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BRENNTAG / BIESTERFELD / JV

M.2992

BRENNTAG / BIESTERFELD / JV
December 19, 2002
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.2992 - BRENNTAG / BIESTERFELD / JV

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 20/12/2002

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 302M2992

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 20.12.2002

SG (2002) D/233495

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2992 - Brenntag/Biesterfeld/JV Anmeldung vom 21.11.2002 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontrollverordnungì)

Am 21.11.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen Brenntag AG ("Brenntag") das der Gruppe Deutsche Bahn AG angehˆrt und die Wihelm E.H. Biesterfeld GmbH, Deutschland ("Biesterfeld") erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle ¸ber das neu gegr¸ndete Gemeinschaftsunternehmen Biesterfeld Chemiedistribution GmbH & Co. KG, Deutschland, ("GU") durch Kauf von Anteilsrechten.

Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN

Brenntag ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stinnes AG, eines im Mehrheitsbesitz der Deutschen Bahn AG stehenden Unternehmens. Brenntag ist unmittelbar und ¸ber verbundene Unternehmen in den Bereichen Chemiedistribution, Spezialchemikalien und internationaler Handel mit Chemikalien t‰tig.

Biesterfeld ist die Holdinggesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die in den Bereichen Chemiedistribution, Spezialchemie, Plastik (Polymere) und internationaler Handel mit Chemikalien, Agrarchemikalien und Pharmastoffen t‰tig ist.

II. DAS VORHABEN

Das GU soll im Bereich Chemiedistribution t‰tig werden. Es soll Distributions- und Logistikdienstleistungen f¸r industrielle und gewerbliche Abnehmer von Industriechemikalien (im Bereich der sogenannten ÑCommoditiesì) liefern. Brenntag wird einen finanziellen Beitrag in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen, jedoch sein gesamtes Chemiedistributionsgesch‰ft beibehalten. Biesterfeld soll verschiedene Beteiligungen und Vermˆgenswerte einbringen, die fast dessen gesamten Gesch‰ftsbereich Chemiedistribution im Bereich der Commodities ausmachen. Die Aktivit‰ten der Parteien in den Bereichen Chemikalienmassengesch‰ft (auf der Groflhandelsebene) und Spezialit‰ten-Chemikaliendistribution sind nicht in das Vorhaben eingeschlossen. Beide Parteien sind jedoch nur in geringem Umfang im Chemikalienmassengesch‰ft t‰tig; Biesterfeld bleibt im Bereich Chemikalienedistribution nur in sehr geringem Umfang t‰tig. Sowohl Brenntag als auch Biesterfeld bleiben im Bereich der Spezialchemikaliendistribution, der nicht in das GU eingebracht wird, t‰tig.

F¸r die Abwicklung des sogenannten Lagergesch‰ftes in der Chemiedistribution wird sich das GU nach Angaben der Parteien verschiedener Lager der Biesterfeld Gruppe und der Brenntag zu markt¸blichen Konditionen bedienen. Im Rahmen der Transaktion ist zwischen den Parteien vereinbart, dass Brenntag ¸ber ein verbundenes Unternehmen zwei Lager der Biesterfeld in Hamburg und Frankfurt am Main erwerben soll.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

Bei dem GU wird es sich um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Art. 3 (2) Fusionskontrollverordnung handeln. Es wird zur eigenst‰ndigen und dauerhaften F¸hrung des Gesch‰ftes die notwendigen Vermˆgensgegenst‰nde, insbesondere Software, einen Fuhrpark, Abf¸llanlagen und die Kundenlisten der Biesterfeld erwerben. Das GU wird insgesamt ¸ber 348 Mitarbeiter verf¸gen, die von Biesterfeld ¸bernommen werden. Die Kontrolle ¸ber das GU wird mit parit‰tischen Stimmrechten in der Gesch‰ftsf¸hrung gemeinsam von Biesterfeld und Brenntag erfolgen. Das Vorhaben stellt deshalb einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 (2) der Fusionskontrollverordnung dar.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Deutsche Bahn 28.391,5 Mio. EUR, Biesterfeld [Ö] Mio. EUR) und einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Deutsche Bahn 23.274,0 Mio. EUR, Biesterfeld [Ö] Mio. EUR). Die Deutsche Bahn AG, einschlieflich der mir ihr verbundenen Unternehmen, erzielte im Jahr 2001 mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland. Biesterfeld erzielte hingegen in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevante M‰rkte

Das Vorhaben betrifft die M‰rkte der Chemikaliendistribution (Distribution von Standardchemikalien, sogenannten ÑCommoditiesì) und der Spezialit‰ten-Chemikaliendistribution.

Die Kommission hat in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis im Bereich der Chemiedistribution drei Produktm‰rkte unterschieden, die auch von den Parteien als relevante M‰rkte angesehen werden: das Chemikalienmassengesch‰ft ("Trading"), die Distribution von Standardchemikalien ("Commodities") und die Spezialchemikaliendistribution.

Das Chemikalienmassengesch‰ft ("Trading") umfaflt den Umschlag von Basischemikalien in groflen Mengen. Nachfrager sind weiterverarbeitende Chemikalienhersteller oder andere Trader. Lagerhaltung ist f¸r dieses Gesch‰ft nicht erforderlich, da die Lieferung direkt vom Chemieproduzenten zum Nachfrager erfolgen kann, ohne dass zu t‰tliche Dienstleistungen zu erbringen w‰ren. Dieses Gesch‰ft stellt keinen horizontal betroffenen Produktmarkt des angemeldeten Vorhabens dar und ist aufgrund der geringen Marktanteile der Parteien auch kein vertikal betroffener Markt, sondern soll hier nur zur Abgrenzung der beiden anderen, hier relevanten, Produktm‰rkte dienen.

Es kann f¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung offengelassen werden, ob der Bereich des Chemikalienstreckengesch‰fts, d.h. der Bereich, in dem entweder ¸ber Vermittlung eines Distributors oder eines Traders oder durch einen Chemieproduzenten direkt grˆflere Mengen von Chemikalien direkt vom Lager eines Produzenten an einen Groflabnehmer geliefert werden (i) einen getrennten Produktmarkt darstellt oder (ii) dem Produktmarkt des Chemikalientradings oder (iii) jenem der Distribution von Standardchemikalien zuzurechnen ist. In keinem der genannten F‰lle w¸rde sich im Streckengesch‰ft aufgrund des vorhandenen Wettbewerbs zwischen Distributoren, Tradern und Direktzustellung durch den Produzenten ein Wettbewerbsproblem ergeben. Die Frage der Hinzurechnung oder Nicht-Hinzurechnung des Streckengesch‰fts zum Markt der Distribution von Standardchemikalien m¸sste nur dann gepr¸ft werden, falls sich auf einem solchen Markt f¸r die Distribution von Standardchemikalien ohne Hinzurechnung des Streckengesch‰fts ein Wettbewerbsproblem erg‰be. Wie in den entsprechenden Abschnitten ausgef¸hrt, ist dies jedoch nicht der Fall.

Bei der Distribution von Standardchemikalien ("Commodities") sind die Volumina kleiner als bei dem Chemikalienmassengesch‰ft und die Produktpalette breiter. Kunden sind die weiterverarbeitende Industrie. Der Distributeur bezieht grˆflere Mengen von den (verschiedenen) Chemieproduzenten und lagert sie ein. Hier nimmt er f¸r seine Kunden nach Wunsch die Sortierung, Mischung und Abf¸llung in Gebinde unterschiedlicher Grˆfle vor, er etikettiert f¸r sie und transportiert (selbst oder durch Dritte). Auch Dienstleistungen wie Reinigung, Entsorgung etc. von Gebinden und Reststoffen ¸bernimmt der Distributor. Da, wie im vorhergehenden Absatz ausgef¸hrt, offengelassen werden kann, ob das Streckengesch‰ft zum selben Produktmarkt gehˆrt wie die lagerhaltende Distribution von Standardchemikalien (Lagerhaltung ist zwar f¸r das Streckengesch‰ft nicht erforderlich, jedoch f¸r den Groflteil der Chemikalienverteilung von ÑCommoditiesì in Kleingebinden unabdingbar) wird im folgenden lediglich die Auswirkung des Vorhabens auf den Bereich dieser lagerhaltenden Distribution von Standardchemikalien zu pr¸fen sein, der f¸r die Zwecke dieser Entscheidung deshalb einen betroffenen Produktmarkt darstellt.

Der Produktmarkt Spezialchemikaliendistribution umfaflt den Vertrieb von hochpreisigen Spezialchemikalien in kleinen Volumina. Die Abgrenzung zum Markt f¸r die Distribution von Standardchemikalien ergibt sich daraus, dass in der Spezialit‰tendistribution der Expertise im Transport und vor allem in der Anwendungs- und Kundenberatung eine wesentlich grˆflere Rolle zukommt, weshalb beide Gruppen von Dienstleistungen nur in Randbereichen substituierbar sind (und zwar unbeschadet der Tatsache, dass es Unternehmen gibt, die in beiden Bereichen t‰tig sind).

Die Marktuntersuchung der Kommission hat die hiermit vorgenommene Abgrenzung der Produktm‰rkte in (a) Chemikalienmassengesch‰ft ("Trading"), (b) Distribution von Standardchemikalien ("Commodities"), im Zweifel eingegrenzt auf die lagerhaltende Distribution von Standardchemikalien ("Commodities"), und (c) die Spezialchemikaliendistribution best‰tigt.

B. Geographisch relevanter Markt

Die Kommission ging in den vorzitierten Entscheidungen, in denen stets s‰mtliche der drei oben genannten Produktm‰rkte betroffen waren, von nationalen geographischen M‰rkten aus, liefl jedoch die genaue Marktabgrenzung offen. Eine nationale geographische Marktabgrenzung wird auch von den Parteien vorgeschlagen, wobei die Mˆglichkeit von noch weiter gefassten M‰rkten in Erw‰gung gezogen wird.

Aufgrund der Ergebnisse der Marktuntersuchung bestehen jedoch hinsichtlich des haupts‰chlich betroffenen Produktmarktes der Distribution von Standardchemikalien Zweifel, ob die Marktabgrenzung nicht enger zu fassen ist.

Dies gilt vor allem dann, wenn das sogenannte Streckengesch‰ft (siehe Absatz 12 oben) nicht dem betroffenen Markt zugerechnet wird und der Markt auf die lagerhaltende Distribution von Standardchemikalien eingegrenzt wird. F¸r diese lagerhaltende Distribution von Standardchemikalien hat die Marktuntersuchung der Kommission in der Tat ergeben, dass sowohl Kunden als auch Wettbewerber die "Commodities" vorwiegend innerhalb eines kleinen Radius von ca. 100 bis 200 km beziehen beziehungsweise vertreiben. Ob aufgrund des mˆglichen Vorhandenseins von einander ¸berlappenden Kreisen dennoch ein grˆflerer betroffener Markt als ein regionaler Markt mit jeweils 100 bis 200 km Radius anzunehmen ist, kann im gegenst‰ndlichen Fall offengelassen werden, da weder auf den betroffenen regionalen M‰rkten noch auf weiter gefassten M‰rkten wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert wird.

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass in der Spezialchemikaliendistribution aufwendige, spezifische und werthaltige Produkte gehandelt werden, bei denen intensive spezialisierte Beratung erforderlich ist und bei der die Transportkosten vergleichsweise wenig ins Gewicht fallen, sodass der geographisch relevante Markt hier zumindest national ist.

C. Wettbewerbliche Beurteilung

Das angemeldete Vorhaben f¸hrt auf keinem der betroffenen M‰rkte zur Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung.

Wenngleich der Gesch‰ftsbereich der Distribution von Standardchemikalien der Brenntag nicht in das GU eingebracht werden soll, ist eine Koordinierung des wettbewerbliche Verhaltens von Brenntag (einschlieflich verbundener Unternehmen), Biesterfeld und dem GU nicht auszuschlieflen, weshalb die Marktanteile der drei betroffenen Unternehmen f¸r die Zwecke der wettbewerblichen Beurteilung gemeinsam betrachtet werden.

Nach Angaben der Parteien w‰ren damit im Bereich Distribution von Standardchemikalien unter Zugrundelegung nationaler M‰rkte folgende M‰rkte betroffen:

Distribution vonBrenntag Biesterfeld Standardchemikalien GU TOTAL Belgien und Luxemburg [10-20]% [0-5]% [0-10]% [10-20]% D‰nemark [20-30]% [0-5]% [0-5]% [20-30]% Deutschland [10-20]% [0-5]% [0-10]% [10-20]% Frankreich [20-30]% [0-5]% [0-5]% [20-30]% Niederlande [20-30]% [0-5]% [0-10]% [20-30]% ÷sterreich [60-70]% [0-5]% [0-10]% [60-70]%

In Frankreich, Belgien und Luxemburg sowie in D‰nemark ist die Addition der Marktanteile so gering, dass selbst auf der Grundlage enger gefasster regionaler M‰rkte keine wesentliche Ver‰nderung der wettbewerblichen Situation als Folge der Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens eintreten kann. Es kann auf diesen M‰rkten selbst unter der Annahme regionaler M‰rkte keine Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung entstehen.

Im Hinblick auf ÷sterreich hat die Marktuntersuchung der Kommission ergeben, dass Brenntag (Brenntag-Neuber) in ÷sterreich eine starke Position sowohl unter der Annahme eines nationalen Marktes als auch unter der Annahme von regionalen M‰rkten einnimmt. Es hat sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass Biesterfeld von den befragten Marktteilnehmern kaum als Wettbewerber wahrgenommen wurde, und dass sich deshalb am f¸r ÷sterreich relevanten Wettbewerb zwischen Brenntag und seinen ˆsterreichischen Hauptwettbewerbern (vor allem Donauchem, das der Penta-Gruppierung unabh‰ngiger Chemiedistributoren angehˆrt, aber auch Bussetti, Mad, Weber, Prochema, Joli und Ruff wurden genannt) keine Ver‰nderung ergibt. Es ist deshalb zu schlieflen, dass sich in ÷sterreich aus dem angemeldeten Vorhaben weder national noch auf enger gefassten regionalen M‰rkten die Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung ergibt.

Allein in Deutschland k‰mme es nach Angaben der Parteien zu einer Marktanteilsaddition von mehr als 5% auf nationaler Ebene. Marktanteilssch‰tzungen von Wettbewerbern und Kunden zufolge ist nicht auszuschlieflen, dass Brenntag und Biesterfeld auf nationaler Ebene hˆhere Marktanteile als die von den Parteien angegebenen zukommen. Diese Marktanteile kˆnnten national im Bereich von etwa 25-30% liegen.

F¸r die wettbewerbliche Beurteilung relevant erscheinen jedoch, wie oben aufgezeigt, geographisch kleinere M‰rkte mit einem Radius von 100-200 km im Umkreis des Lagers von Distributoren. Die Kommission hat demgem‰fl die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf derartigen regionalen M‰rkten zu ¨berpr¸fen.

Zu diesem Zweck befragte die Kommission Marktteilnehmer wie Kunden und Wettbewerber. Im besonderen ¸berpr¸fte die Kommission das Vorhandensein ausreichend starker Wettbewerber in allen Gebieten, in denen bisher aufgrund der geographischen Lage der St¸tzpunkte von Brenntag und Biesterfeld Wettbewerb zwischen beiden Parteien auf regionaler Ebene anzunehmen ist.

Diese Untersuchung ergab einerseits, dass ein Konzentrationsprozess in der deutschen (wie in der europ‰ischen) Chemiedistribution festzustellen ist, als ein Ausdruck dessen sich auch das gegenst‰ndliche Vorhaben verstehen l‰sst. Dieser Prozess erkl‰rt sich aus der zunehmenden Integration der Chemiem‰rkte in einem gesamteurop‰ischen Zusammenhang, weshalb es f¸r Chemie-Distributionsunternehmen immer wichtiger wird, sich zwecks Verst‰rkung ihrer Einkaufsmacht und zwecks Betreuung ¸berregional t‰tiger Kunden zusammenzuschlieflen.

Andererseits ergab die Untersuchung auch, dass nach wie vor eine betr‰chtliche Anzahl von mittelst‰ndischen Unternehmen erfolgreich im Markt t‰tig ist, deren St‰rke die N‰he zu ihren Kunden ist. Teilweise ist es diesen Unternehmen gelungen, sich zu ¨berregionalen Netzen unter Bewahrung der Eigenst‰ndigkeit der Unternehmen zusammenzuschlieflen. Dies trifft vor allem auf die Penta-Gruppe zu, die mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein fl‰chendeckendes Netz lagerhaltenden Chemiedistributoren in Deutschland darstellt.

Weiters ist noch das Vorhandensein starker ¸berregionaler oder groflregionaler Netze wie jenes von MG Solvadis, Krahn, Staub, Kruse oder Helm zu ber¸cksichtigen. In der Summe erg‰be die Addition dieser Wettbewerber zumindest ein in der Dichte dem Netz von Brenntag und Biesterfeld sowie dem Netz der Penta-Gruppierung vergleichbares Netz von Distributionslagern.

Drittens gibt es auf der ¸bernationalen Ebene mindestens zwei Wettbewerber, n‰mlich Univar (ehem. Vopak) und Internatio M¸ller, denen, auch wenn sie bisher in Deutschland nicht stark vetreten sind, ein Markteintritt, bzw. eine Ausweitung ihrer Marktaktivit‰ten, alleine oder in Kooperation (oder unter Zusammenschluss) mit mittelst‰ndischen Unternehmen mˆglich ist.

Abschlieflend ist in Rechnung zu stellen, dass selbst unter der Annahme von hˆheren Marktanteilen der Parteien innerhalb von regionalen Kreisen von jeweils 100-200 km um deren bestehenden Lager das Vorhandensein von ¸berlappenden benachbarten Kreisen (mit entsprechend geringeren Marktanteilen der Parteien) zu einer entsprechenden Beschr‰nkung von deren Marktmacht f¸hrte.

Daraus folgt, dass sich als Folge des Zusammenschlusses keine Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung von Brenntag und Biesterfeld in Deutschland, weder auf einem gesamtdeutschen nationalen Markt noch auf deutschen regionalen M‰rkten, ergibt.

In der Spezialchemikaliendistribution ist aufgrund der Angaben der Parteien lediglich in ÷sterreich ein betroffener Markt anzunehmen, auf dem zwar das GU nicht selbst t‰tig sein wird, auf dem sich jedoch eine Koordination des wettbewerblichen Verhaltens der Eltern als Auswirkung des Zusammenschlusses ergeben kˆnnte. Die von den Parteien angegebenen Marktanteile auf diesem Markt sind wie folgt:

Spezialit‰ten Brenntag Biesterfeld TOTAL ÷sterreich [10-20]% [0-10]% [20-30]%

Die Marktanteilsaddition ist also geringer als 5% und die gemeinsamen Marktanteile sind geringer als 25%. Grˆflere Wettbewerber im Bereich Spezialchemikaliendistribution in ÷sterreich sind DonauChem und Helm. Es ist anzunehmen, dass Spezialit‰tendistributoren aus benachbarten Mitgliedstaaten, vor allem aus Deutschland, in einem Groflteil des ˆsterreichischen Bundesgebiets wettbewerbsf‰hig sind. Die Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Zusammenschlusses kann deshalb auch auf diesem Markt ausgeschlossen werden.

VI. SCHLUSS

Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission

Mario MONTI Mitglied der Kommission

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EUC

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