EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

NESTLE / SCHÖLLER

M.2640

NESTLE / SCHÖLLER
February 24, 2002
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.2640 - NESTLE / SCH÷LLER

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 25/02/2002

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 302M2640

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 25. Februar 2002 SG (2002) D/228668

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch eckige Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich, wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ARTIKEL-6(1)(b)-ENTSCHEIDUNG

÷FFENTLICHE VERSION

An die anmeldende Partei

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2640 ñ NestlÈ / Schˆller Anmeldung vom 22. Januar 2002 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.1. Am 22. Januar 2002 hat das Schweizer Unternehmen NestlÈ S.A. bei der Europ‰ischen Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (im Folgenden: ÑFusionskontrollverordnungì) das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle ¸ber die Gesamtheit der deutschen Schˆller-Gruppe durch Kauf von Anteilsrechten zu erwerben.

2.2. Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und dass keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestehen.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S.17.

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

I. DIE PARTEIEN

3.3. Das Schweizer Unternehmen NestlÈ S.A. ist die Obergesellschaft eines international t‰tigen Genuss- und Nahrungsmittelkonzerns (im Folgenden: ÑNestlÈì), dessen Produktpalette breit gef‰chert ist. Sie umfasst insbesondere Molkereiprodukte, Kaffee, Mineralwasser, alkoholische Getr‰nke, Getreideprodukte, Fertiggerichte, Feinkost, Tiefk¸hlkost, Speiseeis, Schokolade und Tierfutter.

4.4. Die deutsche Schˆller-Gruppe (im Folgenden: ÑSchˆllerî) produziert und vertreibt Speiseeis und Tiefk¸hlkost. Der Schwerpunkt ihrer Gesch‰ftst‰tigkeit liegt in Deutschland.

II. DAS VORHABEN

5.5. Der angemeldete Zusammenschluss soll dadurch bewirkt werden, dass einerseits die NestlÈ Unternehmungen Deutschland GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der NestlÈ SA, s‰mtliche Gesch‰ftsanteile an der Schˆller Holding International GmbH ¸bernimmt und andererseits die NestlÈ Deutschland AG, eine 94,9%ige Tochtergesellschaft der NestlÈ Unternehmungen Deutschland GmbH, s‰mtliche Kommanditanteile an der Schˆller Holding GmbH & Co. KG sowie s‰mtliche Gesch‰ftsanteile an der Schˆller Holding Verwaltungsgesellschaft mbH erwirbt. Die Schˆller Holding International GmbH, die Schˆller Holding GmbH & Co. KG und die Schˆller Holding Verwaltungsgesellschaft mbH werden bislang jeweils von der deutschen Gesellschaft S¸dzucker AG, Mannheim/Ochsenfurt, kontrolliert.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

6.6. NestlÈ wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle ¸ber die Schˆller-Gruppe erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7.7. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(NestlÈ: [Ö] EUR im Jahr 2000; Schˆller: [Ö] EUR im Jahr 2000). NestlÈ und Schˆller haben ferner einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (NestlÈ: [Ö] EUR im Jahr 2000; Schˆller: [Ö] EUR im Jahr 2000), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Er stellt im ‹brigen keinen Kooperationsfall nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 24 zum EWR-Abkommen dar.

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

2

V. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG

8.8. Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich im Wesentlichen im Bereich Speiseeis in Deutschland, den Niederlanden, ÷sterreich, dem Vereinigten Kˆnigreich und Frankreich aus, ferner im Bereich Tiefk¸hlkost in Frankreich. Es f¸hrt jedoch nach den Ermittlungen der Kommission auf keinem Markt, auf dem die beteiligten Unternehmen aktiv sind, zur Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung.

(1) DIE SACHLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

9.9. Was die Definition der sachlich relevanten M‰rkte anbelangt, so kann zun‰chst allgemein zwischen Speiseeis (unten A.) und Tiefk¸lkost (unten B.) unterschieden werden.

(A ) S PEISEEIS

10.10. Speiseeis umfasst industriell und handwerklich hergestelltes Eis. Die anmeldende Partei schl‰gt vor, industriell hergestelltes Speiseeis auf der Grundlage der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission entsprechend den nachfolgend aufgef¸hrten Produktm‰rkten zu unterteilen:

-ñ Speiseeis f¸r den Straflenkonsum oder Konsum in ˆffentlichen Einrichtungen wie Schwimmb‰dern und Freizeitveranstaltungen (ÑImpulseisì),

-ñ Speiseeis f¸r den Konsum im Rahmen einer Gastronomiedienstleistung, zum Beispiel in Restaurants, Gastst‰tten, CafÈs (ÑGroflverbrauchereisì),

-ñ Speiseeis f¸r den Heimkonsum (ÑHaushaltseisì) und

-ñ Produktion von Speiseeis f¸r Handelsmarken.

Impulseis

11.11. Innerhalb der Kategorie Impulseis hat die Kommission in der Entscheidung Unilever France / Ortiz Miko II drei getrennte sachlich relevante M‰rkte unterschieden, und zwar einzelverpacktes Kleineis, beim Verkauf ausportioniertes Kleineis und Softeis.

12.12. Beim Verkauf ausportioniertes Kleineis, d.h. Speiseeis f¸r die Entnahme von Einzelportionen, wird vom Hersteller in Form von Groflverpackungen an Weiterverk‰ufer, wie z.B. Restaurants, Gastst‰tten und CafÈs, verkauft, die ihrerseits das Eis in Einzelportionen an Endkunden verkaufen. Es handelt sich also aus der Sicht der Hersteller und ihrer unmittelbaren Marktgegenseite um Groflverbrauchereis. Dem Hersteller ist es ¸berdies in der Regel nicht mˆglich festzustellen, welcher Anteil einer Groflpackung durch eine weiterverkaufende Gastst‰tte ¸ber den Impulsverkauf auf der Strafle und welcher Anteil in der Gastst‰tte als Dessert im Rahmen einer Gastronomiedienstleistung ver‰uflert wird. Zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens, bei der es vornehmlich auf die unmittelbaren Kunden der Hersteller ankommt, wird deshalb das beim Verkauf ausgeschˆpfte Kleineis insgesamt im Rahmen des Groflverbrauchereises betrachtet. Die nachfolgenden Ausf¸hrungen zum Impulseis beschr‰nken sich dementsprechend auf die sachlich relevanten M‰rkte f¸r einzelverpacktes Kleineis und Softeis.

Groflverbrauchereis

13.13. Bei Groflverbrauchereis handelt es sich um Speiseeis, das in Groflpackungen an Weiterverk‰ufer (Hotels, Gastst‰tten, Kantinen etc.) zum Verzehr im Rahmen einer Gastronomiedienstleistung vertrieben wird. Groflverbrauchereis umfasst Kannen- und Wanneneis, Eistorten und vorportionierte Eisdesserts. Kannen- und Wanneneis wird von den Weiterverk‰ufern sowohl als Dessert im Rahmen der Gastronomiedienstleistung als auch ¸ber den Straflenverkauf als ausportioniertes Kleineis vertrieben.

Haushaltseis

14.14. Haushaltseis inklusive sogenannte Mehrfachverpackungen von einzelverpacktem Kleineis (ÑMultipacksì) ist f¸r den h‰uslichen Verzehr bestimmt. Haushaltseis wird sowohl ¸ber den Lebensmitteleinzelhandel als auch ¸ber Heimdienste vertrieben. Die anmeldende Partei vertritt die Ansicht, dass es sich bei beiden Vertriebsformen um getrennte M‰rkte handle, da die erbrachte Dienstleistung, die Organisation des Vertriebs, die Markenpolitik und die Preise in beiden Bereichen unterschiedlich seien. Die Marktuntersuchung der Kommission hat diese Ansicht best‰tigt. Die Befragten gehen ¸berwiegend davon aus, dass die beiden Vertriebswege von Verbrauchern nicht als hinreichend austauschbar angesehen werden. Da von den Parteien des Zusammenschlusses lediglich Schˆller im Bereich Heimdienst t‰tig ist, beschr‰nken sich die nachfolgenden Ausf¸hrungen auf Haushaltseis inklusive Mehrfachverpackungen, das ¸ber den Lebensmitteleinzelhandel vertrieben wird.

15.15. Entsprechend einer gefestigten Entscheidungspraxis der Kommission ist ferner von den oben aufgef¸hrten M‰rkten der Produktionsmarkt von Speiseeis f¸r die soge-nannten Handelsmarken abzugrenzen.

Die Annahme getrennter M‰rkte f¸r die Lieferung von Produkten f¸r Handelsmarken und von Produkten, die die Herstellermarke tragen, steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass Hersteller- und Handelsmarken auf dem Endkundenmarkt, also insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel, in gegenseitigem Wettbewerb miteinander stehen und somit dort einem einheitlichen Markt zuzurechnen

5Vgl. die ñ wenngleich zu anderen Produkten ergangenen ñ Entscheidungen der Kommission vom 31. Januar 2001 in der Sache COMP/M.2097 ñ SCA/Mets‰ Tissue (Rn. 23 ff.), vom 27. Juli 2001 in der Sache COMP/M.2337 ñ NestlÈ/Ralston Purina (Rn. 15 ff.) und vom 20. Dezember 2001 in der Sache COMP/M.2530 ñ S¸dzucker/Saint Louis Sucre (Rn. 17 ff.). Diese ‹berlegungen sind nach Ansicht der Kommission auf den Bereich Speiseeis ¸bertragbar.

6Diese Unterscheidung wird auch von der anmeldenden Partei vorgeschlagen.

sind. Denn insoweit handelt es sich um einen einheitlichen nachgelagerten Endkundenmarkt auf der Einzelhandelsstufe, w‰hrend beide Produkte von den Handelsunternehmen auf unterschiedlichen vorgelagerten M‰rkten bezogen werden. Bei der Analyse dieser vorgelagerten M‰rkte ist andererseits auch dem Wettbewerbsdruck Rechnung zu tragen, der auf der nachgelagerten Marktstufe von Produkten mit Handelsmarken auf Markenprodukte ausgeht.

Ergebnisse der Marktuntersuchung

17.Die Marktuntersuchung der Kommission hat best‰tigt, dass die oben genannten Produktm‰rkte (die beiden Produktm‰rkte im Impulsbereich ñ einzelverpacktes Kleineis und Softeis ñ, ferner Haushaltseis, Groflverbrauchereis und die Produktion von Speiseeis f¸r Handelsmarken) als getrennte sachlich relevante M‰rkte anzusehen sind, selbst wenn in gewissem Umfang wettbewerbliche Beziehungen zwischen ihnen bestehen.

So ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Markt f¸r Groflverbrauchereis in gewisser Weise mit jenem f¸r industriell erzeugtes Impulseis kommuniziert. Dies gilt einerseits f¸r ‹berlappungen in der Kundenstruktur und Produktpalette: Die dem Impulsmarkt zuzurechnenden Kioske beziehen zum Teil beim Verkauf auszupor-tionierendes Groflverbraucher- oder Restauranteis; Gastst‰tten beziehen auch einzelverpacktes Kleineis, welches dann meist im Impulskanal (d.h. im Straflenverkauf) abgesetzt wird; kollektive Restaurationsbetriebe (etwa im Bereich Betriebsk¸chen, Schulk¸chen, Krankenhausk¸chen) beziehen einzelverpacktes Kleineis, das also auch im Restaurant- oder Cateringbereich abgesetzt wird. Dasselbe gilt f¸r die Vertriebsstruktur, die oft identisch ist. Und schlieflich kˆnnen auch die Marken der Hersteller in allen drei sachlich relevanten M‰rkten verwendet werden, so zum Beispiel die Marke ÑMˆvenpickì.

(B ) TIEFK‹HLKOST

19.Tiefk¸hlkost gehˆrt mangels hinreichender Austauschbarkeit nicht demselben sachlich relevanten Markt an wie Speiseeis. Im Einklang mit der st‰ndigen Entscheidungspraxis der Kommission ist ferner innerhalb der Tiefk¸hlkost-Produkte nach Vertriebskan‰len zu unterscheiden, wobei die ¸ber den Lebensmitteleinzelhandel vertriebenen Tiefk¸hlkost-Produkte und solche, die an Groflverbraucher (etwa Gastst‰tten) abgesetzt werden, verschiedenen sachlich relevanten M‰rkten angehˆren. Die Marktuntersuchung der Kommission hat best‰tigt, dass diese Unterscheidung auch auf den vorliegenden Fall ¸bertragbar ist. Die folgenden Ausf¸hrungen beschr‰nken sich auf den Bereich der Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher, weil es nur

insoweit ¸berhaupt zu einer nennenswerten Überschneidung der Aktivit‰ten von NestlÈ und Schˆller kommt, und zwar in folgenden Teilbereichen:

-ñ S¸flspeisen f¸r Groflverbraucher,

-ñ salzige Teigwaren f¸r Groflverbraucher,

-ñ Fisch und Meeresfr¸chte (im Folgenden: ÑMeeresfr¸chteì) f¸r Groflverbraucher

und

-ñ Fertiggerichte f¸r Groflverbraucher.

20.Die genaue Abgrenzung der sachlich betroffenen M‰rkte im Bereich der Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher kann jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Dabei kann nicht nur offen bleiben, ob die genannten Teilbereiche jeweils eigene sachlich relevante M‰rkte darstellen und welche weiteren Teilbereiche abzugrenzen sind. Es kann vielmehr ebenfalls offen bleiben, ob innerhalb der oben genannten Teilbereiche jeweils noch weiter gehende Unterscheidungen vorzunehmen sind. Denn das angemeldete Zusammenschlussvorhaben f¸hrt im Bereich der Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher unabh‰ngig von der gew‰hlten Definition der sachlich relevanten M‰rkte zu keinen ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

(2) DIE RƒUMLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

21.Die Marktuntersuchung der Kommission hat die fr¸heren Entscheidungen zugrunde liegende Annahme von nationalen M‰rkten im Speiseeisbereich best‰tigt. Die Gr¸nde hierf¸r liegen darin, dass es auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierten Regelungen f¸r die Herstellung von Speiseeis gibt, dass Marktstrukturen, Sortimente und Preise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich voneinander abweichen, dass die Organisation des Vertriebs auf nationaler Ebene erfolgt und dass auch ¸bernational t‰tige Hersteller wie NestlÈ oder Unilever in erheblichem Ausmafl national differenzierte Marken ben¸tzen. Dies gilt ebenso f¸r Tiefk¸hlkost.

10Teilbereiche, in denen die Parteien im Sinne von Abschnitt 6.III des im Anhang zur Durchf¸hrungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 447/98 der Kommission vom 1. M‰rz 1998, ABl. L 61, 2.3.1998, S. 1) abgedruckten Formblatts CO einen gemeinsamen Marktanteil von 15% oder mehr erzielen.

11So auch die Entscheidungen der Kommission vom 15. September 1993 in der Sache IV/M.362 ñ NestlÈ/Italgel (Rn. 8-11) und vom 7. Juni 1994 in der Sache IV/M.445 ñ BSN/Euralim (dort Rn. 24).

12Entscheidungen der Kommission vom 15. September 1993 in der Sache IV/M.362 ñ NestlÈ/Italgel (Rn. 12), vom 15. M‰rz 1994 in der Sache IV/M.422 ñ Unilever France/Ortiz Miko II (Rn. 26 f.) und vom 8. M‰rz 2000 in der Sache COMP/M.2350 ñ Campbell/ECBB (Unilever) (Rn. 7); vgl. auch die Entscheidung der Kommission vom 11. M‰rz 1998 in der Sache IV/34.073, IV/34.395 und IV/34.436 ñ Van den Bergh Foods Ltd., ABl. L 246, 4.9.1998, S. 1 (Rn. 139 f.).

tr‰gt der Abstand mehr als 72% der aggregierten Marktanteile NestlÈs und Schˆllers. Die Kostenstrukturen der drei Firmen unterscheiden sich nicht zuletzt aufgrund der stark unterschiedlichen Vertriebskosten betr‰chtlich. Der Marktanteilszuwachs betr‰gt lediglich [unter 5%]. Im Rahmen der Marktuntersuchung wurde von Marktteilnehmern h‰ufig die Ansicht ge‰uflert, dass dieser Zusammenschluss keine wesentliche Ver‰nderung der Wettbewerbssituation herbeif¸hren werde oder es wurde die Meinung vertreten, dass der Zusammenschluss dazu f¸hren werde, die f¸hrende Marktstellung Unilevers f¸r NestlÈ leichter angreifbar zu machen.

25.Trotz des hohen Konzentrationsgrads in einigen Mitgliedstaaten ist aufgrunddessen zu folgern, dass der angemeldete Zusammenschluss zu keiner Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den M‰rkten f¸r Impulseis in Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Kˆnigreich, den Niederlanden und ÷sterreich f¸hrt.

26.Bei Softeis kommt es zu keinen ‹berschneidungen, da Schˆller Softeis weder herstellt noch vertreibt.

Groflverbrauchereis

27.Die Marktanteile der Parteien und ihres Hauptwettbewerbers Unilever verteilen sich in den betroffenen nationalen M‰rkten f¸r Groflverbrauchereis folgendermaflen:

Jahr 2000 Deutschland

Frankreich Vereinigtes Kˆnigreich

Niederlande ÷sterreich

Wert Menge Wert Menge Wert Menge Wert Meng Wert Menge

Unilever 30-40 30-40 30-40 30-40 10-20 10-20 30-40 20-30 50-60 50-60

NestlÈ 0-10 0-10 10-20 10-20 0-10 0-10 10-20 10-20 0-10 0-10

Schˆller 30-40 30-40 0-10 0-10 10-20 10-20 30-40 20-30 20-30 20-30

15 16 10-20 20-30 30-40 40-50 50-60 10-20 20-30 10-2050-60 10-20

Andere

Quelle: Angaben der Parteien (in Prozent)

28.Hieraus ist ersichtlich, dass NestlÈs und Schˆllers gemeinsame Marktanteile den Marktanteil Unilevers in zwei Mitgliedstaaten ¸bertreffen, und zwar in Deutschland und den Niederlanden mit ñ nach Wert ñ [40-50%]. In vier Mitgliedstaaten, n‰mlich in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und ÷sterreich, ¸bertreffen die

gemeinsamen Marktanteile der beiden k¸nftigen Marktf¸hrer Unilever und NestlÈ wertm‰flig [60-70%]. Es war deshalb zu untersuchen, ob als Folge des Zusammenschlusses die Gefahr der Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbe-herrschenden Stellung durch NestlÈ in Deutschland und den Niederlanden, bzw. durch NestlÈ gemeinsam mit Unilever in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden oder ÷sterreich besteht.

29.Was das Vereinigte Kˆnigreich betrifft, so ist anzumerken, dass es in diesem Mitgliedstaat zu keiner Addition von Marktanteilen kommt. NestlÈ hat sich im Jahr 2001 aus dem Speiseeisbereich im Vereinigten Kˆnigreich zur¸ckgezogen und hat

Hinsichtlich der Niederlande ist festzuhalten, dass in diesem Markt von den Parteien unabh‰ngige Groflh‰ndler erhebliche Marktmacht besitzen und der Vertrieb ausschliefllich ¸ber diese wenigen Groflh‰ndler erfolgt. Diese Groflh‰ndler sind teilweise mit Lebensmitteleinzelh‰ndlern vertikal integriert (z.B. Deli als Tochtergesellschaft von Ahold) und bieten zunehmend Eigenmarken auch im Markt des Speiseeises f¸r Groflverbrauch an (Deli, Maxxam, Sligro). Dies hat dazu gef¸hrt, dass in den letzten Jahren einige Markteintritte in diesem Bereich stattfanden und der Marktanteil der Eigenmarken stark wuchs (von <5% im Jahr 1998 auf 20% des Marktvolumens im Jahr 2001). Daneben bieten die Groflh‰ndler als Vollsortimenter auch Eis der Markenanbieter an, f¸r die ein Eigenvertrieb in den Niederlanden zu teuer kommt. Aus dieser Stellung der Groflh‰ndler resultiert eine betr‰chtliche Einkaufsmacht, die den Verhaltensspielraum der groflen Hersteller wirksam beschr‰nkt. Es kommt deshalb in den Niederlanden zu keiner Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Parteien des Zusammenschlusses.

Auch von der Entstehung oder Verst‰rkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von Unilever einerseits und NestlÈ/Schˆller andererseits ist nicht auszugehen. Hiergegen spricht bereits die deutliche Asymmetrie zwischen den Positionen Unilevers und NestlÈ/Schˆllers.

Was die Wettbewerbssituation in Deutschland betrifft, so hat die Marktuntersuchung der Kommission ergeben, dass auf Kundenseite vom Bestehen wirksamen Wettbewerbs zwischen Unilever und Schˆller ausgegangen wird. Unilever ist als starker Wettbewerber anzusehen, der auch nach dem Zusammenschluss in der Lage sein wird, den Verhaltensspielraum von NestlÈ/Schˆller wirksam zu beschr‰nken. Daf¸r sprechen zum einen die im Sortiment von Unilever befindlichen Marken, mit denen Unilever in Deutschland wertm‰flig ([30-40]%) hˆhere Marktanteile erreicht als volumenm‰flig ([30-40]%) und ferner die Gemeinsamkeiten des Vertriebs im Groflverbrauchermarkt mit dem Impulsmarkt, in dem Unilever, wie unter Randnummern 23-24 ausgef¸hrt, eine ¸beraus starke Marktstellung inne hat, was

Unilever auch im Groflverbraucherbereich ein wirksames Verteilungssystem verschafft.

Die Marktuntersuchung der Kommission hat ¸berdies ergeben, dass Wechsel zwi-schen Herstellern von Kundenseite ¸berwiegend nicht als schwierig sondern als eher leicht mˆglich gesehen werden. Zudem ist im Bereich Groflverbraucher eine Tendenz zur Konzentration auf der Kundenseite zu verzeichnen. So kaufen zahlreiche grofle Hotelketten und Caterer zentral in ganz Europa ein und ¸ben damit eine erhebliche Marktmacht aus. Dies wurde auch durch die Ermittlungen der Kommission best‰tigt, wonach die ¸berwiegende Anzahl der befragten Kunden ihre Verhandlungposition gegen¸ber ihrem Lieferanten als eher stark ansahen.

Dar¸ber hinaus spielen Handelsmarken und die Pr‰senz von Groflh‰ndlern nach niederl‰ndischem Vorbild auch in Deutschland eine zunehmend wichtige Rolle. Insbesondere die Pr‰senz von Groflh‰ndlern tr‰gt auch dazu bei, Markteintritte von Handelsmarken zu erleichtern. Die Marktuntersuchung der Kommission erbrachte im ‹brigen auch deutliche Hinweise, dass Speiseeisprodukte im Groflverbraucherbereich zumindest gewisser Randsubstitution durch andere Dessertprodukte unterliegen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verst‰rkung einer individuellen marktbeherrschenden Stellung von NestlÈ/Schˆller f¸hren wird.

Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verst‰rkung einer duopolistischen marktbeherrschenden Stellung von NestlÈ/Schˆller einerseits und Unilever andererseits f¸hren wird. Zwar ist die Marktstruktur bei Groflverbrauchereis in Deutschland derzeit durch hohe Marktanteile der f¸hrenden Anbieter Schˆller und Unilever gekennzeichnet, die ¸berdies beide im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ¸ber erhebliche Vorteile in der Infrastruktur und dem Vertriebsnetz verf¸gen. Zudem verliert der Groflverbraucherbereich an Bedeutung und entwickelt sich kontinuierlich zur¸ck (von 70 Millionen Liter Eis 1995 auf 60 Millionen Liter im Jahr 2000). Grunds‰tzlich kˆnnen in einer solchen Situation jeweils hohe Marktanteile von nur zwei Unternehmen ein starkes Indiz f¸r das Bestehen eines marktbeherrschenden Duopols sein.

Allein aus einer solchen Marktstruktur kann jedoch zumindest dann nicht zwingend auf gemeinsame Marktbeherrschung geschlossen werden, wenn es wesentliche Anhaltspunkte daf¸r gibt, dass zwischen den beiden f¸hrenden Unternehmen we-sentlicher Wettbewerb herrscht und eine Koordinierung ihres Wettbewerbsverhal-tens nach den Umst‰nden des Einzelfalls nicht zu erwarten ist.

Wie bereits unter Randnummer 32 angef¸hrt, haben die Ermittlungen der Kommis-sion ergeben, dass die befragten Abnehmer und Wettbewerber die Wettbewerbsin-tensit‰t zwischen Schˆller und Unilever als hoch ansehen. Zudem ist die Preisge-staltung im Groflverbraucherbereich aufgrund von volumensabh‰ngigen Rabatten, sonstigen Preisnachl‰ssen, durch von den Herstellern gew‰hrte Zusch¸sse (etwa f¸r Werbeaufwendungen) und sonstige Sonderkonditionen nicht als hinreichend trans-parent anzusehen, was eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Marktf¸hrer im vorliegenden Fall ohnehin erschweren w¸rde. Daher kann trotz der duopolistischen Marktstruktur die Annahme, es herrsche zwischen Schˆller und Unilever kein wesentlicher Wettbewerb, nicht gerechtfertigt werden.

38.Durch den Zusammenschluss erhˆht sich der Marktanteil von Schˆller in einer Grˆflenordnung von [f¸nf bis zehn] Prozentpunkten. Schˆller baut damit seine bereits bestehende f¸hrende Stellung zur klaren Marktf¸hrerschaft aus. Zugleich wird der Abstand erhˆht, den die beiden f¸hrenden Anbieter gemeinsam gegen¸ber ihren Wettbewerbern halten. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte daf¸r, dass diese Erhˆhung des Marktanteils von Schˆller zu einer wesentlichen ƒnderung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen Unilever und NestlÈ/Schˆller und in Zukunft zu einer Situation f¸hren wird, in welcher der derzeit bestehende Wettbewerb zwischen Schˆller und Unilever entscheidend geschw‰cht sein wird.

Zwar f‰llt durch den Zusammenschluss NestlÈ als ein Wettbewerber von Schˆller und Unilever weg. Damit mˆgen sich die von dem Auflenseiterwettbewerb ausgehenden Impulse f¸r Wettbewerb innerhalb der f¸hrenden Gruppe verringern. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu ber¸cksichtigen, dass NestlÈ in Deutsch-land ohnehin eine eher schwache Position inne hatte, [Ö]. Zudem verbleibt mit Nordmilch der Wettbewerber auf dem Markt, der nach den Ermittlungen der Kommission im Zeitablauf der letzten zehn Jahre bei weitem die hˆchsten Marktan-teilsgewinne erzielt hat. Soweit in der Vergangenheit der Auflenseiterwettbewerb mit dazu beigetragen hat, dass auch zwischen Schˆller und Unilever ein aktives Wettbewerbsverh‰ltnis bestand, wird sich daher die Situation nicht so entscheidend ƒndern, dass in Zukunft wesentlicher Wettbewerb zwischen den beiden f¸hrenden Unternehmen entfallen wird.

Zudem ist, wie unter Randnummer 33 ausgef¸hrt, ein Wechsel zwischen Herstellern leicht mˆglich. Dar¸ber hinaus spielen Handelsmarken und die Pr‰senz von Groflh‰ndlern nach niederl‰ndischem Vorbild auch in Deutschland eine zunehmend wichtige Rolle. Selbst wenn die Stellung der Groflh‰ndler in Deutschland nicht mit jener in den Niederlanden zu vergleichen ist, ist jedenfalls auch in Deutschland ein Vordringen dieser Art von marktstarken Groflh‰ndlern zu beobachten (abzulesen etwa am Markteintritt Lekkerlands). Neben Nordmilch gibt es in Deutschland noch eine Reihe weiterer Erzeuger von Produkten unter Handelsmarken mit ausreichend ungen¸tzter Kapazit‰t. F¸r solche Produzenten wird es umso leichter, ihre Marktstellung auszubauen, wenn Groflh‰ndler in zunehmendem Mafle f¸r den Vertrieb ihrer Erzeugnisse sorgen.

41.Trotz einer relativen Symmetrie der Marktanteile im Groflverbraucherbereich besitzt Schˆller auch nach dem Zusammenschluss in Deutschland ¸ber die St‰rke seiner Marke ÑMˆvenpickì einen Vorteil gegen¸ber Unilever [Ö]. Dadurch bleibt insgesamt die Asymmetrie der Wettbewerbspositionen beider Unternehmen bestehen.

42.Es ist daher davon auszugehen, dass der Zusammenschluss nicht zur Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols zwischen NestlÈ/Schˆller und Unilever bei Groflverbrauchereis in Deutschland f¸hren wird.

In ÷sterreich ist angesichts der St‰rke von Unilever (Marktanteile [zwischen 50 und 60%]) nach dem Zusammenschluss keine Einzelmarktbeherrschung von NestlÈ/Schˆller zu bef¸rchten. Auch von der Entstehung oder Verst‰rkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von Unilever einerseits und NestlÈ/Schˆller andererseits ist nicht auszugehen. Hiergegen spricht zun‰chst die deutliche Asymmetrie zwischen den Positionen Unilevers und NestlÈ/ Schˆllers, die gemeinsam lediglich Marktanteile von [30-40%] (nach Wert) bzw. [25-35%] (nach Volumen) erreichen. NestlÈs bisherige Rolle in ÷sterreich kann mit derjenigen in Deutschland (vgl. oben Rn. 39) verglichen werden. Anders als in Deutschland war NestlÈ in ÷sterreich nicht bestrebt, [Ö].

Der Verhaltensspielraum der beiden k¸nftig f¸hrenden Hersteller im Groflverbraucherbereich in ÷sterreich wird durch das Vorhandensein weiterer aktueller und potentieller Wettbewerber eingeschr‰nkt. So vertreibt Tirolmich seine vornehmlich auf den Bereich der Groflverbraucher abzielenden Produkte, ‰hnlich wie dies in ÷sterreich durch [Ö] erfolgte, durchaus erfolgreich ¸ber Groflh‰ndler. Tirolmilch ist neben seiner Markenaktivit‰t auch im Bereich der Herstellung von Speiseeis f¸r Handelsmarken im Groflverbraucherbereich aktiv, in dem einzelne Groflh‰ndler in ÷sterreich t‰tig zu werden beginnen. Auch Speiseeis eines belgischen Erzeugers wird seit etwa zwei Jahren von einem Groflh‰ndler in ÷sterreich vertrieben. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass in ÷sterreich sowohl ein Markteintritt, speziell von Handelsmarken, als auch eine Marktexpansion von bereits aktiven Wettbewerbern Unilevers und der Parteien wirtschaftlich mˆglich ist, wenn auch mˆglicherweise nicht im Bereich der Feindistribution, sondern eher in Form der Belieferung von Groflh‰ndlern.

Dar¸berhinaus wird der Verhaltensspielraum der beiden k¸nftig f¸hrenden Hersteller im Groflverbraucherbereich in ÷sterreich noch durch durch die Einkaufs-macht von Einkaufsorganisationen von Gastgewerbebetrieben, vor allem der Hogast, beschr‰nkt.

Zusammenfassend ist zum ˆsterreichischen Markt f¸r Groflverbraucher festzu-stellen, dass durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung be-gr¸ndet oder verst‰rkt wird.

In Frankreich erzielt NestlÈ ñ selbst nach Hinzurechnung der geringen Aktivit‰ten von Schˆller ñ mit [10-20%] nur etwa die H‰lfte des Marktanteils von Unilever, so dass die Hypothese, die neue Einheit werde k¸nftig den Markt alleine beherrschen, ausscheidet. Angesichts der erw‰hnten Asymmetrie der Marktanteile ist auch nicht von der Gefahr der Entstehung oder Verst‰rkung einer gemeinsamen marktbeherr-schenden Stellung von NestlÈ/Schˆller einerseits und Unilever andererseits auszu-gehen. Die St‰rke von Unilever dr¸ckt sich ¸brigens nicht nur in seinen Marktan-teilen aus, sondern wird auch durch das leistungsf‰hige Vertriebssystem unterstri-chen, ¸ber das der Konzern in Frankreich mit den Konzession‰ren seines Tochterunternehmens Miko verf¸gt.

Zwar ist NestlÈ seinerseits in Frankreich im Foodservice-Bereich im Begriff, [ein Vertriebssystem aufzubauen]. Die Anzahl und die Marktst‰rke der von NestlÈ und Unilever unabh‰ngigen Groflh‰ndler mit eigenem fl‰chendeckendem Vertriebs-system (Pomona, Brake, Prodirest) ist jedoch ausreichend, um den Vertrieb der konkurrierenden Hersteller (Boncolac, Rolland-Flipi, FrigÈcrËme, Thiriet, Polsud, H‰agen-Dazs), im franzˆsischen Markt f¸r Groflverbrauchereis sicherzustellen, sofern diese nicht ohnehin eine eigene Vertriebsstruktur besitzen. Wie die Ergeb-nisse der Marktuntersuchung zeigen, ist als Folge des Zusammenschlusses eher zu erwarten, dass sich die Konkurrenz zwischen Unilever und NestlÈ in Frankreich verst‰rken wird.

Die Marktanteilsaddition der Parteien in den einzigen betroffenen nationalen M‰rkten f¸r Haushaltseis (einschlieflich Mehrfachverpackungen), das ¸ber den Lebensmitteleinzelhandel vertrieben wird, n‰mlich Frankreich und Deutschland, ist minimal und betr‰gt weniger als [5%] f¸r Frankreich (durch Schˆllers Marktanteil) und [<5%] f¸r Deutschland (durch NestlÈs Marktanteil). Der gemeinsame Markt-anteil der Parteien bleibt auch nach dem Zusammenschluss sowohl wert- als auch mengenm‰flig unter [15-25%]. In beiden Mitgliedstaaten ist Unilever Marktf¸hrer mit deutlich hˆheren Marktanteilen, wobei der Anteil der Handelsmarken in beiden L‰ndern, besonders in Deutschland, bedeutend ist. In Frankreich ¸bertrifft er men-genm‰flig und in Deutschland sowohl mengen- als auch wertm‰flig den Anteil Uni-levers. Es ergibt sich deshalb als Folge des Zusammenschlusses keine Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich Haushaltseis.

Der gemeinsame Marktanteil der Parteien betr‰gt im Bereich der Produktion von Speiseeis f¸r Handelsmarken in Deutschland [20-30%]. Die grˆflten Wettbewerber Roncadin GmbH, Humana Milchunion eG, Rosen Eiskrem GmbH und Nordmilch eG erreichen zusammen etwa 70% Marktanteil. Die Marktmacht der Marktgegen-seite (grofle Lebensmitteleinzelh‰ndler) ist ¸berdies als hoch einzusch‰tzen. Es kommt deshalb als Folge des Zusammenschlusses zu keiner Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung auf diesem Markt.

Was Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher anbelangt, so kommt es zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zun‰chst im Teilbereich der S¸flspeisen in Frankreich zu einer Marktanteilsaddition von [0-10%] und zu einem Gesamtmarktanteil der Parteien von [30-40%]. Unilevers Marktanteil [5-15%] ist wesentlich niedriger als jener von NestlÈ [30-40%]. [Ö]. Die Marktuntersuchung der Kommission hat hierzu ergeben, dass hinsichtlich dieses Marktes keine Gefahr der Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung besteht. Es gibt eine Vielzahl unabh‰ngiger Anbieter, und ¸ber die bereits erw‰hnten Groflh‰ndler und Vertriebsnetze (vgl. oben Rn. 47) ist deren Vertrieb auch nach dem Wegfall Schˆllers weiterhin mˆglich.

Ebenfalls keine Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung ist in den drei ¸brigen Teilbereichen der Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher zu be-f¸rchten, d.h. in den M‰rkten f¸r salzige Teigwaren, Meeresfr¸chte und Fertigge-richte. Der Konzentrationsgrad auf dem franzˆsischen Markt f¸r Tiefk¸hlkost f¸r Groflverbraucher ist n‰mlich insgesamt gering. Weder die aggregierten Marktanteile beider Parteien [15-25%, 20-30%, bzw. 20-30%] noch der infolge des Zusammenschlusses auftretende verh‰ltnism‰flig geringe Marktanteilszuwachs f¸r NestlÈ von hˆchstens [0-10%] geben Anlass zu ernsthaften Bedenken an der Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt. An dieser Einsch‰tzung w¸rde sich nach den Erkenntnissen der Kommission auch bei gesonderter Betrachtung einzelner Produktsegmente im Bereich der Fertiggerichte nichts ‰ndern.

GESAMTW‹RDIGUNG

53.Der Zusammenschluss gibt deshalb insgesamt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen. Es ist nicht zu bef¸rchten, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde. Der Zusammenschluss ist daher gem‰fl Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung sowie gem‰fl Artikel 57 des EWR-Abkommens f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren.

54.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, keine Einw‰nde gegen den Zusammenschluss zu erheben und ihn f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

F¸r die Kommission

11

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia