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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/09/2023
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32023M11235
Brüssel, 21.9.2023 C(2023) 6492 final
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
PORR Bau GmbH Absberggasse 47 1100 Wien Österreich
IGO Technologies GmbH Dr. Stumpf-Straße 2 6020 Innsbruck Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 28. August 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: PORR Bau GmbH („PORR“, Österreich) und IGO Technologies GmbH („IGO“, Österreich) werden die gemeinsame Kontrolle über Sanitär-Elementbau Gesellschaft m.b.H („Sanitär-Elementbau“, Österreich) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− PORR ist Teil der PORR Group, einer Full-Service-Anbieterin in der Baubranche, die Bauprojekte in und außerhalb Europas realisiert,
-− IGO ist Teil der IGO Industries Group, eines international agierenden und hochspezialisierten Verbunds von Technologieunternehmen, die in der technischen Gebäudeausstattung und im industriellen Anlagenbau tätig sind,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 317, 7. 9. 2023, S. 13-14.
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
-− Sanitär-Elementbau fertigt und verkauft vorgefertigte Sanitärinstallationssysteme (Sanitärwände und Fertigbäder) in Österreich.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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