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REPUBLIC OF AUSTRIA / HYPO GROUP ALPE ADRIA

M.5861

REPUBLIC OF AUSTRIA / HYPO GROUP ALPE ADRIA
August 3, 2010
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DE

Fall Nr. COMP/M.5861 - REPUBLIC OF AUSTRIA/ HYPO GROUP ALPE ADRIA

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 04/08/2010

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5861

Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 04.08.2010 SG-Greffe(2010) D/11998 K(2010) 5523

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

An den Anmelder:

Betr.: Sache COMP/M.5861 – REPUBLIK ÖSTERREICH/ HYPO GROUP ALPE ADRIA Anmeldung vom 5. Juli 2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 188 vom 13. Juli 2010, S. 12

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.1. Am 5.7.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach erwarb der österreichische Bundesminister für Finanzen unter § 1 des Österreichischen Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes ("FinStaG") für die Republik Österreich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Hypo Alpe Adria Bank International AG ("HGAA", Österreich) durch Erwerb von Anteilen.

I. DIE PARTEIEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

Die Parteien

2.2. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen ("BMF") ist durch das "FinStaG" unter anderem befugt, Unternehmensanteile zum Zweck der Rekapitalisierung zu erwerben. Im Januar 2009 hatte das BMF auf der Grundlage des

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.

3.FinStaG bereits Kontrolle über die Kommunalkredit Austria AG erworben, die auf die Finanzierung der öffentlichen Hand spezialisiert ist.

4.3. Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ("HBInt") ist die Holding einer Gruppe von Unternehmen, die unter dem Namen Hypo Group Alpe Adria ("HGAA") bekannt ist und Finanzdienstleistungen vor allem im Bereich des Privat- und Firmenkundengeschäfts sowie des Asset Managements und des Leasings in verschiedenen europäischen Ländern anbietet. Die HBInt wurde zuvor von der

Bayrischen Landesbank ("BayernLB") kontrolliert.

Der Zusammenschluss

5.4. Die Transaktion betrifft den Erwerb sämtlicher Anteile an der HBInt durch das BMF, so dass diese – und damit auch die HGAA - allein vom BMF kontrolliert wird.

6.5. Es gibt weder einen Beteiligungsvertrag noch andere Vorkehrungen beziehungsweise Schutzmechanismen, die autonome Entscheidungsbefugnis der HBInt im Hinblick auf Geschäftsstrategien, Budget, oder Geschäftsplan sicherstellen. Daher unterliegt die HBInt und mithin auch die HGAA infolge des Zusammenschlusses der Kontrolle und Koordinierung durch das BMF und stellt keine eigenständige wirtschaftliche Einheit mit autonomer Entscheidungsbefugnis im Sinne der Fusionskontrollverordnung dar.

7.6. Die HBInt/HGAA wird direkt vom BMF – und nicht einer etwaig zwischengeschalteten Holding – kontrolliert (wie unten ausgeführt, kann dabei offen bleiben, ob das BMF allein, die Bundesregierung insgesamt oder der Bund – die Republik Österreich – die letztlich erwerbende Einheit ist).

8.7. Daher ist zu klären, ob das BMF selbst bzw. über von ihm kontrollierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und ggf. welche anderen Unternehmen bei der Umsatzberechnung nach Artikel 5 Absatz 1 Fusionskontrollverordnung und bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen sind .

9.8. Wie oben erwähnt, hatte das BMF im Januar 2009 bereits direkt Kontrolle über die Kommunalkredit Austria AG ("KA") auf der Grundlage des FinStaG erworben. Wie HBInt/HGAA hat auch die KA keine autonome Entscheidungsbefugnis gegenüber dem BMF. Somit sind die Umsätze der KA dem BMF zuzurechnen. Das BMF kontrolliert keine weiteren Finanzinstitute.

9. Es kann offen bleiben, ob das BMF allein, die Bundesregierung insgesamt oder der Bund – die Republik Österreich – die einschlägige, letztlich erwerbende Einheit ist, da diese Frage weder die Zuständigkeit entscheidet noch die wettbewerbliche Beurteilung beeinflusst. So ist der Bund zwar Eigentümer der Förderbank Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH ("AWS"), die unter anderem KMU-, Wachstums- und Regionalförderung im Auftrag des Staates betreibt. Die Eigentümerinteressen im Aufsichtsrat und in der Geschäftsführung werden allerdings von anderen

BayernLB hielt 67.08% der Anteile von HBInt., die Grazer Wechselseitige Versicherung AG 20.48%, die Kärntner Landesholding 12.42% und die Hypo Alpe Adria Mitarbeiter Privatstiftung 0.02%.

COMP/M.5508 – SoFFin/Hypo Real Estate.

COMP/M.5508 – SoFFin/Hypo Real Estate

5 Fachministerien vertreten. . Ferner hat die AWS keine eigene Marktpräsenz und vergibt Kredite ausschließlich mittels anderer Banken. Selbst eine Berücksichtigung würde also auf die wettbewerbliche Beurteilung keine Auswirkungen haben.

II. EU-WEITE BEDEUTUNG

10.10. Der angemeldete Zusammenschluss hat EU-weite Bedeutung. Das BMF, über die ihm zuzurechnenden Unternehmen, und die Zielgesellschaft HBInt/HGAA erzielten einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (KA: EUR 3253 Mio.; HBInt/HGAA: EUR 2747 Mio.) . Sie erreichten ferner einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (KA: EUR […]; HBInt/HGAA: […]), wobei jeweils nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielt wurde.

III. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

Relevante Märkte

11.11. Die Aktivitäten von HBInt/HGAA und KA überschneiden sich hauptsächlich im Bereich der Finanzierung der öffentlichen Hand in Österreich. Die Staatsfinanzierung umfasst das Kreditgeschäft mit staatlichen Stellen einschließlich der Finanzierung von Infrastruktur. In vorangegangenen Entscheidungen hat die Kommission engere Produktmärkte, beispielsweise für die Kreditfinanzierung von Kommunen und von Infrastruktur, in Betracht gezogen, aber die letztlich die exakte Definition der relevanten Produktmärkte offen gelassen. Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung hat die Kommission, jedenfalls für die Kreditfinanzierung von Kommunen, nationale Märkte angenommen, aber die Frage letztlich offen gelassen. Auch im vorliegenden Fall kann die genaue Definition des relevanten Marktes offen bleiben, da der Zusammenschluss bei keiner der möglichen Marktdefinitionen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt.

12.12. Daneben überschneiden sich die Aktivitäten der beteiligten Banken geringfügig im Bereich des Immobilienleasings. Ob Leasing insgesamt einen relevanten Produktmarkt bildet oder nach Leasingobjekten oder –formen weiter zu unterteilen ist, hat die Kommission in vorangegangenen Entscheidungen offen gelassen, ebenso wie die Frage, ob der räumliche Markt national oder weiter zu definieren ist. Auch im vorliegenden Fall kann die exakte Marktabgrenzung dahinstehen, weil auch bei enger Marktdefinition kein wettbewerbliches Problem erkennbar ist.

Beurteilung

13.13. Das Zusammenschlussvorhaben führt nicht zu betroffenen Märkten und unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Absatzes 5 (c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Fusionskontrollverordnung.

14.14. Auf dem österreichischen Gesamtmarkt für Finanzierung der öffentlichen Hand erzielten HBInt/HGAA und KA einen gemeinsamen Marktanteil von rund [10-20]% (KA [5-10]% und HGAA [0-5]%) in 2008. Betrachtet man das Kreditgeschäft mit Kommunen als einen eigenständigen Markt, erreichten die beiden Banken zusammen einen Marktanteil von [10-20]% (KA [5-10]% and HGAA [0-5]%). Auf dem Gebiet der Infrastruktur-Fianzierung, auf dem HBInt/HGAA nicht tätig ist, hatte die KA einen Marktanteil von rund [5-10]%. Starke Wettbewerber sind die Raiffeisenbanken, vor allem beim Kreditgeschäft mit Kommunen, sowie die Gruppe Erste Bank/Sparkassen, die Landeshypothekenbanken und die großen privaten Banken.

15.15. Auf dem österreichischen Markt für Immobilienleasing erzielten HBINt./HGAA und KA einen gemeinsamen Marktanteil von [0-5]%. Starke Wettbewerber sind unter anderem die UniCreditLeasing, Raiffeisen Leasing Immorent und BAWAG P.S.K. Leasing.

IV. SCHLUSS

16.16. Aus den oben genannten Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

Für die Europäische Kommission (gezeichnet) Isabelle BENOLIEL i. A. Alexander ITALIANER Generaldirektor

ABL. C 56, 05.3.2005, p. 32.

2

12Dieser umfasst Kredite für sämtliche Staatliche Stellen. (d.h. Kommunen, Länder und Bund sowie öffentliche Einrichtungen und Infrastruktur).

13Marktanteile basieren auf den Statistiken der Österreichischen Zentralbank OeNB und den Informationen des BMF.

4

EUC

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