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DANISCO / ABITEC

M.5109

DANISCO / ABITEC
July 14, 2008
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 22 (3) Datum: 17/04/2008

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 17-IV-2008

Sg-Greffe (2008) D/201828

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen FUSIONSKONTROLLVERFAHRENausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

An Bundeskartellamt

Betreff: Fall Nr. COMP/M.5109 – Danisco/ Abitec

Am 4. März 2008 vom Bundeskartellamt an die Kommission gerichteter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung

Bezug: Schreiben des Präsidenten des Bundeskartellamtes, Dr. Bernhard Heitzer, vom 3. März 2008 (eingegangen am 4. März 2008) an Philip Lowe, Generaldirektor für Wettbewerb der Europäischen Kommission

I. EINLEITUNG

1.(1) Mit dem vorgenannten Antrag vom 4. März 2008 ersuchte die deutsche Wettbewerbsbehörde (Bundeskartellamt – „BKartA“) die Kommission, das Zusammenschlussvorhaben, bei dem das Unternehmen Danisco A/S („Danisco“, Dänemark) von Associated British Foods PLC die alleinige Kontrolle über Abitec Ltd. („Abitec“, Vereinigtes Königreich) erwirbt, in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontrollverordnung“) zu prüfen. Die Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (Office of Fair Trading – „OFT“), schloss sich dem ersten Antrag der deutschen Wettbewerbsbehörde an.

2.(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung können einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission darum ersuchen, einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der EG-Fusionskontrollverordnung hat, der aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der Antrag stellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Ein derartiger Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses gestellt werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung kann jeder andere Mitgliedstaat sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der Kommission über diesen informiert wurde, anschließen.

3.(3) Am 12. Februar 2008 meldete Danisco den eingangs genannten Zusammenschluss beim BKartA an. Am 4. März 2008 ging bei der Kommission ein Verweisungsantrag des BKartA nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung ein. Das BKartA stellte den Antrag auf Verweisung demnach im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses.

4.(4) Am 6. März 2008 unterrichtete die Kommission die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten (mit einer Ausnahme) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung. Der Mitgliedstaat, der am 6. März 2008 aus technischen Gründen nicht informiert werden konnte, wurde am 10. März 2008 unterrichtet. Die Kommission unterrichtete auch die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.

5.(5) Am 1. April 2008, d. h. innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung gesetzten Frist, schloss sich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, das Office of Fair Trading („OFT“), dem Antrag auf Verweisung an.

6.(6) Die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erhoben Einwände gegen die Verweisung. Sie übermittelten der Kommission einen Schriftsatz, in dem sie ihre Ablehnung zum Ausdruck brachten, und erläuterten ihre Position am 3. April 2004 bei einer Zusammenkunft mit den mit dem Fall befassten Bediensteten.

II. D IE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

7.(7) Danisco produziert und vermarktet Lebensmittelbestandteile, Inhaltsstoffe für Futtermittel, Süßstoffe und Zucker. Das Unternehmen stellt eine große Bandbreite von Emulgatoren, insbesondere die Emulgatoren DISMO, MONO-DI, DATEM, ACETEM, CITREM, LACTEM, SSL/CSL, PGMS, PGE, PGPR und Sorbitester her und bietet ergänzende Mehrwertdienste ("value added services") an. Emulgatoren kommen in Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln zum Einsatz; die beteiligten Unternehmen verkaufen jedoch nur wenig Emulgatoren zur Verwendung in Nicht-Lebensmitteln. Die Lebensmittelemulgatoren haben sehr unterschiedliche Funktionen. Sie dienen etwa der Kontrolle der Konsistenz, der Stabilisierung von Emulsionen nicht vermischbarer Substanzen (Öl – Wasser), der Durchlüftung und der Verlangsamung des Alterungsprozesses.

8.(8) Abitec produziert und vertreibt Emulgatoren für die Verwendung in Lebensmitteln und in wesentlich geringerem Maße für die Verwendung in anderen Bereichen wie der Kosmetik. Ebenso wie Danisco produziert Abitec DISMO, MONO-DI, DATEM, LACTEM, SSL/CSL und PGPR.

2

9.(9) Gemäß dem am 22. Januar 2008 geschlossenen Übernahmevertrag wird Danisco alle Geschäftsanteile an Abitec erwerben.

10.(10) Bei dem Vorhaben wird Danisco durch Erwerb der Anteile und Vermögenswerte von Abitec die alleinige Kontrolle über Abitec übernehmen. Das Vorhaben ist daher ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung. Es hat jedoch keine gemeinschaftsweite Bedeutung (das Zielunternehmen erwirtschaftete im Jahr 2007 einen weltweiten Umsatz von 28,6 Mio. EUR).

III. B EWERTUNG DES ANTRAGS AUF VERWEISUNG

11.(11) Der Antrag wurde innerhalb der geltenden Fristen gestellt und bezieht sich auf einen Zusammenschluss im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission beschließen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach (i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und (ii) den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der Antrag stellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Wenn diese beiden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission daher nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Prüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission angebracht ist oder nicht. Die Kommission hat in ihrer einschlägigen Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen („Verweisungsmitteilung“) in allgemeiner Form dargelegt, wann eine Verweisung bestimmter Fälle oder Fallkategorien ihrer Auffassung nach angebracht ist.

1. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

12.(12) Gemäß Nummer 43 der Verweisungsmitteilung erfüllt ein Zusammenschluss dann die erste Voraussetzung nach Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung, dass er den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn er „erkennbaren Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten nimmt“.

13.(13) Im Hinblick auf dieses erste Tatbestandsmerkmal argumentieren BKartA und OFT, dass die räumlich relevanten Märkte mindestens EWR-weit, möglicherweise sogar weltweit abzugrenzen seien. Ungeachtet der genauen Definition des räumlichen Marktes gibt es im Bereich der Emulgatoren und anderen Lebensmittelzusätze darüber hinaus erhebliche Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Unternehmen haben in der Regel eine beschränkte Zahl von Produktionsstätten und liefern ihre Erzeugnisse in alle Welt. Sowohl das erwerbende Unternehmen als auch das Zielunternehmen erzielen im gesamten EWR einen erheblichen Absatz an Emulgatoren (vgl. Tabelle 1).

1 ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.

14.(14) Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung beeinträchtigt würde.

2. Durch den Zusammenschluss drohende erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

15.(15) In Bezug auf die zweite Voraussetzung muss ein verweisender Mitgliedstaat gemäß Nummer 44 der Verweisungsmitteilung nachweisen, dass „nach einer vorläufigen Analyse ein wirkliches Risiko besteht, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und daher genau geprüft werden sollte. Bei den vorläufigen Anhaltspunkten kann es sich durchaus um Anscheinsbeweise für mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen handeln, die jedenfalls nicht dem Ergebnis der eigentlichen Untersuchung vorgreifen.“

16.(16) In Bezug auf dieses zweite Tatbestandsmerkmal machen BKartA und OFT geltend, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in Deutschland und im Vereinigten Königreich erheblich zu beeinträchtigen droht.

i. Sachlich relevante Märkte

17.(17) Was die Nachfrageseite angeht, stützen die beteiligten Unternehmen ihre Einschätzung auf eine weit gefasste Definition der sachlich relevanten Märkte. Sie machen geltend, dass Emulgatoren im Allgemeinen substituierbar seien und daher als Gesamtmarkt betrachtet werden sollten. Ferner vertreten die beteiligten Unternehmen die Auffassung, dass die organische Substanz Lecithin als Substitut zu betrachten sei, da sie in der Lage sei, viele Funktionen synthetischer Emulgatoren zu erfüllen. Das OFT, das mit seiner Markuntersuchung nach nationalem Recht bereits begonnen hat, fand Hinweise darauf, dass die sachlich relevanten Märkte nicht auf bestimmte Emulgatoren beschränkt sind. Eine Reihe von Wettbewerbern und Kunden machten in der vom OFT durchgeführten Untersuchung allerdings geltend, dass es schwierig sei, von einem Emulgator zu einen anderen zu wechseln, da die Rezepturen der Emulgatoren und der Erzeugnisse, in denen sie verwendet werden, aufeinander abgestimmt seien. Darüber hinaus werde die

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18.(18) Die beteiligten Unternehmen legen dar, dass eine angebotsseitige Substitution möglich sei und es ausreichende freie Kapazitäten auf dem Markt gebe. Aus Antworten, die das OFT im Rahmen seiner Untersuchung erhielt, geht hervor, dass die freien Kapazitäten niedriger sein könnten als von den beteiligten Unternehmen angegeben; dies gilt insbesondere für diejenigen Emulgatoren, bei denen die beteiligten Unternehmen einen hohen Marktanteil haben.

19.(19) Unbeschadet des Ergebnisses einer möglichen künftigen Marktuntersuchung kann der Schluss gezogen werden, dass für bestimmte Emulgatoren, bei denen die beteiligten Unternehmen vergleichsweise hohe Marktanteile haben, einer oder mehrere sachlich relevante Märkte abgegrenzt werden müssen.

ii. Räumlich relevante Märkte

20.(20) In Bezug auf den räumlich relevanten Markt machen BKartA und OFT geltend, dass die Märkte mindestens EWR-weit abzugrenzen seien. Der Anmelder legte dar, dass die Transportkosten keinen beschränkenden Faktor für weltweite Lieferbeziehungen bildeten. In der Herstellung von Emulgatoren tätige Unternehmen haben im Allgemeinen nur einige wenige Produktionsstätten, von denen aus sie weltweit lieferten.

21.(21) Es muss betont werden, dass sich diese vorläufigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die relevanten Märkte im Laufe der weiteren Analyse und Untersuchung durch die Kommission noch ändern können.

iii. Bewertung

22.(22) Die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen sind besonders hoch, wenn eine enge Marktdefinition zugrunde gelegt wird. Ihre größten Marktanteile haben sie bei der Lieferung von DISMO ([40-50] %) und DATEM ([35-45] %). Nach Angaben des OFT könnten die beteiligten Unternehmen ihren Marktanteil bei DATEM unterschätzt haben, da sie den betriebsinternen Absatz an Cereform nicht einbezogen haben, obwohl der Absatz an Cereform, derzeit ebenso wie Abitec ein ABF-Unternehmen, nach dem Zusammenschluss Teil des Handelsmarktes sein wird, so dass ein Marktanteil von [40-50] % erreicht sein wird. Was DISMO und DATEM betrifft, beträgt der Zuwachs [5-15] % bzw. [0-10] % ([5-15] % bei Einbeziehung des Absatzes an Cereform).

23.(23) Beim OFT eingegangenen Stellungnahmen von Kunden ist zu entnehmen, dass der Erwerb von Abitec in der Tat nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könnte. Die Kunden machten geltend, dass die relevanten Märkte bereits Oligopolcharakter hätten, wobei Danisco Preisführer sei. Andere vertraten ferner die Auffassung, dass Abitec der preisgünstigste Anbieter sei und von ihnen als Preisbenchmark verwendet werde. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen sind

3 Vergleiche Tabelle 1.

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24.(24) Danisco und Abitec jedoch keine engen Wettbewerber. Das OFT konnte in dieser Hinsicht nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangen, insbesondere weil es auf die an die Abitec-Kunden gesandten Fragen nur einen geringen Rücklauf bekam.

(25) In Tabelle 2 sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen für (i) alle Emulgatoren (einschließlich Lecithin), (ii) alle Emulgatoren (ohne Lecithin), (iii) DISMO und DATEM sowie der Zuwachs nach der Übernahme von Abitec aufgeführt.

4 Tabelle 2 Potenzieller Wert Menge Wert Menge Wert Menge Europa Markt EuropaEuropaDeutsch-Deutsch-Vereinig-Vereinig-Gesamt- land land tes König-tes König-Markt reich reich (in Mio. €) Alle [20-30] [20-30][10-20]% [15-25][10-20] %[15-25] % [390-410] Emulgatoren % % (+[0-10]) %(+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (einschließlich(+[0-10])(+[0-10]) (+[0-10]) Lecithin) Alle [30- [30-40] [20-30]% [20-30]% [20-30]% [20-30]% [260-280] Emulgatoren40]% % (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (ohne Lecithin) (+[0-10]) (+[0-10]) DISMO [40- [40-50]% [30-40]% [35-45]% [20-30]% [20-30]% [80-100] 50]% (+[5-15]) (+[0-10]) (+[5-15]) (+[0-10]) (+[0-10]) (+[5-15]) DATEM (ohne [35- [35-45]% [10-20]% [10-20]% [45-55]% [45-55]% [40-60] internen Absatz45]% (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) (+[0-10]) an Cereform) DATEM [40- -- (einschließlich50]% internen (+[10- Absatzes an20]) Cereform)

(5) Quelle: Schriftsätze der beteiligten Unternehmen an das BKartA, das OFT und die Kommission

--

--

[70-80]% -- (+[20-30])

[40-60]

25.(25) Die engsten EWR-weiten Wettbewerber sind bei DISMO – Betrachtung des Wertes – Kerry ([5-15]%), Uniqema ([0-10]%) und Palsgaard ([0-10]%). Die Situtation ist anders für DATEM mit stärkeren alternativen Lieferanten: Cognis ([25-35]%), Kerry ([20-30]%) und Beldem ([0-10]%). Der gemeinsame Lieferanteil der Zusammenschlussbeteiligten im Vereinigten Königreich ist mit [45-55]% aber dennoch beachtlich.

26.(26) Es muss betont werden, dass sich diese vorläufigen Schlussfolgerungen im Laufe der weiteren Analyse und Untersuchung der Kommission noch ändern können. Es kann jedoch – auf einer prima-facie Grundlage - der Schluss gezogen werden, dass das Vorhaben den Wettbewerb in Deutschland und im Vereinigten Königreich erheblich zu beeinträchtigen droht.

(6) 3. Angemessenheit einer Verweisung dieser Sache an die Kommission

27.(27) Da nach der Anmeldung erfolgende Verweisungen an die Kommission gemäß Nummer 45 der Verweisungsmitteilung für die fusionierenden Unternehmen einen zusätzlichen

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28.Kosten- und Zeitaufwand nach sich ziehen können, sollten sie sich normalerweise auf solche Fälle beschränken, „die eine wirkliche Gefahr nachteiliger Folgen für Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel in sich bergen, denen am besten auf Gemeinschaftsebene begegnet werden kann.“ Dann werden in der Verweisungsmitteilung zwei Fallkategorien genannt, die in der Regel am ehesten für eine Verweisung an die Kommission nach Artikel 22 in Betracht kommen: „(i) Vorhaben, bei denen ernste Wettbewerbsbedenken in Bezug auf einen oder mehrere räumliche Märkte bestehen, die über die Staatsgrenzen hinausreichen, oder bei denen einige der möglicherweise betroffenen Märkte über die Staatsgrenzen hinausreichen, und die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten in Zusammenhang stehen; (ii) Vorhaben, bei denen ernste Wettbewerbsbedenken in Bezug auf eine Reihe nationaler oder noch kleinerer Märkte in mehreren Mitgliedstaaten bestehen, die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten in Zusammenhang stehen und eine einheitliche Bearbeitung der Sache (im Hinblick sowohl auf mögliche Abhilfen als auch gegebenenfalls schon auf das Verfahren) wünschenswert wäre“.

29.(28) Sowohl Deutschland als auch das OFT vertreten die Auffassung, dass die Kommission besser in der Lage ist, das Vorhaben zu bewerten. Das BKartA macht geltend, dass die Möglichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden, Abhilfemaßnahmen durchzusetzen, begrenzt seien. Das OFT stellt heraus, dass es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Verweisung an die Kommission gerichtet hat und das OFT es als wahrscheinlich erachtet, dass die Kommission dem Antrag stattgeben wird, günstiger sei, sich dem Antrag anzuschließen, um den Grundsatz der „einzigen Anlaufstelle“ zu wahren und zu vermeiden, dass das OFT und die Kommission parallel zwei Untersuchungen durchführen. Das OFT ist bereit, der Kommission die im Rahmen seiner Untersuchung bereits zusammengetragenen Informationen zu übermitteln und wird die Befragten daher bitten, eine Vertraulichkeitsverzichtserklärung abzugeben, damit die in den Antworten enthaltenen vertraulichen Informationen an die Kommission weitergeleitet werden können.

30.(29) Die beteiligten Unternehmen teilen die Auffassung der nationalen Wettbewerbsbehörden nicht. Sie machen geltend, dass das BKartA in der Vergangenheit internationale Märkte untersucht habe und daher in der Lage sei, auch dieses Vorhaben zu prüfen. Sie weisen insbesondere Deutschlands Ansicht zurück, dass es für das BKartA schwierig sei, Abhilfemaßnahmen durchzusetzen, obwohl keines der beteiligten Unternehmen Produktionsstätten in Deutschland hat. Die beteiligten Unternehmen argumentieren folglich, dass die Kommission nicht die für die Prüfung dieses Vorhabens am besten geeignete Behörde sei.

31.(30) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung insgesamt erfüllt sind und dass das Vorhaben am besten auf Gemeinschaftsebene gewürdigt werden sollte. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die räumlich relevanten Märkte über die Staatsgrenzen hinausreichen. Das Vorhaben könnte zu Wettbewerbsbedenken Anlass geben, wenn davon ausgegangen wird, dass bestimmte Emulgatoren, namentlich DISMO und DATEM, als eigenständige Märkte zu betrachten sind. Die Marktanteile der beteiligten Unternehmen wären erheblich, und angesichts der Stellungnahmen, die

32.das OFT im Rahmen seines Verfahrens bislang erhalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerber nach dem Zusammenschluss möglicherweise Schwierigkeiten haben werden, mit den beteiligten Unternehmen wirksam zu konkurrieren.

33.(31) Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass parallele Untersuchungen von BKartA und OFT zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, was vor dem Hintergrund EWR-weiter Märkte vermieden werden sollte. Die Verweisung ermöglicht es der Kommission, die einheitliche Behandlung des Falls sicherzustellen.

34.(32) Wegen der Auswirkung des Zusammenschlusses im EWR und um die Einheitlichkeit der Untersuchung und der Analyse seiner Auswirkung auf den Wettbewerb sicherzustellen, betrachtet sich die Kommission als die am besten geeignete Behörde, den Zusammenschluss zu prüfen, und geht davon aus, dass der vorliegende Fall geeignet ist, an die Kommission gemäß Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung verwiesen zu werden.

IV. S CHLUSSFOLGERUNG

7.(7) Das Vorhaben ist für eine Verweisung nach Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung geeignet, da der geplante Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Vereinigten Königreich als einem Teil der EWR-weit betroffenen Märkte erheblich zu beeinträchtigen droht. Darüber hinaus scheint der wirklichen Gefahr nachteiliger Folgen für Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel am besten auf Gemeinschaftsebene begegnet werden zu können. Daher hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen.

Für die Kommission (unterzeichnet) Neelie Kroes Mitglied der Kommission

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EUC

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