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CARLSBERG DEUTSCHLAND / NORDMANN / JV NORDIC GETRÄNKE

M.5560

CARLSBERG DEUTSCHLAND / NORDMANN / JV NORDIC GETRÄNKE
September 6, 2009
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Fall Nr. COMP/M5560 - CARLSBERG DEUTSCHLAND/ NORDMANN/ JV NORDIC GETRÄNKE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 07/09/2009

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 7.9.2009 SG-Greffe(2009) D/5305 K(2009) 6908

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An den Antragsteller:

An die Wettbewerbsbehörde

deutsche

Sache COMP/M.5560 – CARLSBERG DEUTSCHLAND / NORDMANN/ JV NORDIC GETRÄNKE – Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland

Eingangsdatum: 7.8.2009 Gesetzliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 2.9.2009 Gesetzliche Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 11.9.2009

Sehr geehrte Damen und Herren!

I. EINLEITUNG

1.Am 7. August 2009 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt) auf Verweisung der obengenannten Sache ein. Die Beteiligten beantragen, dass das Vorhaben ganz von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.

2.Vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

1ABl. Nr. L 24, 29.1.2004, S. 1.

Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Telefon: +32 229-91111.

3.Am 10. August 2009 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung übermittelt. Kein Mitgliedstaat hat sich in der verbindlichen Frist gegen die Verweisung ausgesprochen.

4.Mit Telefax vom 24. August 2009 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. BETEILIGTE UNTERNEHMEN

5.Die zur Carlsberg-Gruppe gehörende Carlsberg Deutschland GmbH („Carlsberg“, Deutschland) ist eine Brauereigruppe, die hauptsächlich in der Herstellung, dem Verkauf, der Vermarktung und dem Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken tätig ist.

6.Die Nordmann GFGH Holding GmbH („Nordmann GFGH“, Deutschland) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe Nordmann („Nordmann“). Ihr Kerngeschäft ist der Getränkevertrieb, in erster Linie in Norddeutschland, den sie über eine Reihe von Großhandels-Tochtergesellschaften abwickelt.

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

7.Laut der Anmeldung planen die beteiligten Unternehmen, ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Namen „Nordic Getränke GmbH“ („Nordic“) zu gründen, an dem sie beide zu je 50 % beteiligt sind. Nordic soll im Getränkefachgroßhandel tätig sein. Das neugegründete Unternehmen soll durch Sacheinlagen errichtet werden. Dazu werden Carlsberg und Nordmann GFGH den Großteil ihrer Getränkevertriebs-Tochtergesellschaften in Deutschland in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Da Nordic mit einer eigenen Geschäftsleitung und hinreichenden Mitteln (finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte) ausgestattet sein wird, um seiner Geschäftstätigkeit im Getränkefachgroßhandel dauerhaft nachgehen zu können und da es voraussichtlich einen erheblichen Teil seiner Warenlieferungen von Drittlieferanten und nicht von den Muttergesellschaften erhält, ist es als Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung einzustufen.

2Carlsberg liefert derzeit Getränke in recht geringem Umfang an die Tochtergesellschaft Göttsche Getränke, die auf Nordic übertragen wird. Nordmann ist nur sehr begrenzt auf dem vorgelagerten Markt für die Herstellung von Getränken tätig und bezieht daher gegenwärtig Getränke fast ausschließlich von Dritten und Nordmanns Tochtergesellschaften, die auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden, werden dies auch in Zukunft tun.

3Vgl. Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. C 43, 21.2.2009, S. 10, Randnummer 102.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

8.Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen betrug im Jahr 2008 zusammen mehr als 5 Mrd. EUR (Carlsberg-Gruppe […] EUR, Nordmann […] EUR). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der beiden Unternehmen belief sich 2008 auf […] EUR (Carlsberg-Gruppe) bzw. […] EUR (Nordmann). Nur Nordmann erzielte mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Deutschland). Der angemeldete Zusammenschluss hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 EG-Fusionskontrollverordnung.

V. WÜRDIGUNG

A. Sachlich relevante Märkte

9.Die Muttergesellschaften sind in der Herstellung und im Vertrieb von Getränken (Bier, Wasser und andere alkoholfreie Getränke) tätig, wobei nur Nordmann Wasser in Deutschland vertreibt. Das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Nordic soll Getränkefachgroßhandel betreiben.

10.Für die Zwecke dieses Zusammenschlusses können im Einklang mit einer früheren Kommissionsentscheidung folgende sachlich relevante Märkte unterschieden werden: i) der Markt für den Großhandel mit Getränken, wobei möglicherweise zu unterscheiden ist zwischen der Belieferung des Einzelhandels („off-trade“) und der Belieferung von Hotels und Gaststätten („on-trade“), bei denen der Verzehr unmittelbar in der Verkaufsstelle erfolgt, und ii) der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Bier, der weiter nach der Belieferung des Einzelhandels bzw. der Gastronomie („off-trade“ bzw. „on-trade“) zu untergliedern ist.

B. Räumlich relevante Märkte

11.In der oben angeführten Sache ließ die Kommission offen, ob der Getränkefachgroßhandel nach der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts, das feststellte, dass der räumliche Markt in einen Umkreis von bis zu 70 km um den Standort des Händlers abzugrenzen ist, ein nationaler oder möglicherweise ein kleinerer Markt ist.

12.Die Herstellung und der Vertrieb von Bier bilden nach Auffassung der Kommission grundsätzlich einen nationalen Markt. Das Bundeskartellamt zieht in seiner Entscheidungspraxis das sogenannte Kernabsatzgebiet heran, in dem die Brauerei 90 % ihres Absatzes tätigt. Die beteiligten Unternehmen schlagen vor, gemäß dieser Praxis alternativ zum nationalen Markt das Land Mecklenburg-Vorpommern als den kleinstmöglichen relevanten räumlichen Markt anzusehen.

4Siehe Sache COMP/M.5035 – Radeberger/Getränke Essmann/Phoenix.

5Siehe Tätigkeitsbericht 2003/2004, Bundestags-Drucksache 15/5790, S. 142.

6Siehe Sache COMP/M.5035 – Radeberger/Getränke Essmann/Phoenix und Sache COMP/M.3289 – Interbrew/Spaten-Franziskaner/Löwenbräu/Dinkelacker.

7Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. April 2000, abrufbar unter www.bundeskartellamt.de.

C. Würdigung

13.Die Voraussetzungen für einen betroffenen Markt im Sinne des Formblatts RS sind erfüllt, weil die Unternehmen auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss auf einigen regionalen Märkten zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 15 % führen wird. Im Großraum Hamburg etwa beträgt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung aller Getränke [10-20%] (on-trade) bzw. [10-20%] (off-trade) und bei ausschließlicher Berücksichtigung von Bier [10-20%] (on-trade) bzw. [10-20%] (off-trade). Daher kann der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich beeinträchtigen.

14.Ausgehend von den Angaben in dem begründeten Verweisungsantrag führt der geplante Zusammenschluss nicht zu vertikalen Marktbeeinträchtigungen.

15.Die vorläufige Würdigung ergibt daher, dass die wichtigsten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland beschränkt sein dürften. Zudem weisen die betreffenden Märkte alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf.

Weitere Aspekte

Da die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland beschränkt sein dürften, ist das Bundeskartellamt am besten geeignet, diesen Fall zu prüfen.

VI. VERWEISUNG

17.Anhand der Angaben der Beteiligten im begründeten Antrag ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte. Unter Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen heißt es, dass Zusammenschlussparteien, die einen Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 stellen, „nachweisen [müssen], dass sich das Vorhaben möglicherweise auf den Wettbewerb in einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat so erheblich auswirkt, dass eine genaue Untersuchung angezeigt ist.“ Ferner könnten „[d]ie entsprechenden Anzeichen […] durchaus vorläufiger Natur sein […]“. Ausgehend von den Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wichtigsten wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des Zusammenschlusses gesonderte Märkte in Deutschland betreffen dürften und dass die beantragte Verweisung folglich mit Randnummer 20 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen im Einklang steht.

8Abschnitt 4 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 133, 30.4.2004, S. 1).

9ABl. Nr. C 56, 5.3.2005, S. 2.

5

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

18.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an das deutsche Bundeskartellamt zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Für die Kommission (unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor

6

EUC

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