMERZ REAL / RWE /AMPRION

M.6225

MOLARIS / COMMERZ REAL / RWE /AMPRION
August 22, 2011
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DE

Fall Nr. COMP/M.6225 - MOLARIS/ COMMERZ REAL/ RWE/AMPRION

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 23/08/2011

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6225

Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 23.8.2011 In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung C(2011) 6106 endgültig wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN

An den Anmelder:

Betr.:

Sache COMP/M.6225 - MOLARIS/ COMMERZ REAL/ RWE/ AMPRION Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 15.07.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen M 31 Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. Energie KG („Colmar“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von 74,9% der Anteile und im Vertragsweg die gemeinsame Kontrolle über die Amprion GmbH („Amprion“, Deutschland). Colmar steht unter der gemeinsamen Kontrolle der von mehreren Privatpersonen kontrollierten Molaris Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH („Molaris“, Deutschland) und der Commerz Real AG („Commerz Real“), die letztlich von der Commerzbank AG („Commerzbank“, Deutschland) kontrolliert wird. Amprion steht derzeit unter alleiniger Kontrolle von RWE AG („RWE“, Deutschland).

I. DIE BETEILIGTEN

2.2. Amprion betreibt ein überregionales Stromübertragungsnetz (ca. 11.000 km Länge) in Deutschland (Rheinland-Westfalen, Saarland, Rheinland Pfalz, Hessen und Bayern). Amprion ist nicht im Bereich der Stromerzeugung tätig.

3.3. Die Aktivitäten von RWE umfassen Erzeugung, Energiehandel, Transport, Verkauf und Verteilung von Strom und Gas. Amprion ist derzeit eine 100%ige Tochtergesellschaft der RWE, die zukünftig 25,1% der Anteilen an Amprion halten wird.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.

4.4. Colmar ist eine Beteiligungsgesellschaft, die allein zum Zweck des Erwerbs und des Haltens einer Mehrheitsbeteiligung an sowie der Ausübung gemeinsamer Kontrolle über Amprion gegründet wurde.

5.5. Molaris betreibt die Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Anteile an der Molaris werden von drei natürlichen Personen gehalten (Peter Kroll, 6 %, Ulrich Hähner, 50 %, Wolfram Combecher, 44 %).

6.6. Die Commerzbank ist eine Universalbank. Die 100%ige Tochtergesellschaft der Commerzbank, Commerz Real, ist alleinige Gesellschafterin der LUGO Photovoltaik Beteiligungsgesellschaft mbH, der ACRONA Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaft mbH und der ASSENTO Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaft mbH. Diese Gesellschaften halten Anteile oder betreiben Photovoltaikkraftwerke jeweils in Granada (Spanien) und Passau (Deutschland).

II. DAS VORHABEN

7.7. Das beabsichtigte Vorhaben betrifft den Erwerb gemeinsamer Kontrolle durch Colmar und RWE über Amprion mittels (i) einer Übertragung von 74.9% der Anteile an Amprion von RWE auf Colmar, während 25.1% der Anteile an Amprion bei RWE verbleiben sowie (ii) eines Konsortialvertrages, demzufolge Colmar und RWE sich verpflichten, im Aufsichtsrat von Amprion gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

8.8. Obwohl der Aufsichtsrat von Amprion Entscheidungen mit einfacher Mehrheit treffen kann, verpflichten sich RWE und Colmar mittels dieses eigenständigen Vertrages, alle wichtigen Entscheidungen zusammen zu treffen. Dies betrifft zB den zehnjährigen Netzentwicklungsplan, den Wirtschaftsplan und den Finanzplan sowie alle Änderungen und Abweichungen davon, für die die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. RWE hat so ein Veto über wichtige Verwaltungsentscheidungen von Amprion.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

9.9. Der Zusammenschluss bewirkt daher den Erwerb gemeinsamer Kontrolle über Amprion durch RWE und Colmar iSd Art. 3(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

IV. UNIONSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

10.10. Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen unionsweiten Gesamtumsatz von […] Millionen EUR . Jedes von ihnen hat einen unionsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen EUR: Molaris […] Millionen EUR, Commerzbank […] Millionen EUR, RWE […] Millionen EUR und Amprion hat […] Millionen EUR Umsatz. Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gesamten unionsweiten Umsatzes innerhalb ein und desselben Mitgliedsstaates, da […] mehr als 2/3 seines Gesamtumsatzes außerhalb Deutschlands erzielt. Das angemeldete Vorhaben hat daher unionsweite Bedeutung.

V. RELEVANTE MÄRKTE

11.11. Der vorliegende Fall betrifft den Übergang von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle eines vormals vertikal integrierten Übertragungsnetzes, das alleine RWE gehörte. An sich ist dieser Vorgang wettbewerbsfördernd.

2Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 43 vom 21 Februar 2009, S. 10).

12.12. Die Transaktion betrifft die folgenden Märkte: Betrieb des Übertragungsnetzes, Regelenergieversorgung, Elektrizitätserzeugung und –großhandel, sowie die Versorgung von Einzelkunden mit Strom.

Übertragungsnetz

13.13. Die Beteiligten tragen vor, dass der Betrieb eines Hochspannungsübertragungsnetzes betreffend das durch das Netz abgedeckte Gebiet ein natürliches Monopol darstelle und dass es daher keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben könne. Die Kommission hat in der Tat entschieden, dass der Betrieb eines solchen Netzes ein natürliches Monopol sei. Von der Nachfrageseite aus gesehen können Übertragungsnetze nicht gegeneinander ausgetauscht werden.

Regelenergie

14.14. Die Beteiligten sind der Auffassung, dass der Markt für Regelenergie ein eigener, in geographischer Hinsicht national zu beurteilender Produktmarkt sei.

15.15. Gemäß §22 Energiewirtschaftsgesetz ist jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes verpflichtet, für genügend elektrische Spannung im Netz zu sorgen. Die Beschaffung dieser Regelenergie erfolgt über eine Internetplattform (www.regelleistung.net), auf der alle drei Formen der Regelenergie durch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, darunter Amprion, ersteigert werden: primäre und sekundäre Reserven sowie tertiäre Reserven.

16.16. In bisherigen Entscheidungen betreffend die Abgrenzung des Produktmarktes für Regelenergie hat die Kommission erörtert, ob es verschiedene Märkte für verschiedene Arten der Regelenergie geben könnte; im Ergebnis hat sie die Frage aber offen gelassen. Die Kommission hat entschieden, dass die Ausdehnung des Marktes für Regelenergie auf die geographische Ausdehnung des fraglichen Netzes beschränkt sei.

Elektrizitätserzeugung und –großhandel

17.17. Im Hinblick auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Elektrizität argumentieren die Beteiligten, dass es hierfür einen gemeinsamen Produktmarkt gebe, der prinzipiell von nationaler Ausdehnung sei. Im Prinzip erzeuge RWE Strom, den Amprion dann übertrage. Sie geben jedoch an, dass Amprion gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung verpflichtet sei, den im Einzugsbereich seines Übertragungsnetzes aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom aufzukaufen. Sie meinen aber, dass Amprion trotz dieser Verpflichtung nicht als Stromerzeuger angesehen werden könne.

18.18. Von Gesetz wegen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen gewisse Mengen an Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen stammt, zu einem festgesetzten Preis aufkaufen. Besagte Mengen hängen von der Kapazität zur Erzeugung solchen Stromes im Einzugsbereich ihres Netzes ab. Dieser Strom wird dann auf dem day-ahead- oder dem intraday-Markt der EEX-Energiebörse versteigert. Der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Aufkaufpreis, den der Übertragungsnetzbetreiber bezahlt und dem Versteigerungserlös, den er dafür erhält, wird letztendlich durch die Endkunden bezahlt, über den Umweg einer Nutzungsgebühr für das Übertragungsnetz.

3COMP/M.5154 – CASC JV, 19; COMP/M. 5707- TENNET/EON, 6; COMP/M.4922 - EMCC 12; COMP/M. 3696 – EON/MOL, 212.

4COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 21; COMP/M. 3268 – SYDKRAFT/GRANINGE, 51.

5COMP/M.5827 – ELIA/IFM, 14-17.

6COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 21; COMP/M. 3268 – SYDKRAFT/GRANINGE, 52.

4COMP/M.2032 – SCA Packaging/Metsä Corrugated

19.19. Es stellt sich die Frage, ob der Kauf und Verkauf solchen Stromes durch Amprion es mit sich bringt, dass Amprion auf dem Markt für Stromerzeugung und –großhandel aktiv ist, da die Kommission unlängst in mehreren Entscheidungen den Handel von Elektrizität ausdrücklich in diesen Markt mit einbezogen hat. Die Kommission hat auch schon eine Transaktion genehmigt, an der ein Übertragungsnetzbetreiber beteiligt war, der unter die Ausgleichsmechanismusverordnung fällt.

20.20. In der Entscheidungspraxis der Kommission gibt es einen gemeinsamen Produktmarkt für die Tätigkeiten der Erzeugung von und den Großhandel mit Elektrizität. Geographisch gesehen hat die Kommission entschieden, dass die Ausdehnung national ist; in ihrer Entscheidung RWE/Essent hat sie die Frage erwogen, ob in off-peak-Stunden zumindest Deutschland und die Niederlande einen gemeinsamen Markt bildeten, dies im Ergebnis aber offen gelassen.

Einzelhandel mit Elektrizität

21.21. Betreffend den Einzelhandel mit Elektrizität behaupten die Beteiligten, dass dies ein gesonderter Produktmarkt sei, der den Verkauf von Elektrizität an den endgültigen, anstelle des weiterverkaufenden Kunden beinhalte.

22.22. In vorherigen Entscheidungen der Kommission ist dies tatsächlich so entschieden worden. In dem Fall RWE/ESSENT, auf den sich die Beteiligten beziehen, wurde eine weitere Unterscheidung vorgenommen zwischen (i) großen industriellen und gewerblichen Kunden, die oft an das Hochspannungsnetz angeschlossen sind und (ii) kleinen gewerblichen und privaten Kunden, deren Verbrauch nicht nur halbstündlich gemessen wird und an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Die Unterscheidung zwischen den zwei Gruppen ist den verschiedenen Anforderungen und Profilen auf der Nachfrageseite sowie unterschiedlichen von Angebotsseite angebotenen Dienstleistungen und Technologien geschuldet.

23.23. Betreffend die geographische Ausdehnung der besagten Produktmärkte hat die Kommission entschieden, dass diese im Prinzip national ist. Im Falle des Einzelhandels mit Elektrizität im Bereich kleiner Kunden in Deutschland jedoch ist die Kommission der Auffassung, dass es mehrere landesspezifische Faktoren gibt, die auf einen Markt hindeuten, der von kleinerer als nationaler Ausdehnung ist.

VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

a) Horizontale Überlagerungen

24.24. Es gibt keine horizontalen Überschneidungen der Tätigkeiten der Beteiligten im Bereich des Betriebes des Hochspannungsübertragungnetz.

7COMP/M. 5224 - EDF/BRITISH ENERGY, 13; COMP/M. 5549 – EDF/SEGEBEL, 21.

8COMP/M.5827 - ELIA/FM/50HERTZ, 26, Fußnote 28.

9COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 21; COMP/M. 3268 – SYDKRAFT/GRANINGE, 14.

10COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 26.

11COMP/M.3440 – EDP/ENI/GDP, 64; COMP/M.5224 – EDF/British Energy, 87; COMP/M.4180 –Gaz de France/Suez, 689.

12COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 280.

13COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 283.

14COMP/M.5467 – RWE/ESSENT, 285.

25.25. Betreffend die Versorgung mit Regelenergie, den Markt für Elektrizitätserzeugung und Großhandel damit sowie den Einzelhandel mit Elektrizität, gibt die Transaktion keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken – unabhängig davon, ob der Kauf und Verkauf von Elektrizität aus Quellen erneuerbarer Energien durch Amprion im Rahmen der Ausgleichsmechanismusverordnung tatsächlich bedeutet, dass Amprion auf dem Markt für Elektrizitätserzeugung und Großhandel damit aktiv ist oder nicht. Da RWE vor der Transaktion die alleinige Kontrolle über Amprion hatte, und die Hinzufügung der Stromerzeugungskapazität der Commerzbank nur zu einem verschwindend geringen Marktanteilszuwachs führen würde (die Stromerzeugung ihrer Solarkraftwerke in 2010 betrug weniger als [<1%] der deutschen Stromerzeugung), wird die angemeldete Transaktion zu keinen strukturellen Änderungen auf diesen Märkten führen.

b) Vertikale Beziehungen

26.26. Die angemeldete Transaktion wird zu einer Reihe von vertikalen Beziehungen führen, nämlich Elektrizitätserzeugung vorgelagert/Elektrizitätsübertragung nachgelagert, Elektrizitätsübertragung vorgelagert/Stromverteilung nachgelagert, Betrieb des Übertragungsnetzes vorgelagert/Versorgung von Endkunden mit Strom nachgelagert sowie Elektrizitätserzeugung vorgelagert/ Beschaffung von Regelenergie nachgelagert.

27.27. Da die relevanten Aktivitäten der Commerzbank sich auf zwei Solarkraftwerke mit zu vernachlässigender Erzeugung beschränken, wird der Zusammenschluss auf diesen vertikal betroffenen Märkten keine signifikante Änderung bewirken.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

28.28. Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterzeichnet) László Andor Mitglied der Kommission

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EUC

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