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RHEINMETALL / DIEHL / AIM

M.3821

RHEINMETALL / DIEHL / AIM
August 18, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.3821 - RHEINMETALL / DIEHL / AIM

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 19/08/2005

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3821

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 19.08.2005

SG-Greffe(2005) D/204539/204540

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch FUSIONSVERFAHRENKlammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3821 – Rheinmetall/ Diehl/ AIM Anmeldung vom 13.7.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 13.07.05 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt die Rheinmetall AG („Rheinmetall“, Deutschland), über ihre indirekte 100%ige Tochtergesellschaft Rheinmetall Defence Electronics GmbH („RDE“, Deutschland) 50% der Geschäftsanteile an der AIM Infrarot-Module GmbH („AIM“, Deutschland) und damit die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung zu erwerben. Die übrigen 50% der Geschäftsanteile an der AIM werden weiterhin von der Diehl Stiftung & Co. KG („Diehl“, Deutschland) über ihre Tochtergesellschaft Diehl BGT Defence GmbH & Co. KG („DBD“, Deutschland) gehalten.

2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

I. DIE PARTEIEN

3.Rheinmetall ist in den Unternehmensbereichen Automobil- und Verteidigungstechnik tätig. Die Aktivitäten der Verteidigungstechnik umfassen Flugsysteme, Landsysteme, Simulation und Ausbildung sowie technische Publikation und Logistik. Rheinmetall ist über die 100%ige Tochtergesellschaft RDE insbesondere mit der Entwicklung und Herstellung von Führungs- und Aufklärungssystemen, Systemen für Kampftruppen und Systemen für die Artillerie befasst.

4.Diehl ist in den Geschäftsfeldern Metall-Halbzeug, elektronische Steuerungen und Luftfahrt- und Wehrtechnologie tätig, die in den Teilkonzernen Diehl Metall, Diehl Controls und Diehl VA-Systeme betrieben werden. Insbesondere über ihre Tochtergesellschaft DBD ist Diehl Anbieter auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung, des Verkaufs sowie der Kundenunterstützung von Artillerie-Munition, Flugausrüstungen, Lenkflugkörper-Systemen und Trainingssystemen.

5.AIM produziert als einziger Hersteller in Deutschland Schlüsselkomponenten im Bereich der Infrarot-Technologie. Die Wertschöpfungskette der von AIM angebotenen Leistungen reicht von Infrarot-Sensoren über Suchköpfe und Kühlsysteme bis zu Infrarot-Modulen mit integrierter Signalverarbeitung und Wärmebildkameras zur weit reichenden Beobachtung und Zielbekämpfung.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

6.Rheinmetall beabsichtigt, über ihre Tochtergesellschaft RDE den bisher von der EHG Elektroholding GmbH gehaltenen 50%igen Gesellschaftsanteil an AIM zu erwerben. […]. Allerdings bedarf eine Reihe von Geschäften der einstimmigen Zustimmung des Beirates. Die Vetorechte der Rheinmetall erstrecken sich u.a. auf Investitionsvorhaben von mehr als […] und Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der Gesellschaft. Daher wird AIM von Rheinmetall und Diehl gemeinsam kontrolliert. Da AIM bereits bisher als Gemeinschaftsunternehmen selbständig am Markt tätig war, handelt es sich um ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7.Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2004 einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Rheinmetall: 3,413 Mrd. Euro; Diehl 1,595 Mrd. Euro). Rheinmetall und Diehl hatten einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Rheinmetall: 2,514 Mrd. Euro, Diehl: 1,262 Euro), erzielten jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes

2Fall IV/M.869 – BGT/EHG-AIM

3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

AIM ist im Bereich Infrarot-Schlüsselkomponenten tätig, in dem weder Diehl noch Rheinmetall aktiv sind. Lediglich im Bereich der Wärmebildkameras sind sowohl AIM als auch Rheinmetall tätig, allerdings mit sehr geringen bzw. (noch) keinen Umsätzen, so dass der Zusammenschluss zu keinen horizontal betroffenen Märkten führt. Zu Auswirkungen kommt es durch den Zusammenschluss vor allem in vertikaler Hinsicht, da Rheinmetall und Diehl Produkte herstellen, die Infrarot-Schlüsselkomponenten als Bestandteile enthalten.

Sachlich relevante Märkte

Infrarot-Schlüsselkomponenten

9.In der Herstellung von Schlüsselkomponenten auf der Basis von Infrarot-Technologie sind nach Darlegung der Parteien insgesamt vier, jeweils aufeinander aufbauende Wertschöpfungsstufen zu unterscheiden: Die erste Stufe stellen Sensoren dar, die Wärmestrahlen absorbieren. Sie werden auf der zweiten Stufe in Infrarot-Detektoren eingebaut, welche diese Wärmestrahlen in elektrische Signale zur Umsetzung in Bilder umwandeln. Den Detektoren werden auf der dritten Stufe spezielle Kühlmaschinen beigefügt, um thermisches Eigenrauschen zu verringern. In der vierten Stufe stehen ganze Infrarot-Module, die auch bis zu autonomen Kameras integriert werden können.

10.Die Parteien gehen von einem einheitlichen sachlich relevanten Markt für Schlüsselkomponenten im Bereich der Infrarot-Technologie aus, da die Integrationstiefe vom jeweiligen Kunden individuell gewählt wird und daher variabel ist. Die Kommission hat im früheren Verfahren M.869 – BGT/EHG-AIM einen Markt für Infrarot-Schlüsselkomponenten untersucht, der zumindest Detektoren und die zugehörigen Kühlmaschinen als Komponenten umfasste. Die Kommission fand Anhaltspunkte, dass Wärmebildkameras, entgegen der Ansicht der Parteien, einen gegenüber den Infrarot-Schlüsselkomponenten eigenständigen Markt darstellen könnten. […].

Nachgelagerte Märkte

11.Infrarot-Schlüsselkomponenten werden vor allem zur Anfertigung sog. Infrarot-Wärmebildgeräte benötigt. Diese werden überwiegend in militärischen Nachtsichtgeräten eingesetzt, die in Feuerleitsystemen, flugkörpergestützten Flugabwehrsystemen und Aufklärungssystemen Anwendung finden. In allen drei Bereichen ist Rheinmetall tätig.

12.Weiterhin werden Infrarot-Schlüsselkomponenten auch für die Herstellung (intelligenter) großkalibriger Artilleriemunition und in Infrarot-Suchköpfen für Lenkwaffen verwendet. Während Rheinmetall im Bereich großkalibriger Artilleriemunition ausschließlich über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Diehl tätig ist, werden Lenkwaffen nur von Diehl und nicht von Rheinmetall hergestellt. In beiden Fällen ergibt sich durch den Einstieg Rheinmetalls in das Gemeinschaftsunternehmen AIM keine signifikante Änderung. Lenkwaffen und großkalibrige Artilleriemunition werden daher im Folgenden nicht weiter betrachtet.

Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge

13.Rheinmetall ist auf dem nachgelagerten Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge tätig. Das Feuerleitsystem ist ein Hauptbestandteil des Turms und besteht aus den folgenden Komponenten: Sichtmittel, Führungskomponente, Feuerleitrechner mit Sensoren und Waffenstabilisierung. Das Sichtmittel enthält ein auf der Infrarot-Technologie funktionierendes Wärmebildgerät und ermöglicht es, Ziele auch bei Nacht und schlechten Wetterbedingungen aufzuklären und zu treffen.

14.Die Verteidigungsministerien fragen i.d.R. das gesamte Feuerleitsystem als Ganzes nach. Die Kommission ist in der Entscheidung COMP/M.3159 – Rheinmetall/STN Atlas von einem Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge ausgegangen und legt diesen auch im Folgenden zugrunde.

Flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme

15.Rheinmetall stellt flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme her. Von einer Abschussvorrichtung aus werden auf ein bestimmtes Ziel Flugkörper abgeschossen, welche diesem Ziel (zum Beispiel einem Flugzeug) mittels Radar oder Infrarot-Sensoren folgen können.

16.Flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme sind von rohrgestützten Systemen abzugrenzen. Während flugkörpergestützte Systeme auf der Basis eines Flugkörpers (Rakete) arbeiten, sollen rohrgestützte System das Ziel mittels einer Kanone treffen. Ob weitere Unterteilungen von flugkörpergestützten Flugabwehrsystemen nach Reichweite oder Funktionalität vorzunehmen sind, kann im Rahmen dieses Falles offen gelassen werden, da Rheinmetall der einzige derzeitige Hersteller eines flugkörpergestützten Flugabwehrsystems im betroffenen geographischen Markt ist.

Aufklärungssysteme

17.Aufklärungssysteme dienen der Erkennung von Objekten und können in der Luft, auf See und auf dem Land eingesetzt werden. Sie bedienen sich zudem verschiedener Techniken: der elektro-optischen Technik, die auf Infrarotbasis mit Wärmebildgeräten arbeitet, sowie der Radar- und der Funktechnik.

Nach Auffassung der Parteien ist es nicht gerechtfertigt, den Markt für Aufklärungssysteme weiter entweder nach dem Einsatzbereich (Luft, See und Land)

4COMP/M.3159 – Rheinmetall/STN Atlas

4

oder nach der eingesetzten Technik (Wärmebildgerät, Radar und Funk) zu unterteilen, da jeder Hersteller derartiger Produkte die gesamte Palette möglicher Einsatzbereiche und Techniken anbiete. Die Marktuntersuchung hat gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zumindest eine Unterscheidung nach der eingesetzten Technik angebracht ist. Die genaue Abgrenzung des Marktes kann jedoch offen bleiben, da der Zusammenschluss bei allen denkbaren Definitionen keine Bedenken aufwirft.

Räumlich relevante Märkte

Infrarot-Schlüsselkomponenten

19.Im früheren Verfahren Fall IV/M.869 – BGT/EHG-AIM hat die Kommission einen nationalen Markt in Deutschland untersucht. Die Parteien tragen jedoch vor, dass sich die Situation in den letzten Jahren erheblich gewandelt habe. Anders als im Bereich gesamter Waffensysteme, wo nationale Beschaffungsämter weiterhin einen im eigenen Land ansässigen Lieferanten bevorzugen, habe sich im Bereich einzelner Vorprodukte, die als Komponenten in den Waffensystemen eingesetzt werden, ein internationaler Wettbewerb entwickelt. So erzielte die AIM zum Zeitpunkt des damaligen Zusammenschlusses 80% ihres Umsatzes in Deutschland. Im Geschäftsjahr 2004 entfielen auf den deutschen Markt nur noch 42,3% von AIMs Gesamtumsatz, 13,4% auf das europäische Ausland – insbesondere auf Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich - und 43,4% auf die USA. Dies deute auf einen weltweiten Markt für Infrarot-Schlüsselkomponenten, auf dem Produzenten aus Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den USA und Israel tätig seien.

Umgekehrt sind allerdings ausländische Anbieter von Infrarot-Schlüsselkomponenten bisher nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig. Die Frage der genauen Marktdefinition kann jedoch offen gelassen werden, da selbst bei engster (nationaler) Marktabgrenzung keine Wettbewerbsbedenken entstehen.

Nachgelagerte Märkte

21.Bei allen drei sachlich relevanten Märkten gehen die Parteien davon aus, dass eine nationale Abgrenzung stets dort vorzunehmen sei, wo sog. „National Suppliers“ existieren. Andernfalls ist nach Ansicht der Parteien auf einen weltweiten Markt abzustellen.

22.In der Entscheidung COMP/M.3159 – Rheinmetall/STN Atlas führte die Kommission aus, dass im Einklang mit der vorherigen Entscheidungspraxis bei Rüstungsgütern von nationalen Märkten auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls für solche Länder, die über eine eigene Produktion des jeweiligen Waffensystems verfügen. In Ländern, die keine eigene Rüstungsindustrie für bestimmte Bereiche der Wehrtechnik haben, findet ein europaweiter oder weltweiter Wettbewerb statt.

Die Marktdefinition kann auch in dieser Hinsicht offen bleiben, da selbst bei der engsten Marktabgrenzung keine Wettbewerbsbedenken entstehen.

Wettbewerbsbeurteilung

24.AIM ist in den folgenden Mitgliedstaaten im Bereich Infrarot-Schlüsselkomponenten tätig (AIM’s Marktanteile auf den nationalen Märkten in Klammern): […]. In Deutschland sind außer AIM noch das französische Unternehmen Sofradir ([…]%) und das US-amerikanische Unternehmen Raytheon ([…]%) tätig. Auf einem EWR-weiten Markt beträgt der Marktanteil von AIM [10-20]%. Auf dem von den Parteien in Betracht gezogenen Weltmarkt hätte AIM einen Marktanteil von nur [0-10]%.

25.Rheinmetall hat in den oben ausgewiesenen nachgelagerten Märkten außer in Deutschland nur im […] und im […] Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge und im […] Markt für flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme Marktanteile von über 25%. Da AIM allerdings weder in […] noch in […] Umsätze erzielt, ergeben sich die folgenden vertikal betroffenen Märkte:

-- der spanische Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge

-- der deutsche Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge

-- der deutsche Markt für flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme

-- der deutsche Markt für Aufklärungssysteme

26.Auf dem spanischen Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge erreicht Rheinmetall einen Marktanteil von [60-70]%. Der restliche Marktanteil wird von […] gehalten. AIM erzielt jedoch auf dem Markt für Infrarot-Schlüsselkomponenten in […] einen Marktanteil von lediglich [0-10]%. […] bezieht weder direkt noch indirekt Infrarot-Schlüsselkomponenten von AIM. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem spanischen Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge wesentlich behindern könnte.

Auf den deutschen betroffenen Märkten ergeben sich die folgenden Marktanteile:

27.Auf dem deutschen Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge erreicht Rheinmetall einen Marktanteil von [30-40]%. Die restlichen [60-70]% werden vom einzigen Wettbewerber Krauss Maffei gehalten. Krauss Maffei wird nicht direkt von AIM mit den notwendigen Infrarot-Schlüsselkomponenten beliefert, bezieht aber von dritten Lieferanten Baugruppen, die ihrerseits von AIM hergestellte Komponenten enthalten.

29.Auf dem deutschen Markt für flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme hat Rheinmetall zur Zeit einen Marktanteil von [90-100]%. […].

30.Auf dem deutschen Markt für Aufklärungssysteme (Wärmebildkameras) geben die Parteien ihre Marktposition mit [10-20]% an. Wenn lediglich der Markt für opto-elektronische Aufklärungssysteme, die im Gegensatz zu Radar oder Funk Infrarot-Schlüsselkomponenten enthalten, betrachtet wird, erzielt Rheinmetall nach Angaben der Parteien einen Marktanteil von [10-20]%. Aufgeteilt nach der Verwendung auf Land, See oder in der Luft schätzen die Parteien Rheinmetalls Marktanteile auf [20-30]% (Land), [20-30]% (See) und [0-10]% (Luft).

31.Die Marktbefragung hat allerdings Hinweise ergeben, dass Rheinmetalls Marktanteile wahrscheinlich deutlich höher sind, da die angegebenen großen Wettbewerber nach eigenen Aussagen nicht auf diesem Markt in Deutschland tätig sind (EADS, Thales). Als wesentlicher Wettbewerber wurde die Zeiss Optronik bestätigt. […] so dass Zeiss Optronik und Rheinmetall bald uneingeschränkt in direktem Wettbewerb zueinander stehen.

32.Die Marktuntersuchung hat jedoch ergeben, dass auf allen betroffenen Märkten potentielle Ausweichmöglichkeiten auf Anbieter von Infrarot-Schlüsselkomponenten außerhalb Deutschlands bestehen.

33.Der einzige Nachfrager nach Militärgütern ist in Deutschland das zum Verteidigungsministerium gehörende Bundesamt für Beschaffung und Wehrtechnik („BWB“). Dieses nimmt auf die Auswahl der Infrarot-Schlüsselkomponenten keinen direkten Einfluss, sondern beauftragt Generalunternehmer, die vorwiegend für die Zusammensetzung von Teilsystemen, wie Aufklärungssystemen und Feuerleitsystemen verantwortlich sind. Diese nehmen die Auswahl der einzelnen Komponenten weitgehend eigenständig nach der vom BWB vorgegebenen funktionellen Produktbeschreibung vor.

34.Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass sich Systeme ohne AIM-Technologie in Ausschreibungen gegen solche mit AIM Infrarot-Schlüsselkomponenten beim BWB durchsetzen konnten, so z.B. das Feuerleitsystem für das Großprojekt Schützenpanzer Puma und das Aufklärungssystem NYXUS. Dies belegt, dass Infrarot-Schlüsselkomponenten von Teilsystemen nicht notwendigerweise vom deutschen Unternehmen AIM stammen müssen, um beim BWB Berücksichtigung zu finden. Die Entscheidung für ein Teilsystem, wie einer Aufklärungsanlage oder einem Feuerleitsystem, wird offenbar vielmehr durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt.

35.Darüber hinaus sind die verschiedenen deutschen Produzenten von Militärtechnologie durch vielfältige und umfangreiche Kooperationen miteinander verbunden, wodurch die Gefahr einer Abschottung der Kooperationspartner von der Belieferung mit AIM-Schlüsselkomponenten durch Rheinmetall weiter reduziert wird. AIM erzielte im Jahr 2004 einen Gesamtumsatz von weniger als […] Mio. Euro. Der deutsche Markt für Aufklärungssysteme auf opto-elektronischer Basis wird auf jährlich ca. 70 Mio. Euro geschätzt, der Markt für Feuerleitsysteme für gepanzerte Fahrzeuge auf ca. 6 Mio. Euro und der für flugkörpergestützte Flugabwehrsysteme auf ca. 25 Mio. Euro.

6

VI. SCHLUSS

36.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterschrieben) László KOVÁCS Mitglied der Kommission

6 jährliche Durchschnittswerte über 2 bzw. 3 Jahre errechnet

8

EUC

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