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Valentina R., lawyer
DE
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Datum: 06/02/2007
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 06.02.2007 K (2007) 418
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
vom 06.02.2007
zur teilweisen Verweisung der Sache COMP/M.4495
ALFA ACCIAI/CRONIMET/REMONDIS/TSR
an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 06.02.2007
zur Verweisung der Sache COMP/M.4495 ALFA ACCIAI/CRONIMET/REMONDIS/TSR an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b,
im Hinblick auf die Anmeldung der ALFA Acciai s.p.a., der Cronimet Holding GmbH und der Remondis AG & Co.KG vom 8. Dezember 2006 gemäß Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung,
im Hinblick auf den Antrag des Bundeskartellamts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Januar 2007,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1.Am 8. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ALFA Acciai s.p.a. ("ALFA ACCIAI"), die Cronimet Holding GmbH ("CRONIMET") und die Remondis AG & Co.KG ("REMONDIS") beabsichtigen, gemeinsam die Kontrolle über die TSR Gruppe („TSR“) zu erwerben. Die Transaktion soll über ein Vehikel, die TSR Holding GmbH & Co.KG abgewickelt werden, an der REMONDIS 60% der Anteile, ALFA ACCIAI und CRONIMET jeweils 20% der Anteile halten sollen.
2.Mit Schreiben des Bundeskartellamts vom 12. Januar 2007 hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an ihre zuständigen Behörden beantragt, soweit die deutschen Regionalmärkte für die Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott und Edelstahlschrott sowie der Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten betroffen sind. Hilfsweise beantragt das Bundeskartellamt eine Verweisung der genannten Märkte gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1
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3.Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 haben die Zusammenschlussparteien zum Verweisungsantrag des Bundeskartellamts Stellung genommen
4.Am 31. Januar 2007 hat das Bundeskartellamt seinen Antrag auf Verweisung sämtlicher deutscher Eisenschrott- und Edelstahlschrott-Märkte insoweit zurückgezogen, als nunmehr nur noch die Verweisung der Märkte im Ruhrgebiet und im Raum Stuttgart beantragt wird. Daneben wird weiterhin die Verweisung des Marktes für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten beantragt.
5.ALFA ACCIAI ist ein italienisches Familienunternehmen. Die Mehrheit der Anteile wird von der Siderurgica Investimenti Gruppe gehalten, die ihrerseits der Lonati Familie und der Stabiumi Familie gehört. ALFA ACCIAI betätigt sich mit der Herstellung von Betonrippenstahl und Betonstahl. Die Produkte werden in der Europäischen Union, Osteuropa und Nord-Amerika verkauft. Nach Angaben der Parteien verfügen die Lonati und Stabiumi Familien über keine weiteren Aktivitäten in Bereichen, die für den Zusammenschluss relevant sind.
6.CRONIMET ist die Holding-Gesellschaft einer Gruppe von Unternehmen die sich mit dem weltweiten Handel von Rohmaterial für die Stahlproduktion beschäftigt. CRONIMET kauft, bearbeitet und verkauft Eisenschrott, der für die Stahlproduktion verwendet wird. Daneben handelt CRONIMET mit Metallen und Stahllegierungen. CRONIMET gehört der Pilarsky-Familie, die über keine weiteren Aktivitäten in den für den Zusammenschluss relevanten Bereichen verfügt.
7.REMONDIS ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die sich weltweit im Wasser- und Recycling-Management betätigt. Remondis gehört zu 100% der Rethmann AG & Co.KG, die ihrerseits von der Rethmann Familie kontrolliert wird. Nach Angaben der Parteien verfügt die Rethmann Familie über keine weiteren Beteiligungen in für den Zusammenschluss relevanten Sektoren.
8.TSR besteht aus den Unternehmen Euroscrap Alliance B.V., der TSR Recycling Holding GmH und der SHV Recycling Germany GmbH. Sie gehört derzeit der SHV Nederland B.V., Niederlande, und der SHV Recycling Holding GmbH, Deutschland. Die Unternehmen der TSR Gruppe betätigen sich im Bereich von Handel und Verarbeitung von Stahlschrott für die Stahlindustrie sowie in geringem Umfang von Nicht-Eisenschrotten. Dabei beschränken sich die wesentlichen Geschäftaktivitäten auf Deutschland, die Niederlande und die Tschechische Republik.
9.ALFA ACCIAI, CRONIMET und REMONDIS beabsichtigen, die von der SHV Nederland B.V. und der SHV Recycling Holding GmbH gehaltenen Beteiligungen an TSR zu übernehmen. Nach dem Konsortialvertrag vom 31. Juli 2006 soll TSR mit Hilfe der zu gründenden TSR Holding GmbH & Co KG erworben werden. An der TSR Holding GmbH & Co KG werden REMONDIS zu 60%, CRONIMET und ALFA ACCIAI zu jeweils 20% beteiligt sein.
10.ALFA ACCIAI, CRONIMET und REMONDIS werden TSR gemeinsam kontrollieren. Strategische Geschäftsentscheidungen (Kauf und Verkauf von finanziellen Beteiligungen, Investitionen und Verkäufe außerhalb des Finanzplans mit einem Wert über € 100.000, Vertragsabschlüsse über mehr als € 500.000 etc.) bedürfen einer 75%-igen Mehrheit, und ALFA ACCIA und CRONIMET verfügen über 25,1% der Stimmrechte in Bezug auf diese Entscheidungen; REMONDIS verfügt über die verbleibenden Stimmrechte. Alle drei Gesellschaften können diese Entscheidungen somit blockieren.
11.Darüber hinaus benötigen wichtige Entscheidungen zur Finanzplanung einer Mehrheit von 80,1% der Stimmen. Dabei verfügen ALFA ACCIAI und CRONIMET über jeweils 20% der Stimmrechte, so dass alle Gesellschafter diese Entscheidungen blockieren können. Sollte keine Einigung erreicht werden, sieht der Vertrag ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrunden vor, bei der alle drei Gesellschafter gleichermaßen vertreten sind. Sollte nach den drei Schiedsrunden keine Einigung erreicht werden, müssen alle Gesellschafter dem Mehrheitsvotum zustimmen. Sollte über zwei Jahre hinweg eine Einigung nur auf diesem Wege erzielt werden, besteht für ALFA ACCIAI und CRONIMET einerseits und für REMONDIS andererseits die Möglichkeit, die eigenen Geschäftsanteile der anderen Seite zum Kauf anzubieten. In Übereinstimmung mit Nr. 37 der Mitteilung 2 der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses geht die Kommission daher davon aus, dass alle Gesellschafter entscheidenden Einfluss auf die Finanzplanung des Unternehmens haben, da REMONDIS sich allenfalls nach einer Reihe von Schiedsrunden durchsetzen kann.
12.Hinsichtlich sonstiger für das Unternehmen bedeutender Entscheidungen verfügen alle drei Gesellschafter über gleiche Rechte, und es wird mit einfacher Mehrheit entschieden, so dass sich wechselnde Mehrheiten ergeben können.
13.In Anbetracht der Möglichkeiten aller Gesellschafter, Entscheidungen zur Finanzplanung und wichtiger Geschäftsentscheidungen blockieren zu können, geht die Kommission von gemeinsamer Kontrolle aller drei Gesellschafter aus.
14.Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle von ALFA ACCIAI, CRONIMET und REMONDIS über TSR und somit um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
15.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. ALFA ACCIAI, CRONIMIT, REMONDIS und TSR
2ABl. C 66/5 vom 2.3. 1998.
3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5(1) der EG-Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
erwirtschaften einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein- und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
Nach den Angaben des Bundeskartellamtes beeinträchtigt der Zusammenschluss den Wettbewerb 1) auf dem Regionalmarkt für die Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Ruhrgebiet (50km um Bottrop) und 2) dem Regionalmarkt für die Sammlung, und Aufbereitung von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart. Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt zudem die Verweisung sämtlicher deutscher regionaler Sammel- und Aufbereitungsmärkte verlangt. In dieser Hinsicht hat das Bundeskartellamt jedoch seinen Antrag zurückgezogen. Die Märkte 1) und 2) weisen nach Auffassung des Bundeskartellamts jeweils alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf und stellen keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar. Darüber hinaus beantragt das Bundeskartellamt 3) die Verweisung des deutschen Markts für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten.
17.Das Bundeskartellamt beantragt eine Verweisung für die genannten Märkte nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung. Hilfsweise beantragt das Kartellamt eine Verweisung der Märkte nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung
Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott und Edelstahlschrott
18.Das Bundeskartellamt legt dar, dass es in seiner ständigen Praxis die Handelsmärkte für den jeweiligen Metallschrott von den Märkten für die Sammlung und Aufbereitung des jeweiligen Metallschrotts abgrenzt. Während der Handel mit Metallschrott durchaus europaweit erfolge, finde das Sammeln und Aufbereiten von Metallschrott auf erheblich geringeren Distanzen (50-200km) statt. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Länge der Transportwege sei von unterschiedlichen Märkten für Handel und Sammlung/Aufbereitung von Metallschrott auszugehen.
19.Sowohl beim Handel als auch bei der Sammlung/Aufbereitung von Metallschrott ist nach Ansicht des Bundeskartellamts für den Produktmarkt zwischen den verschiedenen Schrottarten Eisenschrott, Nicht-Eisenschrott (z.B. Aluminium-, Kupferschrott etc.) sowie Edelstahlschrott zu unterscheiden. Die Unterscheidung beruhe auf den zum Teil sehr unterschiedlichen Marktanteilen einzelner Schrottunternehmen in diesen Bereichen. Für eine separate Marktabgrenzung für Edelstahlschrott sprächen darüber hinaus die unterschiedlichen Produkteigenschaften.
20.In räumlicher Hinsicht nimmt das Bundeskartellamt für die Sammel- und Aufbereitungsmärkte von Metallschrott regionale Märkte an. Je nach regionaler Infrastruktur und Dichte der Anfallstellen für Metallschrott bestünden Transportwege zwischen 50km und höchstens 200km von der Anfallstelle bis zum Schrottplatz, auf dem der Metallschrott gesammelt und aufbereitet wird.
21.Das Bundeskartellamt geht daher von einem eigenständigen Produktmärkten für das Sammeln und Aufbereiten von Eisenschrott sowie für das Sammeln und Aufbereiten von Edelstahlschrott aus, die räumlich auf einen Umkreis von jeweils etwa 50-200 km um den betreffenden Standort begrenzt sind.
Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Ruhrgebiet
22.In Bezug auf den Markt für die Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Umkreis von ca. 50km um den Standort der TSR-Holding in Bottrop (das Ruhrgebiet) sieht das Bundeskartellamt die Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Im Ruhrgebiet sei TSR mit vier Standorten (Bottrop, Düsseldorf, Mülheim a.d. Ruhr und Duisburg) tätig. Zudem sei das von REMONDIS und der Rohstoff-Handelsgesellschaft mbH ("RHM") gemeinsam kontrollierte Unternehmen REBO Metallaufbereitungs- und Entsorgungs GmbH ("REBO") ebenfalls mit der Erfassung von Schrotten sowie dem Handel von Schrott beschäftigt, wenn auch nach den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten nur in geringem Umfang. Auch RHM sei im relevanten Bereich über diverse Gesellschaften tätig. Das Bundeskartellamt gibt an, dass nach Schätzungen von Wettbewerbern in anderen Zusammenschlussverfahren TSR, REMONDIS/REBO und RHM auf dem Markt für Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Ruhrgebiet zusammen einen Marktanteil von knapp 50% erreichen.
Sammlung und Aufbereitung von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart
23.Darüber hinaus droht auf dem Markt für Sammlung und Aufbereitung von Edelstahlschrott im Umkreis von ca. 50km um den Standort der Speicherei Stuttgart nach Ansicht des Bundeskartellamts durch den Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Auf diesem Markt ist nach Ansicht des Bundeskartellamts neben TSR, dem Wettbewerber Scholz AG ("Scholz") und der von beiden gemeinsam kontrollierten Speicherei Stuttgart auch CRONIMET tätig. Nach Schätzungen von Wettbewerbern erreichen CRONIMET, TSR/Speicherei Stuttgart und Scholz bei der Sammlung und Aufbereitung von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart einen Marktanteil von über 50%.
Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten
24.Der Zusammenschluss wirke sich zudem erheblich auf dem Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten (ohne die Erfassung und den Transport der Geräte) aus. Dieser Markt weise alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf.
25.Das Bundeskartellamt habe in der Vergangenheit festgestellt, dass es sich bei dem Markt für die Entsorgung von Gefrier- und Kühlgeräten um einen von anderen Entsorgungsmärkten abzugrenzenden, gesonderten Markt handele, da sich die Verwertung dieser Geräte wegen der Verwertung der Kühlmittel und FCKW-haltiger Schäume deutlich von der Verwertung anderer Haushaltsgroßgeräte unterscheide. Dieser Markt für die Verwertung der Geräte sei von der Sammlung/Logistik zu unterscheiden.
26.In der Vergangenheit hat das Bundeskartellamt einen deutschlandweiten Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten angenommen. Das Bundeskartellamt hält es allerdings für möglich, dass der Markt im vorliegenden Fall kleiner abzugrenzen ist, da die Verwertungsanlagen über einen Einzugsbereich von ca. 200km verfügten.
Auf dem deutschlandweiten bzw. deutschen regionalen Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräte drohe eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung durch den Zusammenschluss. Die Argumentation der Anmelder, auf dem Verwertungsmarkt komme es nicht zu einer Marktanteilsaddition, beruhe auf einer unsachgemäßen Marktabgrenzung der Anmelder, die die sachlich getrennten Märkte für die Verwertung und für die Logistik zusammenfassten. REMONDIS und TSR seien beide auf dem Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten tätig, TSR über eine 50%ige Beteiligung an der ReCool Kühlgeräterecycling GmbH („ReCool“), die eine Verwertungsanlage in Duisburg betreibt, und REMONDIS über eigene Anlagen. Durch den Zusammenschluss erwerbe REMONDIS über TSR eine paritätische Beteiligung an ReCool, einem der größten Wettbewerber im Bereich der Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten. Insgesamt würden sich die deutschlandweiten Marktanteile nach dem Zusammenschluss auf ca. [35-45]% belaufen.
Eisenschrott-/Edelstahlschrottmärkte
28.Die Zusammenschlussparteien sind der Ansicht, dass kein separater Markt für das Sammeln und Aufbereiten von Schrott existiert. Das Sammeln und Aufbereiten sei vielmehr Teil des Gesamtmarktes für den Handel mit Schrott. Die einzelnen Aktivitäten des Einsammelns, Aufbereitens und des Verkaufs von Schrott seien integrierte Leistungen, die nicht separat angeboten würden. Auch aus Sicht der Kunden, d.h. der Stahlunternehmen, sei eine solche Unterscheidung nicht nachvollziehbar, da auch kleine Schrotthändler/Unternehmen unmittelbar an Stahlunternehmen verkauften und Schrottauktionen stattfänden, an denen sich alle Marktakteure beteiligten.
29.Selbst wenn ein solcher separater Sammel- und Aufbereitungsmarkt existieren sollte, sei die geographische Ausdehnung dieses Marktes nach Auffassung der Zusammenschlussparteien erheblich größer als vom Bundeskartellamt angenommen und zumindest national abzugrenzen. Auch handele es sich um wesentliche Teile des gemeinsamen Marktes.
30.Hinzu komme, dass auf keinem der Märkte der Wettbewerb durch den Zusammenschluss beeinträchtigt bzw. erheblich beeinträchtigt werde. REBO sei nicht auf dem Markt für Sammlung und Verarbeitung von Eisenschrott aktiv, sondern handele lediglich mit dem Eisen-Schrott, den die REMONDIS-Unternehmen einsammelten. Speicherei Stuttgart betätige sich nicht im Bereich der Sammlung und Verarbeitung von Edelstahlschrott. Auch sei CRONIMET nicht in im Bereich des Einsammelns und Verarbeitens von Edelstahlschrott aktiv, sondern handele lediglich mit Edelstahlschrott.
31.Auf keinem der potentiellen deutschen Sammel- und Aufbereitungsmärkte komme es durch den Zusammenschluss zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da die Zusammenschlussparteien auf keinem dieser potentiellen Märkte Marktanteile von über 10% erreichten.
32.Schließlich sind die Zusammenschlussparteien der Ansicht, dass das Bundeskartellamt nicht die besser geeignete Wettbewerbsbehörde sei, um den Zusammenschluss zu beurteilen. Die vom Bundeskartellamt genannte „ständige Praxis“ bei der Abgrenzung der Sammel- und Verarbeitungsmärkte sei zumindest nicht anhand veröffentlichter Entscheidungen des Amtes nachzuvollziehen.
Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten
33.Hinsichtlich des Markts für die Verwertung von Gefrier und Kühlgeräten weisen die Parteien darauf hin, dass sie eine Verpflichtung zur Veräußerung des Anteils an ReCool abgegeben haben, die alle etwaigen wettbewerblichen Bedenken ausräume.
34.Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung verweist die Kommission den Teil des Falles, der einen gesonderten Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung betrifft, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Verweisung beantragt hat, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher gesonderter Markt betroffen ist. Hinsichtlich gesonderter Märkte im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission den Fall insoweit an den betreffenden Mitgliedstaat verweisen, wenn auf diesen Märkten eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs droht.
Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott und Edelstahlschrott
35.Nach dem Vortrag des Bundeskartellamtes handelt es sich bei den Regionalmarkt für das Sammeln und Aufbereiten von Eisenschrott im Ruhrgebiet sowie bei dem Markt für das Sammeln und Aufbereiten von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart um gesonderte Märkte mit einer geographischen Ausdehnung zwischen 50km-200km.
36.Aus den Angaben des Bundeskartellamts ergibt sich auch, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf diesen Märkten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung droht. Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamts verfügen die Zusammenschlussbeteiligten über erhebliche Marktanteile. Zudem würde der Zusammenschluss strukturelle Verbindungen mit wichtigen Wettbewerbern schaffen. Die strukturell verbundenen Unternehmen verfügen nach Informationen des Bundeskartellamts über gemeinsame Marktanteile von annährend 50%.und es ist zu befürchten, dass der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen erheblich reduziert wird.
37.Durch den Vortrag der Zusammenschlussparteien, gesonderte Sammel- und Aufbereitungsmärkte für Eisenschrott und Edelstahlschrott bestünden nicht, wird die Auffassung des Bundeskartellamts nicht widerlegt. Der Umstand, dass es Unternehmen gibt, die als integrierte Leistung Sammeln, Aufbereiten und Verkauf an Stahlunternehmen anbieten, schließt die Möglichkeit nicht aus, für diese Tätigkeiten gesonderte Produktmärkte anzunehmen. Diese Tätigkeiten lassen sich gesondert anbieten und werden auch, wie von den Zusammenschlussparteien nicht bestritten wird, einzeln angeboten. Die Zusammenschlussparteien selbst bieten einzelne Leistungen gesondert an, wenn sie in Bezug auf einzelne Unternehmen (z.B. REBO oder auch CRONIMIET) angeben, mit Schrott lediglich zu handeln, ihn aber nicht einzusammeln und aufzubereiten. Auch die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass die Leistungen gesondert angeboten werden.
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38.Ebenso werden durch die Angaben der Parteien die Aussagen zur räumlichen Ausdehnung der Sammel- und Aufbereitungsmärkte nicht widerlegt. Die relativ hohen Transportkosten für unaufbereiteten Schrott sprechen für eine regionale Marktabgrenzung. Auch die Marktuntersuchung der Kommission bestätigt in weiten Teilen den Befund des Bundeskartellamts, sowohl was die Bestimmung der Produktmärkte als auch die räumliche Ausdehnung dieser Märkte betrifft
39.Insgesamt geht die Kommission daher davon aus, dass mit dem Regionalmarkt für das Sammeln und Aufbereiten von Eisenschrott im Ruhrgebiet und dem Regionalmarkt für das Sammeln und Aufbereiten von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart gesonderte Märkte im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung vorliegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob diese Märkte einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes darstellen. Ob es sich bei diesen Märkten um wesentliche Teile des gemeinsamen Marktes handelt, kann hier jedoch offen bleiben, da es auf diesen Märkten nach Angaben des Bundeskartellamts zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs kommen kann und somit die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG_Fusionskontrollverordnung vorliegen Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung vorlägen, würde dies zu einer Verweisung der betreffenden Märkte an Deutschland führen.
40.Das Bundeskartellamt hat auf der Grundlage vorangegangener Erfahrungen plausibel dargelegt, dass die Parteien in den relevanten Bereichen (Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Ruhrgebiet sowie Sammlung und Aufbereitung Edelstahlschrott im Raum Stuttgart) in erheblichem Umfang aktiv sind und über hohe Marktanteile verfügen. Die Kommission hat daher Anlass, an den gegenteiligen Angaben der Zusammenschlussparteien zu den Marktanteilen zu zweifeln.
41.Hinzu kommt, dass eine Koordination des Wettbewerbsverhaltens der Zusammenschlussparteien mit wesentlichen Wettbewerbern möglich erscheint. Selbst wenn die Gemeinschaftsunternehmen REBO bzw Speicherei Stuttgart, wie die Parteien behaupten, nicht oder nur in geringem Umfang in den betreffenden Märkten tätig sein sollten, wird dadurch die Möglichkeit einer Koordination zwischen den Zusammenschlussparteien und den Partnern in den Gemeinschaftsunternehmen REBO und Speicherei Stuttgart nicht ausgeschlossen, so dass es wie das Bundeskartellamt darlegt, zu einer erheblichen Reduzierung des Wettbewerbs zwischen diesen strukturell verbundenen Partnern kommen kann.
42.Die Kommission verfügt im Bereich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung, die beiden genannten Märkte an Deutschland zu verweisen In Anbetracht der bestehenden Erfahrungen des Bundeskartellamts im Bereich der deutschen regionalen Schrottmärkte ist das Bundeskartellamt bestens geeignet, die weitere Untersuchung des Zusammenschlusses in Bezug auf diese Märkte vorzunehmen.
Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten
43.Das Bundeskartellamt hat hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten um einen gesonderten Markt handelt,
44.dessen räumliche Ausdehnung sich auf das Gebiet Deutschlands oder auf einen Regionalmarkt innerhalb Deutschlands erstreckt. Das Bundeskartellamt hat zudem hinreichend dargetan, dass durch den Zusammenschluss eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung infolge von Marktanteilsadditionen droht.
45.Die von den Anmeldern angenommene einheitliche Betrachtung von Logistik und Verwertung im Bereich der Kühl- und Gefriergeräte ist nicht überzeugend. Die Leistungen lassen sich getrennt anbieten und werden auch getrennt angeboten. Auch wird nicht widerlegt, dass es aufgrund des Zusammenschlusses zu einer erheblichen Marktanteilsaddition kommen kann, da sowohl ReCool als auch Remondis im Bereich der Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten aktiv sind und über beträchtliche Marktanteile verfügenDie Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung liegen somit vor.
46.Die Kommission verfügt im Bereich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung, den genannten Markt an Deutschland zu verweisen Das Bundeskartellamt verfügt über erhebliche Erfahrungen im besagten Markt für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten. Das Bundeskartellamt ist damit besser geeignet, die weitere Untersuchung durchzuführen. Eine Verweisung an das Bundeskartellamt auch durch die Zusage TSRs, Anteile an ReCool zu veräußern, nicht ausgeschlossen. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Zusage im Verfahren vor dem Bundeskartellamt zu erneuern. Zudem verfügt das Bundeskartellamt aufgrund seiner Erfahrung in vorangegangenen Verfahren über die entsprechende Expertise, die Wettbewerbssituation und die Notwendigkeit der Zusage sowie die Zusage selbst zu beurteilen.
47.Die Voraussetzungen für eine Verweisung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung liegen somit für die deutschen regionalen Märkte für die Sammlung und Aufbereitung von Eisenschrott im Ruhrgebiet und für Edelstahlschrott im Raum Stuttgart vor. Auch hinsichtlich des deutschen Marktes für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten liegen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung vor.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der angemeldete Zusammenschluss, durch den die Unternehmen ALFA ACCIAI, CRONIMET und REMONDIS im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die TSR GROUP erwerben, wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, soweit der Zusammenschluss die Regionalmärkte für das Sammeln und Aufbereiten von Eisenschrott im Ruhrgebiet, sowie das Sammeln und Aufbereiten von Edelstahlschrott im Raum Stuttgart betrifft, sowie den deutschen Markt für die Verwertung von Gefrier- und Kühlgeräten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 06.II.2007
Für die Kommission unterzeichnet Neelie KROES Mitglied der Kommission
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