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RTL / PROSIEBENSAT.1 / VG MEDIA

M.2723

RTL / PROSIEBENSAT.1 / VG MEDIARTL / KIRCH / VG MEDIA
May 20, 2002
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 21/05/2002

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 302M2723

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 21/05/2002

SG (2002) 229867

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

÷FFENTLICHE FASSUNG

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2723 - RTL/PROSIEBENSAT.1/VG MEDIA Anmeldung vom 22.04.2002 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 12.04.02 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen RTL Group S.A.(RTL), die zur Bertelsmann Gruppe gehˆrt, und ProSiebenSat.1 Media AG (ProSiebenSat.1), die zur Kirch Gruppe gehˆrt, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte f¸r Medienunternehmen mbH (VG Media) durch Aktienkauf.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3.RTL ist Teil der Bertelsmann-Unternehmensgruppe. RTL ist in den Gesch‰ftsbereichen Fernsehen und Radio als Inhalteanbieterin t‰tig, produziert dar¸ber hinaus eigene Fernsehsendungen und ist beim Erwerb und der Lizensierung von Fernseh¸bertragungsrechten t‰tig.

4.Bertelsmann ist in den folgenden Gesch‰ftsfeldern aktiv: Fernsehen und Radio, Buchverlage, Zeitschriften und Zeitungen, Musiklabel und Musikverlage, Fachinformationen, Druck und Mediendienstleistungen, Buch- und Musikclubs sowie Medien-E-Commerce.

5.ProsiebenSat. 1 ist Teil der KirchGruppe und ist in den Bereichen FreeTV und Neue Medien aktiv.

6.Die KirchGruppe ist in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig: Free- und PayTV, Rechtehandel, Film- und Fernsehproduktion sowie Entwicklung und Vermarktung von Technologien f¸r digitale Infrastrukturen.

7.VG Media, gegenw‰rtig ein 100%iges Tochterunternehmen der KirchGruppe, ist noch nicht aktiv. Das Unternehmen ist eine nach dem deutschen Gesetz ¸ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (ÑWahrnehmungsgesetzì) durch das Deutsche Patent- und Markenamt genehmigte Verwertungsgesellschaft. Die Gesch‰ftst‰tigkeit von VG Media wird darin bestehen, f¸r Medienunternehmen, das heiflt im wesentlichen Radio- und Fernsehunternehmen, Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach ß 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes wahrzunehmen und die erzielten Einnahmen an die Berechtigten zu verteilen. Gem‰fl ß 6 des Wahrnehmungsgesetzes ist VG Media verpflichtet, auf Verlangen eines Urheber- und Leistungsschutzberechtigten f¸r diesen t‰tig zu werden und seine Rechte und Anspr¸che zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.

8.Auf der Grundlage der bestehenden zwischen der Deutschen Telekom AG (DTAG), der Kabel Deutschland GmbH, die das Kabelnetz in Deutschland betreibt, und den Sendeunternehmen abgeschlossenen Fernmeldesatellitenprogramm-Einspeisungsvertr‰ge stellen die Sendeunternehmen dem Kabelnetzbetreiber das Programmsignal unentgeltlich zur Verf¸gung. F¸r die Nutzung des terrestrisch analogen Programmsignals sah der sogenannte Kabelglobalvertrag aus dem Jahre 1991 vor, dafl DTAG f¸r die Nutzung eine Verg¸tung in Hˆhe von 4 % der monatlichen Entgelte f¸r die ‹berlassung der Kabelanschl¸sse an die gesamte Rechtegemeinschaft ñ Hˆrfunksendeunternehmen, Fernsehsendeunternehmen und Film- und sonstige Verwertungsgesellschaften ñ abf¸hrte. Dieser Vertrag wurde von der DTAG jedoch zum Ende letzten Jahres gek¸ndigt.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

9.Das Vorhaben stellt einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung dar, da VG Media gemeinsam von RTL und ProSiebenSat.1 kontrolliert wird. RTL und ProSiebenSat.1 werden mit jeweils 50 % an VG Media beteiligt sein. Beide benennen jeweils einen Gesch‰ftsf¸hrer und entsenden vier der sieben Beiratsmitglieder. Der Beirat trifft die wesentlichen

2

10.Rahmenentscheidungen der Gesellschaft, einschliefllich des Budgets, mit einfacher Mehrheit.

11.Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen Wirtschaftseinheit erf¸llen. Jedes interessierte Sendeunternehmen kann Wahrnehmungsvertr‰ge mit der VG Media abschlieflen, die ihrerseits wegen des in

ß 6 Wahrnehmungsgesetz vorgesehenen Wahrnehmungszwangs zur Wahrnehmung verpflichtet ist.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

12.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2 5 Mrd. EUR(Bertelsmann 20 040 Mio. EUR f¸r 2001) [Ö] Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Bertelsmann11 947 Mio. EUR f¸r 2001 [Ö]. Lediglich KirchGruppe erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, und zwar in Deutschland. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-‹berwachungsbehˆrde nach dem EWR-Abkommen.

IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevanter Markt

13.VG Media wird f¸r Medienunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach ß 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes als Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Nach Auffassung der Parteien entspricht diese T‰tigkeit dem sachlich relevanten Markt. Im vorliegenden Fall braucht eine genaue Abgrenzung der sachlich relevanten M‰rkte nicht abschlieflend gekl‰rt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.

B. R‰umlich relevanter Markt

14.Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung von einem gemeinschaftsweiten Markt aus, da sich der Wahrnehmungszwang nach ß 6 Wahrnehmungsgesetz auch auf Staatsangehˆrige anderer Mitgliedstaaten erstreckt. Dem ist entgegenzuhalten, dafl sich die T‰tigkeit der VG Media auf die Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte f¸r Programme bezieht, die in die deutschen Fernsehkabelnetze eingespeist werden. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht notwendig, eine endg¸ltige Entscheidung dar¸ber zu treffen, ob der r‰umlich relevante Markt auf Deutschland beschr‰nkt oder gemeinschaftsweit ist,

2 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.

3

weil selbst auf Basis einer nationalen Betrachtung keine ernsthaften Bedenken bestehen, wie noch gezeigt werden wird.

C. Beurteilung

15.VG Media wird f¸r Medienunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach ß 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes wahrnehmen. In Deutschland verf¸gen derzeit elf Verwertungsgesellschaften ¸ber die nach ß 1 Wahrnehmungsgesetz erforderliche Erlaubnis zum Gesch‰ftsbetrieb. Diese sind zur Zeit nicht im Bereich der Wahrnehmung der Kabelweitersenderechte von Sendeunternehmen t‰tig. Es ist allerdings denkbar, dafl einige der bereits zugelassenen Verwertungsgesellschaften ihren T‰tigkeitsbereich entsprechend erweitern.

16.Die wichtigsten Grunds‰tze des Wahrnehmungsgesetzes sind die Erlaubnispflicht, der Wahrnehmungszwang, der Abschluflzwang und die Staatsaufsicht durch das deutsche Patent- und Markenamt. Aufgrund des in ß 6 Wahrnehmungsgesetz vorgesehenen Wahrnehmungszwangs ist es ausgeschlossen, dafl Wettbewerber der anmeldenden Parteien Wettbewerbsnachteile durch die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens erleiden werden. Denn VG Media ist gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen jedes Urheber- und Leistungsschutzberechtigten f¸r diesen t‰tig zu werden. Angesichts der speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die f¸r die T‰tigkeit von VG Media bestehen, ist deshalb nicht davon auszugehen, dafl die Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens zu einer Abschottung des Marktes f¸hren wird.

17.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.

VI. SCHLUSS

18.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

4

EUC

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