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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Artikel 8(2) Datum: 26/06/2002
Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung wird im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften verˆffentlicht.
C(2002) 2315 endg¸ltig
vom 26.06.2002 zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Sache Nr. COMP/M.2650 ñ Haniel / Cementbouw / JV [CVK])
(Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung f¸r den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ
gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung
1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
2 ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.
Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.
angesichts der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,
3 nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,
4 in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,
IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:
(1) Am 24. Januar 2002 haben die Unternehmen Franz Haniel & Cie GmbH (ÑHanielì) und Cementbouw Handel & Industrie B.V. (ÑCementbouwì) bei der Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontrollverordnungì) einen Zusammenschluss angemeldet. Danach erwarben Haniel und Cementbouw im Jahre 1999 im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Coˆperatieve Verkoop- und Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten (ÑCVKì, Niederlande) und deren Mitgliedsunternehmen durch Vertrag sowie Kauf von Anteilsrechten von RAG AG (ÑRAGì, Deutschland).
(2) Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission zun‰chst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat deshalb gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar eine marktbeherrschenden Stellung begr¸ndet hat, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert wird. Allerdings erlauben es die von den Parteien gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszur‰umen.
(3) Haniel ist eine diversifizierte deutsche Holding-Gesellschaft. Im Baustoffbereich ist Haniel in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton t‰tig. Haniels wesentliche T‰tigkeiten sind in Deutschland gelegen. In den Niederlanden war Haniel vor dem vorliegenden Zusammenschluss ¸ber seine Beteiligung an mehreren Kalksandsteinwerken, die Mitglieder von CVK sind, t‰tig. Auflerdem hat Haniel im Jahre 2002 die deutschen Unternehmen Fels-Werke GmbH (Fels) und Ytong Holding AG (Ytong) ¸bernommen, die beide ¸ber Tochtergesellschaften im Bereich Baustoffe in den Niederlanden t‰tig sind; allerdings hat sich Haniel durch eine
3 ABl. C ... vom ... 2002, S. ....
4 ABl. C ... vom ... 2002, S. ....
(4) Cementbouw ist in den Bereichen Baustoffhandel, Baum‰rkte, Logistik und Grundstoffhandel, Transportbeton und Baustoffindustrie in den Niederlanden t‰tig. Cementbouw wird von CVC Capital Partners Group Ltd. (CVC) kontrolliert, einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln.
(5) CVK vertreibt Kalksandsteinprodukte in den Niederlanden und steuert die Produktion von Kalkzandsteinen in den Mitgliedswerken. Mitglieder von CVK sind s‰mtliche Kalksandsteinwerke in den Niederlanden. Es handelt sich dabei um die folgenden Unternehmen (die Prozentangaben bezeichnen deren jeweiligen Anteil am Kapital von CVK):
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek De Hazelaar B.V. (De Hazelaar)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenindustrie Loevestein B.V. (Loevestein)
* [...]%
ñ Steenfabriek Boudewijn B.V. (Boudewijn)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek Hoogdonk B.V. (Hoogdonk)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek Rijsbergen B.V. (Rijsbergen)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek Harderwijk B.V. (Harderwijk)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek Roelfsema B.V. (Roelfsema)
* [...]%
ñ Kalkzandsteenfabriek Bergumermeer B.V. (Bergumermeer)
* [...]%
ñ Anker Kalkzandsteenfabriek B.V. (Anker)
* [...]%
ñ Vogelenzang Fabriek van Bouwmaterialen B.V. (Vogelenzang)
* [...]%
ñ Van Herwaarden Hillegom B.V. (Van Herwaarden)
(6) Die Anteile an den Unternehmen De Hazelaar, Loevestein, Boudewijn, Hoogdonk und Rijsbergen gehˆren Haniel. Die Anteile an den Unternehmen Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer gehˆren Cementbouw. An den Unternehmen Anker, Vogelenzang und Van Herwaarden sind Haniel und Cementbouw jeweils mit je [...] % beteiligt.
(7) CVK besteht seit 1947 und trat zun‰chst als gemeinsame Verkaufsorganisation f¸r ihre Mitglieder, die niederl‰ndischen Kalksandsteinhersteller, auf. 1989 wurde CVK in eine Genossenschaft umgewandelt, um die Zusammenarbeit der Kalksandsteinhersteller zu verbessern.
(8) Die urspr¸nglich selbst‰ndigen Kalksandsteinwerke wurden im Laufe der Zeit von verschiedenen Unternehmensgruppen ¸bernommen. Vor Vollzug der hier in Rede stehenden Transaktion waren f¸nf der elf CVK-Mitglieder Tochtergesellschaften von Haniel (De Hazelaar, Loevestein, Boudewijn, Hoogdonk und Rijsbergen). Drei Kalksandsteinwerke (Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer) waren Tochtergesellschaften von Cementbouw, das damals noch zum Konzern der niederl‰ndischen NBM Amstelland B.V. (NBM Amstelland) gehˆrte. Zwei Werke (Anker und Vogelenzang) waren Tochtergesellschaften von RAG. An dem Unternehmen Van Herwaarden waren Haniel mit [...]* %, Cementbouw / NBM Amstelland mit [...]* % und RAG mit [...]* % beteiligt.
5 Vgl. Entscheidungen der Kommission vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 ñ Haniel / Fels und vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 ñ Haniel / Ytong.
* Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.
(9) Im Jahre 1998 wurde bei der niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde (Nederlandse Mededingsautoriteit, ÑNMaì) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, das vorsah, dass CVK die Kontrolle ¸ber ihre Mitglieder, alle elf Kalksandsteinhersteller in den Niederlanden, erwerben sollte. Die ‹bertragung der Kontrolle sollte durch den Abschluss eines Poolingvertrages (Poolingovereenkomst) erfolgen. Dieser Anmeldung ging ein zun‰chst aufgrund des bis Ende 1997 geltenden niederl‰ndischen Wettbewerbsrechts von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes [Ö]* Kartellverfahren gegen CVK voraus. Die NMa genehmigte den angemeldeten Zusammenschluss mit Entscheidung vom 20. Oktober 1998. Die NMa war der Auffassung, dass der Poolingvertrag sowie entsprechende ƒnderungen der CVK-Satzung (statuten) gew‰hrleisteten, dass die urspr¸nglichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedsunternehmen und ihren Eigent¸mern in einer Weise abgebrochen w¸rden, die es sicherstellten, dass CVK die Kontrolle ¸ber ihre Mitglieder erwerben w¸rde. Dadurch w¸rde ein Kontrolle der Eigent¸mer dieser Mitgliedsunternehmen (Haniel, Cementbouw / NBM Amstelland, RAG) ¸ber dieselben ebenfalls ausgeschlossen. Nach Auffassung der NMa w¸rde der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Entstehung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung auf dem niederl‰ndischen Markt f¸hren. [Ö]*
(10) Bevor diese Transaktion durchgef¸hrt wurde, hatte sich RAG entschlossen, seine Gesch‰ftsanteile in den CVK-Mitgliedsunternehmen aufzugeben und diese an Haniel und Cementbouw zu ver‰uflern. Mit dem Erwerb dieser Anteile w¸rden Haniel und Cementbouw durch ihre Beteiligungen an CVK-Mitgliedsunternehmen indirekt Anteile von jeweils 50% an CVK erwerben. Nach dem Abschlufl der ÑHeads of Agreementì am 5. M‰rz 1999 informierten die Parteien die NMa ¸ber ihre Absichten. Die NMa teilte den Parteien mit, dass die vorgesehene Ver‰uflerung keinen Zusammenschluss nach niederl‰ndischem Recht darstellen w¸rde, wenn sie nach dem Abschluss des Poolingvertrages durchgef¸hrt w¸rde.
(11) CVK und ihre Mitgliedsunternehmen schlossen den Poolingvertrag am 9. August 1999. Auch die Satzung von CVK wurde an diesem Tage ge‰ndert, um den Bestimmungen des Poolingvertrages Rechnung zu tragen (Statutenwijzigung). Am selben Tage wurde der Vertrag, mit dem RAG seine Anteile an Haniel und Cementbouw ver‰uflerte, unterzeichnet und durchgef¸hrt. Am 9. August 1999 wurde ebenfalls ein ÑZusammenarbeitsvertragì zwischen Haniel und Cementbouw geschlossen, der u. a. Regelungen dar¸ber enth‰lt, wie beide Unternehmen von ihrem Einflufl auf CVK Gebrauch machen wollen. [Beispiele f¸r einzelne Regelungen des Zusammenarbeitsvertrages]*.
(12) Ein Zusammenschluss wird gem‰fl Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dadurch bewirkt, dass ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermˆgenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle ¸ber die Gesamtheit oder ¸ber Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
(13) Im vorliegenden Fall haben Haniel und Cementbouw durch die am 9. August 1999 geschlossenen Vertr‰ge (Poolingvertrag, Satzungs‰nderung, Zusammenarbeitsvertrag) in Verbindung mit dem am gleichen Tage vereinbarten und durchgef¸hrten Erwerb der Beteiligungen von RAG an den Unternehmen Anker, Vogelenzang und Van Herwaarden durch Haniel und Cementbouw die Kontrolle ¸ber CVK erworben, die im gleichen Zuge die Kontrolle ¸ber ihre elf Mitgliedsunternehmen erlangt hat.
(14) Eine gemeinsame Kontrolle ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr Unternehmen oder Personen die Mˆglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszu¸ben, d. h. Aktionen blockieren kˆnnen, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines Unternehmens bestimmen, und damit gezwungen sind, die Gesch‰ftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festzulegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nur zwei beherrschende Unternehmen mit gleichen Stimmrechten in dem Gemeinschaftsunternehmen gibt.
(15) Durch den Erwerb der RAG-Anteile erwarben Haniel und Cementbouw gemeinsame Kontrolle an CVK. Ihre jeweiligen indirekten Anteile von 50% an CVK gew‰hren Haniel und Cementbouw die Mˆglichkeit, in der Mitgliederversammlung (ledenvergadering) von CVK Vetorechte auszu¸ben. Diese Vetorechte sind durch das Ausscheiden von RAG entstanden, deren Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Mˆglichkeit wechselnder Mehrheiten gestattet und damit Kontrolle der Mitgliederversammlung durch die Anteilseigner ausgeschlossen h‰tte.
(16) Die Mitgliederversammlung der CVK entscheidet ¸ber die Besetzung der Entscheidungsorgane der CVK. Es handelt sich dabei um den Vorstand (Raad van Bestuur) und den Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen). Die Satzung und der Poolingvertrag erlegen ihr bei dieser Wahl insoweit Beschr‰nkungen auf, als im Vorstand kein Mitglied und im Aufsichtsrat nur eine Minderheit von Mitgliedern gleichzeitig Funktionen in den Gesellschaften der Anteilseigner der CVK-Mitglieder bekleiden d¸rfen.
(17) Die Entscheidungsbefugnis ¸ber die Besetzung der Entscheidungsorgane eines Unternehmens ist eine wesentliche strategische Entscheidung. Ein Vetorecht hinsichtlich einer solchen Entscheidung gew‰hrt dessen Inhaber daher im Sinne der Fusionskontrollverordnung Kontrolle ¸ber das Unternehmen, in diesem Falle CVK.
8 Bekanntmachung der Kommission ¸ber den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, ABl. C 66 vom 2. M‰rz 1998, Seite 5, Rn. 19 und 20.
(18) Ebenfalls Teil dieses Zusammenschlusses und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erwerb der Kontrolle von CVK an ihren Mitgliedern durch den Abschlufl des Poolingvertrages und die ƒnderungen der CVK-Satzung. Der Poolingvertrag sieht vor, dass die Leitung der Mitgliedsunternehmen von CVK ausge¸bt wird, dass CVK zum institutionellen Gesch‰ftsf¸hrer (directeur) jedes Mitgliedsunternehmens bestellt wird ñ ein weiterer Gesch‰ftsf¸hrer wird jeweils von dem oder den Anteilseigner(n) ernannt - und Weisungsbefugnisse gegen¸ber diesen Unternehmen hat. Gewinne und Verluste der Mitgliedsunternehmen werden unter den Anteilseignern entsprechend ihren indirekten Anteilen an CVK aufgeteilt, unabh‰ngig von den Gewinnen und Verlusten, die von den einzelnen Unternehmen erwirtschaftet werden. Damit werden die einzelnen Mitgliedsunternehmen in einer wirtschaftlichen Einheit unter dem Dach der CVK zusammengef¸hrt, die dadurch als Vollfunktionsunternehmen f¸r alle Kalksandsteinhersteller auf dem Markt auftritt. Alle CVK und ihre Mitgliedsunternehmen betreffenden strategischen Entscheidungen werden zentral durch den Vorstand von CVK getroffen.
(19) Der Erwerb der Kontrolle von Haniel und Cementbouw ¸ber CVK wird auch durch den von diesen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Poolingvertrag abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag verdeutlicht. In diesem Vertrag regeln Haniel und Cementbouw einige Aspekte ihrer Zusammenarbeit in CVK (vgl. Randnummer 11). Auch sind einige nach Durchf¸hrung der hier in Rede stehenden Transaktion von der Unternehmensleitung von CVK vollzogenen strategischen Entscheidungen, insbesondere die Stillegung von drei der elf Kalksandsteinwerke, bereits vor der Transaktion im Einzelnen von Haniel und Cementbouw erˆrtert worden und waren somit offenbar f¸r die Parteien Gesch‰ftsgrundlage f¸r den Abschluss des Poolingvertrages. Ganz allgemein bringen die f¸r die interne Entscheidung der Konzernleitung von Haniel ¸ber die hier in Rede stehende Transaktion verfassten Dokumente zum Ausdruck, dass jedenfalls in der Vorstellung von Haniel bei Abschluss des Poolingvertrages die Parteien durch diesen die Mˆglichkeit erhalten w¸rden, CVK gemeinsam zu kontrollieren.
(20) Auf diese Weise erwarben Haniel und Cementbouw indirekt ¸ber CVK auch Kontrolle an den Mitgliedsunternehmen. Diese Transaktionen erfolgten in engem zeitlichen und wirtschaftlichem Zusammenhang. Sowohl die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ¸ber CVK, als auch die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von CVK ¸ber die elf Kalksandsteinunternehmen f¸hrten, erfolgten an ein und demselben Tage, dem 9. August 1999, und sind vom Notar in einem einheitlichen Dokument protokolliert worden. Auch wollten die Parteien beide Kontrollerwerbe miteinander verkn¸pfen, so dass der eine nicht ohne die anderen stattfand. Der Abschluss der Vertr‰ge, die der NMa vorgelegt wurden, wurde insoweit bis zum Abschlufl der Verhandlungen ¸ber die ‹bertragung der RAG-Anteile verschoben. Dies geschah, um dem zwischenzeitlich von RAG ge‰uflerten Wunsch, aus CVK auszuscheiden, Rechnung zu tragen, denn RAG war nicht mehr gewillt, sich an der geplanten neuen Unternehmensstruktur von CVK zu beteiligen. Beide Kontrollerwerbe sind damit auch wirtschaftlich als Einheit zu betrachten. Selbst wenn man in diesen Vorg‰ngen zwei zeitlich durch eine Ñlogische Sekundeì getrennte Transaktionen sehen w¸rde, so sind diese in einer Weise voneinander abh‰ngig, dass sie als ein einheitlicher Zusammenschluss anzusehen sind.
(21) Diese Auffassung hat auch Haniel in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhˆrung vertreten. Cementbouw hat hingegen vorgetragen, sollte in dem Ausscheiden von RAG ein Erwerb der gemeinsamen Kontrolle ¸ber CVK durch Haniel und Cementbouw zu sehen sein ñ was Cementbouw bestreitet -,, dann kˆnne sich die Zust‰ndigkeit der Kommission jedenfalls nur auf diesen Kontrollerwerb beziehen. Der Kontrollerwerb von CVK ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen sei hingegen rechtlich ein hiervon getrennter Zusammenschluss. Daraus, dass der Poolingvertrag und die ‹bertragung der RAG-Anteile an Haniel und Cementbouw am selben Tag vereinbart wurden, kˆnne nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um einen rechtlich oder wirtschaftlich einheitlichen Vorgang; vielmehr h‰tten lediglich nicht n‰her bezeichnete praktische Schwierigkeiten dazu gef¸hrt, dass der Poolingvertrag nicht unmittelbar nach der Genehmigungsentscheidung der NMa vom 20. Oktober 1999 abgeschlossen worden sei. Der Kontrollerwerb von CVK an den Mitgliedswerken sei aber durch die bestandskr‰ftige Entscheidung der NMa vom 20. Oktober 1998 legalisiert, so dass sich die Pr¸fung der Kommission im vorliegenden Verfahren in keinem Fall auch auf diesen Vorgang erstrecken kˆnne.
(22) Die Kommission vermag der Auffassung von Cementbouw nicht zu folgen. S‰mtliche am 9. August 1999 abgeschlossenen Vertr‰ge stellen einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang dar, als dessen Ergebnis eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation von 11 bisher rechtlich selbst‰ndigen, zu insgesamt drei verschiedenen Muttergesellschaften konzernzugehˆrigen Kalksandsteinunternehmen in ein von Haniel und Cementbouw gemeinsam kontrolliertes Vollfunktionsunternehmen umgewandelt wurde. Haniel hat mehrfach best‰tigt, dass f¸r die an der Transaktion vom 9. August 1999 beteiligten Parteien Haniel, Cementbouw und RAG alle diese Vertr‰ge voneinander abh‰ngig waren und ein wirtschaftlich einheitliches Ganzes bildeten. Cementbouw hat auch auf Nachfrage keine schl¸ssige Erkl‰rung daf¸r vorgebracht, warum die Umsetzung der von der NMa genehmigten Transaktion mehr als neun Monate aufgeschoben und erst zusammen mit dem Ausscheiden von RAG durchgef¸hrt wurde. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass RAG nicht bereit gewesen w‰re, sich an der Umsetzung des Poolingvertrages als mittelbarer Anteilseigner von CVK zu beteiligen.
(23) Zwar hat RAG den Poolingvertrag formal gesehen noch mit abgeschlossen, bevor die Ver‰uflerung seiner Anteile an Haniel und Cementbouw vollzogen wurde. Aus der notariellen Beurkundung des Poolingvertrages und der Satzungs‰nderung unmittelbar vor der Beurkundung der Ver‰uflerung der RAG-Anteile in derselben Sitzung durch denselben Notar, der dar¸ber ein einheitliches Protokoll verfasst hat, wird aber deutlich, dass von einer Umsetzung der von der NMa genehmigten neuen CVK-Struktur unter Beteiligung von RAG allenfalls bei einer oberfl‰chlich formalistischen Betrachtungsweise die Rede sein kann. Eine solche rein formale Betrachtungsweise kann f¸r die nach der Fusionskontrollverordnung zu beurteilende Frage, ob ein oder mehrere wirtschaftliche Erwerbsvorg‰nge einen kontrollpflichtigen Zusammenschluss darstellen, nicht entscheidend sein. Auch die hier nicht unmittelbar einschl‰gige Regelung des Artikels 5 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung zeigt, dass insoweit eine wirtschaftliche
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Betrachtungsweise geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 9. August 1999 abgeschlossenen Vertr‰ge einen einzigen Zusammenschluss darstellen, durch den CVK die Kontrolle ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen und zugleich Haniel und Cementbouw die Kontrolle ¸ber CVK erworben haben.
(24) Aus den vorstehenden Ausf¸hrungen folgt, dass es sich bei der Transaktion, die am 20.Oktober 1998 von der NMa genehmigt wurde, um einen anderen Zusammenschluss handelt als den, der von den Parteien am 9. August 1999 durchgef¸hrt wurde. Die NMa hat einen Zusammenschluss genehmigt, der allein zu einem Kontrollerwerb von CVK ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen gef¸hrt h‰tte, ohne dass die Anteilseigner ihrerseits Kontrolle ¸ber CVK erworben h‰tten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die NMa wurden die Anteile an den CVK-Mitgliedsunternehmen von drei Anteilseignern, Haniel, Cementbouw und RAG, gehalten, was in der Mitgliederversammlung zu wechselnden Mehrheiten und damit nicht zur Kontrolle ¸ber CVK gef¸hrt h‰tte. Selbst wenn man den Erwerb der elf Kalksandsteinunternehmen durch CVK als selbst‰ndigen Kontrollerwerb werten w¸rde, h‰tte dieser Zusammenschlufl jedenfalls keine gemeinschaftsweite Bedeutung gehabt. Die von der NMa entschiedene Transaktion war damit kein bei der Kommission nach der Fusionskontrollverordnung anmeldepflichtiger Zusammenschluss.
(25) Erst nach der Entscheidung durch die NMa wurde diese von den Parteien dar¸ber informiert, dass RAG beabsichtige, ihren Anteil an den Kalksandsteinunternehmen an Haniel und Cementbouw in der geschilderten Form zu ver‰uflern. Die NMa best‰tigte den Parteien mit formlosem Schreiben, dass sie diese Ver‰uflerung der RAG-Anteile nicht als Zusammenschluss nach den niederl‰ndischen Wettbewerbsregeln ansehen w¸rde, sofern der Poolingvertrag und die Satzungs‰nderungen zeitlich vor der Anteils¸bertragung stattf‰nde. Wesentlicher Gesichtspunkt f¸r die NMa war in diesem Zusammenhang, dass die Anteilseigner mit der ‹bertragung der Kontrolle an ihren Unternehmen auf die CVK die direkte Kontrolle ¸ber diese verlieren, aber auch keine indirekte Kontrolle ¸ber CVK erwerben: Grund daf¸r sind f¸r die NMa die in der Satzungs‰nderung vorgesehenen Beschr‰nkungen hinsichtlich der Besetzung der CVK-Organe. Sie wendet damit ein Kriterium f¸r die Kontrolle an, das in dieser Form nach der Fusionskontrollverordnung nicht relevant ist. Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen Haniel und Cementbouw hat der NMa im Zeitpunkt dieses Briefwechsels nicht vorgelegen.
(26) Haniel hat gegen diese Betrachtungsweise eingewandt, der Kontrollbegriff des niederl‰ndischen Fusionskontrollrechts sei vom Gesetzgeber bewusst in Anlehnung an den der Fusionskontrollverordnung formuliert worden. Auch nach der Praxis der Kommission kˆnne die Personenidentit‰t in den Leitungsgremien der betroffenen Unternehmen zum Kontrollerwerb f¸hren.
(27) Hierzu ist zu bemerken, dass die gesetzgeberische Absicht, eine mˆglichst einheitliche Auslegung des Begriffs der Kontrolle mit dem Gemeinschaftsrecht herbeizuf¸hren, nicht rechtlich zwingend zu einer identischen Auslegung f¸hren muss. Die Kommission kann die Auslegung des Kontrollbegriffs durch die niederl‰ndische Behˆrde nicht beeinflussen. Erst recht kann aber nicht angenommen werden, die Kommission m¸sse bei ihrer Auslegung des Kontrollbegriffs in der Fusionskontrollverordnung der von der nationalen Behˆrde in einer fr¸heren Entscheidung vorgenommenen Auslegung des gleichen Begriffs im nationalen Recht folgen. Im vorliegenden Fall hat sich die NMa entschieden, dem Umstand, dass Mitglieder von Leitungsorganen eines Gemeinschaftsunternehmens nicht zugleich Funktionen bei den Muttergesellschaften dieses Gemeinschaftsunternehmens haben d¸rfen, entscheidende Bedeutung f¸r die
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Schlussfolgerung beizumessen, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht von seinen Muttergesellschaften kontrolliert werde. Die Kommission vermag f¸r die Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung aus den bereits dargelegten Gr¸nden dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch wenn nach der Entscheidungspraxis der Kommission die Personenidentit‰t der Mitglieder von Leitungsorganen je nach Fallgestaltung ein Faktor sein kann, der neben anderen Elementen f¸r die Begr¸ndung der Kontrolle mit herangezogen werden kann, darf hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, bei Ausschluss der Personenidentit‰t sei eine Kontrolle nicht gegeben, obwohl sie bei Anwendung der sonstigen einschl‰gigen Kriterien vorliegt.
(28) Da sich mithin die im gegenw‰rtigen Verfahren von der Kommission gepr¸fte Transaktion von derjenigen unterscheidet, die im Jahre 1998 bei der NMa angemeldet wurde und von dieser mit ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 1998 genehmigt wurde, wird mit einer Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache die Entscheidung der nationalen Behˆrde nicht in ihrer Wirksamkeit beeintr‰chtigt. Beide Behˆrden haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zust‰ndigkeit gehandelt. Das von den seinerzeitigen Parteien bei der NMa angemeldete Vorhaben hatte keine gemeinschaftsweite Bedeutung, weil bei Anwendung der Maflst‰be der Fusionskontrollverordnung die seinerzeit drei mittelbaren Muttergesellschaften von CVK (Haniel, Cementbouw und RAG) wegen der Mˆglichkeit wechselnder Mehrheit CVK nicht gemeinsam kontrollierten und deshalb nicht selbst am Zusammenschluss beteiligt waren. Die am 9. August 1999 vollzogene Transaktion begr¸ndete hingegen gem‰fl der Fusionskontrollverordnung infolge des Ausscheidens von RAG die gemeinsame Kontrolle der verbleibenden Muttergesellschaften Haniel und Cementbouw ¸ber CVK und gleichzeitig deren Mitgliedsunternehmen und hat infolgedessen gemeinschaftsweite Bedeutung. Daher fiel die fusionskontrollrechtliche Pr¸fung dieses Zusammenschlusses in die Zust‰ndigkeit der Kommission.
(29) Die Parteien und CVK bestreiten die Zust‰ndigkeit der Kommission mit der Begr¸ndung, mit dem vorliegenden Verfahren setze sich die Kommission ¸ber die bestandskr‰ftige Entscheidung der NMa hinweg und greife damit in wohlerworbene Rechtspositionen von CVK und deren Gesellschafter ein. Die NMa habe CVK in dem vor Abschluss des Vertragswerkes vom 9. August 1999 gef¸hrten Briefwechsel best‰tigt, dass das Ausscheiden von RAG aus CVK keinen erneut kontrollpflichtigen Zusammenschluss darstelle, sofern die der Genehmigungsentscheidung vom 20. Oktober 1998 zugrunde liegende gesellschaftsrechtliche Struktur von CVK zuvor umgesetzt werde.
(30) Dieser Einwand greift nicht durch. Wie bereits dargelegt, haben die Parteien des von der NMa gef¸hrten Fusionskontrollverfahrens das der NMa angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht umgesetzt, sondern stattdessen mit dem Vertragswerk vom 9. August 1999 einen anderen, von der NMa in dieser Form nicht genehmigten Zusammenschluss durchgef¸hrt. Die Best‰tigung der NMa in einem formlosen Briefwechsel, eine erneute Anmeldung sei nicht erforderlich, entzieht diesen Zusammenschluss weder der Anwendung der Fusionskontrollverordnung, noch vermag sie eine sch¸tzenswerte Vertrauensposition der Parteien und von CVK zu schaffen, in die die vorliegende Entscheidung der Kommission unzul‰ssiger Weise eingreifen w¸rde. Es ist bereits fraglich, ob die Parteien und CVK die von der NMa in dem besagten Briefwechsel gestellten Anforderungen erf¸llt haben. Wie in Randnummer 23 ausgef¸hrt, kann n‰mlich allenfalls bei einer rein oberfl‰chlich formalistischen Betrachtungsweise davon die Rede sein, dass die von der NMa in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 1998 genehmigte Unternehmensstruktur von CVK vor der Ver‰uflerung der RAG-Anteile an Haniel und Cementbouw ins Leben gerufen wurde. Jedenfalls aber kann eine formlose
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schriftliche Best‰tigung einer nationalen Behˆrde die Zust‰ndigkeitsverteilung nach der Fusionskontrollverordnung nicht ‰ndern. Da zudem die nationale Behˆrde f¸r die Auslegung der Fusionskontrollverordnung nicht zust‰ndig ist, kann diese Best‰tigung auch keinen sch¸tzenswerten Vertrauenstatbestand der beteiligten Unternehmen dahingehend schaffen, dass eine Anmeldepflicht nach der Fusionskontrollverordnung nicht besteht. Eine Auskunft dieses Inhalts hat die NMa im ‹brigen auch nicht gegeben, denn in dem einschl‰gigen Briefwechsel ist nur von einer mˆglichen Anmeldepflicht nach niederl‰ndischen Recht die Rede.
(31) Ebensowenig wird die Bestandskraft der Entscheidung der NMa dadurch beeintr‰chtigt, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kontrollfrage zu einer anderen Bewertung kommt, als sie die NMa in ihrer Entscheidung vorgenommen hat. Unterschiedliche rechtliche oder tats‰chliche Wertungen verschiedener Behˆrden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zust‰ndigkeit t‰tig werden, kˆnnen nicht stets vermieden werden, insbesondere, wenn diese Behˆrden auf verschiedenen Rechtsgrundlagen (Fusionskontrollverordnung oder nationales Wettbewerbsrecht) t‰tig werden. Die Rechtsposition der von den jeweiligen Entscheidungen betroffenen Unternehmen wird dadurch nicht beeintr‰chtigt, denn die Entscheidung jeder Behˆrde beansprucht Bindungswirkung nur f¸r den ihr zugrundeliegenden ñ jeweils unterschiedlichen - Sachverhalt.
(32) Die Bestandskraft der Entscheidung der NMa vom 20. Oktober 1998 kann deshalb die Aus¸bung dieser Zust‰ndigkeit durch die Kommission nicht pr‰kludieren. Die am 9. August 1999 durchgef¸hrte Transaktion stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.
(33) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR (Haniel 18,7 Milliarden EUR, CVC 18,8 Milliarden EUR, CVK 0,2 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch CVC haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Haniel 17,5 Milliarden EUR, CVC [...]* Milliarden EUR, CVK [...]* Milliarden EUR). Weder Haniel noch CVC erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat; dies ist lediglich f¸r CVK der Fall (Niederlande). Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.
(34) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-
11 Vgl. Schreiben des Verfahrensbevollm‰chtigten von CVK an die NMa vom 13. April 1999 und Schreiben der NMa an den Verfahrensbevollm‰chtigten vom 28. April 1999.
12 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in Euro umgerechnet.
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Abkommen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt. Sie hat deshalb am 25. Februar 2002 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten.
(35) Am 25. April 2002 hat die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Haniel, Cementbouw und CVK gerichtet, zu der Haniel am 11. Mai 2002, Cementbouw und CVK am 13. Mai 2002 mit gesonderten Schrifts‰tzen Stellung genommen haben. Auf Antrag der Parteien und von CVK fand am 16. Mai 2002 in Br¸ssel eine m¸ndliche Anhˆrung statt, an der neben den Parteien und CVK auch ein drittes Unternehmen, das Baustoffhandelsunternehmen Raab Karcher Bouwstoffen (ÑRaab Karcherì), teilnahm.
(36) Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und den Verkauf von Wandbaustoffen. CVK produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente. Cementbouw stellt Transportbeton und Betonfertigelemente her und vertreibt sie und ist dar¸ber hinaus im Baustoffhandel t‰tig. Haniel hatte bis vor kurzem in den Niederlanden ¸ber seine Beteiligung an CVK hinaus keine Aktivit‰ten, ist jedoch nach der ‹bernahme von Fels dort mit Porenbeton- und Gipsprodukten t‰tig; die ‹bernahme von Ytong f¸hrt hingegen wegen der Zusage zur Ver‰uflerung der niederl‰ndischen Aktivit‰ten von Ytong nicht zu einer f¸r die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses relevanten ‹bernahme von T‰tigkeiten im Baustoffbereich. Neben Kalksandstein, Beton-, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Ziegel sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten, beim Wandbau Verwendung.
(37) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzuf¸gung von Wasser aufbereitet, anschlieflend gepresst und unter Dampfdruck geh‰rtet wird. Kalksandsteine werden ausschliefllich zum Bau von W‰nden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit D¸nnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formatenhergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht n‰her eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch grˆflere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden ¸blicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm).
(38) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der w‰hrend des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine, Porenbetonblˆcke und Porenbetonelemente) werden haupts‰chlich zum Bau von Geb‰uden verwendet. Im Wandbereich kˆnnen sie sowohl bei tragenden W‰nden ñ insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden W‰nden.
13 Maximal 240 x 175 x 113 mm.
(39) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschliefllich f¸r nicht tragende W‰nde gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragf‰higkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht.
(40) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonw‰nde kˆnnen dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonw‰nde werden fast ausschlieflisch als tragende W‰nde konstruiert.
(41) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederl‰ndisch: Ñtunnelgietbouwì) unter Verwendung vorgefertigter ÑTunnelverschalungenì, mit denen in einem Vorgang die W‰nde und Decken gegossen werden, angewandt werden.
(42) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschlieflend zur Baustelle transportiert und in das Geb‰ude, f¸r das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im wesentlichen vollst‰ndige W‰nde. Betonfertigwandelemente sind erheblich grˆfler als die f¸r Mauerwerk ¸berwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Ger‰t.
(43) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000∞C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Grˆfle der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkr¸mmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte im allgemeinen auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen.
(44) Stahlblechplatten werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszuf¸llen. In solchen F‰llen besteht die Wand ¸blicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten).
(45) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Geb‰ude auf den Auflenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Auflenw‰nde befinden. Holz wird in den Niederlanden f¸r tragende W‰nde nur in Ausnahmef‰llen verwendet.
(46) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu ber¸cksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbetr‰chtlichem Ausmafl von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abh‰ngt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedsl‰ndern des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im vorliegenden Fall auf die Verh‰ltnisse in den Niederlanden beschr‰nkt, weil sich der Zusammenschluss nur in diesem Mitgliedstaat auswirkt.
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(47) Nach Ansicht der Parteien ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs ¸ber den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt f¸r Wandbaustoffe auszugehen. Zu diesem Markt gehˆren alle Produkte, die im Bau von W‰nden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermˆrtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Geb‰udes tragen die Parteien vor, dass im allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslˆsungen zur Auswahl stehen.
(48) Nach dem Vortrag der Parteien definiert der Architekt oder Projektenwickler im allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Unterhaltungsaufwand, W‰rmed‰mmung, Brandschutz und Schallschutz des Geb‰udes. In einigen F‰llen treffe der Architekt in der Spezifikation des Geb‰udes auch eine Auswahl des Baumaterials. Den Parteien zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum f¸r alternative Lˆsungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gew‰hlten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erf¸llt werden. Das Bauunternehmen kˆnne sich dann bei einem Projektvorschlag f¸r ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lˆsungen vorschlagen.
(49) Die Parteien r‰umen allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollst‰ndig substituierbar sind. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die f¸r tragende und nicht tragende W‰nde verwendet werden, halten die Parteien eine Abgrenzung getrennter M‰rkte f¸r Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden W‰nden f¸r vertretbar.
(50) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erw‰gung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Mˆglichkeit eines Markts f¸r alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen W‰nde durch ÑStein auf Steinì-Vermauern gebaut werden kˆnnen (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden f¸r mˆglich (Mauerwerk tragend). Nicht ber¸cksichtigt wurden bei diesen Erw‰gungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton.
14 Fall COMP/M.1866 - Preussag / Hebel, Entscheidung vom 29. M‰rz 2000; vgl. allerdings jetzt die Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 ñ Haniel / Fels sowie die Entscheidung vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 ñ Haniel / Ytong.
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(51) Das deutsche Bundeskartellamt grenzt in st‰ndiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ‰hnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zun‰chst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht in seiner Entscheidungspraxis von einem Markt f¸r Mauerwerkbaustoffe f¸r das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehˆren (Mauerwerk). Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die f¸r beide Wandarten eingesetzt werden, im wesentlichen dieselben.
(52) Die NMa macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind. Kalksandstein, der f¸r beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde alle Wandbaumaterialien, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, einbezogen. Dazu gehˆren nicht nur die in Randnummer 51 genannten Mauerwerkswandbaustoffe (ÑStein auf Steinì), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer sp‰teren Entscheidung die Mˆglichkeit erˆffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden.
(53) Die Kommission kommt ñ wie bereits in ihren Entscheidungen vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 ñ Haniel / Fels und vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 ñ Haniel / Ytong - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgef¸hrten Marktuntersuchung ‰hnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen M‰rkten f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und f¸r nicht tragende W‰nde auszugehen ist, innerhalb dieser M‰rkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde schlieflt alle Wandbaustoffe ein, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschlieflen. Eine abschlieflende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil diese Frage sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden W‰nden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz.
15 NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen.
16 NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD ñ Fernhout.
(55) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes f¸r ein bestimmtes Bauprojekt ber¸cksichtigt werden.
(56) Kalksandstein ist als solcher ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm grˆfler wird als traditionelle Mauersteine. Dar¸ber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfl‰che, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente kˆnnen verklebt werden. Auflerdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Baupl‰nen in der Fabrik zuges‰gt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensterˆffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine groflen Investitionen wie schwere Kr‰ne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gieflverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein auf Grund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften f¸r tragende und in geringem Umfang auch f¸r nicht tragende W‰nde verwendet. Etwa in der Grˆflenordnung von [60-80]*% des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material f¸r nicht tragende W‰nde hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton) Allerding hat das Material gute ger‰uschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem f¸r hohe nicht tragende W‰nde, wie sie im Wirtschaftsbau oft benˆtigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und popul‰rste Wandbaustoff.
(57) Betonfertigteile benˆtigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Grˆfle der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings m¸ssen grˆflere Hilfsmittel wie Kr‰ne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Sie werden daher in erster Linie f¸r etwas grˆflere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau (niederl‰ndisch: Ñutiliteitsbouwì, abgek¸rzt Ñu-bouwì) eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (niederl‰ndisch: Ñwoningbouwì, abgek¸rzt Ñw-bouwì). Allerdings kann ihre Verwendung auch im Wohnungsbau bei mittelgroflen Projekten ab etwa zehn Einheiten zu Kosteneinsparungen f¸hren, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je grˆfler das Projekt, desto niedriger werden die Kosten f¸r die fertige Wand.
(58) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den grˆflten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gieflen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten (nach anderen Angaben ab etwa 15 Wohneinheiten) und auch nur dann
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rentiert, wenn diese in der identischen Form und Grˆfle hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Grˆfle eine relativ geringe Flexibilit‰t. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei grˆfleren Projekten angestrebt, um Gleichfˆrmigkeit zu vermeiden. Die Tunnelmethode stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar. Ortbeton wird auflerdem auch beim Bau von Hochh‰usern verwendet, wenn deren Tragf‰higkeit durch ein gegossenes Betonskelett gew‰hrleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgef¸llt wird.
(59) Porenbeton ist als solcher ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Grˆflere Elemente m¸ssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhˆht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten f¸r die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Gr¸nden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist mˆglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden W‰nden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete W‰rmed‰mmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80% der f¸r den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte f¸r tragende W‰nde verwendet, w‰hrend lediglich 20% in nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verh‰ltnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton zu etwa in der Grˆflenordnung von 80-85% in nicht tragenden W‰nden Anwendung.
(60) Gips ist ein leichtes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet f¸r nicht tragende W‰nde. Die Anforderungen an die Tragf‰higkeit der Fuflbˆden ist gering, und sie sind platzsparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragf‰higkeit ist Gips ausschlieflich f¸r nicht tragende W‰nde verwendbar.
(61) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe. Wegen ihrer ungleichm‰fligen Oberfl‰che werden sie im allgemeinen verfugt, wobei es offenbar auch Techniken gibt, Ziegel zu leimen. Ihre Verarbeitung erfordert einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel f¸r eine industrielle Bauweise ungeeignet macht.
(62) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung dar¸ber, welcher Wandbaustoff f¸r ein bestimmtes Projekt gew‰hlt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, h‰ngt jeweils vom Einzelfall ab.
17 Wie die Branchenvereinigung VOBN hervorhebt, kann die Anwendung der Tunnelmethode ab etwa 15 Wohneinheiten eine interessante Option sein; dies h‰ngt jedoch von lokalen Umst‰nden und insbesondere von der Konzeption der Wohnungen und dem Ausmafl an Variation ab. Befragte Marktteilnehmer gehen im Allgemeinen erst ab ca. 30-50 Wohneinheiten davon aus, dass sich die Tunnelbauweise rentiert.
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(63) Dabei spielen die Genauigkeit der Pr‰ferenzen des Auftraggebers beispielsweise hinsichtlich ƒsthetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe ber¸cksichtigt werden, sind Qualit‰t, konstruktive Eigenschaften, Flexibilit‰t im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu ber¸cksichtigen wie der Verwendungszweck des Geb‰udes, die notwendige Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Mˆglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projektes. F¸r den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offenstehen, sind Kosten und Bautempo zu ber¸cksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verf¸gung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z.B. Kr‰ne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu ber¸cksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten f¸r die Erstellung einer Wand darstellen.
(64) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungstr‰ger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grunds‰tzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen f¸r tragende W‰nde und solchen f¸r nicht tragende W‰nde.
(65) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffes. Tragende W‰nde gew‰hrleisten die Stabilit‰t eines Geb‰udes. Dabei handelt es sich h‰ufig um Auflenw‰nde. Allerdings kˆnnen auch Innenw‰nde eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die W‰nde, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Geb‰udes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenr‰ume innerhalb eines tragenden Skeletts ausf¸llen (Auflen- und Innenw‰nde). Wandbaumaterialien f¸r tragende W‰nde m¸ssen bestimmten Anforderungen an Druckst‰rke, Tragkraft und Steifigkeit gen¸gen. An Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegens‰tzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende W‰nde den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. D¸nne nicht tragende W‰nde wiederum sind Platz sparend.
(66) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende W‰nde f¸hren in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe f¸r diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird f¸r tragende W‰nde in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]*% aller tragenden W‰nde werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die n‰chstgrˆflte Gruppe der Baustoffe. [10-15]*% aller tragenden W‰nde werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei F¸nftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet. Auf tragende W‰nde aus Betonfertigwandelementen entfallen [5-10]*%. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von [0-2]*% (Porenbeton) und [2-5]*% (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle.
18 Nach Angaben der Parteien betr‰gt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton [30-40]* %; der Marktuntersuchung zufolge kˆnnte der Anteil sogar hˆher liegen.
(67) F¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von [40-50]*% bei den nichttragenden W‰nden. Den n‰chstgrˆflten Anteil hat Porenbeton mit [15-20]*%, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]*%.
(68) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch f¸r die Niederlande und unterscheidet sich grunds‰tzlich von dem in anderen L‰ndern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verh‰ltnis bei der Verwendung von Porenbeton f¸r tragende und nicht tragende W‰nde genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. W‰hrend in Deutschland 80% aller Porenbetonprodukte in tragenden W‰nden verbaut werden, werden in den Niederlanden 80-85% aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden W‰nden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden W‰nden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, daf¸r sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von grofler Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und, zusammen mit Ziegeln, als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden.
(69) Die Gr¸nde f¸r dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ‰sthetischen Vorstellungen begr¸ndet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden.
(70) In den Niederlanden zeichnet sich die Baut‰tigkeit durch Groflprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20% des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90%. In den Niederlanden werden von der Regierung grofle Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z.B. die sogenannten ÑVINEX locatiesì). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die hˆhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie zum Beispiel Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Grˆfle und ñ in der Regel ñ die Notwendigkeit der Verfugung) und damit hˆhere Lohnkosten und grˆfleren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle.
(71) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, das als solches relativ billig ist und mit dem mit einer groflen Flexibilit‰t ebenfalls schnell und kosteng¸nstig gebaut werden kann (grofle Elemente, fabrikm‰flig auf die geforderte Form zuges‰gt, keine Verfugung erforderlich).
(72) Porenbeton, der wegen seiner guten W‰rmeisolierung in Deutschland bei tragenden W‰nden in groflem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich f¸r seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich hˆheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente f¸r tragende W‰nde verwendet. Diese m¸ssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen w‰rmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten f¸r Vormauerwerk und zus‰tzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Aussenw‰nde nicht ¸blich. Dort werden Fassaden gew¸nscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von aus Ziegeln gemauerten Vormauerw‰nden, die vor die tragende Wand und das dazwischen liegende Isolierungsmaterial angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegf‰llt und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur in geringem Mafle f¸r tragende W‰nde im Wohnungsbau verwendet.
(73) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipsw‰nden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere W‰rmeisolierung gew‰hrleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte f¸r nicht tragende W‰nde verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute ger‰uschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Dar¸ber hinaus eignet er sich auf Grund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders f¸r hohe, nicht tragende W‰nde, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benˆtigt werden.
(74) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden W‰nden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden W‰nden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommission, in den Niederlanden zwischen einem sachlich relevanten Markt f¸r tragende W‰nde und einem Markt f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die f¸r tragende W‰nde geeignet sind, auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden kˆnnen und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall f¸r Kalksandstein, welches der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaflen in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die f¸r beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt f¸r tragende W‰nde weitgehend anderen Wettbewerbern gegen¸ber und sehen sich anderen Wettbewerbsverh‰ltnissen ausgesetzt als im Markt f¸r nicht tragende W‰nde.
(75) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung f¸r Produkte, die in tragenden W‰nden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschr‰nkt, die auf dem Markt f¸r Produkte verlangt werden, die f¸r nicht tragenden W‰nde bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte bekannt ist. Zum einen kennt CVK in vielen F‰llen den Bestimmungsort seiner Produkte, da es selbst h‰ufig f¸r die Lieferung seiner Produkte auf eine bestimmte Baustelle verantwortlich ist. Dar¸ber hinaus hat CVK bei der Lieferung von Elementen, die die H‰lfte ihres Umsatzes ausmachen, Zugang zu den Architektenpl‰nen. Haniel hat dar¸ber hinaus angegeben, dass die Dicke eines wesentlichen Teiles der Kalksandsteinprodukte auf ihre Verwendung in tragenden oder nicht tragenden W‰nden schlieflen l‰sst. Diese Informationen wurden auch von Raab Karcher w‰hrend der Anhˆrung best‰tigt. Die Kommission ist deshalb auch unter Ber¸cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und von CVK zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Erˆrterung dieser Frage in der Anhˆrung der Auffassung, dafl CVK in der Lage ist, seine Preise entsprechend der wahrgenommenen Wettbewerbslage zu differenzieren. In diesem Zusammenhang besteht die Mˆglichkeit einer impliziten Preisdifferenzierung zwischen groflen und kleinen Bauprojekten durch Mengenrabatte und einheitliche Transportpreise. CVK hat angegeben, dafl sie Baustoffh‰ndlern projekt- und bauunternehmerspezifische Rabatte gew‰hrt.
19 Insbesondere f¸r Elemente, die f¸r eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder f¸r spezifische Lieferungen; vgl. Randziffer 56.
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(76) Selbst wenn es CVK nicht mˆglich sein sollte, eine Preisdifferenzierung zwischen Kalksandsteinprodukten f¸r tragende und solchen f¸r nicht tragende W‰nde zu praktizieren, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt f¸r tragende W‰nde ausrichtet, da CVK [60-80]*% seiner Produkte in den Markt f¸r tragende W‰nde verkauft.
c) Die Einbeziehung von Ortbeton in den Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde
(77) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesonder f¸r Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie in Randnummer 58 bereits dargestellt, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer bestimmten Grˆflenordnung rentieren. Unterschiedlichen Angaben zufolge liegt diese entweder bei etwa 30-50 Wohneinheiten oder schon bei ca. 15 Wohneinheiten in identischer Form und Grˆfle. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur f¸r kleinere Projekte, sondern auch f¸r grˆflere Projekte, bei denen aus ‰sthetischen und sozialen Gr¸nden eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Unabh‰ngig von der genauen Anzahl der Wohneinheiten, ab der die Tunnelbauweise rentabel ist, trifft der Schluss zu, dass Kalksandstein bei kleineren Bauprojekten nicht dem Wettbewerb von Ortbeton ausgesetzt ist.
(78) Dar¸ber hinaus werden in der Tunnelbauweise nicht nur W‰nde, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesem Grund stellt die Entscheidung f¸r die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Sofern ein Bautr‰ger beispielsweise bei einem Bauprojekt von Kalksandsteinprodukten zu Ortbeton in der Tunnelbauweise wechseln mˆchte, w¸rde dies nicht nur einen Wechsel der Wandbaumaterialien zu Folge haben, sondern auch eine ƒnderung der Fuflboden-/Deckenmaterialien. Das bedeutet, dass ein solcher Wechsel zur Tunnelbauweise eine ƒnderung der gesamten Baukonzeption zur Folge hat. Daher w¸rde Ortbeton in der Tunnelbauweise f¸r Bautr‰ger, die gegenw‰rtig f¸r ihre Projekte Kalksandsteinprodukte verwenden, eine eher entlegene Alternative darstellen.
(79) Die Parteien und CVK haben in ihren Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhˆrung ihre Auffassung bekr‰ftigt und vertieft, dass Ortbeton in jeder Form dem sachlich relevanten Markt zugerechnet werden muss.
(80) Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat. Auch bei Zugrundelegung der weiteren, von den Parteien f¸r richtig gehaltenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, die alle Arten von Ortbeton einbezieht, hat der vorliegende Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von CVK in den Niederlanden gef¸hrt.
20 In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dafl CVK in vielen F‰llen den Bestimmungsort seiner Produkte kennt (vgl. Randnummer 75).
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(81) Auf der Grundlage der vorgenannten Erw‰gungen ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses in den Niederlanden zwischen einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist, weil sich dies nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt.
B. DER RƒUMLICH RELEVANTEN MARKT
(82) Die Parteien definieren den r‰umlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis t‰tig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden kˆnnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mit Hilfe von Lastwagen durchgef¸hrt, ganz ¸berwiegend von der Produktionsst‰tte direkt zur Baustelle.
(83) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederl‰ndischen Marktes best‰tigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise f¸r die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort f¸r Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller von Kalksandstein kann dar¸ber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem n‰chstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern.
(84) Zwar finden offenbar in den niederl‰ndischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den r‰umlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel d¸rfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken st‰rker und folglich die W‰nde wegen des dadurch bedingten hˆheren Materialaufwands auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe t‰tig sind, sind auch in den Niederlanden ans‰ssig. In den Niederlanden t‰tige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls ¸ber niederl‰ndische Tochtergesellschaften.
(85) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass f¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung der r‰umlich relevante Markt national abzugrenzen ist und das Gesamtgebiet der Niederlande umfasst.
C. W ETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG
(86) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegende Zusammenschluss ñ der Erwerb der Kontrolle von CVK ¸ber ihre Mitgliedswerke und von Haniel und Cementbouw ¸ber CVK - zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von CVK
21
und den diese kontrollierenden mittelbaren Muttergesellschaften Haniel und Cementbouw auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden gef¸hrt hat.
(87) Nachfolgend wird zun‰chst die heute bestehende marktbeherrschende Stellung der Parteien dargestellt und anschlieflend dargelegt, inwiefern der vorliegende Zusammenschluss zu deren Entstehung gef¸hrt hat.
1. Marktbeherrschende Stellung der Parteien
a) Grunds‰tze
(88) Der Gerichtshof der Europ‰ischen Gemeinschaften hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Mˆglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegen¸ber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schlieflt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die beg¸nstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine R¸cksicht nehmen zu m¸ssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.
(89) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils f¸r sich genommen nicht ausschlaggebend sein m¸ssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Mafle kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis f¸r das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im ‹brigen das Verh‰ltnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers, besteht.
b) Marktstruktur
(90) Im Jahre 2000 hatte der niederl‰ndische Gesamtmarkt f¸r Wandbaustoffe ein mengenm‰fliges Volumen von [...]* m. Das wertm‰flige Marktvolumen betrug [...]* EUR. Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde hatte ein Volumen von [...]* m und einen Wert von [...]* EUR. Sofern Ortbeton dem Markt f¸r tragende W‰nde nicht zuzurechnen w‰re, verringert sich dessen Umfang auf [...]* mund [...]* EUR. W¸rde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so h‰tte der Markt eine Grˆfle von [...]* mund einen Wert von [...]* EUR.
21 Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rs. 85/76 ñ Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. M‰rz 1999 in der Rs. T-102/96 ñ Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202).
(91) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt :
Unternehmen Baustoffe
Marktanteil in %
WandbaustoffeWandbaustoffeWandbaustoffe tragend incl.tragend ohne tragend ohne OrtbetonOrtbeton inOrtbeton Tunnelschalung
[50-60]* [60-70]*
CVK (Haniel/Kalksandstein Cementbouw) Cementbouw Betonfertigwandelemente[2-5]* Ortbeton
[50-60]*
[2-5]*
[2-5]*
Haniel (Fels) Porenbeton CVK + Cementbouw + Haniel Mebin Ortbeton NCD Ortbeton Wienerberger Ziegel Hanson (Pioneer) Ziegel Ortbeton Oudenallen Betonfertigwandelemente [0-2]* Ytong Porenbeton [0-2]* CRH Ziegel [0-2]*
[0-2]* [60-70]*
[0-2]* [60-70]*
[0-2]*
[60-70]*
[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*
[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*
0,0 0,0 [0-2]* [0-2]*
[0-2]* [0-2]* [0-2]*
(92) Nach den Feststellungen der Kommission verf¸gt CVK selbst ¸ber einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde. Zweitgrˆflter Marktteilnehmer ist Cementbouw, das durch den vorliegenden Zusammenschlufl gemeinsam mit Haniel die Kontrolle ¸ber CVK erworben hat, mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Cementbouws Marktposition beruht auf seinen Aktivit‰ten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Haniel ist auf dem niederl‰ndischen Markt aufler ¸ber CVK nur mit den Aktivit‰ten von Fels t‰tig. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien betr‰gt daher fast [60-70]*%. Der n‰chste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Nachfolgende Wettbewerber haben Marktanteile von weniger als 2 %. Der Marktanteil von CVK ist damit mehr als [10-15]*mal so grofl wie der des grˆflten Wettbewerbers.
(93) F¸r den Fall, dass Ortbeton nicht in den Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde mit einbezogen werden sollte, w¸rde der Marktanteil von CVK allein [60-70]* % betragen, da CVK keinen Ortbeton anbietet. Unter Einbeziehung des Marktanteils von Cementbouw k‰men die Parteien auf einen Marktanteil von etwa [60-70]* %. Unter dieser Hypothese w‰re der grˆflte unabh‰ngige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten
23 Der Berechnung liegen Sch‰tzungen der Parteien ¸ber die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende W‰nde zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Sch‰tzung in tragende W‰nde verbaute Anteil dieser Baustoffe ber¸cksichtigt. Die Kommission h‰lt aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Sch‰tzungen im wesentlichen f¸r zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verf¸gbar.
23
Produktmarkt t‰tig. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinere Wettbewerber, deren Marktanteile 2 % nicht ¸berschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten.
(94) Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefinition ausgeschlossen, so w¸rde der Marktanteil von CVK [50-60]* % betragen. Unter Einbeziehung des Marktanteils von Cementbouw h‰tten die Parteien rund [60-70]*% Marktanteil.
(95) Die dargelegten Marktstellungen der Parteien und ihrer Wettbewerber haben sich ñ auch nach dem Vortrag der Parteien ñ in den letzten Jahren kaum ver‰ndert.
c) Rolle der unterschiedlichen Wandbaustoffe
(96) Keiner der Wettbewerber von CVK in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein t‰tig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter f¸r diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den bereits dargestellten Gr¸nden das traditionelle und weiterhin popul‰rste Wandbaumaterial. Es ist dar¸ber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden W‰nden Verwendung findet.
(97) Ortbeton kann nicht als Material angesehen werden, mit dem ein wesentlicher Wettbewerbsdruck auf CVK ausge¸bt wird. Zum einen betr‰gt der Anteil von Ortbeton auf dem Markt f¸r wandbildende Baustoffe insgesamt lediglich [10-15]*%, wobei hiervon bereits rund [0-2]*% auf Cementbouw entfallen. Der Anteil von Ortbeton scheint nach Angaben des Branchenverbandes VOBN stabil geblieben zu sein; nach Angaben einiger Marktteilnehmer ist er sogar leicht zur¸ckgegangen. Befragte haben dies mit einer Tendenz zu kleineren und diversifizierteren Bauprojekten begr¸ndet. Zum anderen h‰ngt der Wettbewerbsdruck auf dem Markt nicht allein von der Marktstellung eines Produkts, sondern ebenfalls von der Marktstellung der Wettbewerber, die dieses Produkt anbieten, ab. Wie bereits n‰her erl‰utert, sind aber die Wettbewerber auf dem Markt f¸r wandbildende Baustoffe gestreut. Der grˆflte Ortbetonhersteller, Mebin, verf¸gt auf dem Gesamtmarkt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde lediglich ¸ber einen Marktanteil von [2-5]*%, die anderen Wettbewerber bringen es auf weniger als 2%. Dem steht ein Marktanteil der Parteien von [60-70]*% und von CVK allein von [50-60]*% gegen¸ber.
(98) Allerdings ist es f¸r die Marktposition der Wettbewerber von Bedeutung, welche Produkte sie anbieten. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil es sich bei dem in Frage stehenden Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt, bei dem unterschiedliche Produkte f¸r dieselben Verwendungszwecke in verschiedenem Ausmafl miteinander im Wettbewerb stehen. Es h‰ngt jeweils von den Eigenschaften des Produkts und der spezifischen Situation ab, ob ein bestimmtes Produkt mit einem anderen in direktem Wettbewerb steht oder nicht, weshalb es z. B. ñ wie im Zusammenhang mit der sachlichen Marktabgrenzung erl‰utert - zweifelhaft ist, inwieweit Ortbeton in den relevanten Markt einzubeziehen ist. In einem solchen Markt kann die Mˆglichkeit, ein bestimmtes, mˆglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder f¸r bestimmte Verwendungen besonders gesch‰tztes Produkt anzubieten, f¸r die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein. Insofern wird die Marktstellung von CVK ¸ber ihren reinen Marktanteil hinaus dadurch gest‰rkt, dass CVK der einzige Hersteller von Kalksandstein in den Niederlanden ist.
24
d) Marktzutrittsschranken
(99) Die Kommission ist auch unter Ber¸cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und von CVK zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Erˆrterung in der Anhˆrung der Auffassung, dass erhebliche Marktzutrittsschranken bestehen. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es f¸r Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit groflem Zeit- und Investitionsaufwand mˆglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen. Entsprechendes gilt auch f¸r andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabl‰ufe und damit auch die Produktionsst‰tten sind jeweils f¸r jeden Wandbaustoff unterschiedlich.
(100) Zwar hat Haniel die Investitionskosten f¸r ein Kalksandsteinwerk mit lediglich rund [Ö]* EUR beziffert. Die Neuerrichtung eines Transportbetonwerkes kosten nach Angaben von Haniel [Ö]* EUR; Cementbouw hat jedoch diese Investitionskosten deutlich hˆher eingesch‰tzt. Auflerdem haben die im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Wettbewerber durchgehend angegeben, dass sie nur unter grˆflten Schwierigkeiten ihre bestehenden Produktionskapazit‰ten erweitern oder gar in die Herstellung eines anderen Wandbaustoffes einsteigen kˆnnten. Ein Befragter hat spezifiziert, dass die Errichtung eines neuen Kalksandsteinwerkes eine Investition von [Ö]* EUR erfordert, hierf¸r eine nur schwierig zu erhaltende behˆrdliche Genehmigung erforderlich ist und die reine Bauzeit f¸r das Werk zwei Jahre betr‰gt. Im Gegensatz zu der von den Parteien ge‰uflerten Auffassung, die dargelegten Marktzutrittsschranken seien niedrig, geht die Kommission unter diesen Umst‰nden davon aus, dass von mˆglichen Marktzutritten kein Wettbewerbsdruck ausge¸bt wird, der ausreichte, den Verhaltensspielraum von CVK im relevanten Markt zu kontrollieren. In der letzten Zeit waren folglich auch nur wenige Markteintritte festzustellen, die s‰mtlich auf den Bereich Beton beschr‰nkt waren.
(101) Bei Kalksandstein bestehen ferner erhebliche ‹berkapazit‰ten, die einen Marktzutritt wenig attraktiv erscheinen lassen, und zwar selbst nach der bereits von CVK durchgef¸hrten Schlieflung von drei der urspr¸nglich elf Kalksandsteinwerke. Die verbleibenden Produktionsst‰tten von CVK sind auflerdem gleichm‰flig ¸ber das Gebiet der Niederlande verteilt, so dass CVK jeden Kunden aus einem nahe gelegenen Werk beliefern kann. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass auch dieser Faktor die Stellung von CVK verst‰rkt.
e) Nachfragemacht
(102) Die Kommission ist auch unter Ber¸cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und von CVK zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Erˆrterung in der Anhˆrung der Auffassung, dass die Kunden von CVK nicht ¸ber Nachfragemacht verf¸gen. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. Zwar entfallen etwa [60-80]*% des Absatzes von CVK auf die f¸nf grˆflten Baustoffh‰ndler, von denen der grˆflte allein auf einen Anteil von [20-30]* % am Absatz kommt. Jedoch verleiht auch ein derartiger Anteil am Gesamtabsatz dem grˆflten Abnehmer keine Nachfragemacht, da gen¸gend andere Baustoffh‰ndler als Alternative zur Verf¸gung stehen. Bei einigen dieser Baustoffh‰ndler handelt es sich dar¸ber hinaus um Einkaufsgemeinschaften (niederl‰ndisch: Ñinkoopcombinatiesì). Entscheidend ist, dass die Baustoffh‰ndler auf den Handel mit den Produkten von CVK angewiesen sind.
Es handelt sich bei Kalksandstein um den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden. Der n‰chstwichtigste Wandbaustoff ist Beton. Dieser stellt jedoch f¸r den Baustoffhandel keine Alternative dar, da weder Ortbeton noch in nennenswertem Umfang Betonfertigelemente ¸ber den Baustoffhandel vertrieben werden. Kein anderer Baustoff kann daher f¸r die Baustoffh‰ndler den Vertrieb von Kalksandstein ersetzen. Dies hat auch Raab Karcher in der Anhˆrung best‰tigt. Es mag zwar sein, dass ñ wie Haniel ausgef¸hrt hat ñ dem Baustoffh‰ndler bei fehlender Preisw¸rdigkeit seines Angebots von Kalksandstein der Verlust des Bauvorhabens an Beton droht. Dies besagt jedoch lediglich, dass der H‰ndler mit seinem Angebot an Kalksandstein ñ und indirekt auch CVK - in Wettbewerb zu den Anbietern von Beton steht, nicht aber, dass der H‰ndler in der Lage ist, seinerseits Nachfragemacht auf CVK auszu¸ben.
(103) Im ¸brigen hat CVK erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung gegen¸ber den Bauunternehmern. Zwar tragen die Baustoffh‰ndler das finanzielle Risiko des Vertriebs. Entscheidungstr‰ger bei der Wahl der Baustoffe sind aber nicht die Baustoffh‰ndler, sondern die Bauunternehmer. Wie bereits im einzelnen dargelegt, ist CVK im allgemeinen gut ¸ber die Identit‰t der Verwender und die Bestimmung seiner Produkte informiert. So erfolgt die Lieferung direkt von dem Kalksandsteinwerk aus, das dem jeweiligen Bauprojekt am n‰chsten liegt. Rabatte werden nach Angaben von CVK an Baustoffh‰ndler gew‰hrt, wobei diese an die Lieferung an bestimmte Bauunternehmer oder bestimmte Bauprojekte gebunden sein kˆnnen. Die Bauunternehmer sind im ¸brigen jedoch weit gestreut und nicht in der Lage, selbst Nachfragemacht auszu¸ben. Auch der Nachfrageanteil der groflen niederl‰ndischen Baukonzerne wie Bam Groep, Koninklijke Volker Wessels Stevin, Heijmans, Ballast Nedam und HBG ist jeweils f¸r sich zu klein, als dass diese eine Nachfragemacht aus¸ben kˆnnten, die geeignet w‰re, die ¸berragende Stellung von CVK auf der Angebotsseite auszugleichen.
f) Einfluss des Wettbewerbs auf dem benachbarten Markt
(104) Der Verhaltensspielraum von CVK auf dem Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde wird auch nicht durch die Wettbewerbsverh‰ltnisse auf dem benachbarten Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde, auf dem die Marktstellung von CVK schw‰cher ist, begrenzt. Die Feststellung der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass CVK in der Lage ist, bei ihrer Preisgestaltung zu ber¸cksichtigen, ob ihre Produkte in tragenden oder in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden, und ihre Preisgestaltung in erster Linie an den Wettbewerbsverh‰ltnissen auf dem f¸r CVK wichtigeren Markt f¸r tragende W‰nde ausrichtet, ist von den Parteien und CVK nicht widerlegt worden. Insoweit wird auf die Ausf¸hrungen in den Randnummern 75 und 76 verwiesen.
g) Verflechtung mit Cementbouw
(105) Die beherrschende Stellung von CVK auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde wird zus‰tzlich durch die strukturelle Verbindung von CVK mit dem sie kontrollierenden Mutterunternehmen Cementbouw charakterisiert.
(106) Cementbouw ist mit seinem Angebot von Ortbeton und Betonfertigelementen im relevanten Markt t‰tig. Im Bereich Betonfertigwandelemente hat Cementbouw insbesondere im Segment kleinerer Elemente, wie sie haupts‰chlich im Wohnungsbau Verwendung finden, eine starke Position, d. h. bei den Produkten, die in einem engen Austauschverh‰ltnis zu Kalksandstein stehen. Gemeinsam kˆnnen CVK und Cementbouw
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damit (je nach Marktabgrenzung) drei bzw. zwei der wichtigsten Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde anbieten. Dadurch verf¸gen CVK / Cementbouw in einem differenzierten Produktmarkt wie dem vorliegenden ¸ber einen im Verh‰ltnis zu konkurrierenden Anbietern von Wandbaustoffen erheblich erweiterten Verhaltensspielraum, denn kein anderer Wettbewerber ist in gleicher Weise in der Lage, den Bedarf seiner Abnehmer derart umfassend zu decken.
(107) Zudem ist Cementbouw im nachgelagerten Markt des Baustoffhandels t‰tig. Cementbouws Baustoffhandelsbereich ist einer der grˆflten niederl‰ndischen Groflhandelsbetriebe mit Baumaterialien, der vor allem im Westen, Norden und Osten des Landes ¸ber starke Marktpositionen verf¸gt.Einige Baustoffh‰ndler haben angegeben, dass die zu Cementbouw gehˆrenden Baustoffh‰ndler von CVK gegen¸ber unabh‰ngigen H‰ndlern bevorzugt werden. Beide Faktoren tragen dazu bei, dass CVK / Cementbouw zu ihren Wettbewerbern ¸ber einen deutlich erweiterten Verhaltensspielraum verf¸gen.
(108) Cementbouw hat eingewandt, die strukturelle Verbindung zwischen CVK und Cementbouw kˆnne bei der wettbewerblichen Beurteilung nicht ber¸cksichtigt werden, weil CVK von Cementbouw nicht kontrolliert werde und beide Unternehmen in der Vergangenheit in Wettbewerb zueinander gestanden h‰tten. Die Kommission geht jedoch aus den in Abschnitt II dieser Entscheidung dargelegten Gr¸nden davon aus, dass Cementbouw gemeinsam mit Haniel CVK kontrolliert. F¸r die Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlusses kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Cementbouw und CVK als Wettbewerber unabh‰ngig voneinander am Markt auftreten.
h) Ergebnis
(109) Die Marktstellung der Parteien kann somit wie folgt zusammengefasst werden: CVK hat mit mehr als [50-60]* % den weitaus grˆflten Marktanteil. Hinzu kommt ein Marktanteil von fast [2-5]*% von Cementbouw, so dass die Parteien zusammen einen Marktanteil von fast [50-60]*% erzielen. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. CVK ist dar¸ber hinaus einziger niederl‰ndischer Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die den Parteien zur Verf¸gung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Dar¸ber hinaus ist zu ber¸cksichtigen, dass Cementbouw sowohl in dem relevanten Markt selbst mit anderen bedeutenden Wandbaustoffen als auch in dem nachgelagerten Markt des Baustoffhandels t‰tig ist. Die Kombination aller dieser Faktoren verschaffen den Parteien eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden.
2. Entstehung der marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss
(110) Auf der Grundlage ihrer Ermittlungen ist die Kommission der Auffassung, dass die zuvor beschriebene marktbeherrschende Stellung der Parteien durch den am 9. August 1999 vollzogenen Zusammenschluss s‰mtlicher niederl‰ndischer Kalksandsteinhersteller
24 Vgl. z. B. Gesch‰ftsbericht 2000 der NBM Amstelland (damalige Konzernmutter von Cementbouw).
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in einem von Haniel und Cementbouw gemeinsam kontrollierten Vollfunktionsunternehmen, CVK, begr¸ndet wurde.
(111) Vor dem Zusammenschluss waren die in CVK zusammengeschlossenen Kalksandsteinwerke rechtlich und wirtschaftlich selbst‰ndig. Lediglich die Vermarktung ihrer Produkte war in der gemeinsamen Vertriebsorganisation CVK zentralisiert. Weder die von Haniel kontrollierten Kalksandsteinhersteller noch die von Cementbouw bzw. RAG kontrollierten Anbieter erreichten jeweils f¸r sich allein einen Marktanteil auf dem Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde, der den Schluss auf das Bestehen einer beherrschenden Stellung zuliefle. Ausgehend von Sch‰tzungen von Haniel betrug der Marktanteil der Haniel-Werke und der Cementbouw-Werke im Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde jeweils rund [20-30]* %, jener der RAG-Werke etwa [5-10]* %.
(112) Die Tatsache, dass die CVK angehˆrigen Kalksandsteinwerke bereits vor dem Zusammenschluss in einer gemeinsamen Verkaufsorganisation verbunden waren, rechtfertigt nicht die Ansicht, diese Unternehmen h‰tten ¸ber CVK bereits gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung innegehabt, und der Zusammenschluss h‰tte mithin die Marktstruktur nicht wesentlich ver‰ndert. Die Umwandlung einer gemeinsamen Vertriebsorganisation in ein Vollfunktionsunternehmen stellt vielmehr eine strukturelle ƒnderung der Marktverh‰ltnisse dar, die zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung f¸hren kann. Im vorliegenden Fall ist diese Folge eingetreten, denn der Zusammenschluss verbindet die elf niederl‰ndischen Kalksandsteinproduzenten dauerhaft unter der einheitlichen Leitung von CVK.
(113) W‰hrend die vor der Transaktion bestehende gemeinsame Verkaufsorganisation lediglich einen ñ wenn auch wichtigen ñ Parameter des Wettbewerbsverhaltens der CVK-Mitgliedswerke vereinheitlichte, die Vermarktung ihrer Produkte, sind nunmehr s‰mtliche Schritte der Wertschˆpfungskette (Forschung und Entwicklung, Einkauf, Logistik, Produktion, Vermarktung usw.) innerhalb von CVK zentralisiert, und alle hierauf bezogenen strategischen Entscheidungen, die f¸r das Verhalten und den Erfolg des Unternehmens im Wettbewerb wesentlich sind, werden einheitlich von der Unternehmensleitung von CVK getroffen.
(114) Auflerdem ist die durch die Gr¸ndung eines Vollfunktionsunternehmens bewirkte strukturelle Ver‰nderung der Marktverh‰ltnisse im Allgemeinen dauerhafter als die Bildung einer gemeinsamen Vertriebsorganisation. W‰hrend die Mitglieder einer gemeinsamen Vertriebsorganisation vergleichsweise leicht aus dieser ausscheiden und danach wieder unabh‰ngig voneinander am Markt auftreten kˆnnen, ohne dass hierzu in der Regel umfangreiche Umstrukturierungen nˆtig sind, kˆnnen im Fall eines Vollfunktionsunternehmens die verschiedenen unternehmerischen Funktionen zwischen den zuvor getrennten Unternehmen derart integriert worden sein, dass eine sp‰tere Aufspaltung und Wiederherstellung des urspr¸nglichen Zustands nur unter groflen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr mˆglich ist.
25 Laut Vorlage f¸r den Aufsichtsrat der Franz Haniel & Cie. GmbH vom 12. M‰rz 1999 betrug der Anteil der Haniel-Werke und der Cementbouw-Werke am Kalksandsteinabsatz in den Niederlanden vor dem Zusammenschluss jeweils [40-50]* %, jener der RAG-Werke [15-20]* %. Ausgehend von einem Marktanteil von CVK am relevanten Markt von [50-60]* % h‰tten somit Haniel und Cementbouw je einen Marktanteil von [20-30]* % und RAG einen solchen von [5-10]* % erzielt.
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(115) Dar¸ber hinaus ist zu ber¸cksichtigen, dass die Aktivit‰ten von Cementbouw im relevanten Markt sowie im nachgelagerten Baustoffhandelsmarkt erst infolge des Zusammenschlusses CVK als Ganzem in vollem Umfang zugute kommt.
(116) Die Feststellung, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer beherrschenden Stellung von CVK auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde gef¸hrt hat, wird schlieflich durch einige von der Kommission in ihrer Marktuntersuchung festgestellten Entwicklungen des Marktes und des Wettbewerbsverhaltens von CVK seit dem Zusammenschluss best‰tigt.
(117) W‰hrend zuvor das Preisniveau f¸r Kalksandstein eher moderat gestiegen ist (Preiserhˆhung in den Jahren 1999 und 2000 jeweils [0-5]*%), hat CVK ihre Preise 2001 um [5-10]*% und 2002 um [5-10]*% erhˆht. Im gleichen Zeitraum ist nach den der Kommission vorliegenden Informationen die Nachfrage nach Wandbaustoffen eher zur¸ckgegangen und f¸r andere Produkte, insbesondere Ziegel, das Preisniveau gesunken oder gleich geblieben. Eine erhebliche Zahl von Kunden hat angegeben, dafl CVK ihre Preise einseitig oktroyiert und zu keinen Preisverhandlungen bereit ist. Raab Karcher hat ¸berdies in der Anhˆrung ausgef¸hrt, vor 1999 seien trotz des Bestehens der Vertriebsorganisation CVK individuelle Preisverhandlungen mit einzelnen Kalksandsteinwerken in Einzelf‰llen durchaus mˆglich gewesen. Seit der Umwandlung von CVK in ein Vollfunktionsunternehmen lehnten die Mitgliedswerke von CVK hingegen individuelle Gespr‰che mit Kunden ab und verwiesen diese an die CVK-Zentrale in Hilversum.
(118) Als Reaktion auf ihre bestehende ‹berkapazit‰ten hat CVK in den Jahren 2001 und 2002 drei der elf Kalksandsteinwerke (die Werke Bergumermeer und Vogelenzang 2001, das Werk Boudewijn 2002) mit einer Produktionskapazit‰t von insgesamt [Ö]* bwf geschlossen; dies betrifft rund [15-20]* % der Gesamtkapazit‰t aller CVK-Werke.
(119) CVK soll einseitig Transportverg¸tungen und ñbedingungen zu seinen Gunsten festgelegt haben. Kunden sollen veranlasst worden sein, auch den zur Konstruktion von Kalksandsteinw‰nden benˆtigten Leim von CVK zu erwerben, den CVK wiederum von Cementbouw bezieht, indem CVK bei Verwendung von Leim anderer Hersteller Garantieleistungen verweigert. Baustoffh‰ndler, aber auch andere Marktteilnehmer haben angegeben, von CVK zunehmend ¸bergangen oder marginalisiert zu werden und infolge einseitiger Preiserhˆhungen Reduktionen ihrer Handelsspannen hinnehmen zu m¸ssen.
(120) Einige Befragte haben angegeben, dass Importe aus Deutschland erschwert oder unmˆglich gemacht wurden. Einerseits soll niederl‰ndischen Abnehmern von grenznahen deutschen Kalksandsteinwerken, die im Eigentum von Haniel stehen, die Belieferung verweigert worden sein. Andererseits haben Befragte die Bef¸rchtung ge‰uflert, von CVK nicht l‰nger mit bestimmten in Deutschland nicht erh‰ltlichen Kalksandsteinelementen beliefert zu werden, wenn sie Kalksandsteine und Kalksandsteinblˆcke aus Deutschland beziehen. Dies ist auch von Raab Karcher in der Anhˆrung vorgetragen worden. Raab Karcher hat dar¸ber hinaus angegeben, ein zur Haniel-Gruppe gehˆrendes deutsches Kalksandsteinwerk habe k¸rzlich seinen Angebotspreis um 55 % erhˆht; Raab Karcher sieht darin einen Versuch, die Nachfrage zur¸ck zu CVK zu steuern.
(121) Das Verhalten von CVK wird von einer erheblichen Anzahl von Marktteilnehmern als das eines Monopolisten beschrieben. Einige Befragte haben angegeben, dass der Wettbewerb zur¸ckgegangen sei. Andere haben auf vertikale Beziehungen zu Cementbouws T‰tigkeiten im Baustoffhandel hingewiesen.
(122) Alle diese Faktoren deuten darauf hin, dass CVK durch seine Umwandlung in ein Vollfunktionsunternehmen in die Lage versetzt worden ist, sich in sehr viel st‰rkerem Mafle unabh‰ngig von seinen Wettbewerbern und Kunden zu verhalten, als dies zuvor in der gemeinsamen Vertriebsorganisation mˆglich war. W‰hrend vor dem Zusammenschluss im wesentlichen der Preiswettbewerb zwischen den Kalksandsteinherstellern auf diese Weise ausgeschlossen wurde, w‰hrend diese im ‹brigen ihre Unternehmensstrategie eigenst‰ndig festlegten, ist es CVK nunmehr dank der einheitlichen Leitung der gesamten niederl‰ndischen Kalksandsteinindustrie mˆglich, s‰mtliche Wettbewerbsparameter (Produktentwicklung und -diversifizierung, Kapazit‰tsanpassung, Produktionsmengen, Preise usw.) zentral auf die Gewinnmaximierung des Gesamtunternehmens auszurichten und dabei den Vorteil seiner einzigartigen Stellung im Markt in vollem Umfang gegen¸ber den Wettbewerbern und Abnehmern auszuspielen.
(123) Die Parteien und CVK sind der Auffassung, der Zusammenschluss habe sich am Markt nicht ausgewirkt. CVK habe als Vertriebsorganisation bereits seit 1947 bestanden und sei damit dauerhafter als zahlreiche Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen. CVK sei auch vor 1999 aus der Sicht der Nachfrager als einheitlicher Anbieter am Markt aufgetreten. Die Mitgliedswerke h‰tten ¸ber keine eigenen Vertriebsstrukturen verf¸gt, so dass ein Ausscheiden auch vor dem vorliegenden Zusammenschluss nicht ohne Weiteres mˆglich gewesen w‰re. Die in der Marktuntersuchung der Kommission von Abnehmern geschilderten ƒnderungen im Wettbewerbsverhalten der Parteien, die auf die Entstehung von Marktmacht hindeuten, werden von den Parteien teils in Abrede gestellt, teils auf andere Gr¸nde zur¸ckgef¸hrt. So seien die Preissteigerungen bei Kalksandstein auf erhˆhte Kosten zur¸ck zu f¸hren und st¸nden im Einklang mit der allgemeinen Preisentwicklung. Die von Raab Karcher in der Anhˆrung beklagte 55 %ige Preiserhˆhung eines deutschen Haniel-Kalksandsteinwerk betreffe eine Fabrik in den neuen Bundesl‰ndern, die vor ihrer ‹bernahme durch Haniel ‹berschussproduktion zu nicht Kosten deckenden Preisen in den Niederlanden abgesetzt habe.
(124) Die Kommission h‰lt auch unter Ber¸cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und von CVK an ihrer Auffassung fest, dass der vorliegende Zusammenschluss eine strukturelle ƒnderung der Marktverh‰ltnisse bewirkt hat. Eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation kann auch dann nicht in ihrer Auswirkung auf den Wettbewerb mit einem integrierten, unter einheitlicher Leitung stehenden Vollfunktionsunternehmen gleichgesetzt werden, wenn sie ¸ber lange Jahre existiert hat und ein Ausscheiden einzelner Mitglieder bestimmte Anpassungen erforderlich macht wie zum Beispiel den
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Aufbau eigener Vertriebsstrukturen. Andernfalls kˆnnten Zusammenschl¸sse vorher selbst‰ndiger Unternehmen, die vor dem Zusammenschluss eine Vertriebsorganisation gebildet haben, nur noch in Ausnahmef‰llen von dem materiellen Kriterium der Fusionskontrolle (Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung) erfasst werden. Die Angaben von Raab Karcher in der Anhˆrung deuten ¸berdies darauf hin, dass selbst eine so lang dauernde und feste Vertriebsorganisation wie CVK nicht in der Lage war, ihren Mitgliedern den Spielraum f¸r eigenes Wettbewerbshandeln g‰nzlich zu nehmen. Selbst wenn CVK mit den seit 1999 praktizierten Preiserhˆhungen ganz oder teilweise Kostensteigerungen an seine Abnehmer weitergegeben hat, deutet dies angesichts der vorhandenen ‹berkapazit‰ten, der sinkenden Nachfrage und der stagnierenden bzw. sinkenden Preise konkurrierender Wandbaustoffe darauf hin, dass CVK sich in erheblichem Mafle unabh‰ngig von seinen Wettbewerbern und Abnehmern verhalten kann. Einem in vollem Umfang dem Wettbewerb ausgesetzten Unternehmen ist unter derartigen Bedingungen n‰mlich die volle Weitergabe von Kostensteigerungen an seine Abnehmer im Allgemeinen nicht mˆglich.
(125) Hinzu kommt, dass keineswegs feststeht, dass ohne den Zusammenschluss CVK in der Form, wie sie bis 1999 existiert hat, heute noch bestehen w¸rde. [n‰here Erl‰uterung zu der vorstehenden Aussage im Hinblick auf den Umstand, dass gegen CVK vor Anmeldung des Poolingvertrages bei der NMa ein Kartellverfahren gef¸hrt wurde]*
Somit ist davon auszugehen, dass die heutige marktbeherrschende Stellung der Parteien in Folge des Zusammenschlusses entstanden ist.
C. SCHLUSSFOLGERUNG
(126) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer beherrschenden Stellung von CVK auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden gef¸hrt hat, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird.
VI. ZUSAGE VON HANIEL UND CEMENTBOUW
(127) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf den Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden auszur‰umen, haben Haniel und Cementbouw zun‰chst einen Zusagenentwurf vorgelegt, der im Wesentlichen vorsah, dass Haniel und Cementbouw den Zusammenarbeitsvertrag beenden und ihre 1999 von RAG erworbenen Beteiligungen an den Unternehmen Anker, Vogelenzang und Van Herwaarden an einen unabh‰ngigen dritten Erwerber ver‰uflern. Der Poolingvertrag und die ƒnderung der CVK-Satzung sollten aufrechterhalten bleiben; der Erwerber der zu ver‰uflernden Beteiligungen sollte sich verpflichten m¸ssen, sich an dem Poolingvertrag und der gegenw‰rtigen CVK-Struktur zu beteiligen.
(128) Nachdem die Dienststellen der Kommission die Parteien darauf hingewiesen haben, dass nach ihrer Einsch‰tzung dieser Zusagenentwurf nicht ausreicht, das von der Kommission festgestellte Wettbewerbsproblem zu lˆsen, haben Haniel und Cementbouw die nachstehend umschriebenen Zusagen vorgelegt, deren vollst‰ndiger Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung beigef¸gt ist.
(129) Haniel und Cementbouw verpflichten sich,
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a) innerhalb von [Ö]* nach Erlass der Entscheidung der Kommission den Poolingvertrag aufzuheben, die ƒnderung der Satzung von CVK r¸ckg‰ngig zu machen und CVK aufzulˆsen;
b) mit sofortiger Wirkung den Zusammenarbeitsvertrag aufzuheben;
c) gleichzeitig mit der Beendigung des Poolingvertrages die gemeinsame Kontrolle der Unternehmen Anker und Van Herwaarden zu beenden [Beschreibung der Modalit‰ten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*;
d) sofern das Unternehmen Vogelenzang, das gegenw‰rtig keinen Gesch‰ftsbetrieb hat, seine Produktion wieder aufnehmen sollte, verpflichten sich Haniel und Cementbouw, die gemeinsame Kontrolle an diesem Unternehmen in gleicher Weise zu beenden wie f¸r Anker und Van Herwaarden vorgesehen.
(130) Haniel und Cementbouw verpflichten sich zus‰tzlich [Zusage betreffend die innere Organisation von CVK]*.
(131) Die Zusage enth‰lt dar¸ber hinaus eine Regelung zur Bestellung eines Treuh‰nders, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung der Zusage durch die Parteien zu ¸berwachen.
VII. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN ZUSAMMENSCHLUSSES UNTER BER‹CKSICHTIGUNG DER ZUSAGE VON HANIEL UND CEMENTBOUW
(132) Die von den Parteien zun‰chst als Entwurf vorgelegten Zusagen reichen nach Auffassung der Kommission nicht aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des niederl‰ndischen Marktes f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auszur‰umen. Der Zusagenentwurf beseitigt n‰mlich lediglich die gemeinsame Kontrolle von Haniel und Cementbouw an CVK, ohne zugleich die durch den Zusammenschluss entstandene marktbeherrschende Stellung von CVK zu beseitigen. Der Zusagenentwurf basiert auf der nach den Ausf¸hrungen in Abschnitt II dieser Entscheidung unzutreffenden Annahme, der Pr¸fung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliege nur der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle von Haniel und Cementbouw an CVK, w‰hrend der gleichzeitig vollzogene Kontrollerwerb von CVK an ihren Mitgliedsunternehmen aufgrund der Entscheidung der NMa vom 20. Oktober 1998 der Zust‰ndigkeit der Kommission entzogen sei.
(133) Die in den Randnummern 129 bis 131 beschriebenen endg¸ltigen Zusagen reichen hingegen nach Auffassung der Kommission aus, um die genannten Wettbewerbsbedenken in angemessener Weise auszur‰umen.
(134) Durch diese Zusagen werden im Ergebnis die Auswirkungen des Zusammenschlusses, wie er in Abschnitt II beschrieben worden ist, r¸ckg‰ngig gemacht. Durch die Aufhebung des Poolingvertrages und des Zusammenarbeitsvertrages wird die Kontrolle von CVK ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen beseitigt. Das bedeutet, dass die zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel stehenden Unternehmen De Hazelaar, Loevestein, Hoogdonk, Rijsbergen und Boudewijn sowie die zu 100 % im Anteilsbesitz von Cementbouw stehenden Unternehmen Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer wieder unter die alleinige Kontrolle ihrer jeweiligen Anteilseigner fallen.
(135) Die zugleich wiederhergestellte gemeinsame Kontrolle an den drei Gemeinschaftsunternehmen Anker, Van Herwaarden und Vogelenzang wird durch folgende
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Maßnahmen beseitigt: Jeweils eine der beiden Parteien, d. h. Haniel oder Cementbouw, wird die alleinige Kontrolle ¸ber jeweils eines der beiden Unternehmen Anker und Van Herwaarden ¸bernehmen. [Modalit‰t des Erwerbs der alleinigen Kontrolle ¸ber Anker und Van Herwaarden durch Haniel bzw. Cementbouw]*.
(136) [Analyse bestimmter Modalit‰ten des Erwerbs der alleinigen Kontrolle ¸ber Anker und Van Herwaarden durch Haniel bzw. Cementbouw]*.
(137) Das Unternehmen Vogelenzang hat zur Zeit keinerlei Gesch‰ftsbetrieb. Die Parteien beabsichtigen, die Aktiva dieses Unternehmens an einen Dritten zu ver‰uflern und den Verkaufserlˆs entsprechend ihren Beteiligungen aufzuteilen. Sollte hingegen der Gesch‰ftsbetrieb von Vogelenzang unter den gegenw‰rtigen Anteilseignern Haniel und Cementbouw wieder aufgenommen werden, so wird eine der beiden Parteien die alleinige Kontrolle ¸ber dieses Unternehmen in gleicher Weise ¸bernehmen, wie dies f¸r die Unternehmen Anker und Van Herwaarden vorgesehen ist.
(138) Dar¸ber hinaus haben die Parteien sich zur Auflˆsung von CVK verpflichtet. [Beschreibung der Motive der Parteien f¸r diese Zusage sowie der zu ihrer Umsetzung notwendigen Schritte]*.
(139) Dies bedeutet, dass nach vollst‰ndiger Erf¸llung der Zusage CVK in seiner gegenw‰rtigen Form als von Haniel und Cementbouw gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen, in dem die gesamte niederl‰ndische Kalksandsteinindustrie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst ist, aufhˆrt zu bestehen. An die Stelle der heutigen CVK treten zwei miteinander im Wettbewerb stehende Anbieter von Kalksandstein, denen die jeweils im Allein- oder Mehrheitsanteilsbesitz von Haniel bzw. Cementbouw stehenden Kalksandsteinwerke angehˆren und die in die jeweiligen Konzerne von Haniel bzw. Cementbouw integriert sind.
(140) Auch unter Ber¸cksichtigung ihres jeweiligen weiteren Produktangebots im relevanten Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde ist nicht zu erwarten, dass Haniel oder Cementbouw jeweils f¸r sich oder gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung behalten kˆnnen. Cementbouw ist ein auf dem niederl‰ndischen Markt bereits seit langem mit Transportbeton und Betonfertigelementen pr‰sentes Unternehmen, das dar¸ber hinaus auch in die Groflhandelsstufe vertikal integriert ist. Haniel hingegen ist im Baustoffbereich bisher im Wesentlichen auf dem deutschen Markt pr‰sent gewesen und erst in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts durch den Erwerb verschiedener CVK angehˆrender Kalksandsteinwerke auf den niederl‰ndischen Markt getreten. Mit dem k¸rzlichen Erwerb des Porenbetonherstellers Fels hat Haniel sein Produktangebot auf dem niederl‰ndischen Wandbaustoffmarkt um ein wesentliches Produkt erweitert. Dies deutet auf eine unterschiedliche Interessenlage beider Parteien auf dem niederl‰ndischen Markt hin, die nach Wegfall der vor dem Zusammenschluss bestehenden Vertrieborganisation ñ auch im Hinblick auf die geographische Verteilung der nach der Trennung zu Haniel bzw. zu Cementbouw gehˆrenden Werke - ein Koordinierungsrisiko ausschlieflt. Dies gilt auch, weil angesichts der geringen r‰umlichen Ausdehnung des niederl‰ndischen Marktes die Lage eines Werkes sich nicht signifikant auf die Transportkosten auswirkt.
(141) [Wettbewerbliche Analyse bestimmter Modalit‰ten der Zusage]*.
(142) [Wettbewerbliche Analyse bestimmter Modalit‰ten der Zusage]*.
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(143) Die den Parteien einger‰umte Frist von [Ö]* zur Erf¸llung der Zusage erscheint angesichts der auflergewˆhnlichen Umst‰nde dieses Falles ausnahmsweise erforderlich. Um das bestehende, zentral integrierte Vollfunktionsunternehmen CVK aufzulˆsen und an seiner Stelle zwei voneinander unabh‰ngige Kalksandsteinunternehmen aufzubauen, muss es den Parteien ermˆglicht werden, alle organisatorischen Maflnahmen einschlieflich der damit verbundenen, in Randnummer 138 geschilderten betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. [N‰here Erl‰uterungen zu der vorstehenden Aussage]* Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der von der Kommission gepr¸fte Zusammenschluss bereits seit nahezu drei Jahren vollzogen ist und zur Schaffung eines neuen, integrierten Unternehmens gef¸hrt hat, dessen Auflˆsung Gegenstand der Zusage der Parteien ist, von dem klassischen Fall einer Zusage zur Ver‰uflerung eines bereits bestehenden Unternehmens, das selbst‰ndig t‰tig sein kann.
(144) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Ber¸cksichtigung der von Haniel und Cementbouw abgegebenen Zusage keine beherrschende Stellung der Parteien auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden begr¸ndet.
VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN
(145) Gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, erster Satz, der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegen¸ber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
(146) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell ver‰ndert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchf¸hrungsmaflnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen f¸r die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erf¸llt, so ist die Entscheidung hinf‰llig, mit der die Kommission den Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt hat. Verstoflen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; auflerdem kˆnnen gegen die Parteien Geldbuflen und Zwangsgelder gem‰fl Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden.
(147) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung derjenigen Zusagen von Haniel und Cementbouw, welche die Auflˆsung von CVK in ihrer heutigen Form und die Bildung zweier voneinander unabh‰ngiger Kalksandsteinanbieter selbst zum Gegenstand haben. Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Entstehung der
28 Vgl. die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 14.
29 Vgl. die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12.
30 Randnummern 27, 28, 32 bis 35 und 40 des Anhangs.
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Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.
marktbeherrschenden Stellung der Parteien auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesem Markt zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserkl‰rung, insbesondere die Einzelheiten im Hinblick auf den von Haniel und Cementbouw zu benennenden Treuh‰nder, sind demgegen¸ber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erw‰hnten Bedingungen sicherstellen sollen.
IX. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG
(148) Die vorliegende Entscheidung ist ñ wie schon die vorausgegangene Mitteilung der Beschwerdepunkte - nicht lediglich an die anmeldenden Parteien, sondern ebenfalls an das von den Parteien gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen CVK gerichtet. Die besonderen Umst‰nde des vorliegenden Falles lassen es ausnahmsweise angemessen erscheinen, CVK in den Kreis der Adressaten dieser Entscheidung einzubeziehen. Zwar ist CVK mittelbar ¸ber seine Muttergesellschaften bereits Adressat dieser Entscheidung. Jedoch ist CVK im vorliegenden Fall nicht lediglich Zielunternehmen. CVK ist vielmehr das Instrument, durch das der Zusammenschluss erfolgte, und die unmittelbare Mitwirkung von CVK ist auch erforderlich, um die von Haniel und Cementbouw abgegebene Zusage zu erf¸llen. CVK ist Vertragspartei des Poolingvertrages, und die genannten Maflnahmen schlieflen eine ƒnderung der Satzung von CVK ein.
X. SCHLUSSFOLGERUNG
(149) Aus diesen Gr¸nden kann vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der von Haniel und Cementbouw eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gem‰fl Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren. ñ
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Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Franz Haniel & Cie. GmbH und die Cementbouw Handel & Industrie B.V. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Coˆperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten und deren Mitgliedsunternehmen ¸bernommen haben, wird f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.
Artikel 2
Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung der von der Franz Haniel & Cie. GmbH und der Cementbouw Handel & Industrie B.V. in Randnummern 27, 28, 32 bis 35 und 40 des Anhangs abgegebenen Zusagen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollst‰ndiger Erf¸llung der ¸brigen von der Franz Haniel & Cie. GmbH und der Cementbouw Handel & Industrie B.V. abgegebenen Zusagen gem‰fl dem Anhang.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
Franz Haniel & Cie GmbH Franz-Haniel-Platz 1 D-47119 Duisburg
Cementbouw Handel & Industrie B.V. Bennebroekerdijk 244 NL-2142 LE Cruquius
Coˆperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten Utrechtseweg 38 NL-1213 TV Hilversum
Br¸ssel, den 26.06.2002
F¸r die Kommission
(signed) Mario MONTI Mitglied der Kommission
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ZUSAGENANGEBOTE VON
FRANZ HANIEL & CIE. GMBH UND
CEMENTBOUW HANDEL & INDUSTRIE B.V. AN
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
5. Juni 2002
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1. Einleitung
1. Gem‰fl Artikel 8 (2) der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 in der ge‰nderten Fassung (nachfolgend Ñdie Fusionskontrollverordnungì), bieten Franz Haniel & Cie. GmbH (nachfolgend ÑHanielì) und Cementbouw Handel & Industrie B.V. (nachfolgend ÑCementbouwì) hiermit die folgenden Zusagen (nachfolgend Ñdie Zusagenì) an, um der Europ‰ischen Kommission (nachstehend Ñdie Kommissionì) zu ermˆglichen, den angeblichen Kontrollerwerb durch Haniel und Cementbouw in der Coˆperatieve Verkoop-en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten, (nachfolgend ÑCVKì), wie am 24. Januar 2002 angemeldet (nachfolgend Ñdie Anmeldungì) f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren. Bei dem heute unterzeichneten Zusagenangebot handelt es sich um eine ‹bersetzung und Pr‰zisierung des am 5. Juni 2002 in englischer Sprache unterbreiteten Angebots. Verbindlich ist die heutige deutsche Fassung.
2. Die Zusagen beinhalten die Beendigung des Pooling-Vertrages vom 9. August 1999 (Ñder Pooling-Vertragì) und die Abwicklung und Auflˆsung von CVK innerhalb eines *Zeitraums von [Ö]* nach Erlass der Entscheidung der Kommission gem‰fl Artikel 8 (2), durch die der Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWG-Vertrag vereinbar erkl‰rt wird (nachfolgend Ñdie Entscheidungì). Diese Zusagen werden wirksam mit dem Datum der Entscheidung der Kommission und f¸hren zu einer Beendigung des angeblichen Kontrollerwerbs an CVK und den Mitgliedsunternehmen durch Haniel und Cementbouw.
3. In diesem Text benutzte Begriffe sind im Einklang mit der Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 sowie gem‰fl der
1) Verordnung (EG) der Kommission Nr. 447/98 zul‰ssige Abhilfemaßnahmen zu interpretieren.
2. Zust‰ndigkeit
4. Am 25. April 2002 schickte die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte (nachfolgend ÑMitteilungì) im Fall M.2650 Haniel/Cementbouw/JV (CVK) an Haniel und Cementbouw.
5. Die Mitteilung argumentiert u. a., dass der in 1999 stattgefundene Verkauf durch Ruhrkohle AG (nachfolgend ÑRAGì) von Anteilen in gewissen Mitgliedsunternehmen von CVK (nachfolgend Ñdie CVK-Mitgliederì) an Haniel und Cementbouw zu einem Wechsel der Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung f¸hrte.
6. In der Mitteilung wird auflerdem argumentiert, dass CVK, die ÑKalkzandsteenì (nachfolgend ÑKS-Produkteì) in den Niederlanden produziert und verkauft, eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Baumaterialien f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden hat; in der Mitteilung wird weiterhin eine Anzahl von Maflnahmen aufgef¸hrt, die die Kommission zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gem‰fl Artikel 8 (4) der Fusionskontrollverordnung f¸r erforderlich h‰lt. Dies ist in starkem Kontrast zur Entscheidung der Niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde vom 20. Oktober
1) Amtsblatt C 68 vom 02.03.2001, Seiten 3 - 11
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Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.
1998, in der festgestellt wurde, dass CVK keine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden hat.
7. Die Kommission ‰uflert in der Mitteilung die Auffassung, dass Haniel und Cementbouw durch die RAG-Transaktion ein Vetorecht in der ÑLedenvergaderingì der CVK (nachfolgend ÑMitgliederversammlung von CVKì) erworben haben, mit dem Resultat, dass wechselnde Koalitionen in der Mitgliederversammlung des CVK nicht mehr mˆglich sind. Wie die Parteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen zur Mitteilung ausgef¸hrt haben, wirkt sich dieses angebliche Vetorecht nur indirekt auf die mˆgliche Entlassung oder Benennung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats von CVK durch die Mitgliederversammlung aus.
8. Wie die Parteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen zur Mitteilung ausgef¸hrt haben, f¸hrte die RAG-Transaktion nicht zu einer Ver‰nderung der Kontrolle innerhalb des CVK. Auflerdem wurde durch Entscheidung der Niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde vom 20. Oktober 1998 die Schaffung der CVK-Struktur und der Abschluss des Pooling-Vertrages zugelassen und festgestellt, dass die Muttergesellschaften innerhalb des CVK keine gemeinsame Kontrolle ¸ber CVK oder die CVK-Mitglieder aus¸ben.
9. Auflerdem teilte die Niederl‰ndische Wettbewerbsbehˆrde in ihrem Brief vom 26. M‰rz 1999 mit, dass die ‹bertragung der Anteile an den Fabriken der RAG auf Haniel und Cementbouw nicht zu einem Kontrollwechsel f¸hren w¸rde, da die rechtlichen Verpflichtungen, die die Unabh‰ngigkeit von CVK und CVK-Mitglieder sicherstellen, auch nach Durchf¸hrung der Transaktion Anwendung finden w¸rden.
10. Auf Basis des oben stehenden ist klar, dass Haniel und Cementbouw keine gemeinsame Kontrolle ¸ber CVK oder die CVK-Mitglieder aus¸ben. Die Kommission ist deshalb nicht f¸r die Pr¸fung des Zusammenschlussvorhabens unter der Fusionskontrollverordnung zust‰ndig.
3. Von der Kommission zur¸ckgewiesene Zusagen
11. Es ist darauf hinzuweisen, dass Haniel und Cementbouw Zusagen angeboten hatten, die, falls man der Rechtsauffassung der Kommission folgt, zu einer Situation gef¸hrt h‰tten, in der wechselnde Mehrheiten bei der Mitgliederversammlung des CVK mˆglich gewesen w‰ren, was wiederum die Zust‰ndigkeit der Kommission beseitigt h‰tte.
12. Die Kommission hat in der Mitteilung akzeptiert, dass der Kontrollerwerb durch CVK in ihren Mitgliedsunternehmen keine gemeinschaftsweite Bedeutung hat. Eine Annahme der Zusagen, die zur¸ckgewiesen wurden, h‰tte deshalb bedeutet, dass die Entscheidung der Niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde weiterhin auf die CVK-Struktur anwendbar gewesen w‰re.
13. Diese Zusagen beinhalteten folgende Maflnahmen:
(a) ‹bertragung der urspr¸nglich von RAG gehaltenen Anteile an der Anker Kalkzandsteenfabriek B.V. (nachfolgend ÑAnkerì), (und ebenso an ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft Vogelenzang Fabriek van Bouwmaterialen B.V. (nachfolgend ÑVogelenzangì)) und in Van Herwaarden Hillegom B.V. (nachfolgend ÑVan Herwaardenì), (nachfolgend gemeinsam ÑAnker, Vogelenzang und die Aktien an Van Herwaardenì) auf eine dritte Partei, die weder mit Cementbouw noch mit Haniel verbunden ist und von der Kommission zu genehmigen ist;
(b) die Beendigung des ÑZusammenarbeitsvertragsì zwischen Haniel und Cementbouw;
(c) die Fortf¸hrung des Pooling-Vertrages und der ƒnderungen der Satzung der CVK, wie von der Niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde am 20. Oktober 1998 genehmigt.
(a) Verkauf von Anteilen im zuvor von RAG gehaltenem Umfang
14. Haniel und Cementbouw hatten angeboten, an eine mit ihnen nicht verbundene dritte Partei, die der Zustimmung der Kommission bedarf, Anteile an Anker (und ebenso ihrer 100 %-igen Tochter Vogelenzang) und Van Herwaarden in dem zuvor von RAG gehaltenen Umfang zu ver‰uflern.
*
15. [Einzelheiten der vorgeschlagenen Ver‰uflerung von Anker und Vogelenzang]*
*
16. [Einzelheiten der vorgeschlagenen Ver‰uflerung von Van Herwaarden]*
17.Haniel und Cementbouw hatten angeboten, die betreffenden Gesellschaften als Ñgoing concernì zu ver‰uflern, einschliefllich der ‹bertragung des Personals und der Wirtschaftsg¸ter dieser Gesellschaften, die zur Erreichung dieses Zwecks notwendig sind, an den von der Kommission genehmigten K‰ufer.
(b) Beendigung des Zusammenarbeitsvertrages
18.Haniel und Cementbouw hatten angeboten, den Zusammenarbeitsvertrag vom 9. August 1999 zu beenden. Die Beendigung des Zusammenarbeitsvertrages w‰re unmittelbar nach der Entscheidung der Kommission erfolgt.
(c) Fortf¸hrung des Pooling-Vertrages und der ƒnderung der Satzung
19.Der Pooling-Vertrag und die ƒnderungen der Satzung sollten in Kraft bleiben. Die zu ver‰uflernden Gesellschaften blieben an die im Pooling-Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten gebunden. Der endg¸ltige Drittk‰ufer w‰re deshalb auch verpflichtet gewesen, die besonderen Regeln des Pooling-Vertrages bez¸glich der Unabh‰ngigkeit des Vorstands von CVK und des Aufsichtsrats von CVK, die in Abstimmung mit der Niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde festgelegt wurden, zu respektieren.
20.Haniel und Cementbouw hatten der Kommission auflerdem vorgeschlagen, dass der Kaufvertrag mit dem endg¸ltigen K‰ufer eine Klausel enthalten sollte, durch die der K‰ufer verpflichtet w¸rde, die im Pooling-Vertrag enthaltenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Zusicherung bez¸glich der Unabh‰ngigkeit von CVK, zu akzeptieren.
21.Schlieflich hatten Haniel und Cementbouw vorgeschlagen, dass die Aufteilung der Gewinne und Verluste gem‰fl Artikel 5.2 des Pooling-Vertrages auf den von der Kommission akzeptierten K‰ufer Anwendung finden sollte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Vogelenzang in 2001 geschlossen wurde.
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22.Die obigen Zusagen, die von der Kommission zur¸ckgewiesen wurden, beinhalteten die Benennung eines Treuh‰nders entsprechend dem Standardmandatsvertrag der Kommission f¸r ¸berwachende Treuh‰nder sowie Regelungen ¸ber die Verkaufskonditionen und das Verkaufsverfahren.
23.Durch das obige Angebot w‰re eine gemeinsame Kontrolle von Haniel und Cementbouw im CVK oder den Mitgliedsunternehmen von CVK vermieden worden. Dem entsprechend w‰re damit die ‹bernahme der angeblichen gemeinsamen Kontrolle im CVK beendet worden und der Status quo, der vor dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben bestand, best‰tigt worden.
24.Trotz obiger Ausf¸hrungen machte es die Merger Task Force (nachfolgend ÑMTFì), in den Gespr‰chen vom 30. Mai 2002 und 4. Juni 2002 zwischen CVK, Haniel, Cementbouw und der MTF klar, dass sie die obigen Zusagen, die als Entwurf der Kommission am 28. Mai 2002 vorgelegt wurden, nicht akzeptieren w¸rde. Die MTF k¸ndigte an, dass sie beabsichtige, eine Entscheidung gem‰fl Artikel 8 (4) der Fusionskontrollverordnung vorzuschlagen, falls nicht ein zweites Zusagenpaket angeboten w¸rde.
25.Da die Kommission klarstellte, dass das obige Zusagenpaket nicht akzeptiert werden w¸rde, haben Haniel und Cementbouw entschieden, die obigen Zusagen nicht formell anzubieten. Die Parteien verlangen jedoch, dass die Kommission diese Ablehnung in ihrer Entscheidung gem‰fl Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung begr¸ndet.
26.Auf dieser Grundlage sehen sich Haniel und Cementbouw nunmehr gezwungen, weitere Zusagen anzubieten, die zu einer Auflˆsung der jetzigen Struktur des CVK f¸hren. Die angebotenen Zusagen sind nachfolgend dargestellt und werden unbeschadet der Rechte von Haniel und Cementbouw gem‰fl Artikel 230 des EG-Vertrages gemacht.
4. Angebotene Zusagen
(i) Angebotene Zusagen - Zusammenfassung
27.Die angebotenen Zusagen beinhalten Folgendes:
(a) Die Beendigung des Pooling-Vertrages und der ƒnderungen der Satzung von CVK sowie die Abwicklung und Auflˆsung von CVK innerhalb von [Ö]* nach der Entscheidung;
(b) Beendigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen Haniel und Cementbouw;
(c) Beendigung der gemeinsamen Kontrolle von Haniel und Cementbouw in Anker und Van Herwaarden;
Es ist darauf hinzuweisen, dass Vogelenzang im Jahre 2001 geschlossen wurde. Falls die Aktivit‰ten in Vogelenzang wieder begonnen w¸rden, verpflichten sich Haniel und Cementbouw zur Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Vogelenzang;
(d) Beendigung des angeblichen indirekten Vetorechts in Vorstand und Aufsichtsrat des CVK durch die Mitgliederversammlung von CVK.
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(a) Beendigung des Pooling-Vertrages und der ƒnderungen der Satzung von CVK und die Abwicklung und Auflˆsung von CVK innerhalb von [Ö]*nach der Entscheidung.
Haniel und Cementbouw verpflichten sich zur Beendigung des Pooling-Vertrages und der ƒnderungen in der Satzung des CVK sowie zur Abwicklung und Auflˆsung des CVK innerhalb von [Ö]* nach der Entscheidung. Die Beendigung des gemeinsamen Vertriebs und die Abwicklung und Auflˆsung von CVK erfolgt in einer Weise, dass mˆgliche Verletzungen der Regelungen ¸ber wettbewerbsbeschr‰nkende Absprachen vermieden werden.
29.Wie der Kommission w‰hrend der Besprechungen zwischen der MTF, Haniel, Cementbouw und CVK am 30. Mai und 4. Juni 2002 mitgeteilt, ist die Beendigung des Pooling-Vertrages und die Abwicklung und Auflˆsung von CVK ein hochkomplexer Prozess. Dies wird erst mˆglich sein, nachdem Haniel und Cementbouw abschlieflend den organisatorischen Rahmen geschaffen haben, unter dem die Mitgliedsunternehmen von CVK zuk¸nftig operieren werden. Bis dieser Prozess beendet ist, ist es f¸r das Verfahren der Beendigung notwendig, dass die Verwaltung von CVK und die Kostenteilung gem‰fl Pooling-Vertrag bestehen bleiben.
30.Die Beendigung des Pooling-Vertrages und der Verteilung der Gewinne und Verluste in CVK sowie die Abwicklung und Auflˆsung von CVK haben mˆglicherweise weit reichende steuerliche und buchhalterische Auswirkungen, die von Haniel und Cementbouw im Detail zu untersuchen sind.
Es wird vorgeschlagen, Haniel und Cementbouw den notwendigen Zeitraum zu gew‰hren, um eine gangbare Lˆsung f¸r die Fabriken zu finden, die sie nach Beendigung des Pooling-Vertrages und nach Abwicklung und Auflˆsung des CVK kontrollieren werden. Dieses Verfahren ist hochkomplex und kann in einem Zeitraum von weniger als [Ö]* nach der Entscheidung nicht abgeschlossen werden.
(b) Beendigung des Zusammenarbeitsvertrages
32.Haniel und Cementbouw verpflichten sich, den Zusammenarbeitsvertrag vom 9. August 1999 zu beenden. Die Beendigung des Zusammenarbeitsvertrags erfolgt unmittelbar nach der Entscheidung der Kommission.
(c) Beendigung der gemeinsamen Kontrolle von Haniel und Cementbouw in Anker und Van Herwaarden
33.Haniel und Cementbouw verpflichten sich, die gemeinsame Kontrolle in Anker und Van Herwaarden unmittelbar nach Beendigung des Pooling-Vertrages und der Abwicklung und Auflˆsung von CVK zu beenden. Die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden wird innerhalb der in Randnummer 27(a) genannten Frist vollst‰ndig durchgef¸hrt.
34.Dies wird durchgef¸hrt [Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*.
35.[Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*
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[Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*
[Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*
[Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*
[Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Anker und Van Herwaarden]*
Es ist darauf hinzuweisen, dass Vogelenzang im Jahre 2001 geschlossen wurde. Die Parteien gehen davon aus, dass die Wirtschaftsg¸ter von Vogelenzang in naher Zukunft ver‰uflert werden. Die ‹bersch¸sse aus dem Verkauf der Wirtschaftsg¸ter von Vogelenzang werden zwischen Haniel und Cementbouw gleichm‰flig verteilt. Falls die Aktivit‰ten in Vogelenzang wieder begonnen w¸rden oder der Verkauf s‰mtlicher Wirtschaftsg¸ter von Vogelenzang nicht durchgef¸hrt wird, verpflichten sich Haniel und Cementbouw zur Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Vogelenzang innerhalb der in Randnummer 27(a) genannten Frist. [Einzelheiten der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle an Vogelenzang]*.
(d) Beendigung des angeblichen indirekten Vetorechts in Vorstand und Aufsichtsrat des CVK durch die Mitgliederversammlung von CVK vor Beendigung des Pooling-Vertrages
41.Haniel und Cementbouw verpflichten sich, das angeblich indirekte Vetorecht in Vorstand und Aufsichtsrat von CVK durch die Mitgliederversammlung von CVK zu beenden. Dies wird sofort nach der Entscheidung wirksam und endet, sobald Haniel und Cementbouw die angebotenen Zusagen erf¸llt haben.
*
[Einzelheiten der Zusage zu Ziffer 41]*.
43.Haniel und Cementbouw werden die Kommission unverz¸glich unter Vorlage der zu diesem Zweck abgeschlossenen Vertr‰ge oder anderen vorgenommenen Rechtsakte informieren, wenn sie eine oder mehrere der Maflnahmen durchgef¸hrt haben, mit denen die in Randnummern 28, 32 bis 35 und 40 genannten Zusagen erf¸llt werden.
44.Im Falle der Annahme der angebotenen Zusagen werden Haniel und Cementbouw sobald wie mˆglich und keinesfalls sp‰ter als vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Kommission bei Haniel und Cementbouw ein oder mehrere Treuh‰nder ernennen, die unabhängig von den Parteien sind und die notwendigen Kenntnisse zur Durchf¸hrung ihres Mandates haben.
Der Treuh‰nder wird w‰hrend des Zeitraums von [Ö]*¸berwachen, dass Haniel und Cementbouw die Bedingungen und Verpflichtungen der Zusagen erf¸llen und die Beendigung von Pooling-Vertrag, die Abwicklung und Auflˆsung von CVK und die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Anker und Van Herwaarden sowie gegebenenfalls Vogelenzang vorbereiten. Falls neue Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand zu ernennen sind, ist dies erst zul‰ssig, nachdem der Treuh‰nder seine Zustimmung zu diesen Ernennungen erteilt hat.
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46.W‰hrend des Zeitraums von [Ö]* nach der Entscheidung bedarf jede Entscheidung von Vorstand, Aufsichtsrat oder Mitgliederversammlung von CVK, die den Wert der CVK-Mitglieder, an denen Haniel und Cementbouw beteiligt sind, wesentlich beeinflussen kann, der schriftlichen Zustimmung von Haniel oder Cementbouw. Diese Zustimmung kann nur verweigert werden, falls nach Meinung von Haniel und Cementbouw sowie des Treuh‰nders diese Entscheidung den langfristigen Wert des jeweiligen CVK-Mitglieds wesentlich reduzieren w¸rde. Wenn Haniel und Cementbouw beabsichtigen, die Zustimmung zu verweigern, setzen sie die Kommission unverz¸glich unter Angabe der Gr¸nde hiervon in Kenntnis. Die Kommission kann verlangen, die Zustimmung zu erteilen, wenn nach ihrer ‹berzeugung die Voraussetzungen f¸r die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen oder die beabsichtigte Entscheidung zur Erf¸llung der Zusagen erforderlich ist; sie begr¸ndet ihre Auffassung. Haniel und Cementbouw werden einem solchen begr¸ndeten Verlangen der Kommission Folge leisten. Da CVK eine unabh‰ngige wirtschaftliche Einheit ist, deren Mitglieder den Anweisungen von CVK Folge leisten m¸ssen, ist eine solche Bestimmung notwendig, um sicherzustellen, dass zur Vorbereitung der Beendigung von CVK nicht durch CVK Entscheidungen getroffen werden, die nur im Interesse von CVK sind und den langfristigen Wert der jeweiligen CVK-Mitglieder reduzieren w¸rden, was zu negativen wirtschaftlichen Folgen f¸r Haniel bzw. Cementbouw f¸hren kˆnnte.
47.Der benannte Treuh‰nder soll keinen Interessenkonflikt haben oder zuk¸nftig bekommen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission zur Person des Treuh‰nders und der Bestimmungen ¸ber seine Verg¸tung soll der Treuh‰nder von Haniel und Cementbouw so verg¸tet werden, dass seine Unabh‰ngigkeit und Effizienz bei der Erf¸llung des Mandats nicht beeintr‰chtigt wird.
(a) Vorschlag durch Haniel und Cementbouw
48.Haniel und Cementbouw werden einen Treuh‰nder oder eine Liste mˆglicher Treuh‰nder sowie die Bedingungen des Treuhandmandats der Kommission zur Zustimmung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird angemessene Informationen enthalten, um der Kommission die Pr¸fung zu ermˆglichen, dass der Treuh‰nder die Voraussetzungen f¸r seine Ernennung erf¸llt. Der Vorschlag wird innerhalb einer Woche nach der Entscheidung vorgelegt. Der zur Genehmigung vorzulegende Treuhandauftrag wird den Standardmandatsvertrag der Kommission f¸r ¸berwachende Treuh‰nder ber¸cksichtigen und die notwendigen Bestimmungen enthalten, um dem Treuh‰nder die Erf¸llung seiner Verpflichtungen gem‰fl diesen Zusagen zu ermˆglichen.
(b) Zustimmung oder Ablehnung durch die Kommission
49.Die Kommission hat das Recht, den oder die vorgeschlagenen Treuh‰nder abzulehnen oder zuzulassen sowie den vorgeschlagenen Treuhandvertrag mit denjenigen ƒnderungen zu genehmigen, die die Kommission f¸r notwendig h‰lt, damit der Treuh‰nder seine Verpflichtungen erf¸llen kann. Falls nur ein Vorschlag genehmigt wird, werden Haniel und Cementbouw die vorgeschlagene Person oder Institution als Treuh‰nder ernennen oder ernennen lassen, und zwar entsprechend dem von der Kommission genehmigten
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Treuhandauftrag. Falls mehr als ein Vorschlag genehmigt wird, steht es Haniel und Cementbouw frei, einen der genehmigten Treuh‰nder auszuw‰hlen.
(c) Neuer Vorschlag von Haniel und Cementbouw
50.Falls alle vorgeschlagenen Treuh‰nder abgelehnt werden, werden Haniel und Cementbouw innerhalb einer Woche nach Zugang der Ablehnung mindestens zwei weitere Personen oder Institutionen benennen; dabei ist der gesamte Vorschlag des mit dem vorgesehenen Treuh‰nder abgestimmten Treuhandauftrags vorzulegen, ebenso alle ¸brigen Informationen, die die Kommission benˆtigt, um zu ¸berpr¸fen, dass die vorgeschlagenen Treuh‰nder die notwendigen Qualifikationen zur Durchf¸hrung ihrer Aufgaben besitzen und keinem Interessenkonflikt unterliegen. Falls nur ein Vorschlag genehmigt wird, werden Haniel und Cementbouw die vorgeschlagene Person oder Institution als Treuh‰nder ernennen oder ernennen lassen, und zwar entsprechend dem von der Kommission genehmigten Treuhandauftrag. Falls mehr als ein Vorschlag genehmigt wird, steht es Haniel und Cementbouw frei, einen der genehmigten Treuh‰nder auszuw‰hlen.
(d) Benennung des Treuh‰nders durch die Kommission
51.Falls alle weiter vorgeschlagenen Treuh‰nder von der Kommission abgelehnt werden, wird die Kommission einen geeigneten Treuh‰nder benennen, den Haniel oder Cementbouw ernennen oder ernennen lassen werden.
(e) Ernennung durch Haniel und Cementbouw
52.Sobald die Kommission ihre Zustimmung zu einem oder mehreren vorgeschlagenen Treuh‰ndern erteilt hat, werden Haniel und Cementbouw den betreffenden Treuh‰nder innerhalb einer Woche auf Basis des von der Kommission genehmigten Treuhandauftrages ernennen oder ernennen lassen.
(f) Inhalt des Treuhandauftrags
53.Der Treuh‰nder ¸bernimmt die aufgef¸hrten Verpflichtungen, um im Auftrag der Kommission und unter Ber¸cksichtigung der legitimen Interessen von Haniel und Cementbouw die Erf¸llung der Zusagen sicherzustellen.
54.Der Treuh‰nder wird w‰hrend des Zeitraums von [Ö]*nach der Entscheidung ¸berwachen, dass Haniel und Cementbouw die Bedingungen und Verpflichtungen der Zusagen erf¸llen und die Beendigung von Pooling-Vertrag, die Abwicklung und Auflˆsung von CVK und die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Anker und Van Herwaarden vorbereiten. Falls neue Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand zu ernennen sind, ist dies erst zul‰ssig, nachdem der Treuh‰nder seine Zustimmung zu diesen Ernennungen erteilt hat.
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Der Treuh‰nder berichtet der Kommission schriftlich ¸ber den von Haniel und Cementbouw realisierten Fortschritt bei der Beendigung des Pooling-Vertrag, der Abwicklung und Auflˆsung von CVK und der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Anker und Van Herwaarden sowie gegebenenfalls Vogelenzang. Der Treuh‰nder berichtet der Kommission ebenso ¸ber: (1) die Beachtung der Zusage ¸ber die Beendigung des angeblichen indirekten Vetorechts in Vorstand und Aufsichtsrat von
CVK durch die Mitgliederversammlung von CVK und (2) bez¸glich der Aus¸bung der Rechte gem‰fl vorstehendem Absatz 46.
Berichte des Treuh‰nders m¸ssen der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ende jeden Monats nach Erlass der Entscheidung (oder zu anderen Terminen gem‰fl Anforderung der Kommission) ¸bergeben werden. Gleichzeitig ist eine nicht vertrauliche Version dieser Berichte an Haniel und Cementbouw zu ¸bergeben.
56.Die Aufgaben des Treuh‰nders enden nach Beendigung des Pooling-Vertrages, der Abwicklung und Auflˆsung von CVK und der Beendigung der gemeinsamen Kontrolle in Anker und Van Herwaarden sowie gegebenenfalls Vogelenzang und nachdem der Treuh‰nder bei der Kommission eine Entlastung von weiteren Aufgaben beantragt und von dieser erhalten hat. Selbst nach dieser Entlastung hat die Kommission das Recht, eine erneute Ernennung des Treuh‰nders zu verlangen, falls die Kommission nachtr‰glich in Erfahrung bringt, dass die jeweiligen Zusagen durch Haniel und Cementbouw nicht in vollem Umfang und ordnungsgem‰fl durchgef¸hrt wurden.
57.Haniel und Cementbouw werden dem Treuh‰nder jede Unterst¸tzung und Information, einschlieflich Kopien aller relevanten Unterlagen, zukommen lassen, die der Treuh‰nder vern¸nftigerweise verlangt, um zu ¸berwachen, dass Haniel und Cementbouw die Bedingungen und Verpflichtungen dieser Zusagen einhalten. Haniel und Cementbouw werden dem Treuh‰nder ein oder mehrere B¸ror‰ume in ihren R‰umlichkeiten zur Verf¸gung stellen. Haniel und Cementbouw stehen f¸r regelm‰flige Gespr‰che mit dem Treuh‰nder auf Basis eines abzustimmenden Zeitplans bereit, um den Treuh‰nder m¸ndlich oder schriftlich mit allen zur Erf¸llung seiner Aufgaben bez¸glich der Zusagen notwendigen Informationen zu versorgen. Haniel und Cementbouw stellen angemessene Management- und Verwaltungsunterst¸tzung zur Verf¸gung, sofern vom Treuh‰nder verlangt.
Sofern der Treuh‰nder dies zur Erf¸llung seiner Aufgaben f¸r notwendig oder angemessen h‰lt, kann er auf Kosten von Haniel und Cementbouw externe Berater (wie Finanzierungsberater oder Rechtsanw‰lte) hinzuziehen, vorausgesetzt, dass die verursachten Geb¸hren angemessen sind und in angemessener Weise anfallen. Die Ernennung externer Berater erfolgt nach Zustimmung von Haniel und Cementbouw, die nicht aus unsachlichen Gr¸nden verweigert werden darf. Falls Haniel und Cementbouw ihre Zustimmung zur Beauftragung der vom Treuh‰nder vorgeschlagenen externen Berater verweigern, kann die Kommission die Beauftragung dieser Berater genehmigen. Instruktionen an eventuelle Berater erfolgen nur durch den Treuh‰nder. Die Berater sind gegen¸ber Haniel und Cementbouw nicht verantwortlich und werden von Haniel und Cementbouw von jeglichen Folgen der Befolgung der Instruktionen des Treuh‰nders freigestellt.
(g) Auswechslung des Treuh‰nders
59.Die Kommission kann nach Anhˆrung des Treuh‰nders von Haniel und Cementbouw die Abberufung des Treuh‰nders wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen der Zusagen oder aus sonstigem angemessenen Grund verlangen. Aus diesen Gr¸nden kˆnnen auch Haniel und Cementbouw mit vorheriger Zustimmung der Kommission und nach Anhˆrung des Treuh‰nders der Kommission den Treuh‰nder ablˆsen. Auf Verlangen ist der Treuh‰nder verpflichtet, seine Funktionen solange auszu¸ben, bis ein neuer Treuh‰nder ernannt wurde und der Treuh‰nder diesem alle notwendigen Informationen
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ausgeh‰ndigt hat. Bez¸glich der Ernennung eines neuen Treuh‰nders gelten die obigen Verfahrensregeln.
(h) Verpflichtungen von Haniel und Cementbouw
60.Haniel und Cementbouw werden dem Treuh‰nder jede Unterst¸tzung und Information zukommen lassen, die der Treuh‰nder vern¸nftigerweise zur Erf¸llung seiner obigen Aufgaben bez¸glich der Zusagen verlangen kann.
(iii) Angebotene Zusagen - ‹berpr¸fungsklausel
61.Die Kommission kann auf begr¸ndetes Verlangen von Haniel und Cementbouw und nach Anhˆrung des Treuh‰nders einzelne oder alle Bedingungen und Auflagen dieser Zusagen aufheben oder ‰ndern.
F¸r Haniel
F¸r Cementbouw
........................................... Joachim Weiflenbach (Leiter der Rechtsabteilung)
................................................... Ronald van der Mark (Finanzchef)
14. Juni 2002
14. Juni 2002
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