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SÜDZUCKER / SAINT LOUIS

M.2530

SÜDZUCKER / SAINT LOUIS
December 19, 2001
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DE

Fall Nr. COMP/M.2530 - S¸dzucker/Saint Louis Sucre

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 8(2) Datum: 20/12/2001

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung wird im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften verˆffentlicht.

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 20.12.2001

SG(2001)D/293010

F‹R DIE VER÷FFENTLICHUNG BESTIMMT

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2001 zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2530 ñ S¸dzucker/Saint Louis Sucre)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf dessen Artikel 57,

gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen , zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 , insbesondere auf deren Artikel 8 Absatz 2,

angesichts der Entscheidung der Kommission vom 23. August 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einw‰nden der Kommission zu ‰uflern,

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

2ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

3nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,

4in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,

IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:

(1) Am 20. Juli 2001 hat die S¸dzucker AG, Mannheim/Ochsenfurt (im Folgenden: ÑS¸dzuckerì), bei der Europ‰ischen Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (im Folgenden: ÑFusionskontrollverordnungì) das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle an der Gesamtheit der Saint Louis Sucre S.A., Paris (im Folgenden: ÑSLSì), zu erwerben.

(2) Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission zun‰chst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

(3) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, beherrschende Stellungen zu verst‰rken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert w¸rde. Allerdings erlauben es die von S¸dzucker gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszur‰umen.

I. DIE PARTEIEN

(4) Der deutsche S¸dzucker-Konzern gehˆrt zu den weltweit grˆflten Zuckerherstellern. Seine Gesch‰ftst‰tigkeit umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Zucker, S¸flungsmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, St‰rke, Melasse, landwirtschaftlichen Produkten (inklusive Dienstleistungen), Speiseeis und Tiefk¸hlkost. In r‰umlicher Hinsicht liegt der Schwerpunkt der Aktivit‰ten des S¸dzucker-Konzerns in Deutschland, insbesondere S¸d- und Ostdeutschland, sowie in Belgien, ÷sterreich und Osteuropa. Zu den von S¸dzucker kontrollierten Tochtergesellschaften gehˆren unter anderem die belgische Raffinerie Tirlemontoise S.A., Br¸ssel, und die ˆsterreichische Agrana Zucker und St‰rke AG (im Folgenden: ÑAgranaì), Wien, welche ebenfalls in der Herstellung und im Vertrieb von Zucker, S¸flungsmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen und Melasse t‰tig sind.

(5) SLS ist der zweitgrˆflte franzˆsische und der siebtgrˆflte europ‰ische Zuckerhersteller. Ihre Gesch‰ftst‰tigkeit besteht in der Herstellung und dem Vertrieb von Zucker, Alkohol und Melasse. In r‰umlicher Hinsicht liegt der Schwerpunkt ihrer Aktivit‰ten in Frankreich und Osteuropa. Sie wird von der Holdinggesellschaft FinanciËre Franklin Roosevelt S.A.S., Paris, kontrolliert, die 99,7% der Aktien an SLS h‰lt. SLS ist seinerseits zu 13,8% an dem grˆflten spanischen Zuckerhersteller, der Ebro Puleva S.A. (im Folgenden: ÑEbro Pulevaì), beteiligt. Dar¸berhinaus h‰lt SLS mit 44,5% eine

3ABl. C ... vom ... 2002, S. ....

4ABl. C ... vom ... 2002, S. ....

Minderheitsbeteiligung an dem franzˆsischen Zuckerproduzenten Sucrerie Distillerie des OuvrÈ Fils S.A. (ÑSouppes-OuvrÈì).

II. DAS VORHABEN

(6) Der angemeldete Zusammenschluss soll durch den Erwerb s‰mtlicher Gesellschaftsanteile an der FinanciËre Franklin Roosevelt S.A.S. durch die Raffinerie Tirlemontoise S.A., Br¸ssel erfolgen.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

(7) S¸dzucker wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle ¸ber SLS erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(8) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(S¸dzucker: 4,664 Mrd. EUR in dem am 28. Februar 2001 endenden Gesch‰ftsjahr; SLS: [Ö]Mrd. EUR in dem am 30. September 2000 endenden Gesch‰ftsjahr). S¸dzucker und SLS haben ferner einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (S¸dzucker: 3,711 Mrd. EUR in dem am 28. Februar 2001 endenden Gesch‰ftsjahr; SLS: [Ö]* Mio. EUR in dem am 30. September 2000 endenden Gesch‰ftsjahr). S¸dzucker erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

V. DAS VERFAHREN

(9) Am 23. August 2001 hat die Kommission gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten.

(10) Am 9. Oktober 2001 wurde S¸dzucker eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugesandt, zu denen S¸dzucker am 24. Oktober 2001 in einer schriftlichen Erwiderung Stellung genommen hat. Auf Antrag von S¸dzucker fand am 26. Oktober 2001 in Br¸ssel eine fˆrmliche m¸ndliche Anhˆrung gem‰fl Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. M‰rz 1998 ¸ber die Anmeldungen, ¸ber die Fristen sowie ¸ber die Anhˆrung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die

5Die Umsatzberechnung erfolgte auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66, 2.3.1998, S. 25).

* Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(6) Zus‰tzlich haben die Parteien auch nach der Anhˆrung weiter schriftlich Stellung genommen, insbesondere durch die Schrifts‰tze von S¸dzucker vom 5. und 6. November 2001 und die Schrifts‰tze von SLS vom 5., 9. und 23. November 2001.

7Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen statt, an der auch SLS und Dritte teilnahmen.

(11) Am 22. November 2001 hat S¸dzucker gegen¸ber der Kommission eine Verpflichtungserkl‰rung abgegeben, die am 6. Dezember 2001 in einigen technischen Einzelheiten verbessert wurde. Am 14. Dezember 2001 hat die Kommission in ‹bereinstimmung mit ihrer Mitteilung ¸ber Abhilfemaßnahmen S¸dzucker mitgeteilt, dass die Beseitigung wettbewerbsrechtlicher Bedenken in diesem Fall nicht von S¸dzuckers Zusagen in Bezug auf das k¸nftige Verh‰ltnis des Konzerns zu dem spanischen Ebro-Puleva-Konzern abh‰ngt. S¸dzucker hat daraufhin diesen Teil seiner Zusagen zur¸ckgezogen. Die verbleibenden Zusagen werden in den Randnummern (151) bis (152) n‰her beschrieben und in den Randnummern (153) ff. wettbewerbsrechtlich beurteilt.

VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG DES VORHABENS IN DER ANMELDUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN FORM

(12) Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich im Wesentlichen auf s‰mtliche Zuckerm‰rkte in Deutschland, Belgien und Frankreich aus. Wettbewerbliche Bedenken bestehen gegen¸ber dem Vorhaben in seiner der Anmeldung zugrunde liegenden Form hinsichtlich der Zuckerm‰rkte in S¸ddeutschland und Belgien.

A. DIE SACHLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

(13) Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Zucker, der nach Auffassung der Parteien in die folgenden drei sachlich relevanten M‰rkte unterteilt werden kann: Industriezucker, Haushaltszucker und die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken.

1. I NDUSTRIEZUCKER (GEWERBEZUCKER )

(14) Industriezucker (auch als Gewerbezucker bezeichnet) wird lose (als Siloware) oder in groflen Packungen (als Sackware, d.h. in Mengen von mehr als 5 kg) verkauft. Die Abnehmer sind im Wesentlichen Weiterverarbeiter aus der Nahrungsmittel- und Getr‰nkeindustrie.

2. H AUSHALTSZUCKER (E INZELHANDELSZUCKER )

(15) Haushaltszucker (auch als Einzelhandelszucker bezeichnet) wird unter der Marke des jeweiligen Herstellers in kleineren Mengen (Packungen bis zu 5 kg) verkauft und in erster Linie von Endverbrauchern in Haushalten oder in der Gastronomie verwendet. Er wird ¸ber den Grofl- und Einzelhandel vertrieben.

7ABl. L 61 vom 2.3.1998, S.1

8Vgl. die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaflnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Fuflnote 13 zu Rn. 12.

(16) Die Unterscheidung zwischen Industriezucker und Haushaltszucker entspricht der st‰ndigen Entscheidungspraxis der Kommission. Zwar weisen beide M‰rkte sich ¸berschneidende Merkmale auf; so handelt es sich bei beiden um das gleiche Ausgangsprodukt, und die Gesamtversorgung ist in beiden F‰llen durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 ¸ber die gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker (im Folgenden: ÑGemeinsame Marktorganisation f¸r Zuckerì) geregelt. Jedoch f¸hren die Unterschiede in der Verpackung, im Vertrieb und in den Kundenprofilen f¸r Industrie- und Haushaltszucker gemeinschaftsweit zu unterschiedlichen Preisstrukturen und rechtfertigen die Abgrenzung unterschiedlicher sachlich relevanter M‰rkte.

3. LIEFERUNG VON ZUCKER F‹R H ANDELSMARKEN

(17) Von den M‰rkten f¸r Gewerbezucker und Haushaltszucker ist die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken zu unterscheiden. Handelsunternehmen, insbesondere grofle Einzelhandelsketten, die Haushaltszucker unter ihren eigenen Marken verkaufen, werden von den Zuckerherstellern beliefert. Diese f¸llen den Zucker in die von den Handelsunternehmen bereitgestellten oder f¸r sie speziell gefertigten Verpackungen ab, welche ausschliefllich mit der Handelsmarke versehen sind.

(18) Die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken stellt einen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Aus der Sicht der Marktgegenseite, d.h. der nachfragenden Handelsunternehmen, bestehen zwischen dem Bezug von Produkten, die unter einer Handelsmarke vertrieben werden, und von Produkten, die die Marke des Zuckerherstellers tragen, wesentliche Unterschiede.

(19) F¸r Handelsunternehmen spielen bei der Beschaffung von Produkten, die die Herstellermarke tragen, vor allem solche Faktoren eine Rolle, die die Marktstellung des betreffenden Produkts im (nachgelagerten) Endkundenmarkt beeinflussen, d.h. die Kundenpr‰ferenzen, der Preis und die Art und Weise, in der das Produkt beworben wird. Das Handelsunternehmen kann realistischerweise nur zwischen solchen Produkten mit Herstellermarken w‰hlen, deren Absatz gegenw‰rtig in dem jeweiligen Verkaufsgebiet in einem bestimmten Umfang durch Werbeaktivit‰ten gefˆrdert wird. Die Zahl der Lieferanten ist daher auf einen bestimmten Kreis begrenzt.

(20) Bei der Versorgung von Handelsunternehmen mit Produkten, die unter einer Handelsmarke weiter ver‰uflert werden sollen, haben diese Gesichtspunkte hingegen keine Bedeutung. Es ist vielmehr das Handelsunternehmen selbst, welches die Qualit‰t, die Menge und die sonstigen Spezifikationen des zu liefernden Produktes bestimmt. Der Hersteller liefert nach diesen Vorgaben. Marketing und Werbung werden vom Handelsunternehmen ¸bernommen, das auch ¸ber die Produktgestaltung (Verpackung) entscheidet. Der Wechsel zu einem anderen Lieferanten ist daher aus der Sicht des Handelsunternehmens wesentlich einfacher als beim Einkauf von Produkten unter einer Herstellermarke; die Auswahl des Lieferanten erfolgt nach dem wirtschaftlich g¸nstigsten Angebot. Kriterien f¸r die Vergabe sind hierbei der Preis, die Qualit‰t, freie Kapazit‰ten sowie die Lieferzuverl‰ssigkeit.

(21) Die Annahme getrennter M‰rkte f¸r die Lieferung von Produkten f¸r Handelsmarken und von Produkten, die die Herstellermarke tragen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass Hersteller- und Handelsmarken auf dem Endkundenmarkt, also insbesondere in Einzelhandelsgesch‰ften, in gegenseitigem Wettbewerb miteinander stehen und somit dort einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. Denn insoweit handelt es sich um einen einheitlichen nachgelagerten Endkundenmarkt auf der Einzelhandelsstufe, w‰hrend beide Produkte von den Handelsunternehmen auf unterschiedlichen vorgelagerten M‰rkten bezogen werden.

4. E RGEBNISSE DER M ARKTUNTERSUCHUNG

(22) Die Ergebnisse der von der Kommission durchgef¸hrten Marktuntersuchung haben die Unterscheidung zwischen Industriezucker und Haushaltszucker best‰tigt. Soweit Deutschland betroffen ist, findet sich auch die Definition eines gesonderten Produktmarktes f¸r die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken best‰tigt. Gegen die Annahme eines gesonderten Marktes spricht im ‹brigen auch nicht, dass Marktteilnehmern in anderen Mitgliedstaaten eine solche Unterscheidung weniger gel‰ufig ist, so etwa in Frankreich, wo auch auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt kaum Zucker unter Handelsmarken vertrieben wird. Jedenfalls in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zu wettbewerblichen Bedenken f¸hrt, ist die Unterscheidung sachgerecht.

5. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN M ƒRKTEN

(23) Auf der Grundlage der vorgenannten Erw‰gungen ist die Kommission mit den Parteien der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens drei sachlich relevante M‰rkte zu unterscheiden sind:

Industriezucker,

ñ Haushaltszucker und

ñ die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken.

B. DIE RƒUMLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

(24) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind der Auffassung, dass jedenfalls in einer Zukunftsprognose von europaweiten Zuckerm‰rkten ausgegangen werden kˆnne. Dies gelte insbesondere f¸r die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken; dort bestehe f¸r Handelsunternehmen eine besonders grofle Freiheit der Wahl ihrer jeweiligen Lieferanten. Auch in den Bereichen Industrie- und Haushaltszucker sei die Definition nationaler oder gar regionaler M‰rkte zweifelhaft; die Abgrenzung der r‰umlich relevanten M‰rkte kˆnne insoweit aber offen bleiben.

1. I NDUSTRIEZUCKER UND H AUSHALTSZUCKER

(25) Was die M‰rkte f¸r Industriezucker und Haushaltszucker betrifft, so ist aus Sicht der Kommission zun‰chst festzuhalten, dass im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker jedem Mitgliedstaat eine bestimmte Zuckerquote zugeteilt wird. Diese Vorgehensweise hat erheblichen Einfluss auf die Produktion und den Absatz von Zucker in der Gemeinschaft und tr‰gt dazu bei, die Aufteilung in nationale M‰rkte zu konsolidieren. Dementsprechend unterscheiden sich die Hauptabsatzgebiete der wichtigsten europ‰ischen Zuckerproduzenten deutlich, was sich auch in grundlegend verschiedenen Marktanteilen dieser Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten niederschl‰gt (vgl. unten, Tabellen 2 und 3). Folgerichtig hat die Kommission in ihrer j¸ngeren Entscheidungspraxis in Verfahren nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag die r‰umlich relevanten M‰rkte f¸r Industrie- und Haushaltszucker zumindest als national angesehen .

(26) Allerdings hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung ÑEurop‰ische Zuckerindustrieì mit S¸ddeutschland einen r‰umlich relevanten Markt angenommen, der kleiner als ein Mitgliedstaat ist. Entgegen der Auffassung der Parteien h‰lt die Kommission auch f¸r die Beurteilung des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens die Abgrenzung von regionalen Zuckerm‰rkten in Deutschland f¸r zutreffend. Dabei wird bei der Analyse auf die Abgrenzung nach einer Gruppe von Bundesl‰ndern abgestellt. Dieser Ansatz kann als die bestmˆgliche N‰herung insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilit‰t der Untersuchung des Zusammenschlussvorhabens (z.B. Untersuchung der Marktanteile im Rahmen der Marktuntersuchung) angesehen werden. F¸r diese Einsch‰tzung sind folgende, an der Struktur des deutschen Zuckermarktes ankn¸pfenden Erw‰gungen maflgeblich:

(27) Zun‰chst ist festzustellen, dass in Deutschland, anders als etwa in Frankreich, die Lage der Produktionsst‰tten der drei wichtigsten Zuckerproduzenten (S¸dzucker, Nordzucker und Pfeifer & Langen) regional unterschiedlich verteilt ist (vgl. dazu die Karte in Anhang I). So befinden sich die Produktionsst‰tten von S¸dzucker im Wesentlichen in Bayern, Baden-W¸rttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Hingegen produziert Nordzucker haupts‰chlich in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, w‰hrend die Produktionsst‰tten von Pfeifer & Langen sich auf Nordrhein-Westfalen konzentrieren. In den neuen Bundesl‰ndern ist jeder dieser drei wichtigsten Zuckerhersteller mit Produktionsst‰tten mit vergleichbarer Kapazit‰t vertreten.

(28) Zus‰tzlich handelt es sich bei Zucker um ein homogenes Massengut, bei welchem der Wettbewerb vor allem ¸ber den Preis stattfindet. Transportkosten sind regelm‰flig ein wichtiger Kostenfaktor und somit auch ein bestimmender Preisfaktor. Anders als etwa in Frankreich, wo die Produktionsst‰tten der wichtigsten Zuckerhersteller im Norden und

13Vgl. die Entscheidung 97/624/EG der Kommission vom 14. Mai 1997 in der Sache IV/F-3/M.34.621 ñ Irish Sugar u.a., ABl. L 258 vom 22.9.1997, S.1 (Rn. 98), und die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Sache IV/F-3/33.708 ñ British Sugar u.a., ABl. L 76 vom 22.3.1999, S.1 (Rn. 65).

14Vgl. die Entscheidung 73/109/EWG vom 2. Januar 1973 in der Sache IV/26.918 ñ Europ‰ische Zuckerindustrie, ABl. L 140 vom 26.5.1973, S. 17.

Th¸ringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg

7

Nordosten des Landes konzentriert sind, stellen in Deutschland l‰ngere Transportwege angesichts der oben beschriebenen regionalen Verteilung der Produktionsst‰tten einen zus‰tzlichen Kostenfaktor f¸r Konkurrenten des jeweils gebietsans‰ssigen Produzenten dar.

(29) Verst‰rkt wird die regionale Marktsegmentierung auf den deutschen M‰rkten durch das Marktverhalten der deutschen Zuckerhersteller. Die meisten Abnehmer der Zuckerindustrie haben im Rahmen der durchgef¸hrten Marktuntersuchung best‰tigt, dass in Deutschland die ˆrtliche N‰he zwischen dem Kunden und seinem Zuckerlieferanten einen wesentlichen Einfluss auf die Belieferung hat. Zucker wird von deutschen Herstellern in der Regel nur in einer bestimmten Entfernung um den jeweiligen Produktionsort herum zu ÑFrei-Haus-Preisenì geliefert. Zuckerlieferungen in Gebiete auflerhalb dieses Bereiches werden von den Zuckerherstellern entweder vˆllig abgelehnt oder jedenfalls regelm‰flig mit deutlichen Preisaufschl‰gen wegen der angeblich zus‰tzlich anfallenden Transportkosten versehen, wodurch das Angebot gegen¸ber demjenigen eines gebietsans‰ssigen Zuckerherstellers zumeist nicht mehr wettbewerbsf‰hig ist.

(30) Deshalb hat sich in Deutschland im Bereich des Industriezuckers und des Haushaltszuckers, wie durch die von der Kommission durchgef¸hrte Marktuntersuchung best‰tigt, eine Marktkonstellation herausgebildet, in der die drei groflen Zuckerproduzenten in ihren Hauptabsatzgebieten im Umkreis ihrer jeweiligen Produktionsst‰tten beherrschende oder zumindest sehr starke Marktpositionen inne haben. S¸dzucker erzielte beispielsweise im Kampagne-Jahr 1999/2000, wie auch in den Vorjahren, in beiden Produktm‰rkten in den s¸dlichen L‰ndern Bayern, Baden-W¸rttemberg, Saarland, Hessen und Rheinland-Pfalz sehr hohe Marktanteile, wobei sich S¸dzuckers Marktanteil in diesen Gebieten insgesamt auf ungef‰hr [¸ber 80%]* bel‰uft. ƒhnliches gilt f¸r Nordzucker in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen und, wenn auch in verringertem Ausmafl, f¸r Pfeifer & Langen in Nordrhein-Westfalen. Lediglich in Ostdeutschland sind alle drei groflen Zuckerproduzenten mit ‰hnlichen Marktanteilen vertreten.

(31) Aus diesem Grund hat sich in Deutschland, entsprechend den Hauptabsatzgebieten der drei groflen Zuckerproduzenten, jeweils ein eigener Zuckermarkt f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in den Gebieten S¸ddeutschland, Westdeutschland, Norddeutschland und Ostdeutschland gebildet. Eine solche regionale Segmentierung wurde auch von Wettbewerbern und Kunden der Parteien im Rahmen der Marktunter-suchung best‰tigt.

Zur Erwiderung von S¸dzucker

(32) Demgegen¸ber hat S¸dzucker in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission ausgef¸hrt, dass die Gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker gemeinschaftsweit f¸r weitgehend homogene Wettbewerbsbedingungen sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die Preise. Es liege ein Grundwiderspruch darin, dass die Gemeinschaft einerseits als Gesetzgeber die Gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker als Ordnung f¸r den europ‰ischen Zuckermarkt erlasse und andererseits als Fusionskontrollbehˆrde eben diesen europ‰ischen Zuckermarkt negiere.

16 Unter Kampagne wird der Zeitraum Oktober bis Dezember eines jeden Jahres verstanden; in dieser Periode wird in Europa Zucker produziert. Das Kampagnejahr beginnt dementsprechend am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.

17 Rn. 64 ff. der Erwiderung.

(33) Es geht laut S¸dzucker auch nicht an, S¸ddeutschland als besonderen Markt f¸r Industriezucker und Haushaltszucker zu definieren. Unterschiedliche r‰umliche Schwerpunkte der deutschen Zuckerhersteller bedeuteten nicht etwa, dass diese grunds‰tzlich unabhängig voneinander und ohne R¸cksicht aufeinander in ihren jeweiligen Gebieten t‰tig sein kˆnnten, wie das bei getrennten r‰umlichen M‰rkten der Fall w‰re. Die Gebiete S¸d-, West- und Norddeutschland lieflen sich nicht scharf voneinander trennen, mit der Folge, dass es breite ‹berlappungsgebiete gebe, in denen entweder alle drei oder wenigstens die jeweils angrenzenden beiden Zuckerunternehmen gleichermaflen t‰tig seien. Die deutschen Zuckerhersteller kˆnnten in diesen ‹berlappungsgebieten keine andere Marktstrategie verfolgen als in den Kerngebieten, in denen sie mˆglicherweise weniger Wettbewerb ausgesetzt seien. Das werde dadurch best‰tigt, dass in Deutschland im Wesentlichen gleiche Preisniveaus best¸nden, und zwar in hˆherem Mafle, als dies im Vergleich der unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Fall sein mˆge.

(34) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker an ihrer r‰umlichen Marktabgrenzung f¸r Industriezucker und Haushaltszucker fest. Die Existenz einer gemeinschaftsweiten Regelung f¸r einen bestimmten Wirtschaftszweig f¸hrt nicht zwingend zu der Konsequenz, dass auch f¸r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses ein gemeinschaftsweiter r‰umlich relevanter Markt zugrunde zu legen ist. Vielmehr verhindert gerade die Existenz der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker aufgrund der in ihr vorgesehenen nationalen Quoten die Herausbil-dung europ‰ischer Marktstrukturen in der Zuckerindustrie.

(35) Was die von S¸dzucker angef¸hrten ‹berlappungsbereiche anbelangt, so bestreitet die Kommission nicht, dass es im Grenzbereich zwischen den Hauptabsatzgebieten der jeweiligen Zuckerproduzenten zu ‹berschneidungen kommen kann, weil dort die Entfernung der Kunden von den Zuckerfabriken zweier Hersteller ‰hnlich grofl ist. Allerdings lassen sich die Wettbewerbsbedingungen in solchen ‹berlappungsgebieten nicht auf die Kernbereiche der jeweiligen Absatzgebiete ¸bertragen, weil ein Zuckerproduzent in seinem Kerngebiet nicht demselben Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist wie im Grenzbereich zum Absatzgebiet eines anderen Anbieters; die anfallenden hˆheren Transportkosten machen ein Vordringen von Wettbewerbern in das Kerngebiet des jeweiligen Herstellers weniger attraktiv als ein Vordringen in ‹berlappungsgebiete im Grenzbereich zwischen Absatzgebieten.

(36) Eine pr‰zisere Abgrenzung der r‰umlich relevanten M‰rkte unter Zuhilfenahme konzentrischer Kreise um die jeweiligen Produktions- und Auslieferungslager herum w¸rde im ‹brigen auf praktische Schwierigkeiten stoflen. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte Orientierung an den Grenzen der deutschen L‰nder liefert aber einen brauchbaren N‰herungswert. Im Ergebnis w¸rde sich n‰mlich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Falle einer Marktabgrenzung an Hand konzentrischer Kreise nicht wesentlich ‰ndern, da auch diese Methode zwangsl‰ufig die Existenz von Hauptabsatzgebieten der jeweiligen Zuckerproduzenten offenbaren m¸sste.

18 So auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 ñ Suiker Unie u.a./Kommission, Slg. 1975, 1663 (Rn. 16, 17 und 24).

2. LIEFERUNG VON ZUCKER F‹R H ANDELSMARKEN

(37) In ihren Beschwerdepunkten hatte die Kommission auch f¸r die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken den Raum S¸ddeutschland als r‰umlich relevanten Markt definiert.

Zur Erwiderung von S¸dzucker

(38) Diese r‰umliche Marktdefinition hat S¸dzucker in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission bestritten. Selbst dann, wenn man die M‰rkte f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in Deutschland regional unterteile, kˆnne dies keinesfalls f¸r die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken gelten. Hier handle es sich um ein klar europ‰isches Marktgeschehen, mindestens m¸sse aber ein nationaler deutscher Markt gebildet werden. Die Marktstrukturen seien grunds‰tlich anders als auf den beiden erstgenannten Produktm‰rkten, insbesondere sei die Auswahl der Lieferanten wesentlich freier, Dienstleistungen und Service spielten keine Rolle, es gebe nur wenige grofle Handelsketten als Abnehmer, und es f‰nden auch nur Zentralabschl¸sse statt, mit denen diese Kunden jeweils durch einen Zentraleink‰ufer ihren Zucker beschafften, und zwar nicht nur regional oder national, sondern auch international. Dies zeige das Beispiel [Ö]*.

(39) Nach eingehender Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker ist auch die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass der r‰umlich relevante Markt f¸r die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken nicht auf S¸ddeutschland beschr‰nkt werden kann. Wenngleich sich den Ergebnissen der Marktuntersuchung kein Hinweis auf einen allgemein ¸blichen Zentraleinkauf von Zucker durch grofle Handelsketten entnehmen l‰sst, hat sich in der Tat ergeben, dass dieser Produktmarkt gegen¸ber den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker wesentliche Besonderheiten aufweist, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere die folgenden Gesichtspunkte sind aus Sicht der Kommission in diesem Zusammenhang hervorzuheben:

(40) Im Gegensatz zum Haushaltszucker spielt bei der Belieferung mit Zucker f¸r Produkte, die unter einer Handelsmarke vertrieben werden, die Markentreue der Kunden keine Rolle. Und im Gegensatz zum Industriezucker, der auch an kleinere Unternehmen geliefert wird, handelt es sich bei den Einzelhandelsketten, die Zucker f¸r Produkte unter Handelsmarken nachfragen, ausschliefllich um Groflkunden; sie verf¸gen ¸ber eine entsprechend grˆflere Marktmacht.

(41) Es trifft auch zu, dass es im Bereich der Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken zu einer deutlich st‰rkeren Durchdringung des Hauptabsatzgebiets von S¸dzucker mit Produkten deutscher und ausl‰ndischer Wettbewerber kam, als dies in den M‰rkten f¸r Industrie- und Haushaltszucker der Fall war. Dementsprechend ist der Importanteil in einen gedachten s¸ddeutschen Markt mit ¸ber 50% so hoch bzw. der Marktanteil von S¸dzucker mit unter 50% so niedrig, dass die Erweiterung der r‰umlichen Marktdefinition gerechtfertigt ist. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der

19 Rn. 21-29 der Beschwerdepunkte

20 Rn. 64 ff. der Erwiderung.

10

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

j¸ngeren Entscheidungspraxis der Kommission in anderen F‰llen, welche die Lieferung von Produkten f¸r Handelsmarken zum Gegenstand hatten.

3. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN RƒUMLICH RELEVANTEN M ƒRKTEN

a) Industriezucker und Haushaltszucker

(42) Auf der Grundlage der vorgenannten Erw‰gungen ist die Kommission der Auffassung, dass die r‰umlich relevanten M‰rkte f¸r Industriezucker und Haushaltszucker grunds‰tzlich national sind. Entgegen der Meinung der Parteien muss dar¸berhinaus in Deutschland aufgrund der dort gegebenen Marktstruktur eine weitergehende Segmentierung erfolgen. Dabei bildet insbesondere S¸ddeutschlandeinen eigenen r‰umlich relevanten Markt. Somit sind als r‰umlich relevante M‰rkte f¸r die Bewertung des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Belgien und S¸ddeutschland abzugrenzen.

b) Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken

(43) Was die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken betrifft, so ist festzuhalten, dass der r‰umlich relevante Markt nicht auf S¸ddeutschland beschr‰nkt werden kann. Im ‹brigen kann jedoch die Definition der r‰umlich relevanten M‰rkte offen bleiben, weil das Zusammenschlussvorhaben weder auf der Grundlage eines deutschlandweiten noch auf der Grundlage eines europaweiten Marktes zu wettbewerbsrechtlich relevanten Bedenken f¸hrt.

C. W ESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN M ARKTES

(44) Der s¸ddeutsche Markt stellt angesichts seiner Bevˆlkerungszahl (etwa 33,8 Millionen Einwohner), seines Zuckerverbrauchs (ungef‰hr 1 Million Tonnen im Kampagne-Jahr 1999/2000) und seiner zentralen geographischen Lage einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar. Dasselbe gilt f¸r Belgien, dessen Einwohnerzahl etwa 10 Millionen betr‰gt und dessen Zuckerverbrauch sich im Kampagnejahr 1999/2000 auf ungef‰hr 540 000 Tonnen belief.

D. R ECHTLICHER R AHMEN

1. DIE GEMEINSAME M ARKTORGANISATION F‹R ZUCKER

(45) Die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik bestehende Gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker soll die Zuckerproduktion innerhalb der Gemeinschaft st¸tzen und sichern. Zur Erreichung dieses Ziels dienen im Wesentlichen die folgenden drei Maflnahmen:

ñ F¸r die Herstellung von Zucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerr¸ben und Zuckerrohr, welcher f¸r den Absatz im Gemeinsamen Markt vorgesehen ist, werden nationale Quoten durch den Rat festgelegt (sogenannte "A"- und "B"-Quoten). Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten werden von der jeweiligen Regierung auf die nationalen Zuckerproduzenten und ihre Zuckerproduktionsst‰tten aufgeteilt.

ñ Es existiert ein Preisst¸tzungssystem, wonach f¸r A/B-Quotenzucker ein Inter-ventionspreis festgesetzt wird, welcher einen Mindestpreis f¸r den Absatz von Quotenzucker garantiert.

ñ F¸r Zuckerr¸ben, die zur Produktion von A/B-Quotenzucker benˆtigt werden, wird ebenfalls ein garantierter Mindestpreis festgesetzt.

(46) Die Zuckerquoten betreffen die Produktion w‰hrend sogenannter ÑKampagne-Jahreì, deren Dauer von Oktober bis zum September des Folgejahres bestimmt ist.

(47) Zu dieser Regelung betreffend den A/B-Quotenzucker kommen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinzu, wie z.B. Indien oder den sog. AKP-Staaten, wonach f¸r diese Staaten bevorzugte Exportmˆglichkeiten von Zucker bestehen. Die dabei erzielbaren Preise sind mit den Preisen von Quotenzucker vergleichbar. Daher kann man vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker diese Importe als Ñquotengleiche Importeì ansehen.

(48) Die von den in der Gemeinschaft ans‰ssigen Unternehmen ¸ber ihre A/B-Quoten bzw. quotengleichen Importe hinaus erzeugten Mengen gelten als "C"-Zucker; sie m¸ssen entweder ohne St¸tzung am Weltmarkt, d.h. in Drittl‰nder, verkauft oder f¸r mindestens zwˆlf Monate eingelagert und als Teil der A/B-Quoten der folgenden Jahre verwendet werden.

(49) Insgesamt kann man f¸r das Kampagnejahr 1999/2000 die Gesamtmarktsituation aufgeschl¸sselt nach Mitgliedstaaten folgendermaflen zusammenfassen:

24 Vgl. auch die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Sache IV/F-3/33.708 ñ British Sugar u.a., ABl. L 76, 22.3.1999, S.1 (Rn. 4).

25 Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean. Vgl. Artikel 36 Absatz 4 und Anhang V Artikel 13 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europ‰ischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-staaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; darin wird das am 28. Februar 1975 in LomÈ unterzeichnete Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, ABl. L 25 vom 30.1.1976, S. 114, best‰tigt.

12

EU-Zuckerbilanz Kampagnejahr 1999/2000

in 1 000 t

(quoten-Produktion A/B Zucker Verf¸gbarer ProduktionA/B Vortrag f¸r‹bertrag von gleiche) ‹berschuss-A/B Zucker, insgesamt Quoten-Verbrauch Export-CZuckerquote 2000/20011998/1999 vertragliche produktion1999/2000 1999/2000 zucker 99/00 ZuckerEU-Importe

Frankreich

3.802

3.603 - 509

506

3.600

119

3.719 2.177

1.542

1.200

Deutschland

3.449

3.523 - 220

147

3.450

38

3.488 2.752

736

878

Niederlande

872

952 - 80

-

872

55

927

642

285

165

Belgien/Luxemburg

826

885 - 82

23

826

8

834

544

290

206

Italien

1.568

1.614 - 261

215

1.568

21

1.589 1.411

178

91

D‰nemark

425

426 - 43

42

425

-

425

245

180

127

÷sterreich

390

391 - 63

63

391

1

392

309

83

110

Irland

200

200 - 18

18

200

-

200

135

65

16

Verein. Kˆnigreich

1.144

1.144 - 115

115

1.144

1.077

2.221 2.187

34

402

Portugal

70

75 - 5

-

70

277

347

327

20

-

Schweden

370

370 - 37

37

370

-

370

375 - 5

60

Finnland

147

165 - 18

-

147

52

199

223 - 24

2

Griechenland

319

232

-

-

232

19

Rn. 21-29 der Beschwerdepunkte

20 Rn. 64 ff. der Erwiderung.

10

Tabelle 1: Marktstatistik f¸r das Kampagnejahr 1999/2000; Quelle: Zuckerbilanz der Europ‰ischen Kommission

2. DIE A NWENDBARKEIT DER W ETTBEWERBSREGELN AUF DEN ZUCKERMARKT

(50) Gem‰fl Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 17 EG-Vertrag findet auf Zucker die Gemeinsame Agrarpolitik Anwendung. F¸r diesen Bereich werden durch Artikel 36 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 85 bis 90 (jetzt Artikel 81 bis 86) EG-Vertrag und die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen, zu denen insbesondere die Fusionskontrollverordnung gehˆrt, f¸r anwendbar erkl‰rt.In seinem Urteil in der Sache Suiker Unie best‰tigt auch der Gerichtshof vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf den Zuckermarkt:

ÑWelche Einw‰nde sich auch immer gegen ein System vorbringen lassen, das insbesondere mittels nationaler Quoten der Abschottung der nationalen M‰rkte Vorschub leistet (Ö), Tatsache ist, dass f¸r die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt.ì

(51) Gem‰fl Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sind Zusammenschl¸sse, die eine beherrschende Stellung begr¸nden oder verst‰rken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde, f¸r unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erkl‰ren.

26 ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 993, zuletzt ge‰ndert durch Verordnung Nr. 49, ABl. L 53 vom 1.7.1962, S. 1571.

27 Dem stimmt auch S¸dzucker in Rn. 6 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte ausdr¸cklich zu.

28 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 ñ Suiker Unie u.a./Kommission, Slg. 1975, 1663 (Rn. 24).

13

3. DIE E RGEBNISSE DER M ARKTUNTERSUCHUNG ZU DEN DERZEITIGEN M ARKTBEDIN-GUNGEN AUF DEM ZUCKERMARKT

(52) Wie bereits erw‰hnt (vgl. oben Rn. (29)) haben im Rahmen der Marktuntersuchung eine Vielzahl von Abnehmern der Zuckerindustrie festgestellt, dass die M‰rkte, insbesondere innerhalb Deutschlands, strikt zwischen den einzelnen Zuckerherstellern in regionale Wirkungsbereiche aufgeteilt seien und deswegen Wettbewerb innerhalb eines Mitgliedstaates praktisch nicht stattfinde. Die Abnehmer der Zuckerindustrie stellten ferner fest, dass Wettbewerb im Wesentlichen nur ¸ber Exporte ausl‰ndischer Zuckerproduzenten, welche ¸ber Produktionsst‰tten in Grenzn‰he verf¸gen, stattfinde.

(53) In der Tat kann das herrschende Preisniveau auf den europ‰ischen Zuckerm‰rkten als ein eindeutiges Indiz f¸r einen sehr eingeschr‰nkten Wettbewerb gewertet werden. So kˆnnen die europ‰ischen Zuckerproduzenten trotz erheblicher ‹berkapazit‰ten der europ‰ischen Zuckerindustrie beim Absatz ihres Zuckers ein Preisniveau erzielen, das nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der Weltmarktpreis ist, sondern auch wesentlich (um 10% bis 20%) ¸ber dem EU-Interventionspreis liegt.

Zur Erwiderung von S¸dzucker

29 (54) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission‰uflert S¸dzucker die Ansicht, dass aus Frankreich nicht mehr Zucker nach S¸ddeutschland fliefle als aus anderen Teilen Deutschlands. Laut WZV-Statistik seien im Kampagne-Jahr 1999/2000 ungef‰hr 195.000 Tonnen aus Frankreich nach Deutschland exportiert worden, davon nach Sch‰tzungen von S¸dzucker etwa 100.000 Tonnen nach S¸ddeutschland, w‰hrend im gleichen Zeitraum etwa 108.000 Tonnen aus Nord- und Westdeutschland nach S¸ddeutschland geflossen seien.

(55) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker daran fest, dass der Wettbewerb innerhalb Deutschlands nur sehr eingeschr‰nkt stattfindet und dass ausl‰ndische Anbieter f¸r den s¸ddeutschen und belgischen Markt einen wichtigen Ausgleichsfaktor darstellen. So zielten Lieferungen aus Nord- und Westdeutschland nach S¸ddeutschland im Wesentlichen nicht in die Kerngebiete des Heimatmarktes von S¸dzucker, sondern haupts‰chlich in den Grenzbereich zwischen den r‰umlich relevanten M‰rkten. Auch hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die von ausl‰n-dischen Anbietern berechneten Zuckerpreise f¸r Lieferungen an s¸ddeutsche Kunden deutlich g¸nstiger waren als die Preise von S¸dzucker und der anderen deutschen Zuckerproduzenten. Schlieflich haben die Lieferungen franzˆsischer Produzenten nach Deutschland im Zeitraum 1996/1997-1999/2000 deutlich zugenommen (vgl. unten Rn.(95)), w‰hrend die innerdeutschen Lieferungen nach den Erkenntnissen der Kommission im gleichen Zeitraum stagnierten.

29 Rn. 93 der Erwiderung.

14

E. DIE VEREINBARKEIT DES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT DEM GEMEINSAMEN M ARKT

1. E INLEITUNG

a) Die Marktstellung der wichtigsten europ‰ischen Zuckerproduzenten

(56) Bereits vor dem Zusammenschluss ist der S¸dzucker-Konzern weltweit einer der grˆflten Zuckerproduzenten, wobei sich im Hinblick auf den Anteil der Wettbewerber an der A/B-Zuckerquote in der Gemeinschaft folgendes Bild ergibt:

Unternehmen /Anteil an der A/B-KonzernZuckerquote in der EG

Hauptabsatzm‰rkte

S¸dzucker

16,4%

S¸ddeutschland, Ostdeutschland, Belgien, ÷sterreich

BÈghin-Say

13,3%

Frankreich, Italien

British Sugar

7,7%

Vereinigtes Kˆnigreich

Nordzucker

7,1%

Norddeutschland

Danisco

7,0%

D‰nemark, Schweden, Finnland

Ebro Puleva

5,4%

Spanien

SLS

5,1%

Frankreich

Tabelle 2: Quotenanteile f¸r das Kampagnejahr 1999/2000; Quelle: Parteien, Wettbewerber

(57) Damit nimmt der S¸dzucker-Konzern bereits vor dem Zusammenschluss eine europaweit f¸hrende Stellung ein. Sein Quoten-Anteil an der gemeinschaftsweiten Produktion von A-/B-Zucker w¸rde sich durch das Zusammenschlussvorhaben von 16,4% auf 21,5% erhˆhen.

b) Betroffene M‰rkte

(58) Von dem Zusammenschlussvorhaben zwischen S¸dzucker und SLS sind folgende M‰rkte betroffen:

Sachlich rele-R‰umlich rele- Saint Louis MengenS¸dzucker Wettbewerber 1 Wettbewerber 2vanter Marktvanter Markt Sucre (SLS) (in 1 000 t)

20-30% (BÈghin-Say) 35-45% (BÈghin-Say)

10-20% (Sucre Union) 10-20% 30(S.F.I.R. ) 15-25% 0-10% 0-10% (Groupe Sucrier)(COSUCRA) 0-10% 0-10% 0-10% (Pfeifer &Langen) 31(BÈghin-Say) 25-35% 15-25% (Nordzucker)(Pfeifer&Langen) Keine exaktenKeine exakten Daten verf¸gbarDaten verf¸gbar

Industriezucker Frankreich

1 660

0-10%

10-20%

Italien

891

10-20%

0-10%

Belgien

502

60-70%

S¸ddeutschland

878

75-85%

Deutschland

2 045

30-40%

0-10%

EU

10 055

10-20%

0-10%

20-30% 5-15% (BÈghin-Say)(Union SDA) Keine exaktenKeine exakten Daten verf¸gbarDaten verf¸gbar 10-20% 0-10% 0-10% (Pfeifer&Langen)(Nordzucker) 20-30% 19,0% (Nordzucker)(Pfeifer&Langen)

Haushaltszucker Frankreich

510

0-10%

20-30%

Belgien

59

85-95%

0-10%

S¸ddeutschland

180

80-90%

Deutschland

497

30-40%

0-10%

40-50% 20-30% (Nordzucker)(Pfeifer&Langen)

Zucker f¸r Deutschland Handelsmarken

152

15-25%

5-15%

Tabelle 3: Marktanteile f¸r das Kampagnejahr 1999/2000, basierend auf Absatzmengen, Quelle: anmeldende Partei, Wettbewerber und Kunden

(59) Der Zusammenschluss ruft wettbewerbsrechtliche Bedenken lediglich auf den Zuckerm‰rkten in S¸ddeutschland und Belgien hervor, indem er zur Verst‰rkung marktbeherrschender Stellungen S¸dzuckers auf den dort bestehenden M‰rkten f¸r Industrie- und Haushaltszucker f¸hrt. Auf den franzˆsischen und italienischen Zuckerm‰rkten erlangt S¸dzucker durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung. Auf den ˆsterreichischen Zuckerm‰rkten wird S¸dzuckers derzeit bestehende marktbeherrschende Stellung (Marktanteile von ca. [¸ber 90 %]* auf s‰mtlichen Zuckerm‰rkten) durch den Zusammenschluss nicht verst‰rkt.

2. MARKTBEHERRSCHENDE S TELLUNGEN VON S ‹DZUCKER

(60) Durch den Zusammenschluss w¸rden beherrschende Stellungen von S¸dzucker in S¸ddeutschland und Belgien, jeweils auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker, verst‰rkt.

30 Societ‡ Fondaria Industriale Romagnola S.p.A. (S.F.I.R.)

31 Der Zuckerabsatz von BÈghin-Say erfolgte nahezu ausschlieflich ¸ber einen deutschen Zuckergroflh‰ndler.

32 Der Zuckerabsatz von SLS und BÈghin-Say in S¸ddeutschland war lediglich f¸r das Kalenderjahr 2000 verf¸gbar. Bei der Berechnung der Marktanteile wurde dieser Absatz allerdings in Relation zum s¸ddeutschen Gesamtabsatz f¸r das Kampagnejahr 1999/2000 gesetzt. Da die Gesamtmengen f¸r das Kalenderjahr 2000 vom Kampagnejahr 1999/2000 nicht nennenswert abweichen, erscheint diese Vorgangsweise zul‰ssig.

16

(61) Besonderes Gewicht kommt dabei dem Bereich des Industriezuckers zu, der gemeinschaftsweit etwa 80% des abgesetzten Zuckervolumens, f¸r den S¸dzucker-Konzern sogar ca. [Ö]*% (SLS ca. [Ö]*%) seines im Kampagne-Jahr 1999/2000 abgesetzten Zuckervolumens in den drei sachlich relevanten M‰rkten ausmacht. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der im Folgenden gemachten Ausf¸hrungen sowohl f¸r S¸ddeutschland als auch f¸r Belgien auf diesem Produktmarkt. Die insoweit vorgenommenen wettbewerbliche Beurteilung l‰sst sich jedoch im Wesentlichen auch auf die M‰rkte f¸r Haushaltszucker in S¸ddeutschland und Belgien ¸bertragen, denen volumenm‰flig ein entsprechend geringeres Gewicht zukommt. Deshalb werden die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens im Folgenden am Beispiel des Marktes f¸r Industriezucker in S¸ddeutschland behandelt, wobei an geeigneter Stelle auf die Besonderheiten des Marktes f¸r Haushaltszucker in S¸ddeutschland sowie auf die Zuckerm‰rkte in Belgien eingegangen wird.

a) Marktbeherrschende Stellung von S¸dzucker auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in S¸ddeutschland und Belgien.

(62) Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Mˆglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegen¸ber in einem nennenswerten Umfang unabh‰ngig zu verhalten. Eine solche Stellung schlieflt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die beg¸nstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine R¸cksicht nehmen zu m¸ssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.

(63) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils f¸r sich genommen nicht ausschlaggebend sein m¸ssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Mafle kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis f¸r das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im ‹brigen das Verh‰ltnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers, besteht.

(64) Der Marktanteil von S¸dzucker auf dem Markt f¸r Industriezucker in S¸ddeutschland betr‰gt derzeit rund [75-85]* %, w‰hrend die Marktanteile der anderen Zuckerhersteller in diesem Gebiet entsprechend gering waren (vgl. Tabelle 3). Diese Verteilung hat sich nach den Erkenntnissen der Kommission in den letzten f¸nf Jahren auch nicht wesentlich ver‰ndert und wurde von den Parteien auch in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission sowie w‰hrend der Anhˆrung nicht bestritten.

(65) Die St‰rke von S¸dzucker im s¸ddeutschen Raum wird jedoch nicht nur an dem deutlichen Abstand zwischen seinen eigenen Marktanteilen und denen der anderen deutschen Zuckerproduzenten deutlich. Vielmehr geht sie auch mit einer Konzentration von Produktions- und Auslieferungsst‰tten des S¸dzucker-Konzerns im S¸den

33 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 ñ Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. M‰rz 1999 in der Rechtssache T-102/96 ñ Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753 (Rn. 201 und 202).

16

Deutschlands einher, w‰hrend Nordzucker und Pfeifer & Langen, wie bereits ausgef¸hrt, ¸ber ‰hnliche Schwerpunkte in anderen Teilen Deutschlands verf¸gen (vgl. oben Rn.(27)).

(66) Die durchgef¸hrte Marktuntersuchung hat im ‹brigen best‰tigt, dass die Zuckerm‰rkte innerhalb Deutschlands zwischen den einzelnen Zuckerherstellern in regionale Wirkungsbereiche aufgeteilt sind. So wurde von einer Vielzahl an Abnehmern der Zuckerindustrie darauf hingewiesen, dass bereits derzeit der Wettbewerb innerhalb Deutschlands sehr stark eingeschr‰nkt sei. Dieser eingeschr‰nkte Wettbewerb manifestiert sich auch in der Tatsache, dass der Zuckerpreis nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der Weltmarktpreis ist, sondern auch wesentlich (um 10% bis 20%) ¸ber dem Gemeinschafts-Interventionspreis liegt, obwohl die europ‰ische Zuckerindustrie und insbesondere die Situation in Deutschland durch ‹berproduktion und starke ‹berkapazit‰ten gekennzeichnet ist.

(67) Vor dem Hintergrund dieser de facto bestehenden Aufteilung des deutschen Zuckermarktes in regionale Wirkungsbereiche der jeweils gebietsans‰ssigen Zuckerhersteller bestehen f¸r letztere auch kaum Anreize, in das Hauptabsatzgebiet des jeweils anderen vorzudringen. Angesichts der anfallenden zus‰tzlichen Transportkosten und der bestehenden mittel- bis langfristigen Kundenbeziehungen, die in einer Vielzahl von Antworten auf die Marktuntersuchung der Kommission angef¸hrt wurden, erscheint es f¸r die Produzenten lohnender, ihre Position in ihren jeweils eigenen Hauptabsatzgebieten zu festigen und die ihnen zugeteilte Produktionsquote prim‰r zur Befriedigung der eigenen Kunden einzusetzen. Dies umso mehr, als sich ein Zuckerproduzent im Falle seines Vordringens in das Hauptabsatzgebiet eines Konkurrenten unmittelbar der Gefahr von Vergeltungsmaflnahmen ausgesetzt s‰he. Solche Vergeltungsmaflnahmen sind in der Zuckerindustrie besonders leicht mˆglich, weil es sich beim Zucker um ein homogenes Massenprodukt handelt und die M‰rkte angesichts der bestehenden Produktionsquoten und Interventionspreise transparent sind.

(68) Auch Abnehmer der Zuckerindustrie, die im Rahmen der Marktuntersuchung von der Kommission befragt wurden, stellten fest, dass Wettbewerb in Deutschland im Wesentlichen nur aufgrund von Exporten ausl‰ndischer Zuckerproduzenten stattfinde, welche ¸ber Produktionsst‰tten in Grenzn‰he verf¸gten.

(69) Aus den vorgenannten Gr¸nden ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass S¸dzucker sich bereits heute in S¸ddeutschland in einer Position der wirtschaftlichen St‰rke befindet, die es dem Konzern erlaubt, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegen¸ber in einem nennenswerten Umfang unabh‰ngig zu verhalten. S¸dzucker genieflt bereits vor dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung in S¸ddeutschland, einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes.

(70) Die gemachten Ausf¸hrungen lassen sich im Wesentlichen auch auf den Markt f¸r Haushaltszucker in S¸ddeutschland ¸bertragen. Auch dort bringt der Marktanteil des S¸dzucker-Konzerns mit [80-90]*% einen bedeutenden Abstand zu seinen Hauptwettbewerbern zum Ausdruck. Die Randnummern (65) bis (69) gelten insoweit entsprechend.

(71) Beherrschend ist S¸dzucker auch auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in Belgien, wo die Marktanteile des S¸dzucker-Konzerns [60-70]*%

18

bzw. [85-95]*% betragen. Die vorstehend gemachten Ausf¸hrungen gelten insoweit entsprechend.

Zur Erwiderung von S¸dzucker

34 (72) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkteder Kommission bestreitet S¸dzucker das ÑBild der Wettbewerbslosigkeitì, das die Kommission f¸r S¸ddeutschland und Belgien zeichne. Die Preise von S¸dzucker seien niedriger als anderswo in Europa, während gleichzeitig die Nebenleistungen den Durchschnitt der europ‰ischen Wettbewerber ¸berstiegen. Das geringe Vordringen anderer Zuckerhersteller in das Hauptabsatzgebiet von S¸dzucker sei gerade darauf zur¸ckzuf¸hren, dass es diesen Wettbewerbern kaufm‰nnisch sinnvoll nicht mˆglich sei, S¸dzucker wettbewerblich anzugreifen. Wenn sich in Deutschland das Bild von Heimatm‰rkten rund um jede Zuckerfabrik abzeichne, sei das nat¸rliches Marktgeschehen, nicht Wettbewerbslosigkeit.

(73) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker an ihrer Bewertung der Marktsituation in S¸ddeutschland und Belgien im Hinblick auf Industriezucker und Haushaltszucker fest. Sie stimmt mit den Parteien darin ¸berein, dass S¸dzucker in deren Hauptabsatzgebiet keinen wesentlichen Angriffen anderer deutscher Zuckerhersteller ausgesetzt ist. Dies ist jedoch nicht auf ein hinreichendes Mafl an Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen zur¸ckzuf¸hren, sondern im Gegenteil auf die oben beschriebene faktische Aufteilung des deutschen Zuckermarktes in Hauptabsatzgebiete und regionale Wirkungsbereiche.

b) Keine marktbeherrschende Stellung bei der Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken in S¸ddeutschland und Belgien

aa) S¸ddeutschland

(74) In ihren Beschwerdepunkten hatte die Kommission auch bez¸glich der Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken noch angenommen, dass S¸dzucker in S¸ddeutschland mit einem Marktanteil von [40-50]*% jedenfalls an der Schwelle zur Dominanz stehe und diese Position durch den Zusammenschluss mit Saint Louis Sucre um weitere [20-30]* Prozentpunkte auf insgesamt [60-80]*% steigern kˆnne. Daraus folgerte die Kommission in ihren Beschwerdepunkten, dass das Zusammenschlussvorhaben entweder zur Begr¸ndung oder zur Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung S¸dzuckers in S¸ddeutschland f¸hren w¸rde.

(75) Letztere Einsch‰tzung kann angesichts der nunmehr ver‰nderten Schlussfolgerungen zur r‰umlichen Ausdehnung dieses Marktes (vgl. oben Rn. (37) ff.) nicht mehr aufrecht erhalten werden. So liegen die Marktanteile von S¸dzucker und SLS beispielsweise bei einer Betrachtung von ganz Deutschland bei nur [15-25]*% bzw. [5-15]*% (zusammen [20-40]*%), w‰hrend allein auf Nordzucker deutschlandweit bereits [40-50]*% entfallen. Damit ist im Bereich der Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken in Deutschland nicht von der Entstehung bzw. Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses auszugehen.

34 Rn. 90 f. und 94 der Erwiderung.

35 Vgl. insbesondere Rn. 54 und 57 der Beschwerdepunkte.

19

(76) Allerdings ‰ndert sich dadurch die Gesamtbeurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nicht. Die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken bleibt in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung weit hinter dem Industriezucker zur¸ck, der f¸r die wettbewerbsrechtliche W¸rdigung des Zusammenschlussvorhabens durch die Kommission von Beginn an die entscheidende Rolle gespielt hat (vgl. bereits oben Rn. (61)).

bb) Belgien

(77) In Belgien konnten keine nennenswerten Aktivit‰ten des S¸dzucker-Konzerns bei der Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken festgestellt werden, so dass insoweit ebenfalls nicht von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen ist.

VERSTƒRKUNG DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNGEN VON S ‹DZUCKER AUF DEN M ƒRKTEN F‹R I NDUSTRIEZUCKER UND H AUSHALTSZUCKER

(78) Das Zusammenschlussvorhaben birgt die Gefahr einer Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellungen von S¸dzucker auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in S¸ddeutschland und Belgien und einer Verfestigung des deutlich ¸ber dem Interventionspreis liegenden Preisniveaus.

(79) Dabei f¸hren nach Auffassung der Kommission die folgenden drei Faktoren zu einer Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung S¸dzuckers:

-- Erstens w¸rde der Zusammenschluss zu einer entscheidenden Verringerung von potenziellem Wettbewerb f¸r den s¸ddeutschen und belgischen Markt f¸hren.

-- Zweitens w¸rde f¸r S¸dzucker durch den Erwerb des zweitgrˆflten franzˆsischen Zuckerproduzenten ein bisher kaum vorhandenes Vergeltungspotenzial geschaffen, durch das sich S¸dzucker in seinem Hauptabsatzgebiet S¸ddeutschland und in Belgien besser gegen ausl‰ndischen Wettbewerb sch¸tzen kˆnnte. Der Konzern h‰tte fortan die Mˆglichkeit, effektiv Vergeltungsmaflnahmen auf dem franzˆsi-schen Zuckermarkt durchzuf¸hren und so etwaige franzˆsische Wettbewerber vom Vordringen auf den s¸ddeutschen und belgischen Markt abzuschrecken.

-- Und schliefllich w¸rde der Zusammenschluss S¸dzucker im Vergleich zu seinen Hauptwettbewerbern in einzigartiger Weise erlauben, industrielle Groflkunden ¸ber nationale Grenzen hinweg im Wege Ñpan-europ‰ischer Dealsì mit Zucker zu versorgen.

a) Wegfall von SLS als potenziellem Wettbewerber

(80) Durch den Wegfall von SLS als potenziellem Wettbewerber verst‰rkt das Zusammenschlussvorhaben die marktbeherrschende Stellung von S¸dzucker auf den Zuckerm‰rkten in S¸ddeutschland und Belgien.

(81) Aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stellt grunds‰tzlich das Vorhandensein von potenziellem Wettbewerb f¸r M‰rkte, die nur sehr begrenztem Wettbewerb ausgesetzt sind, ein entscheidendes Regulativ dar. Dieser potenzielle Wettbewerb leistet einen Beitrag, Kunden davor zu sch¸tzen, dass es aufgrund des nur marginal vorhandenen Wettbewerbs zur Bildung von Preisen kommt, wie sie sonst nur unter Monopolbedingungen erzielbar w‰ren. Daf¸r ist es notwendig, dass mˆglichst viele finanzstarke und bedeutende potenzielle Wettbewerber vorhanden sind, da f¸r diese der Marktzutritt zu benachbarten M‰rkten mit Marktteilnehmern, die eine marktbeherrschende Stellung inne haben, am ehesten mˆglich ist.

(82) Dabei ist davon auszugehen, dass die Bedeutung von potenziellem Wettbewerb umso wichtiger ist,

-- je geringer der vorhandene Wettbewerb auf einem Markt ist,

-- je hˆher der Regulierungsgrad eines Marktes ist,

-- je grˆfser die Abh‰ngigkeit der Kunden ist, d.h. je schwieriger die zur Gesch‰ftst‰tigkeit der Kunden unbedingt benˆtigten vorgelagerten Produkte oder Dienstleistungen durch andere Produkte oder Dienstleistungen substituierbar sind,

-- und je st‰rker die Marktmacht jenes Marktteilnehmers ist, dem die Unternehmen aus benachbarten M‰rkten als potenzielle Wettbewerber gegen¸berstehen.

Ist einer oder sind mehrere dieser Faktoren in einem Markt stark ausgepr‰gt, so stellt die Eliminierung eines bedeutenden potenziellen Wettbewerbers eine entscheidende Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur dar.

(83) Wie aus den bisherigen Ausf¸hrungen ersichtlich, sind auf den Zuckerm‰rkten in S¸ddeutschland und Belgien die angef¸hrten Faktoren sehr stark ausgepr‰gt, weswegen dem potenziellen Wettbewerb aus benachbarten M‰rkten eine entscheidende Bedeutung zukommt.

(84) Aufgrund der maflgeblichen Bedeutung der Transportkosten f¸r den Zuckermarkt ist grenz¸berschreitender Wettbewerb effizient nur zwischen benachbarten Staaten durchf¸hrbar. In Belgien ist Wettbewerb aus den benachbarten Regionen der Niederlande, Frankreichs und Deutschlands denkbar. In S¸ddeutschland ist grenz¸berschreitender Wettbewerb lediglich aus dem benachbarten franzˆsischen Raum zu erwarten, da vom S¸den her der Markt durch die Monopolstellung der ˆsterreichischen S¸dzucker-Tochter Agrana (Marktanteile von ca. [¸ber 90]*% auf s‰mtlichen Zuckerm‰rkten) abgeschottet ist. Daher kommt im Rahmen des gegenst‰ndlichen Zusammenschlusses den franzˆsischen Zuckerherstellern als potenziellen Wettbewerbern eine entscheidende Bedeutung zu.

(85) Um als potenzieller Wettbewerber in Frage zu kommen, muss ein Unternehmen sowohl ¸ber einen Anreiz zum Markteintritt verf¸gen als auch ¸ber das Potenzial, auf den benachbarten Markt vorzudringen. Beide Voraussetzungen sind bei SLS in besonderer Weise erf¸llt.

aa) Anreize f¸r franzˆsische Zuckerproduzenten, auf den s¸ddeutschen und belgischen Markt vorzudringen

(86) Die hohe Produktivit‰t franzˆsischer Zuckerproduzenten, die Lage der franzˆsischen Zuckerproduktionsst‰tten, Frankreichs hohe Zucker-‹berschussproduktion, die schwindende Exportmˆglichkeit in Drittstaaten sowie hˆhere Gewinnmargen f¸r den Zuckerabsatz innerhalb der Gemeinschaft im Vergleich zu Exporten in Drittstaaten

21

liefern die konkreten Hauptanhaltspunkte f¸r den vorhandenen Anreiz von franzˆsischen Zuckerproduzenten, auf dem s¸ddeutschen und belgischen Markt t‰tig zu sein.

(87) Franzˆsische Zuckerproduzenten haben die effizientesten Anbaugebiete Europas (hˆchster Anteil an Zuckerr¸ben pro Hektar Land, hoher Zuckergehalt der Zuckerr¸ben), und deshalb insbesondere aufgrund der wesentlich geringeren Kosten f¸r den R¸bentransport zur Produktionsst‰tte entscheidende Wettbewerbsvorteile gegen¸ber s‰mtlichen ausl‰ndischen Mitbewerbern. Dies f¸hrt zu einer hˆheren Produktivit‰t und somit zu eindeutigen Kostenvorteilen.

(88) Die franzˆsischen Zuckerproduktionsst‰tten sind im Norden und Nordosten Frankreichs konzentriert und somit von allen ausl‰ndischen Konkurrenten dem Hauptabsatzgebiet S¸dzuckers in S¸ddeutschland und Belgien am n‰chsten gelegen.

(89) Frankreich hat von allen Mitgliedstaaten bei weitem die grˆflte ‹berproduktion an A/B- Quotenzucker. Im Kampagnejahr 1999/2000 betrug die ‹berproduktion an Quotenzucker 1,5 Mio. Tonnen und war somit fast doppelt so hoch wie die ‹berproduktion Deutschlands (mehr als f¸nfmal so hoch wie die ‹berproduktion Belgiens). Frankreichs ‹berproduktion entsprach ca. 56 % des gesamten deutschen Zuckerverbrauchs (beinahe 300 % des gesamten belgischen Zuckerverbrauchs).

(90) Das Konzept der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker sieht vor, dass ein Teil der Zucker¸bersch¸sse der netto exportierenden Mitgliedstaaten den Bedarf derjenigen Mitgliedstaaten abdecken soll, die ihren Zuckerverbrauch aus eigener Produktion nicht abdecken kˆnnen. Spanien ist der einzige Mitgliedstaat, der mit 197.000 Tonnen (Kampagnejahr 1999/2000) eine nennenswerte Unterproduktion von Quotenzucker bzw. quotengleichem Importzucker der Gemeinschaft zu verzeichnen hat. Wie soeben gezeigt, liegt dieser Nettobedarf Spaniens aber deutlich unterhalb der Menge, die allein Frankreich j‰hrlich an ‹berschuss erwirtschaftet.

(91) F¸r den dar¸ber hinausgehenden Teil der ‹berproduktion an Quotenzucker eines Mitgliedstaates ergeben sich grunds‰tzlich zwei Optionen:

-- entweder der im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker subventionierte Export von Quotenzucker in Drittstaaten

-- oder der Export von Quotenzucker in andere Mitgliedstaaten.

(92) F¸r Zuckerproduzenten der Gemeinschaft ist der Export von A/B-Quotenzucker in Drittstaaten bei weitem weniger profitabel als ein gemeinschaftsinterner Export. Denn f¸r Exporte von Quotenzucker in Drittstaaten sieht die Gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker lediglich die Abgeltung der Differenz zwischen dem Verkaufspreis (Weltmarktpreis) und dem Interventionspreis vor. Das Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft liegt demgegen¸ber zumeist zwischen 10% und 20% ¸ber dem Interventionspreis. Zus‰tzlich fallen f¸r Exporte in Drittstaaten auch wesentlich hˆhere Transportkosten an.

(93) Im ‹brigen kommt f¸r Exporte von Quotenzucker in Drittstaaten mit der Beschr‰nkung der subventionierten Exporte im Rahmen des GATT-Abkommens ein entscheidendes zus‰tzliches Erschwernis hinzu. So verpflichtete sich die Gemeinschaft in den letzten

22

38 GATT-Verhandlungsrundensowohl zu einer Verringerung der subventionierten Zucker-Exportmengen als auch zu einer Verringerung des absoluten Subventionsbetrages. Zwischen 1995 und 2000 hat sich gem‰fl den GATT-Vereinbarungen in der Gemeinschaft die erlaubte subventionierte Exportmenge bereits um 14,5% auf 1.329.900 Tonnen reduziert. Im gleichen Zeitrahmen reduzierten sich die insgesamt erlaubten Subventionen um 25,5% auf 545,9 Mio. EUR Gleichzeitig werden die j‰hrlichen Mengen quotengleichen Importzuckers stetig erhˆht.

(94) Hingegen stellt f¸r Zuckerlieferungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten lediglich die grofle Bedeutung von Transportkosten eine nennenswerte Marktzutrittsschranke dar. Allerdings fallen Transportkosten gerade f¸r franzˆsische Anbieter nicht so stark ins Gewicht wie etwa f¸r deutsche, weil f¸r erstere die Distanzen auch im eigenen Land ohnehin schon grˆfler sind. Wie oben erw‰hnt (vgl. Rn (27) und (88)), befinden sich die franzˆsischen Zuckerproduktionsst‰tten zum ¸berwiegenden Teil im Norden und Nordosten des Landes. Im S¸dwesten Frankreichs findet praktisch keine Zuckerproduktion statt. Die Entfernungen nach S¸ddeutschland und Belgien sind somit h‰ufig geringer als zu bestimmten Zielorten im eigenen Land.

(95) Als Beleg f¸r den Anreiz f¸r franzˆsische Zuckerproduzenten, verst‰rkt auf dem deutschen Markt t‰tig zu sein, kann die Entwicklung der Zuckerimporte Deutschlands der letzten Jahre angesehen werden. So haben sich die deutschen Zuckerimporte zwischen den Kampagnejahren 1996/1997 und 1999/2000 insgesamt um 46% auf 267.000 Tonnen erhˆht, was ca. 10% des gesamten deutschen Zuckerverbrauchs ausmacht. Der ¸berwiegende Teil dieses Zuwachses geht auf die Erhˆhung der Zucker-exporte von Frankreich nach Deutschland zur¸ck. In absoluten Zahlen haben sich Frankreichs Zuckerexporte nach Deutschland zwischen 1997 und 2000 von ca. 140.000 Tonnen auf ca. 187.000 Tonnen erhˆht. Durch diese ¸berproportionale Steigerung der deutschen Zuckerimporte hat sich der Importanteil aus Frankreich an den gesamten Zuckerimporten Deutschlands auf 70% erhˆht. F¸r Belgien liegen der Kommission diesbez¸glich keine verl‰sslichen Statistiken vor. Aus der Marktuntersuchung war allerdings ebenso ein Trend verst‰rkter Einfuhren von Frankreich nach Belgien ablesbar.

(96) F¸r die s¸ddeutschen und belgischen M‰rkte f¸r Haushaltszucker gelten die erw‰hnten Faktoren aufgrund der etwas hˆheren Marktzutrittschranken, wie zum Beispiel dem hˆheren Marketing-Aufwand f¸r einen eventuellen Markteintritt in einen neuen geographischen Markt, lediglich in etwas abgeschwächter Form. Konkret heiflt dies, dass der negative Preiseffekt, hervorgerufen durch eine vorherrschende Marktbeherrschung, dementsprechend hˆher sein muss. Mit dieser Einschr‰nkung sind die Anreize zum Markteintritt potenzieller Wettbewerber aber auch hinsichtlich des Marktes f¸r Haushaltszucker vorhanden.

38 Vgl. insbesondere Art. 8 und 9 des 1994 im Rahmen der WTO abgeschlossenen ‹bereinkommens ¸ber die Landwirtschaft, ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

39 Aussagekr‰ftige Statistiken f¸r den Markt S¸ddeutschland werden nicht gef¸hrt. Allerdings kann gem‰fl den vorliegenden Ergebnissen der Marktuntersuchung der Trend f¸r Deutschland auf den s¸ddeutschen Raum ¸bertragen werden.

23

Zur Erwiderung der Parteien

(97) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunktebezweifelt S¸dzucker, dass die von der Kommission festgestellte Steigerung der Zuckerexporte von Frankreich nach Deutschland zutrifft. Im Kampagne-Jahr 2000/2001 sei sogar ein leichter R¸ckgang zu verzeichnen gewesen. Es sei unberechtigt, aus einer vereinzelten Steigerungsrate, die ¸ber einen relativ kurzen Zeitraum zustande gekommen sei, einen allgemeinen Trend abzuleiten. Im gesamteurop‰ischen Kontext sei eine solche Steigerung als relativ gering anzusehen. Ferner w¸rden die von der Kommission verwendeten Zahlen nicht nach Industriezucker, Haushaltszucker und Zucker f¸r Handelsmarken unterscheiden.

(98) Ebenso bestreiten die Parteien die Attraktivit‰t vermehrter Exporte von Frankreich nach Deutschland gegen¸ber Exporten in Drittstaaten. Sie tragen vor, dass eine ÑUmschichtungì bisheriger Drittlandsexporte franzˆsischer Zuckerhersteller hin zu Exporten in andere Mitgliedstaaten, insbesondere nach Deutschland und Belgien, Ñvˆllig irrealì sei, enorme Vertriebsanstrengungen verursachen und zu einem drastischen Absinken des dortigen Preisniveaus f¸hren w¸rde.

(99) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens der Parteien an ihrer Beurteilung fest. Hinsichtlich der Qualit‰t des statistischen Materials ist festzustellen, dass die Exportdaten, auf welche sich die Kommission in den Beschwerdepunkten bezieht, aus dem Datenmaterial des deutschen Statistischen Bundesamtes stammen. Eine Aufschl¸sselung nach den einzelnen Zuckerm‰rkten ist dabei nicht vorgesehen, allerdings weisen die Ergebnisse der Marktuntersuchung darauf hin, dass mengenm‰flig der ¸berwiegende Teil der Exportsteigerungen im Bereich Industriezucker erfolgte. Der Beobachtungszeitraum von vier Jahren ist nach Auffassung der Kommission als ausreichend anzusehen, um zumindest mittelfristig einen Trend ablesen zu kˆnnen.

(100) Die Vertriebsanstrengungen f¸r eine eventuelle Umschichtung von Drittlandsexporten hin zu Exporten nach S¸ddeutschland und Belgien kˆnnten ¸ber Zuckergroflh‰ndler erfolgen. Dieser Vertriebsweg wird bereits von franzˆsischen Zuckerproduzenten f¸r deren Exporte in die deutschen Zuckerm‰rkte gew‰hlt. Eine solche Umschichtung kˆnnte somit rasch erfolgen und w¸rde zun‰chst nicht zu Investitionskosten in ein eigenes Vertriebsnetz vor Ort f¸hren. Ein drastisches Absinken des Preisniveaus in S¸ddeutschland ist nach Ansicht der Kommission ebenfalls nicht zu erwarten, da mit dem massiven Export grˆflerer Mengen nur zu rechnen ist, falls S¸dzucker seine marktbeherrschende Stellung dazu benutzt, Preise signifikant zu erhˆhen. F¸r diesen Fall stellt der potenzielle Wettbewerb f¸r S¸ddeutschland und Belgien ein zentrales Korrektiv dar.

(101) Wie unter Randnummer (82) angef¸hrt, ist dieses Korrektiv umso bedeutender, als

-- auf den europ‰ischen Zuckerm‰rkten lediglich sehr eingeschr‰nkter Wettbewerb vorherrscht,

-- die Zuckerm‰rkte in hohem Mafle reguliert sind,

40 Rn. 105 ff. der Erwiderung.

41 Rn. 109 ff. der Erwiderung von S¸dzucker; Vortrag von SLS w‰hrend der Anhˆrung vom 26. Oktober 2001 und Schrifts‰tze von SLS vom 5., 9. und 23. November 2001.

-- der Rohstoff Zucker f¸r die Kunden der Zuckerindustrie nur zu einem sehr geringen Ausmafl substituierbar ist und

-- eine Vielzahl von Unternehmen marktbeherrschende Stellungen auf den unterschiedlichen europ‰ischen Zuckerm‰rkten inne haben.

Schlussfolgerung zu den Anreizen f¸r franzˆsische Zuckerproduzenten, auf den s¸ddeutschen und belgischen Markt vorzudringen

(102) Zusammengefasst stellt die Kommission fest, dass maflgebliche Anhaltspunkte f¸r Anreize der franzˆsischen Zuckerproduzenten, auf den s¸ddeutschen und belgischen Markt vorzudringen, gegeben sind. In jedem Fall besitzen franzˆsische Zuckerproduzenten bei weitem das hˆchste Wettbewerbspotenzial, um auf die s¸ddeutschen und belgischen Zuckerm‰rkte vorzudringen. Alle anderen Zuckerproduzenten, die sich in der N‰he dieser Absatzm‰rkte befinden, sind hinsichtlich ihres Wettbewerbspotenzials entweder aufgrund ihres Wettbewerbsverhaltens (deutsche Zuckerproduzenten, vgl. dazu insbesondere Rn. (67)) oder aufgrund der geringen f¸r Exporte verf¸gbaren Mengen (niederl‰ndische und italienische Zuckerproduzenten) lediglich von untergeordneter Bedeutung.

bb) Wettbewerbspotenzial von SLS

(103) Das Wettbewerbspotenzial von SLS ist sowohl f¸r Belgien als auch f¸r S¸ddeutschland hinsichtlich seiner Produktionsquote wie auch hinsichtlich seiner bestehenden franzˆsischen Produktions- und Auslieferungsstandorte sehr grofl. So ist die an SLS zugeteilte Quote an A/B-Zucker nahezu gleich hoch wie die Zuckerquote der gesamten Niederlande. Ferner sind, abgesehen von einer groflen Raffinerie in Marseille (f¸r quotengleichen Importzucker bzw. f¸r Gemeinschafts-Quotenzucker aus den Anbaugebieten auflerhalb Europas, wie z.B. RÈunion) sowohl die Produktionsst‰tten als auch die Auslieferungslager von SLS haupts‰chlich im Norden und Nordosten Frankreichs (nahe der belgischen und deutschen Grenze) konzentriert. Die Lage der Produktionsst‰tten von SLS ist im Vergleich zu den franzˆsischen Mitbewerbern f¸r eine verst‰rkte Ausrichtung auf den s¸ddeutschen und belgischen Raum wettbewerbsf‰hig. Unterschiedliche Entfernungen und ein daraus resultierender eventueller hˆherer Transportkostenanteil kˆnnen als marginal bezeichnet werden.

(104) In absoluten Zahlen hatte SLS im Kampagnejahr 2000/2001 insgesamt [Ö]* Tonnen an Quotenzucker bzw. quotengleichem Importzucker zur Vermarktung zur Verf¸gung. Dieser Betrag kann folgendermaflen aufgeschl¸sselt werden:

ñ [Ö]* Tonnen A/B-Quotenzucker

ñ [Ö]* Tonnen A/B-Quotenzucker aus Anbaugebieten auflerhalb Europas bzw. quotengleichem Importzucker

ñ [Ö]* Tonnen A/B-Quotenzucker, den SLS von anderen Zuckerherstellern zukauft und vermarktet. Dabei handelt es sich zum ¸berwiegenden Teil um Zuckerlieferun-gen von Souppes-OuvrÈ, an welcher, wie bereits erw‰hnt, SLS eine Minderheitsbe-teiligung von 44,5% h‰lt (vgl. oben Rn. (5)) und deren gesamte Zuckerproduktion von SLS vermarktet wird.

(105) Nach eigenen Angaben hat SLS seine Gesch‰ftst‰tigkeit strategisch dahingehend ausgerichtet, dass mehr als [Ö]*% dieses Quotenzuckers zur Abdeckung der benˆtigten Lieferungen f¸r lang- bzw. mittelfristige Gesch‰ftsbeziehungen vornehmlich auf den franzˆsischen Zuckerm‰rkten dient. Der restliche Quotenzucker steht somit entweder dem Export in andere Mitgliedstaaten oder dem Export in Drittstaaten zur Verf¸gung. Geht man davon aus, dass diese strategische Ausrichtung beibehalten wird, so ist mit der verbleibenden Menge noch ein erhebliches Wettbewerbspotenzial f¸r die M‰rkte in S¸ddeutschland und Belgien vorhanden.

(106) Wie bereits erw‰hnt, liegt das Preisniveau der Zuckerm‰rkte in S¸ddeutschland und Belgien um ca. 10-20 % ¸ber dem Interventionspreis, welcher bei Exporten in Dritt-staaten erzielbar ist. Das zus‰tzliche Ertragspotenzial von SLS im Falle einer zumindest teilweisen Umschichtung des Quotenzucker-Exportes in Drittstaaten ([Ö]* Tonnen) in den Export innerhalb der Gemeinschaft ist somit als signifikant anzusehen.

(107) SLS hat die Kommission auf nach eigenen Angaben hohe Investitionen in die Infrastruktur f¸r den Zuckerexport in Drittstaaten hingewiesen. Dabei handle es sich ins-besondere um Beteiligungen an den Investitionskosten von Zuckertransportschiffen und Hafenanlagen. Aus diesen Beteiligungen resultiert eine Abnahmeverpflichtung des ebenso an den Investitionskosten dieser Infrastruktur beteiligten Zuckergroflh‰ndlers [Ö]* gegen¸ber SLS in der Hˆhe von [Ö]* Tonnen pro Jahr, welche im Hinblick auf die Nutzung dieser Infrastruktur f¸r den Export in Drittstaaten vorgesehen sind. Allerdings muss SLS, um diese Abnahmeverpflichtung von [Ö]* voll ausschˆpfen zu kˆnnen, keinen Quotenzucker aufwenden, da SLS j‰hrlich C-Zucker in ausreichendem Ausmafl produziert bzw. zukauft (z.B. [Ö]* Tonnen im Kampagne-Jahr 2000/2001 zuz¸glich [Ö]* Tonnen zugekauftem C-Zucker).

(108) Dar¸berhinaus sind die Abschreibungen der angef¸hrten Investionskosten marginal im Vergleich zu den oben erw‰hnten zus‰tzlichen Ertragsmˆglichkeiten, die durch eine st‰rkere Orientierung des Quotenzuckers auf die Gemeinschaft erzielbar w‰ren.

(109) Ebenso hat SLS die Kommission auf seinen derzeit beschr‰nkten Vertriebsapparat f¸r den Zuckerexport nach Deutschland hingewiesen. Nach Ansicht der Kommission kˆnnte dieser Faktor jedoch kurzfristig durch ein Ausweichen auf Groflh‰ndler umgangen werden. Mittelfristig w‰ren die Kosten einer eventuellen strategischen Umorientierung des Vertriebsapparates im Vergleich zu den Chancen auf die angesprochenen zus‰tzlichen Ertragsmˆglichkeiten als marginal anzusehen.

(110) Schlieflich hat SLS die Kommission darauf hingewiesen, dass im Falle einer Um-schichtung der Exporte in Drittstaaten in Exporte in die Mitgliedstaaten zus‰tzliche Lagerkosten anfielen. Die diesbez¸glich dargebrachte Argumentation war f¸r die Kommission nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon w¸rden die angeblichen zus‰tz-lichen Lagerkosten nur einen Bruchteil der zus‰tzlichen Ertragsmˆglichkeiten aus der angesprochenen Umorientierung der Gesch‰ftst‰tigkeit ausmachen.

Zur Erwiderung der Parteien

(111) In ihrer Erwiderungauf die Beschwerdepunkte der Kommission ist S¸dzucker der Auffassung, etwaige Absatzmˆglichkeiten f¸r franzˆsische Zuckerhersteller in Deutschland kˆnnten ohne jede Einschr‰nkung gleichwertig auch von den anderen franzˆsischen Zuckerherstellern wahrgenommen werden. Ebenso hat SLS w‰hrend der

42 Rn. 120 ff. der Erwiderung.

26

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

(112) Die Kommission hat dieses Vorbringen der Parteien eingehend gepr¸ft. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Zuckerm‰rkten die Aspekte des potenziellen Wettbewerbs und jene der Vergeltung ineinander ¸bergreifen, werden beide Aspekte gemeinsam unten in den Randnummern (130) ff. erˆrtert.

Zur Erwiderung von SLS

(113) W‰hrend der m¸ndlichen Anhˆrunghat SLS vorgetragen, dass eine Umschichtung bisheriger Drittlandsexporte hin zu Exporten innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere nach Deutschland und Belgien, f¸r das Unternehmen kaufm‰nnisch nicht sinnvoll und deshalb nicht wahrscheinlich sei. Die diesbez¸glichen Berechnungen von SLS sind in der folgenden Tabelle 4 zusammengefasst.

43 Best‰tigt durch Schrifts‰tze vom 5., 9. und 23. November 2001.

44 Best‰tigt durch Schrifts‰tze vom 5., 9. und 23. November 2001.

Exporte in DrittstaatenExporte nach vor 06/2001S¸ddeutschland

Differenz

Berechnungen von SLS

45[Ö]*

Endabnehmerpreis

631,00

Gemeinschafts-Logistikabgeltung

+50,00

n/a

Gemeinschafts-Lagerkostenabgeltung

+20,00

n/a

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

[Ö]*

Lagerkosten

[Ö]*

[Ö]*

Gemeinschafts-Lagerkostenpr‰mie

[Ö]*

[Ö]*

Nettopreis ab Werk

[Ö]*

[Ö]* [Ö]*

Vertriebsnetz

n/a

[Ö]*

Neuinvestitionen in Lager

n/a

[Ö]*

Einsparung bei Lagermieten

n/a

[Ö]*

Qualit‰tsverbesserung

n/a

[Ö]*

n/a

[.]*% Preisverfall in S¸ddeutschland

[Ö]*

Vergleichbarer Nettopreis

[Ö]*

[Ö]* [Ö]*

Tabelle 5: Berechnungen der Kommission zum Vergleich zwischen den Exporten von SLS in Drittstaaten und nach S¸ddeutschland; Preise in EUR pro 1.000 Tonnen

(114) Gem‰fl den Berechnungen von SLS liegt zwar der erzielbare Nettoerlˆs f¸r den Export von Zucker nach S¸ddeutschland derzeit um [Ö]* EUR pro 1.000 Tonnen ¸ber dem Nettoerlˆs, der in Drittstaaten erzielbar ist. Allerdings w¸rde nach Auffassung von SLS ein etwaiger Export grˆflerer Zuckermengen nach S¸ddeutschland oder Belgien zus‰tzliche Investitionen erfordern. Dadurch und durch die Inkaufnahme eines allgemeinen Absinkens des s¸ddeutschen Preisniveaus k‰me es zu einem Mindererlˆs von [Ö]* EUR pro 1.000 Tonnen im Vergleich zu den laut SLS attraktiveren Drittlandsexporten.

(115) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von SLS an ihrer Bewertung fest.

(116) Erstens wurde mit der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker, welche mit dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 in Kraft trat, die Abschaffung der Lager-kostenabgeltung (20 EUR pro 1.000 Tonnen) beschlossen und somit auch ein ent-scheidender Ertragsbestandteil f¸r den Export in Drittl‰nder gek¸rzt. Allerdings ver-mindert sich rechnerisch durch die gleichzeitige Abschaffung der Lagerkostenpr‰mie die Profitabilit‰t nicht um den gesamten Betrag von 20 EUR.Durch diesen Wegfall

45 Bei dem Wert von [Ö]* EUR handelt es sich um den von SLS gegen¸ber [Ö]* berechneten Preis.

46 Die Lagerkostenpr‰mie betrug 3,3 EUR pro Monat. Nach Angaben von SLS ist die durschnittliche Lagerdauer von Zucker f¸r den Drittlandexport mit [Ö]* Monaten wesentlich niedriger als die durch-schnittliche sechsmonatige Lagerdauer von Zucker, welcher f¸r den Gemeinschaftsmarkt bestimmt ist. Nach Angaben von SLS ergibt sich diese unterschiedliche Lagerdauer vor allem aus der Tatsache, dass

(117) Zweitens erscheinen die von SLS in Tabelle 4 angef¸hrten notwendigen Investitionen f¸r eine verst‰rkte Ausrichtung auf den s¸ddeutschen Markt nicht plausibel. Der Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes erscheint nicht notwendig, da der Vertrieb grˆflerer Mengen in Deutschland oder Belgien auch ¸ber einen Zuckergroflh‰ndler erfolgen kann und somit keine Investitionskosten anfallen w¸rden. Dieser Vertriebsweg ist die ¸bliche Vorgangsweise f¸r Zuckerproduzenten, die auf benachbarte Zuckerm‰rkte vordringen mˆchten. Auch die Ber¸cksichtigung der Neuinvestitionen in Zuckerlager erscheint nicht schl¸ssig. Dies w¸rde zu einer Doppelber¸cksichtigung der Lagerkosten f¸hren, da bereits beim Profitabilit‰tsvergleich die hˆheren Lagerkosten f¸r den Export innerhalb der Gemeinschaft ber¸cksichtigt wurden. Der Ansatz der Kosten f¸r eine Qualit‰tsverbesserung erscheint ebenfalls nicht zul‰ssig, da dieser SLS die Mˆglichkeit geben w¸rde, zumindest im selben Ausmafl auch hˆhere Absatzpreise zu erzielen. Der Preisabschlag schlieflich erscheint sehr unwahrscheinlich, da sich SLS bei seiner Kalkulation mit [Ö]* EUR pro 1.000 Tonnen ohnehin schon auf einen Preis bezieht, der erheblich unter dem s¸ddeutschen Preisniveau liegt.

(118) Drittens weisen Drittstaatenexporte einen erheblichen Unsicherheitsfaktor auf, da die daf¸r vorgesehenen Mengen zwischen den europ‰ischen Zuckerproduzenten im

Drittlandexporte insbesondere w‰hrend der Kampagnezeit durchgef¸hrt werden, um die Lagerkosten mˆglichst gering zu halten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Lagerdauer ist durch die Streichung der Lagerkostenpr‰mie der durchschnittliche Einkommensverlust je 1.000 Tonnen Quotenzucker f¸r Drittlandexporte mit [Ö]* EUR ([Ö]* X 3,3 = [Ö]*) geringer als jener f¸r Exporte innerhalb der Gemeinschaft ([Ö]* EUR; entspricht [Ö]* X [Ö]*).

47 Bei dem Wert von [Ö]* EUR handelt es sich um den von SLS gegen¸ber [Ö]* berechneten Preis.

48 Bei dem Wert von [Ö]* EUR handelt es sich um den von SLS gegen¸ber [Ö]* berechneten Preis.

Tenderverfahren von der Kommission verteilt werden und SLS somit im Wettbewerb mit der ¸brigen europ‰ischen Zuckerindustrie steht.

Zusammenfassung zum Wettbewerbspotenzial von SLS

(119) Unter Ber¸cksichtigung s‰mtlicher vorgebrachter Faktoren kann das Wettbewerbspotenzial von SLS sowohl f¸r S¸ddeutschland als auch f¸r Belgien als erheblich angesehen werden. Zus‰tzlich wird die Attraktivit‰t von Exporten in andere Mitgliedstaaten durch den Wegfall der gemeinschaftlichen Lagerkostenregelung noch erheblich gesteigert.

cc) Auswirkungen des Wegfalls von SLS

(120) SLS und deren franzˆsische Wettbewerber Sucre Union und BÈghinñSay sind die einzigen ausl‰ndischen Wettbewerber, die auch bereits derzeit in gewissem Umfang auf den s¸ddeutschen M‰rkten t‰tig sind. Im Bereich Zucker f¸r Handelsmarken konnten SLS und Sucre Union in den letzten Jahren ihren Marktanteil in S¸ddeutschland sogar stark ausbauen (SLS auf [20-30]*% und Sucre Union auf ca. [10-20]*%). BÈghin-Say ist in Deutschland vornehmlich im Bereich Industriezucker t‰tig und bietet diesen vorwiegend in Nord- und Westdeutschland an.

(121) SLS ist auf den deutschen Zuckerm‰rkten haupts‰chlich ¸ber die [Ö]* t‰tig, wobei [Ö]* den SLS-Zucker ab Werk bezieht und ihn dann auf eigene Kosten zu den einzelnen Produktionsst‰tten (Industriezucker) bzw. Einzelhandelsgesch‰ften (Zucker f¸r Handelsmarken) in West- und S¸ddeutschland transportiert. Dabei ist es in den letzten Jahren (von 1997 bis 2000) zu einer deutlichen Intensivierung der Gesch‰ftsbeziehung zwischen SLS und [Ö]* gekommen.

(122) Diese Intensivierung der Gesch‰ftsbeziehung mit [Ö]* war SLS insbesondere durch eine maflgebliche Verringerung des veranschlagten Preises in Deutschland f¸r Zucker mˆglich (Reduktion von [Ö]*% im Jahr 2001 im Vergleich zu 1999). SLS bietet somit seinen Zucker in Deutschland wesentlich g¸nstiger als seine deutschen Konkurrenten an (im Jahr 2001 Industriezucker um ca. [Ö]*% und Zucker f¸r Handelsmarken um ca. [Ö]*%), wobei der Preisvorteil die etwas hˆheren Transportkosten (nach Angaben der Abnehmer fallen Mehrkosten von ca. 3% bis 5% an) jedenfalls deutlich ¸bersteigt. In diesem Zusammenhang sei erw‰hnt, dass SLS seinen deutschen Abnehmern den Zucker wesentlich g¸nstiger als seiner Klientel in Frankreich anbietet, was im ‹brigen auch f¸r S¸dzuckers Preise f¸r deren franzˆsische Abnehmer gilt.

(123) Durch den Zusammenschluss kann davon ausgegangen werden, dass der Trend der Intensivierung des Wettbewerbs zwischen franzˆsischen und deutschen Zuckeranbietern umgekehrt wird, da der Zusammenschluss zus‰tzlich zur Beseitigung des in geringem Umfang bestehenden aktuellen Wettbewerbs zu einer entscheidenden Verringerung des potenziellen Wettbewerbs in S¸ddeutschland f¸hren wird. Gerade SLS besitzt als zweit-grˆflter franzˆsischer Zuckerproduzent aufgrund seiner bereits bestehenden Markt-pr‰senz in S¸ddeutschland ein hohes Wettbewerbspotenzial, das ohne Anlaufzeit umgesetzt werden kˆnnte und somit unmittelbar zu einem Ausbau der bestehenden Marktposition in S¸ddeutschland verwendet werden kˆnnte.

(124) Die Verringerung dieses Wettbewerbspotenzials ist umso entscheidender, wenn man die vorherrschende gebietsm‰flige Marktaufteilung der deutschen Zuckerproduzenten in Deutschland in Betracht zieht (vgl. oben Rn. (29)), welche im Zuge der

30

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

Marktuntersuchung von den Kunden der deutschen Zuckerindustrie mehrheitlich best‰tigt wurde. Dabei wiesen viele Kunden der deutschen Zuckerindustrie auf den Umstand hin, dass grenz¸berschreitender Handel als derzeit einzig existierender Wettbewerb auf dem Zuckermarkt angesehen werden kann. Diese Kunden bef¸rchten auch, dass ein Zusammenschluss dieser Grˆflenordnung diese Mˆglichkeit sehr stark reduzieren w¸rde.

(125) Was die belgischen Zuckerm‰rkte betrifft, so f¸hrt das Wegfallen des Wettbewerbs-potenzials von SLS aufgrund der N‰he der Produktionsst‰tten zu den belgischen Zuckerm‰rkten ebenso zu einer signifikanten Verst‰rkung von S¸dzuckers markt-beherrschender Stellung.

b) Schaffung eines Vergeltungspotenzials f¸r S¸dzucker

(126) Neben der Ausschaltung von SLS als potenziellem Wettbewerber w¸rde S¸dzucker durch das Zusammenschlussvorhaben ein bisher kaum vorhandenes Vergeltungspo-tenzial erlangen, indem der Konzern nunmehr auf den Heimatmarkt seiner mˆglichen weiteren franzˆsischen Wettbewerber vorstˆflt und dort k¸nftig eine bedeutende Stel-lung einnehmen wird.

(127) Wie ausgef¸hrt (vgl. oben Rn. (5)), ist die zu ¸bernehmende Firma SLS derzeit der zweitgrˆflte franzˆsische Zuckerproduzent. Durch den Zusammenschluss w¸rde der S¸dzucker-Konzern in Frankreich einen Marktanteil von [20-30]*% im Bereich des Haushaltszuckers und von [10-20]*% im Bereich des Industriezuckers erlangen (vgl. oben Tabelle 3). F¸r den Marktf¸hrer BÈghin-Say belaufen sich die entsprechenden Werte auf [20-30]*% (Haushaltszucker) bzw. [20-30]*% (Industriezucker), w‰hrend die n‰chstgrˆflten Wettbewerber Werte von [5-15]*% (Union SDA im Bereich des Haushaltszuckers) bzw. [10-20]*% (Sucre Union im Bereich des Industriezuckers) erreichen. Damit w¸rde der S¸dzucker-Konzern auf dem franzˆsischen Markt f¸r Haushaltszucker nur knapp hinter dem Marktf¸hrer und im Bereich des Industriezuckers ungef‰hr gleich-auf mit dem drittgrˆflten Anbieter liegen.

(128) Der Erwerb dieser bedeutsamen Position auf dem franzˆsischen Markt stellt im Gegensatz zur bisherigen Situation eine wesentliche Verbesserung der wettbewerblichen Stellung von S¸dzucker dar, und zwar nicht nur auf dem franzˆsischen Markt, sondern auch und gerade auf seinem Heimatmarkt S¸ddeutschland und in Belgien. Wie bereits oben beschrieben (vgl. Rn. (68) und (84) ff.), w‰re n‰mlich f¸r S¸ddeutschland und Belgien potenzieller Wettbewerb im Wesentlichen gerade aus Frankreich zu erwarten. Seine k¸nftige Pr‰senz in Frankreich wird es dem S¸dzucker-Konzern jedoch erlauben, ein etwaiges Vordringen anderer franzˆsischer Hersteller nach S¸ddeutschland und Belgien wirksam durch Vergeltungsmaflnahmen auf deren eigenen Heimatm‰rkten in Frankreich zu unterbinden, und zwar durch Preissenkungen seitens der k¸nftigen Tochtergesellschaft SLS. Etwaige Vergeltungsmaflnahmen werden ¸brigens dadurch beg¸nstigt, dass einerseits das aktuelle Preisniveau in Frankreich dauerhaft deutlich ¸ber dem Interventionspreis liegt und andererseits die Gewinnmargen von SLS mit ca. 49 [Ö]* einen deutlichen Spielraum f¸r Preissenkungen erkennen lassen.

49 Nach eigenen Angaben von SLS betr‰gt die Gewinnmarge des Unternehmens zu Vollkosten [Ö]* f¸r Industriezucker und [Ö]* f¸r Haushaltszucker. Dabei ist zu ber¸cksichtigen, dass die zur Analyse des Marktpotenzials wesentlich bedeutendere Grˆfle der Gewinnmarge zu variablen Kosten deutlich hˆher ist. Die Lieferung von Zucker f¸r Handelsmarken spielt auf dem insoweit allein interessierenden franzˆsischen Markt keine Rolle.

30

Zur Erwiderung der Parteien

(129) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkteder Kommission tr‰gt S¸dzucker vor, etwaige Vergeltungsmaflnahmen w‰ren nach dem Zusammenschluss kontraproduktiv f¸r den Konzern, da sie zum Nachteil der k¸nftigen S¸dzucker-Tochter SLS das Preisniveau in Frankreich vermindern und somit dem Konzern schaden w¸rden. Vielmehr m¸sse S¸dzucker nach dem Zusammenschluss daran interessiert sein, eine derartige Vergeltung zu vermeiden, weil die Folgen ¸ber SLS auch sie selbst treffen w¸rden. Auch habe das Bild von Angriff und Vergeltung in der Zuckerindustrie von vornherein eine wesentlich geringere Bedeutung als in nicht regulierten M‰rkten, da die Erzeugungskapazit‰ten der europ‰ischen Zuckerhersteller durch das Quotensystem vorgegeben und nicht ausweitbar seien.

(130) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker an ihrer Bewertung fest. Zum einen ist ohnehin nicht zu erwarten, dass die Beteiligten sich auf einen allgemeinen, f¸r alle Seiten gesch‰ftssch‰digenden Preiskampf einlassen w¸rden. Zum anderen ist ein allgemeines Absinken des Preisniveaus in Frankreich infolge etwaiger Vergeltungsmaflnahmen aber auch deshalb nicht zu erwarten, weil derartige Vergeltungsmaflnahmen naturgem‰fl nur punktuell in Bezug auf einzelne, strategische Kunden des Wettbewerbers vorgenommen werden, um den Wettbewerber gezielt anzugreifen. Da Zuckerhersteller, soweit sie nicht ¸ber eine marktbeherrschende Stellung verf¸gen, ihren Kunden bei gleichwertigen Leistungen keineswegs dieselben Bedingungen gew‰hren m¸ssen, sind gezielte Niedrigpreisangebote gegen¸ber einzelnen, strategischen Kunden des Wettbewerbers ohne weiteres mˆglich und in der Industrie auch ¸blich.

(131) Aufgrund der Tatsache, dass auf den Zuckerm‰rkten die Aspekte des potenziellen Wettbewerbs und jene der Vergeltung ineinander ¸bergreifen, werden im Weiteren beide Aspekte gemeinsam dargestellt.

(132) Wie bereits in den Randnummern (29) und (124) erw‰hnt, vertritt eine Vielzahl der Kunden der deutschen Zuckerindustrie die Auffassung, dass in Deutschland eine gebietsm‰flige Aufteilung der Zuckerm‰rkte zwischen den einzelnen Zuckerproduzenten vorherrscht. Diese gebietsm‰flige Aufteilung l‰sst sich insbesondere durch das vorhandene Vergeltungspotenzial der deutschen Zuckerproduzenten gegen¸ber ihren jeweiligen deutschen Wettbewerbern erkl‰ren (vgl. oben Rn. (67)). Aus diesem Grund fallen deutsche Zuckerproduzenten als potenzielle Wettbewerber f¸r S¸dzucker kaum ins Gewicht. Gleichzeitig sind im skandinavischen, britischen und italienischen Raum die Zucker¸bersch¸sse zu gering, um ein nennenswertes Wettbewerbspotenzial aufzu-bauen (siehe Tabelle 1).

(133) Auf den s¸ddeutschen Zuckerm‰rkten sind somit franzˆsische Zuckerproduzenten als einzig ernst zu nehmende potenzielle Wettbewerber anzusehen. Sie verf¸gen mit 1,54 Millionen Tonnen ¸ber die bei weitem grˆflten Zucker¸bersch¸sse, w‰hrend die deutschen Zuckerhersteller mit 736.000 Tonnen nur halb soviel ‹berschuss produzieren (siehe Tabelle 1). Zugleich fallen Transportdistanzen f¸r franzˆsische Produzenten weniger ins Gewicht als f¸r deutsche, weil bereits innerhalb Frankreichs regelm‰flig grˆflere Strecken zur¸ckzulegen sind als innerhalb Deutschlands und die Entfernungen zu bestimmten Zielorten in S¸ddeutschland und Belgien f¸r sie geringer sind als zu bestimmten Zielorten innerhalb Frankreichs (vgl. oben Rn. (94)).

50 Rn. 128 ff. der Erwiderung.

(134) In Belgien kˆnnen lediglich franzˆsische und niederl‰ndische Zuckerproduzenten als Wettbewerber mit einem nennenswerten Wettbewerbspotenzial angesehen werden. Allerdings sind auch die diesbez¸glichen Mˆglichkeiten niederl‰ndischer Zuckerproduzenten aufgrund der wesentlich geringeren Zucker¸bersch¸sse (lediglich 285.000 Tonnen) sehr stark begrenzt.

(135) Dar¸berhinaus schafft der Zusammenschluss f¸r S¸dzucker erstmals die Mˆglichkeit, gezielt vor Ort in mehreren Mitgliedstaaten Vergeltungsmaflnahmen durchzuf¸hren. Insbesondere in Frankreich werden durch dieses neue, bis dato nicht vorhandene Vergeltungspotenzial andere potenzielle Wettbewerber aus Frankreich davon abgehalten, auf S¸dzuckers Hauptabsatzgebiete vorzudringen. S¸dzucker kann dabei aufgrund seiner beherrschenden Marktstellungen bzw. seiner Marktmacht in einer Vielzahl von Zuckerm‰rkten seine Vergeltungsmaflnahmen gezielt und punktuell gegen Wettbewerber aus¸ben, die vorhaben, auf S¸dzuckers Hauptabsatzgebiete vorzudringen. Dabei handelt es sich um kurzfristige und punktuelle Maflnahmen, die mittelfristig dazu dienen, die marktbeherrschenden Stellungen S¸dzuckers abzusichern oder sogar auszubauen.

Schlussfolgerung zur Schaffung eines Vergeltungspotenzials f¸r S¸dzucker

(136) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Stellung von S¸dzucker auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in S¸ddeutschland und Belgien durch das Zusammenschlussvorhaben insoweit gest‰rkt w¸rde, als eine Erhˆhung seines Vergeltungspotenzials den Konzern besser als bisher gegen das Vordringen etwaiger franzˆsischer Wettbewerber nach S¸ddeutschland und Belgien sch¸tzen wird.

c) Wettbewerbsvorsprung durch die Mˆglichkeit zur grenz¸bergreifenden Versorgung von Groflkunden (vornehmlich Industriezucker)

(137) Schlieflich w¸rde der Zusammenschluss mit SLS dem S¸dzucker-Konzern im Vergleich zu seinen Hauptwettbewerbern in einzigartiger Weise erlauben, industrielle Groflkunden grenz¸bergreifend mit Zucker zu versorgen, wodurch er seine Stellung in S¸ddeutschland und Belgien verst‰rken kˆnnte, wo eine Reihe von groflen Abnehmern der Zuckerindustrie Produktionsst‰tten mit erheblichem Zuckerbedarf besitzen.

ñ Zunehmende Bedeutung von konzern- und europaweiter Versorgung f¸r industrielle Groflkunden

(138) Wie die Parteien selbst vorgetragen haben, entwickeln industrielle Kunden und Zwischenh‰ndler auf dem Zuckermarkt zunehmend europ‰ische Einkaufsstrategien. Diese beginnende Tendenz im Kreise der industriellen Groflkunden, insbesondere in der Lebensmittel- und Getr‰nkeindustrie, zur konzernweiten oder jedenfalls grenz¸berschreitenden Beschaffung von Zucker im Wege von Ñpan-europ‰ischen Dealsì ist auch im Rahmen der Marktuntersuchung deutlich geworden. Anders als etwa kleine und mittelst‰ndische Unternehmen haben industrielle Groflkunden die

51 Vgl. SLS, Antwort vom 25. September 2001 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 31. August 2001, S. 57, wo von Ñclients industriels et distributeurs qui dÈveloppent de plus en plus des stratÈgies díachats europÈennesì die Rede ist.

Mˆglichkeit, Angebote von verschiedenen Zuckerherstellern einzuholen und sich jeweils f¸r das g¸nstigste zu entscheiden.

ñ Einzigartige Verankerung des S¸dzucker-Konzerns in Kontinentaleuropa

(139) Vor diesem Hintergrund ist die k¸nftige Verankerung des S¸dzucker-Konzerns in Europa von entscheidender Bedeutung f¸r die wettbewerbliche Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens. S¸dzucker nimmt bereits heute eine marktbeherrschende Stellung in S¸ddeutschland, ÷sterreich und Belgien ein. Durch den Erwerb von SLS w¸rde der Konzern auflerdem zum zweitgrˆflten Zuckeranbieter in Frankreich werden (vgl. oben Rn. (5) und Tabelle 3).

(140) Wettbewerber haben die Kommission ferner auf die enge wirtschaftliche und kom-merzielle Verflechtung zwischen SLS und Spaniens grˆfltem Zuckerproduzenten Ebro Puleva hingewiesen. Ebro Puleva selbst bestreitet, dass SLS einen bestimmenden Einfluss auf das spanische Unternehmen habe. In der Tat konnte aus Sicht der Kommission nicht nachgewiesen werden, dass Ebro Puleva unter dem bestimmenden Einfluss von SLS steht oder gar im Rechtssinne von diesem Unternehmen kontrolliert wird; es bestanden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Ebro Puleva k¸nftig vom S¸dzucker-Konzern in die grenz¸bergreifende Belieferung industrieller Groflkunden eingebunden werden kˆnnte.

ñ Entscheidender Wettbewerbsvorsprung des S¸dzucker-Konzerns

(141) Unabh‰ngig von seiner k¸nftigen Stellung in Spanien w¸rde S¸dzucker durch den Zusammenschluss mit SLS im Vergleich zu anderen groflen europ‰ischen Zuckerproduzenten ¸ber eine einzigartige Pr‰senz in mehreren Mitgliedstaaten verf¸gen, die ihr einen entscheidenden Vorsprung vor ihren Wettbewerbern verschaffen w¸rde. W‰hrend die Wettbewerber im Wesentlichen nur auf ihren Heimatm‰rkten oder allenfalls in zwei Mitgliedstaaten ¸ber eine bedeutende Stellung verf¸gen, w¸rde der S¸dzucker-Konzern in insgesamt vier Mitgliedstaaten, die zudem jeweils aneinander angrenzen, maflgeblich vertreten sein. In drei r‰umlich relevanten M‰rkten (S¸ddeutschland, ÷sterreich und Belgien) w¸rde der S¸dzucker-Konzern gar eine beherrschende Stellung innehaben und in Frankreich immerhin zum zweitgrˆflten Anbieter werden.

(142) Damit w‰re der S¸dzucker-Konzern k¸nftig wie kein anderer europ‰ischer Zuckerhersteller in der Lage, bei industriellen Groflkunden l‰nder¸bergreifend durch Ñpan-europ‰ische Dealsì aktiv zu werden. Auf diese Weise kˆnnte der S¸dzucker-Konzern nach Ansicht der Kommission solche Groflkunden k¸nftig verst‰rkt an sich binden. Nicht zuletzt w‰re S¸dzucker aufgrund der grˆfleren Liefermengen im Falle konzernweiter, l‰nder¸bergreifender Versorgung von Groflkunden die Gew‰hrung von entsprechend hˆheren Mengenrabatten mˆglich. Dadurch w¸rde der Konzern in Bezug auf das Gesch‰ft mit industriellen Groflkunden gegen¸ber anderen europ‰ischen Zuckerherstellern einen eindeutigen Wettbewerbsvorsprung erlangen.

52 Stellungnahme von Ebro Puleva bei einem Gespr‰ch mit Mitgliedern der Taskforce ÑFusionskontrolleì am 6. Dezember 2001 sowie in einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001.

ñ Ergebnis: Verst‰rkung der beherrschenden Stellung von S¸dzucker in S¸ddeutschland und Belgien durch die Mˆglichkeit zur grenz¸bergreifenden Versorgung von Groflkunden

(143) Angesichts der bereits bestehenden Verkettung von drei marktbeherrschenden Stellungen des S¸dzucker-Konzerns in S¸ddeutschland, Belgien und ÷sterreich, seiner k¸nftigen Stellung als zweitst‰rkstem Anbieter in Frankreich, dem grˆflten zuckerproduzierenden Mitgliedstaat, ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss zu einer Zementierung und Verst‰rkung der f¸hrenden Stellung von S¸dzucker in Belgien und S¸ddeutschland beitragen wird.

(144) Insbesondere ist die k¸nftig wesentlich verbesserte F‰higkeit des S¸dzucker-Konzerns zu europa- und konzernweiter Belieferung von Groflkunden mit Zucker geeignet, nicht nur seine Marktstellung in den neu erschlossenen M‰rkten zu verbessern, sondern auch seine marktbeherrschende Stellung in S¸ddeutschland und Belgien zu verst‰rken, da eine Reihe der genannten industriellen Groflkunden, so etwa Coca-Cola, NestlÈ und Danone, in S¸ddeutschland und Belgien ¸ber wesentliche Produktionsst‰tten verf¸gen. Durch das gezielte Anbieten von Ñpan-europ‰ischen Dealsì w¸rden auf der anderen Seite S¸dzuckers Konkurrenten Marktanteile verlieren. Aufgrund der enormen Marktmacht S¸dzuckers in S¸ddeutschland und Belgien w‰ren diese Unternehmen allerdings nicht in der Lage, die Verluste von Marktanteilen auf diesen Hauptabsatzgebieten S¸dzuckers auszugleichen.

Zur Erwiderung von S¸dzucker

(145) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkteder Kommission tr‰gt S¸dzucker vor, der Zusammenschluss vergrˆflere allenfalls die Chancen des Konzerns, in Frankreich zus‰tzliche Kunden zu gewinnen, nicht aber in Deutschland, Belgien und ÷sterreich. Im Hinblick auf potenzielle Verst‰rkungseffekte in S¸ddeutschland und Belgien kˆnne die F‰higkeit zur grenz¸bergreifenden Versorgung von Groflkunden deshalb keine Rolle spielen.

(146) Die Kommission h‰lt nach Pr¸fung des Vorbringens von S¸dzucker an ihrer Bewertung fest. Entscheidend ist aus Sicht der Kommission, dass es der Zusammenschluss S¸dzucker erlauben wird, industrielle Groflkunden in mehreren Mitgliedstaaten zugleich mit Zucker zu beliefern. Sofern jedenfalls ein Teil der Produktionsst‰tten solcher Groflkunden in S¸ddeutschland und Belgien liegt ñ dies ist nach den Ergebnissen der Marktuntersuchung f¸r eine Vielzahl von ihnen der Fall ñ, wird es S¸dzucker folglich mˆglich sein, diese Kunden auch in seinen bisherigen Hauptabsatzgebieten noch st‰rker an sich zu binden als bisher.

Schlussfolgerung zur grenz¸bergreifenden Versorgung von Groflkunden

(147) Mit der Mˆglichkeit, industrielle Groflkunden durch grenz¸bergreifende Versorgung mit Zucker k¸nftig auch in S¸ddeutschland und Belgien st‰rker an sich zu binden als bisher, verst‰rkt das Zusammenschlussvorhaben die marktbeherrschende Stellung von S¸dzucker in S¸ddeutschland und Belgien.

53 Rn. 134 ff. der Erwiderung.

(148) Durch einen Zusammenschluss mit Frankreichs zweitgrˆfltem Zuckerproduzenten SLS w‰re S¸dzucker in der Lage, den potenziellen Wettbewerb f¸r die s¸ddeutschen und belgischen Zuckerm‰rkte sp¸rbar zu reduzieren. Dar¸berhinaus w¸rde der Zusammenschluss f¸r S¸dzucker auch zur Schaffung eines Vergeltungspotenzials in Frankreich f¸hren. Schlieflich w¸rde der Zusammenschluss mit SLS dem S¸dzucker-Konzern im Vergleich zu seinen Hauptwettbewerbern in einzigartiger Weise erlauben, industrielle Groflkunden grenz¸bergreifend mit Zucker zu versorgen.

(149) Aus den vorgenannten Gr¸nden ist das Zusammenschlussvorhaben geeignet, beherrschende Stellungen von S¸dzucker auf den M‰rkten f¸r Industriezucker und Haushaltszucker in S¸ddeutschland und Belgien, die jeweils wesentliche Teile des Gemeinsamen Marktes darstellen, zu verst‰rken.

VII. ZUSAGEN VON S‹DZUCKER

(150) Um die vorstehend beschriebenen Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf die s¸ddeutschen und belgischen Zuckerm‰rkte auszur‰umen, hat S¸dzucker die folgenden, in den Randnummern (151) und (152) beschriebenen Verpflichtungen vorgelegt. Ihr vollst‰ndiger Wortlaut ist im Anhang II enthalten, der integrierender Bestandteil dieser Entscheidung ist.

A. ZUSAGEN IN B EZUG AUF B ELGIEN

(151) ‹ber ihre Tochtergesellschaft Raffinerie Tirlemontoise S.A., Br¸ssel, ist S¸dzucker mit 68% an der Suikerfabriek van Veurne S.A., Veurne/Belgien (im Folgenden: ÑVeurneì), beteiligt. Die restlichen Gesellschaftsanteile von Veurne werden von der Holding Warcoing S.A. gehalten, die ihrerseits mit einem der beiden kleineren belgischen Zuckerproduzenten, der S.A. Sucrerie de Fontenoy, verbunden ist. S¸dzucker verpflichtet sich, diese Beteiligung an Veurne nach der Genehmigung des Zusammenschlusses innerhalb einer daf¸r vorgesehenen Frist zu ver‰uflern. Der Erwerber muss in der Lage sein, Veurne als eine im Wettbewerb mit S¸dzucker stehende aktive Wettbewerbskraft zu betreiben.

B. ZUSAGEN IN B EZUG AUF S ‹DDEUTSCHLAND

(152) S¸dzucker verpflichtet sich ferner, einem unabh‰ngigen Handelsunternehmen oder einem Zuckerhersteller (im Folgenden f¸r beide F‰lle: ÑH‰ndlerì), der am Vertrieb von Zucker in S¸ddeutschland interessiert ist, bis zu 90.000 Tonnen Quotenzucker pro Jahr aus ihren s¸ddeutschen Zuckerfabriken zur Verf¸gung zu stellen. Ein entsprechender Rahmenvertrag ist innerhalb einer hierf¸r vorgesehenen Frist abzuschlieflen und soll zun‰chst bis 30. Juni 2006 befristet sein; er ist auf Verlangen der Kommission ¸ber diesen Zeitpunkt hinaus f¸r die etwaige weitere Laufzeit der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker zu verl‰ngern. Bei Wegfall des H‰ndlers ist ein Nachfolger zu bestellen. Die Lieferungsbedingungen gehen von dem in der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker festgelegten Interventionspreis aus und

54 Vgl. im Einzelnen Abschnitt A des Anhangs II.

(153) Die unter Rn. (151) und (152) beschriebenen Zusagen reichen nach Ansicht der Kommission aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der s¸ddeutschen und belgischen Zuckerm‰rkte in angemessener Weise auszur‰umen. Dies hat auch der durchgef¸hrte Markttest best‰tigt.

A. B EURTEILUNG DER ZUSAGEN IN B EZUG AUF B ELGIEN

(154) S¸dzucker verf¸gt derzeit durch seine Tochtergesellschaft Raffinerie Tirlemontoise S.A. ¸ber knapp 68% der belgischen A- und B-Zuckerquoten und kontrolliert dar¸berhinaus die Zuckerfabrik Veurne, welcher Quoten in Hˆhe von weiteren 7,4% zustehen. Demgegen¸ber entfallen auf die beiden unabh‰ngigen belgischen Wettbewerber S.A. Sucrerie de Fontenoy (6,6%) und Groupe Sucrier S.A. (18,3%) deutlich geringere Produktionsquoten.

(155) Durch die Verpflichtung von S¸dzucker, ihre Mehrheitsbeteiligung an der Zuckerfabrik Veurne zu ver‰uflern, wird Wettbewerbern die Mˆglichkeit erˆffnet, ihre Stellung auf dem belgischen Markt zu festigen beziehungsweise sich ¸berhaupt auf diesem Markt zu etablieren. Die derzeit dem S¸dzucker-Konzern zuzurechnende A- und B-Quote in Belgien wird sich nach Ver‰uflerung seiner Mehrheitsbeteiligung an der Zuckerfabrik Veurne um 7,4 Prozentpunkte reduzieren und die des Erwerbers sich entsprechend erhˆhen. Die entsprechenden Zuckermengen machen ungef‰hr 10% des gesamten Marktvolumens in Belgien und mehr als 10% des Volumens auf dem belgischen Markt f¸r Industriezucker aus (vgl. im Einzelnen die Mengenangaben f¸r Belgien in Tabelle 3).

(156) Damit wird bei Erf¸llung der Zusage von S¸dzucker der Wettbewerb in der belgischen Zuckerindustrie gest‰rkt und ein hinreichender Ausgleich f¸r den Wegfall von SLS geschaffen.

B. B EURTEILUNG DER ZUSAGEN IN B EZUG AUF S ‹DDEUTSCHLAND

(157) Was den s¸ddeutschen Markt betrifft, so hat S¸dzucker ñ im Gegensatz zu Belgien ñ nicht die Ver‰uflerung einer Zuckerfabrik, sondern lediglich einer bestimmten Menge von Zucker pro Jahr zugesagt (Ñvirtuelle Zuckerfabrikì).

(158) Gem‰fl st‰ndiger Praxis der Kommission genieflt die Ver‰uflerung eines lebensf‰higen Gesch‰fts an einen geeigneten K‰ufer grunds‰tzlich den Vorrang gegen¸ber der bloflen Ver‰uflerung von dort hergestellten Produkten. Sie ist als die beste Lˆsung anzusehen, um im Falle der Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung,

55 Vgl. im Einzelnen Abschnitt B des Anhangs II.

(159) Unter den besonderen Umst‰nden des vorliegenden Falles h‰tte allerdings in S¸d-deutschland ñ im Gegensatz zu Belgien ñ der Verkauf einer Zuckerfabrik, verbunden mit der ‹bertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten auf den Erwerber, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. unten 1.).

(160) Die statt dessen abgegebene Zusage von S¸dzucker, einem H‰ndler bis zu 90.000 Tonnen Quotenzucker j‰hrlich zur Verf¸gung zu stellen, reicht jedoch nach Ansicht der Kommission unter den besonderen Umst‰nden des vorliegenden Fall aus, um die Ver-st‰rkung der marktbeherrschenden Stellung des Konzerns in S¸ddeutschland auszugleichen (dazu unten 2.).

1. UNZUREICHENDE E RFOLGSAUSSICHTEN EINER ETWAIGEN F ABRIKVERƒUFLERUNG MIT QUOTENT‹BERTRAGUNG

(161) Aufgrund der besonderen Situation der Zuckerindustrie in S¸ddeutschland h‰tte die Ver‰uflerung einer dort gelegenen S¸dzucker-Fabrik sowie insbesondere die ‹bertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten auf den Erwerber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. F¸r diese Einsch‰tzung sind die nachstehend in den Randnummern (162) ff. dargestellten Gr¸nde maflgeblich.

a) Rechtlicher Rahmen

(162) Die Gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker sieht in ihrem Artikel 12 in Verbindung mit Anhang IV eine Regelung f¸r die Neuverteilung der Zuckerproduktionsquoten vor, die bei Ver‰uflerungen von Zucker erzeugenden Fabriken notwendig wird. Zust‰ndig f¸r die Quoten¸bertragung ist der jeweilige Mitgliedstaat, in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesministerin f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft.

(163) Inhaltlich gilt dabei nach der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker der Grundsatz, dass die entsprechende Zuckerproduktionsquote auf den Erwerber der zu ver‰uflernden Fabrik ¸bertragen wird. Insbesondere die beiden im Folgenden beschriebenen Einschr‰nkungen dieses Grundsatzes haben jedoch zur Folge, dass dem betreffenden Mitgliedstaat ñ im Rahmen seiner Gemeinschaftstreuepflicht gem‰fl Artikel 10 EG-Vertrag ñ ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Quoten¸bertragung zukommt:

56 Vgl. die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 13 ff.

57 ß 2 der deutschen Verordnung ¸ber die Zuteilung und ƒnderung von Quoten f¸r Zucker vom 22. Oktober 1981, BGBl. I S. 1161.

58 Artikel 12 Abs‰tze 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c) der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker.

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Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

ñ Erstens sind die Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zucker-r¸ben- und Zuckerrohrerzeuger, bei der Anpassung der Zuckerproduktionsquoten zu ber¸cksichtigen .

ñ Zweitens ist eine Quoten¸bertragung nur zul‰ssig, wenn der jeweilige Mitgliedstaat sie f¸r geeignet h‰lt, die Struktur des Zuckerr¸ben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern .

b) Ber¸cksichtigung der Interessen der Zuckerr¸benerzeuger

(164) Was die Ber¸cksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerr¸benerzeuger, anbelangt, so ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass S¸dzucker im Gegensatz zu den meisten anderen europ‰ischen Zuckerherstellern eine korporative Struktur aufweist. Ihre Aktienmehrheit wird von Landwirten gehalten, deren Interessen von der S¸ddeutschen Zuckerr¸benverwertungs-Genossenschaft (ÑSZVGì) wahrgenommen werden. Mit der Aktion‰rseigenschaft ist indirekt die Belieferung von S¸dzucker mit Zuckerr¸ben durch die Landwirte verkn¸pft. In der Praxis sind die Landwirte, die S¸dzucker mit Zuckerr¸ben beliefern, zugleich Aktion‰re des Unternehmens. Insoweit wird sogar von ÑLieferrechtenì gesprochen, die sich die Landwirte durch ihre Beteiligung an der S¸dzucker AG Ñerkauftì h‰tten. Ferner bindet S¸dzucker die so mit ihr verbundenen Landwirte durch [Ö]* in besonderer Weise an sich.

(165) Im Falle der Ver‰uflerung einer s¸ddeutschen Fabrik von S¸dzucker w¸rde diese enge Verbindung zwischen der Lieferbeziehung einerseits und der Beteiligung der Landwirte an dem Unternehmen andererseits aufgelˆst. Damit w‰ren die Interessen der betroffenen Landwirte in besonderem Mafle ber¸hrt.

(166) In diesem Zusammenhang hat das deutsche Bundesministerium f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft der Kommission mitgeteilt, dass es in st‰ndiger Verwaltungspraxis seine Befugnisse bei der Neuverteilung von Zuckerproduktions-quoten aufgrund der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker niemals gegen einen zu erwartenden Widerstand der betroffenen Landwirte aus¸ben w¸rde.

(167) Im Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Realisierung einer Ver‰uflerungszusage zwingend Interessen der Zuckerr¸benerzeuger entgegenst¸nden, zumal die betroffenen Landwirte als Mehrheitsaktion‰re von S¸dzucker das Zusammenschlussvorhaben tragen und ¸ber ihre Kapitalbeteiligung bei S¸dzucker an etwaigen Vorteilen aus dem Zusammenschluss teilhaben. Denn aller Voraussicht nach w‰re die Ver‰uflerung einer s¸ddeutschen Zucker erzeugenden Fabrik aus dem S¸dzucker-Verbund schon nicht geeignet, die Struktur des Zuckerr¸benanbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern (vgl. dazu unten Rn. (168) und (169)).

59 Artikel 12 Abs‰tze 1 und 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt IV Buchstabe a) der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker.

60 Artikel 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt IV Buchstabe b) der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker.

c) Struktur des Zuckerr¸benanbaus und der Zuckerherstellung

(168) Was die Auswirkungen eines etwaigen Fabrikverkaufs auf die Struktur der Zuckerin-dustrie in S¸ddeutschland betrifft, so ist zun‰chst anzumerken, dass die Kriterien der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker ausschliefllich auf die Verbesserung des Zuckerr¸benanbaus und der Zuckerherstellung, nicht aber auf die etwaigen Auswir-kungen f¸r die Gesamtstruktur des Zuckermarktes und insbesondere nicht auf den Verbraucherschutz Bezug nehmen. Dies wird auch aus dem siebzehnten und neun- zehnten Erw‰gungsgrund der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker deutlich, wonach die Interessen der Zuckerr¸ben- und Zuckerrohrerzeuger den eigentlichen Schutzzweck der europ‰ischen Zuckermarktordnung darstellen.

(169) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass S¸dzucker in S¸ddeutschland ein fl‰chen-deckendes Netz von Zuckerfabriken errichtet hat, die im Verbund operieren und in eine Konzernstruktur integriert sind, so dass ein Spezialisierungseffekt zwischen den einzelnen Standorten eintritt. Insoweit unterscheidet sich die Situation in S¸ddeutschland ¸brigens von der belgischen, da die Zuckerfabrik Veurne (vgl. oben Rn. (151)) keinem vergleichbaren Verbund angehˆrt. Das deutsche Bundesministerium f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft hat der Kommission bereits mitgeteilt, dass es den Verkauf einzelner Fabriken aus dem s¸ddeutschen Verbund von S¸dzucker-Standorten nicht f¸r geeignet hielte, die Struktur des Zuckerr¸benanbaus und der Zuckerherstellung in diesem Gebiet zu verbessern.

d) Zusammenfassung zu den Besonderheiten der s¸ddeutschen Zuckerindustrie

(170) Aufgrund der vorstehend dargestellten Besonderheiten der s¸ddeutschen Zucker-industrie und der st‰ndigen Verwaltungspraxis des deutschen Bundesministeriums f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft w‰re nach Ansicht der Kommission die Realisierbarkeit des Verkaufs einer Zucker erzeugenden Fabrik in S¸ddeutschland und der mit ihr einhergehenden ‹bertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten ungewiss. Die Erfolgsaussichten sind nicht ausreichend, um die Ver‰uflerung einer Zucker erzeugenden Fabrik in S¸ddeutschland zur Bedingung f¸r die Freigabe des Zusammenschlusses zu machen. Die Kommission erkennt an, dass S¸dzucker angesichts der genannten Besonderheiten des Falles nicht in der Lage war, eine derartige Ver‰uflerungszusage abzugeben.

2. A USWIRKUNGEN DER STATT EINER F ABRIKVERƒUFLERUNG ANGEBOTENEN ZUSAGE AUF DEN S‹DDEUTSCHEN M ARKT

(171) Die von S¸dzucker statt der Ver‰uflerung einer Zucker erzeugenden Fabrik zugesagte Bereitstellung von bis zu 90.000 Tonnen Zucker aus seinen s¸ddeutschen Standorten an einen unabh‰ngigen H‰ndler wird nach Ansicht der Kommission ausreichend sein, um den Wegfall von SLS f¸r den s¸ddeutschen Markt auszugleichen. Daf¸r sind insbesondere die folgenden Erw‰gungen maflgeblich:

(172) Die angebotene Hˆchstmenge von 90.000 Tonnen entspricht ungef‰hr 8% des gesamten Marktvolumens in S¸ddeutschland und mehr als 10% des Volumens auf dem s¸ddeutschen Markt f¸r Industriezucker (vgl. im Einzelnen die Mengenangaben f¸r S¸ddeutschland in Tabelle 3). Die Zusage ist damit in ihrem Verh‰ltnis zum Marktvolumen vergleichbar mit der f¸r Belgien angebotenen Ver‰uflerung der Mehrheitsbeteiligung an der Zuckerfabrik Veurne und der mit ihr einhergehenden

40

Quoten¸bertragung (vgl. oben Rn. (151)). Damit wird der unabh‰ngige H‰ndler, an den diese Zuckermenge zu vergeben ist, einen erheblichen Einfluss auf das Marktgeschehen, insbesondere auf das Preisgef¸ge auf dem s¸ddeutschen Markt aus¸ben kˆnnen.

(173) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der von dem H‰ndler an S¸dzucker zu zahlende Preis auf der Basis des Interventionspreises und der bloflen Kosten von S¸dzucker f¸r etwaige Zusatzleistungen deutlich unterhalb des vergleichbaren Markt-preises liegt. Es besteht deshalb f¸r den H‰ndler ein deutlicher Spielraum, den derzeitigen Marktpreis in S¸ddeutschland zu unterbieten.

(174) Gem‰fl der Zusage von S¸dzucker wird der H‰ndler im ‹brigen das Recht haben, nach seiner Wahl Zucker unterschiedlicher Qualit‰ten, nicht etwa nur der dem Interventionspreis zugrunde liegenden Standardqualit‰t ÑEG IIì zu beziehen. Er wird daher angemessen auf die Qualit‰tsanforderungen etwaiger Kunden eingehen kˆnnen.

(175) Da S¸dzucker dem H‰ndler auflerdem eine Versorgung nach seiner Wahl von allen s¸ddeutschen Standorten des Konzerns aus anbietet, werden dem H‰ndler bei der Belieferung von Kunden im s¸ddeutschen Raum gegen¸ber S¸dzucker keine aus der Lieferdistanz folgenden Wettbewerbsnachteile entstehen. Gegen¸ber nicht in S¸ddeutschland ans‰ssigen Anbietern wird der H‰ndler hinsichtlich der Lieferdistanz sogar einen Wettbewerbsvorteil genieflen.

(176) Insgesamt kommt die von S¸dzucker angebotene Zusage nach Ansicht der Kommission unter den besonderen Wettbewerbsbedingungen der Gemeinsamen Marktorganisation f¸r Zucker in ihrer Wirkung einer Ver‰uflerungszusage im Wesentlichen gleich. Insbesondere w¸rde auch der Erwerber einer etwa zum Verkauf angebotenen Zucker-fabrik aufgrund der bestehenden Quotenregelung f¸r die Zuckerproduktion einer Kapazit‰tsbeschr‰nkung unterliegen, die ihn in eine vergleichbare Situation versetzen w¸rde wie einen H‰ndler, der ¸ber eine bestimmte Menge von Zucker pro Jahr verf¸gen kann. Auch gew‰hrleistet die Bezugnahme auf den von der Gemeinschaft festgelegten Interventionspreis eine Kalkulations- und Planungssicherheit f¸r den H‰ndler.

3. ZUSAMMENFASSENDE B EURTEILUNG DER ZUSAGEN IN B EZUG AUF S ‹DDEUTSCHLAND

(177) Nach Auffassung der Kommission wird bei Erf¸llung der Zusagen von S¸dzucker der Wettbewerb in der s¸ddeutschen Zuckerindustrie gest‰rkt und ein hinreichender Aus-gleich f¸r den Wegfall von SLS geschaffen.

C. ZUSAMMENFASSENDE B EURTEILUNG DER ZUSAGEN

(178) Die Kommission ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Ber¸cksichtigung aller von S¸dzucker abgegebenen Zusagen nicht zur Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellungen von S¸dzucker in S¸ddeutschland und Belgien f¸hren wird. Insbesondere reichen die Zusagen in Bezug auf S¸ddeutschland und Belgien auch aus, um eine Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellungen von S¸dzucker durch die grenz¸bergreifende Belieferung industrieller Groflkunden mit Zucker (Ñpan-europ‰ische Dealsì) auszuschlieflen. Denn durch die Verst‰rkung des Wettbewerbs infolge der gemachten Zusagen wird es S¸dzucker schwerer fallen, in S¸ddeutschland und Belgien industrielle Groflkunden mit dem Angebot grenz¸bergreifender Versorgung mit Zucker st‰rker an sich zu binden.

41

IX. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

(179) Gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, erster Satz, der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegen¸ber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(180) Maflnahmen, durch die sich der Markt strukturell ver‰ndert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchf¸hrungsmaflnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen f¸r die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erf¸llt, so ist die Entscheidung hinf‰llig, mit der die Kommission den Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt hat. Verstoflen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; auflerdem kˆnnen gegen die Parteien Geldbuflen und Zwangsgelder gem‰fl Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung 61festgesetzt werden.

(181) Entsprechend der vorstehend beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung derjenigen Zusagen von S¸dzucker, welche die Ver‰uflerung von Beteiligungen und die Bereitstellung einer bestimmten Menge von Zucker in S¸ddeutschland zum Gegenstand 62 haben.Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung von S¸dzucker in S¸ddeutschland und Belgien auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesen M‰rkten zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserkl‰rung, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung des zu ver‰uflernden Gesch‰fts, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von S¸dzucker zu benennenden Treuh‰nder, sind demgegen¸ber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erw‰hnten Bedingungen flankieren sollen.

X. SCHLUSSFOLGERUNG

(182) Aus den oben beschriebenen Gr¸nden kann vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der von S¸dzucker eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der im Anhang II enthaltenen Verpflichtungen gem‰fl Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren ñ

61 Vgl. zum Ganzen die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaflnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12.

62 Randnummern 1, 2, 10 bis 15 und 23 Satz 1 des Anhangs II.

42

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die S¸dzucker AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle ¸ber die Saint Louis Sucre SA ¸bernimmt, wird f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.

Artikel 2

2Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung der von der S¸dzucker AG in Randnummern 1, 2, 10 bis 15 und 23 Satz 1 des Anhangs II abgegebenen Zusagen.

Artikel 3

3Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollst‰ndiger Erf¸llung der von der S¸dzucker AG abgegebenen Zusagen gem‰fl Randnummern 3 bis 9, 16 bis 22, 23 Satz 2 bis 4 und 24 bis 27 des Anhangs II.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an: S¸dzucker Aktiengesellschaft Maximilianstr. 10 D-68165 Mannheim

Br¸ssel, den 20. Dezember 2001

F¸r die Kommission

Mario MONTI Mitglied der Kommission

43

Anhang I

Schleswig

G¸strow

Anklam

Uelzen Munzel

Clauen Wierthe NordstemmenK. Wanzleben Lage Schladen

Kalkar

Kˆnnern

Elsdorf

J¸lich

Euskirchen

Standorte

Standorte

NORDZUCKER AG

PFEIFER & LANGEN

Standorte

Standorte

DANISCO

J‹LICH

44

Anhang II

Stuttgart, den 17. Dezember 2001

Europ‰ische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Rue Joseph II, 70 B-1000 Br¸ssel

COMP/M.2530 ñ S¸dzucker/SLS

ZUSAGEN

Gem‰fl Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 (in der

ge‰nderten Fassung; nachstehend Ñdie Verordnungì) verpflichtet sich die

S¸dzucker AG (nachstehend ÑS¸dzuckerì) gegen¸ber der Europ‰ischen

Kommission (nachstehend Ñdie Kommissionì), die folgenden, im Rahmen des

Fusionskontrollverfahrens bez¸glich des Erwerbs der alleinigen Kontrolle ¸ber

die Saint Louis Sucre S.A. (nachstehend ÑSLSì) durch S¸dzucker (nachstehend

Ñder Zusammenschluflì; Verfahren COMP/M.2530) gegebenen Zusagen zu

erf¸llen, um dieser zu ermˆglichen, den Zusammenschlufl gem‰fl Art. 8 Abs. 2

der Verordnung f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erkl‰ren.

Diese Zusagen werden wirksam mit Zustellung der Entscheidung der

Kommission, die den Zusammenschlufl gem‰ss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung f¸r

45

mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt (nachstehend Ñdie

Genehmigungsentscheidungì).

Sofern im folgenden Text Begriffe ohne n‰here Definition verwendet werden,

sind diese im Einklang mit der Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der

VO 4064/89 zul‰ssige Abhilfemaflnahmen (ABl. 2001 C 68/3) auszulegen.

A. ZUSAGEN ZUR STRUKTURELLEN ABSICHERUNG ZUSƒTZLICHEN WETTBEWERBS IN B ELGIEN

1. ‹ber ihre Tochtergesellschaft Raffinerie Tirlemontoise S.A. (nachstehend

ÑRTì) ist S¸dzucker mit 68% an der Suikerfabriek van Veurne S.A.,

Veurne/Belgien (nachstehend ÑVeurneì) beteiligt. S¸dzucker wird binnen

* [Ö]nach Genehmigung des Zusammenschlusses s‰mtliche

Gesch‰ftsanteile, die sie entweder selber oder ¸ber Konzernunternehmen

an Veurne h‰lt, an Dritte (nachstehend ÑErwerberì) ver‰uflern. Diese

Zusage ist erst erf¸llt, wenn sichergestellt ist, dass die Quote von Veurne

(53.287,9 t A-Quote, 7.926,8 t B-Quote) bei dem Unternehmen verbleibt

oder bei einer Reduktion der Quote auf Grund von Abschnitt II Ziffer 2 des

Anhangs IV zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19.6.2001

¸ber die gemeinsame Marktorganisation f¸r Zucker diese Reduktion nicht

zu Gunsten von RT oder eines anderen mit S¸dzucker verbundenen

Unternehmens erfolgt.

2. Bei dem oder den Erwerbern der Veurne-Beteiligung muss es sich um von

S¸dzucker unabh‰ngige und nicht mit ihr verbundene, bereits bestehende

oder potentiell leistungsf‰hige Unternehmen handeln, die in der Lage sind,

Veurne als eine im Wettbewerb mit S¸dzucker stehende aktive

Wettbewerbskraft zu betreiben.

46

Einstweilige Erhaltung des zu ver‰uflernden Gesch‰fts

3. Ab der Genehmigung des Zusammenschlusses wird S¸dzucker Veurne mit

dem Ziel f¸hren, den wirtschaftlichen Wert und die Wettbewerbsf‰higkeit

des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Ver‰uflerung zu erhalten.

S¸dzucker handelt dabei mit der erforderlichen Sorgfalt und im Interesse

des Unternehmens. Insbesondere verpflichtet sich S¸dzucker, keine

Maflnahmen zu ergreifen, die eine wesentliche ƒnderung des

wirtschaftlichen Wertes, der Gesch‰ftsf¸hrung oder der

Wettbewerbsf‰higkeit des Unternehmens vor der Ver‰uflerung zur Folge

haben kˆnnten. S¸dzucker verpflichtet sich ferner, keine Maflnahmen zu

ergreifen, die den Gesch‰ftszweck oder die industrielle oder kommerzielle

Strategie oder die Investitionspolitik des Unternehmens ver‰ndern kˆnnten.

Dem Unternehmen werden ausreichende finanzielle Mittel zur Verf¸gung

gestellt, um seine Weiterentwicklung im Rahmen der bestehenden

Gesch‰ftsplanung bis zur Ver‰uflerung zu ermˆglichen.

Getrennte Verwaltung

4. S¸dzucker verpflichtet sich, Veurne von ihrem ¸brigen Gesch‰ft zu trennen

und zu gew‰hrleisten, dass die Mitarbeiter von Veurne keinen Einfluss im

¸brigen Gesch‰ft von S¸dzucker haben und umgekehrt. Sie wird auch

sicherstellen, dass die Mitarbeiter von Veurne keine Informationen an

Personen auflerhalb dieser Gesellschaften weitergeben.

5. S¸dzucker wird den zu bestellenden Treuh‰nder (siehe unten E.) bei seiner

Aufgabe unterst¸tzen, dass Veurne als getrennte gesch‰ftliche Einheit

gef¸hrt wird. Der Treuh‰nder wird daf¸r sorgen, dass Veurne ¸ber eine

eigene, unabh‰ngige Gesch‰ftsleitung verf¸gt und hierbei die Rentabilit‰t,

Verk‰uflichkeit und Unabh‰ngigkeit von Veurne sicherstellen.

47

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der ¸bergangsweisen

Aufrechterhaltung des bestehenden gemeinsamen Einkaufs, Verkaufs, des

zentralen EDV-Systems und anderen von R.T. erbrachten Leistungen nicht

entgegen. R.T. wird erbrachte Leistungen zu armís length-Bedingungen

abrechnen. Hierbei wird sichergestellt, dass die wirtschaftliche

Lebensf‰higkeit, Verk‰uflichkeit und Wettbewerbsf‰higkeit von Veurne

erhalten bleibt.

S¸dzucker wird alle geeigneten Maflnahmen treffen, um sicherzustellen,

dass sie nach der Genehmigungsentscheidung von der Gesch‰ftsleitung von

Veurne keine Gesch‰ftsgeheimnisse, Know-how, Marktkenntnisse oder

andere vertrauliche oder eigentumsrechtlich gesch¸tzte

Gesch‰ftsinformationen erh‰lt, mit Ausnahme derjenigen Informationen

die f¸r die Ver‰uflerung dieser Beteiligung erforderlich sind.

‹bernahme von Personal

S¸dzucker wird alle geeigneten Maflnahmen treffen, um sicherzustellen,

dass die bei Veurne besch‰ftigten Mitarbeiter auch nach der Ver‰uflerung

bei dieser Gesellschaft verbleiben. S¸dzucker wird innerhalb eines

Zeitraumes von der Ver‰uflerung bis zu zwei Jahren nach der Ver‰uflerung

keine Maflnahmen treffen, Mitarbeiter von Veurne abzuwerben.

‹bergangsregelung

S¸dzucker wird, falls nicht anders mit dem Erwerber vereinbart,

sicherstellen, dass Veurne innerhalb eines Zeitraumes von der Ver‰uflerung

bis zu zwei Jahren nach der Ver‰uflerung zu den gleichen Bedingungen wie

bisher Dienstleistungen und G¸ter von S¸dzucker beziehen kann.

48

B. ZUSAGEN ZUR STRUKTURELLEN ABSICHERUNG ZUSƒTZLICHEN WETTBEWERBS IN S ‹DDEUTSCHLAND

S¸dzucker wird im Rahmen eines s¸ddeutschen Ñvirtuellen

Zuckerfabrikenverbundesì einem unabh‰ngigen Handelsunternehmen oder

einem Zuckerhersteller, der am Vertrieb in S¸ddeutschland interessiert ist

(nachstehend f¸r beide F‰lle: ÑH‰ndlerì), dessen Auswahl die Kommission

zustimmt, eine Gesamtmenge von bis zu 90.000t/Jahr Quotenzucker aus

s¸ddeutschen Zuckerfabriken in den von ihm gew¸nschten Qualit‰ten,

produktbezogenen Spezifikationen, Verpackungstypen und sonstigen

Anforderungen zur Verf¸gung stellen, jedoch hˆchstens 15.000 t als

Haushaltszucker unter vom H‰ndler vorgegebenen Nicht-S¸dzucker-Marken.

S¸dzucker wird den dieser Lieferung zugrunde liegenden Vertrag binnen [Ö]*

nach Genehmigung des Zusammenschlusses mit einer Laufzeit bis zun‰chst

30.6.2006 abschlieflen.

Der H‰ndler muss ein von S¸dzucker unabh‰ngiger und nicht mit ihr

verbundener, bereits bestehender oder potentiell leistungsf‰higer

Wettbewerber sein, der auf Dauer ¸ber finanzielle Ressourcen und

nachweislich ¸ber Erfahrungen verf¸gt, die ihn in die Lage versetzen, den

von S¸dzucker bezogenen Zucker im Wettbewerb mit S¸dzucker zu

vertreiben. Der H‰ndler muss gegen¸ber der Kommission den Nachweis

f¸hren kˆnnen, dass er in der Lage ist und es ñ auch unter

Ber¸cksichtigung seiner bisherigen Wettbewerbsaktivit‰ten ñ seiner

Gesch‰ftspolitik entspricht, auf dem s¸ddeutschen Markt als aktiver

Wettbewerber aufzutreten und Marktanteile zu gewinnen. Der H‰ndler hat

dies durch Vorlage eines entsprechenden Gesch‰ftsplanes zu

dokumentieren.

49

Lieferbedingungen

Die Lieferung von Zucker an den H‰ndler erfolgt zum Interventionspreis.

Dieser gilt f¸r Zucker mit den f¸r den Interventionspreis definierten

Eigenschaften, Qualit‰ten und Konditionen (ÑStandardzuckerì EG II, lose,

ohne Transport- , Veredelungs- und andere Kosten f¸r Zusatzleistungen).

S¸dzucker berechnet aufler dem Interventionspreis auf der Grundlage von

Nachweisen, die sie zu erbringen hat, die real anfallenden Kosten f¸r Sichtung

(Siebung zum Zwecke der Kˆrnungsproduktion), produktbezogene

Spezifikationen, Verpackungstypen, Lagerung und andere mit dem H‰ndler

vereinbarte Zusatzleistungen. S¸dzucker kann mit dem H‰ndler f¸r die

Lagerung zwischen Produktion und Abruf entweder einen pauschalierten

Aufschlag auf alle Lieferungen oder eine effektive Abrechnung der

Lagerkosten auf Kostenbasis vereinbaren.

S¸dzucker wird mit dem H‰ndler einen Rahmenlieferungsvertrag abschlieflen,

der diesen berechtigt, eine Menge von bis zu 90.000 t pro Jahr zu beziehen.

In dem Rahmenlieferungsvertrag ist eine Schiedsklausel vorzusehen, aufgrund

derer der H‰ndler im Streitfall die vorherige oder nachtr‰gliche Entscheidung

eines Schiedsgerichts dar¸ber herbeif¸hren kann, ob die von S¸dzucker ¸ber

den Interventionspreis hinaus berechneten Kosten unter Beachtung der Ziffer

16 dieser Zusage gerechtfertigt sind. S¸dzucker wird den H‰ndler nach einem

von diesem j‰hrlich zum 15.09. zu erstellenden Abrufplan beliefern, in dem die

voraussichtlichen Mengen, Qualit‰ten, Verpackungstypen und Lieferwerke

aufgef¸hrt sind.

50

Geltungsdauer / Sprechklausel

Im Falle der Verl‰ngerung der Zuckermarktordnung ¸ber den 30.06.2006

hinaus verl‰ngert sich auch das Vertragsverh‰ltnis mit dem H‰ndler f¸r die

weitere Laufzeit der Zuckermarktordnung. Auf Ersuchen von S¸dzucker

kann die Kommission diese Verpflichtung aufheben oder zu Gunsten von

S¸dzucker ver‰ndern, soweit das durch neue Regelungen der

Zuckermarktordnung oder ver‰nderte Wettbewerbsverh‰ltnisse

gerechtfertigt ist.

Nachfolgeregelung

F‰llt der H‰ndler w‰hrend der Laufzeit des Rahmenlieferungsvertrages

weg, so wird S¸dzucker f¸r die Restlaufzeit dieses Vertrages unter

Beachtung der Bestimmungen dieser Zusage einen Nachfolgeh‰ndler

bestellen.

51

D. DURCHF‹HRUNG DER ZUSAGEN

S¸dzucker wird die Zusage nach Ziffer 1 durch den Abschluss

verbindlicher Ver‰uflerungsvertr‰ge binnen der in Ziffer 1 genannten Frist

erf¸llen. Die verbindlichen Ver‰uflerungsvertr‰ge sind binnen einer Frist

von drei Monaten nach dem Abschluss der der Ver‰uflerung zugrunde

liegenden Vertr‰ge zu vollziehen.

S¸dzucker wird die Zusage nach Ziffer 10 durch den Abschluss eines

verbindlichen Rahmenlieferungsvertrages mit einem H‰ndler ihrer Wahl

binnen der in Ziffer 10 genannten Frist erf¸llen.

S¸dzucker wird die Kommission und den Treuh‰nder (siehe unten E.)

innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende jedes Monats, der der

Genehmigungsentscheidung folgt, schriftlich ¸ber den Verlauf der

Verhandlungen zur Ver‰uflerung der Beteiligung und zum Abschluss des

Rahmenlieferungsvertrages informieren.

52

S¸dzucker aus einer von der Kommission aufgestellten Liste von

Interessenten ausw‰hlt. Die Kommission kann auf Vorschlag von

S¸dzucker zustimmen, dass anstelle eines H‰ndlers nach Ziffern 10 ff.

bis zu drei H‰ndler mit Mengen von jeweils mindestens 30.000 t / Jahr

52

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

eingesetzt werden, wenn eine entsprechende Nachfrage besteht und die

Ziele der Ziffern 10 ff. auch auf diese Wiese erreicht werden kˆnnen.

E. Der Treuh‰nder

S¸dzucker wird sp‰testens zwei Wochen nach Genehmigung des

Zusammenschlusses einen unabh‰ngigen und erfahrenen Treuh‰nder (z. B.

eine Investmentbank, Wirtschaftspr¸fungs- oder Unternehmens-Beratungs-

gesellschaft) beauftragen, um die in Ziffern 21 ff. beschriebenen Aufgaben

zu erf¸llen. Diese Beauftragung erfordert die Zustimmung der

Kommission. Der Vorschlag von S¸dzucker an die Kommission wird die

Unabh‰ngigkeit und Erfahrung des Treuh‰nders belegen und begr¸nden.

Der Vorschlag wird eine Beschreibung des Treuh‰nders und die relevanten

Lebensl‰ufe der leitenden Mitarbeiter, die an der Umsetzung der Zusage

beteiligt sein werden, sowie den Entwurf eines Mandats enthalten.

S¸dzucker wird auf Verlangen der Kommission den Entwurf erg‰nzen.

Nach Erteilung des Mandats wird S¸dzucker ohne vorherige Zustimmung

der Kommission keine ƒnderung des Mandats vornehmen. Auf Wunsch des

Treuh‰nders kann die Kommission die Erg‰nzung des Mandats verlangen,

wenn sich herausstellt, dass das Mandat dem Treuh‰nder die Erf¸llung

seiner Aufgaben nicht erlaubt. Sofern S¸dzucker wesentliche Teile dieser

Ver‰uflerungszusage nicht erf¸llt, kann die Kommission das Mandat des

Treuh‰nders erg‰nzen, um sicherzustellen, dass diese Ver‰uflerungszusage

in vollem Umfang umgesetzt wird.

Der Treuh‰nder hat die Aufgabe, die Erf¸llung der Zusagen zu

¸berwachen. Der Treuh‰nder hat das Recht, alle Maflnahmen

vorzuschlagen und notfalls durchzusetzen, die er f¸r notwendig erachtet,

um die Erf¸llung der Verpflichtungen zu gew‰hrleisten. Die Aufgabe des

Treuh‰nders ist auch, bei der Auswahl der Erwerber nach der Ziffer 1 und

des H‰ndlers nach Ziffern 10 ff. und an der Erstellung der entsprechenden

Dokumentation mitzuwirken. Der Treuh‰nder ist verpflichtet, alle zwei

53

Monate der Kommission einen schriftlichen Bericht ¸ber die

Vertragsverhandlungen zu ¸bermitteln. Eine Kopie des Berichtes soll in

einer nicht-vertraulichen Fassung gleichzeitig auch an S¸dzucker gehen.

Diese Berichte sollen binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ¸bermittelt

werden. Diese zehnt‰gige Frist beginnt jeweils nach Ablauf von zwei

Monaten, das erste Mal nach Ablauf von zwei Monaten seit Ernennung des

Treuh‰nders, oder zu den Zeitpunkten, die die Kommission bestimmt.

Diese Berichte fassen jeweils die Entwicklungen der letzten beiden Monate

zusammen.

S¸dzucker wird dem Treuh‰nder jede Unterst¸tzung und Information,

einschlieflich Kopien aller relevanten Unterlagen, zukommen lassen, die

der Treuh‰nder vern¸nftigerweise zur Erf¸llung seiner Aufgaben verlangen

kann. Auf Verlangen des Treuh‰nders wird S¸dzucker auf eigene Kosten

diesem ein B¸ro zur Verf¸gung stellen. S¸dzucker wird sich mit dem

Treuh‰nder regelm‰flig zu Besprechungen treffen, um den Treuh‰nder

schriftlich oder m¸ndlich mit allen zur Erf¸llung seiner Aufgaben nˆtigen

Informationen zu versorgen. S¸dzucker und der Treuh‰nder vereinbaren

hierf¸r einen Zeitplan.

F¸r den Fall, dass die Zusagen gem‰fl Ziffern 1 und 10 nicht innerhalb von

[Ö]* nach Genehmigung des Zusammenschlusses erf¸llt wurden, wird

S¸dzucker dem Treuh‰nder ein unwiderrufliches Mandat erteilen,

(a) die Veurne-Beteiligung mit aller erforderlichen Sorgfalt zu den

bestmˆglichen Bedingungen ohne Bindung an einen Mindestpreis

innerhalb von drei Monaten zu ver‰uflern, und/oder

(b) den Rahmenlieferungsvertrag zu den oben Ziffern 12, 13 genannten

Konditionen mit einem H‰ndler seiner Wahl abzuschlieflen.

Auf begr¸ndeten Antrag von S¸dzucker kann die Kommission diese Fristen

verl‰ngern. Ein solcher Antrag darf nicht sp‰ter als einen Monat vor

54

Ablauf der [Ö]*-Frist gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird

S¸dzucker dem Treuh‰nder jede vern¸nftige Unterst¸tzung und alle

nˆtigen Informationen zukommen lassen und ihn ¸ber alle Verhandlungen

informieren.

Das Mandat des Treuh‰nders endet, wenn ihn die Kommission hiervon

entbindet. Die Kommission kann die Wiederernennung des Treuh‰nders

verlangen, sofern feststeht, dass die Zusagen nicht vollst‰ndig umgesetzt

wurden, vorausgesetzt:

(a) dass die auf Grund der Ver‰uflerungsvertr‰ge berechtigten Erwerber

oder der aufgrund des Rahmenlieferungsvertrages berechtigte

H‰ndler jegliche Beanstandung zuerst mit S¸dzucker besprochen hat

und beide Seiten versucht haben, innerhalb eines Monates in Treu

und Glauben eine Lˆsung zu finden;

(b) dass die Erwerber oder der H‰ndler f¸r den Fall, dass solche

Gespr‰che in Treu und Glauben gescheitert sind, der Kommission

zuerst eine schriftliche Begr¸ndung, warum die Zusage im

wesentlichen nicht vollst‰ndig umgesetzt sein soll, ¸bermittelt haben;

(c) dass die Kommission die schriftliche Begr¸ndung sorgf‰ltig gepr¸ft

und mit S¸dzucker (die vorher eine Kopie der schriftlichen

Begr¸ndung in einer nichtvertraulichen Fassung erh‰lt und die

Gelegenheit hat, binnen zehn Arbeitstagen eine schriftliche

Stellungnahme hierzu abzugeben) vollst‰ndig besprochen hat und

dass die Kommission zum Schluss gekommen ist, dass die Zusage im

wesentlichen nicht vollst‰ndig umgesetzt sein kˆnnte;

(d) dass ñ zur Vermeidung jeglicher Zweifel ñ eine Wiederernennung nur

zu dem Zweck, die vollst‰ndige Erf¸llung der Zusage zu garantieren,

erfolgt und dass eine Ernennung f¸r einen anderen Zweck nicht

erlaubt ist.

55

Sobald die Zusagen nach Ziffern 1und 10 im Wesentlichen zur

Zufriedenheit des Treuh‰nders und der Kommission umgesetzt ist, soll der

Treuh‰nder entlastet werden.

Die Kommission kann die Wiederernennung des Treuh‰nders auch bei

Wegfall des H‰ndlers (siehe oben Ziffer 15) verlangen.

S¸dzucker wird in einer objektiven und fairen Art in Zusammenarbeit mit

dem Treuh‰nder alle Unternehmen, die als mˆgliche Erwerber oder

H‰ndler in Frage kommen, ¸ber die Zusagen vollst‰ndig informieren.

Wenn der Treuh‰nder seine ihm nach diesen Zusagen obliegenden

Aufgaben nicht ordnungsgem‰fl erf¸llt, wird S¸dzucker auf Verlangen der

Kommission den Treuh‰nder von seinem Mandat entbinden. S¸dzucker

kann aus wichtigem Grund die Kommission bitten, das Mandat des

Treuh‰nders zu beenden. Das Mandat des Treuh‰nders endet erst, wenn ein

neuer Treuh‰nder mit Zustimmung der Kommission eingesetzt wird.

56

EUC

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