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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
1.Am 09.06.2000 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Deutsche Bank AG (“DB”) und SAP AG („SAP“), beide in Deutschland ansässig, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen emaro AG & Co. KG („emaro“), Deutschland, durch Kauf von Aktien eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens erwerben.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.DB betreibt Bankgeschäfte aller Art (Retail Banking, Corporate und Investment Banking, Asset Management etc.) und erbringt Finanz- und sonstige Dienstleistungen nahezu weltweit.
4.SAP ist tätig in der Entwicklung, dem Handel, der Pflege und der Weiterentwicklung von Software und damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Das Unternehmen ist ebenfalls nahezu weltweit tätig.
5.emaro wird als neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen einen elektronischen Marktplatz (business-to-business („B2B“) exchange) aufbauen und betreiben, auf dem Anbieter von Büroausstattung (Möbel, Büromaterial, Computer Hardware und Software) Geschäfte mit Unternehmenskunden on-line abwickeln können.
6.Bei dem Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle der emaro durch DB und SAP. Zwar sind DB und SAP am Festkapital der emaro sowie am Grundkapital der alleinigen Komplementärin, Verwaltungs AG, jeweils (mittelbar und unmittelbar) im Verhältnis 60:40 beteiligt. Jedoch führen die Minderheitenrechte der SAP dazu, daß die beteiligten Konzerne die strategischen geschäftspolitischen Entscheidungen der emaro gemeinsam treffen. Unter anderem ist die vorherige Zustimmung der SAP erforderlich für Verabschiedung strategischer Grundsätze und Zielsetzungen, die Verabschiedung der Jahresplanung, die Änderung des Geschäftsplans sowie die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
7.emaro erfüllt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, stellt also ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen dar. Nach Erbringung der Bareinlagen durch die Gesellschafter wird das Unternehmen über eine Kapitalausstattung von € 9 Mio. verfügen. SAP wird mit der Internet-Software mySAP.com die erforderlichen technischen Ressourcen in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Dabei wird SAP mit emaro einen zeitlich unbeschränkten und nicht-exklusiven Lizenzvertrag zu marktüblichen Konditionen abschließen. Nach Angaben der Parteien wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen ausüben, die auch von anderen Anbietern elektronischer Marktplätze wahrgenommen werden.
8.Weiterhin ist emaro nach Angaben der Parteien technisch nicht von anderen SAP-Produkten, zum Beispiel im Bereich Warenwirtschafts- und Finanzbuchhaltungsprogramme (Enterprise Resource Planning oder „ERP“), abhängig. Vielmehr können die Marktplatzteilnehmer ihre für die Nutzung von emaro notwendigen Programme von beliebigen Software-Anbietern beziehen. Somit würde auch hier die funktionelle Selbständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens nicht beeinträchtigt.
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9.Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar.
10.DB und SAP erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als € 5 Mrd.(1999, DB: € [50 - 60] Mrd., SAP: € 5,1 Mrd.), haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (DB: € [30 - 40] Mrd., SAP: € 2.1 Mrd.), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
11.Mit emaro bringen SAP und DB ihre jeweiligen Ressourcen in den Bereichen Informationstechnologie („IT“) bzw. Finanzdienstleistungen zusammen, um Erfahrungen im B2B e-commerce zu sammeln und ihre Kompetenzen in diesem Bereich fortzuentwickeln. emaro wird dabei die IT-Infrastruktur bereitstellen, über die dritte Parteien e-commerce Transaktionen im Büroausstattungssektor durchführen, wozu auch die Zahlungsabwicklung gehört.
12.Nach Ansicht der Parteien wirkt sich der Zusammenschluß damit zum einen auf den Markt für IT-Dienstleistungen für B2B e-commerce Plattformen aus. Der relevante Produktmarkt würde damit all solche Produkte und Dienstleistungen umfassen, die Unternehmen in die Lage versetzen von anderen Unternehmen auf elektronischem Weg Produkte zu beschaffen und an andere Unternehmen auf diesem Weg Produkte zu vertreiben.
13.Die Transaktion wirkt sich, nach Ansicht der Parteien, weiterhin auf den Markt für Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung und für das Auftrags- und Debitorenmanagement im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aus.
14.Ob die relevanten Produktmärkte weitere Marktsegmente umfassen, z.B. IT-Dienstleistungen und Produkte im business-to-consumer („B2C“)-Bereich, oder aber enger zu fassen sind, kann offen bleiben, weil bei keiner untersuchten alternativen Betrachtung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. Im übrigen kann beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des e-commerce angenommen werden, daß die relevanten Produktmärkte künftig noch deutlichen Änderungen sowohl in ihrer Definition als auch in ihrer relativen Bedeutung unterworfen sein werden. Eine engere
2 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
15.Die Parteien gehen von einem globalen Markt für e-commerce Dienstleistungen und von einem EWR-weiten Markt für die Zahlungsabwicklung als geographisch relevante Märkte aus. Gegen diese Annahme könnte unter anderem sprechen, daß Kunden beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des e-commerce in nennenswertem Umfang auf lokal verfügbaren Kundendienst angewiesen sind. Insbesondere bei der Zahlungsabwicklung könnten auch rechtliche Aspekte (Steuer, Bankaufsicht etc.) für eine engere geographische Marktabgrenzung sprechen.
16.Welche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zutrifft, braucht jedoch hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen räumlichen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert werden würde.
17.Generell handelt es sich bei der Entwicklung und dem Betrieb von e-commerce Anwendungen (wie auch beim e-commerce selbst) um einen Markt, der in den Anfängen seiner Entwicklung steht. Der Sektor wächst zur Zeit jährlich mit hohen zweistelligen, teilweise auch dreistelligen Prozentsätzen. Es gibt eine Vielzahl von Wettbewerbern, deren jeweilige Marktanteile sich ebenfalls sehr dynamisch entwickeln.
18.Horizontal gibt die Transaktion keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken, da sich die Tätigkeiten der Parteien in keinem der relevanten Märkte überschneiden. Insbesondere ist zur Zeit kein Unternehmen der SAP-Gruppe im Bereich der Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung und für das Auftrags- und Debitorenmanagement im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel tätig. Die DB erbringt selbst keine IT-Dienstleistungen für den Aufbau von e-commerce Plattformen.
19.Auch unter der Annahme, daß es sich bei IT-Dienstleistungen im e-commerce Bereich und der Zahlungsabwicklung von e-commerce Transaktionen um vertikal verknüpfte Märkte handelt, führt die angemeldete Konzentration zu keinerlei wettbewerblichen Bedenken, da die Marktanteile der Parteien nach deren Angaben auf beiden Wertschöpfungsstufen sowohl im EWR als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutlich unter 15% liegen und sich beide Märkte äußerst dynamisch entwickeln.
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21.Das Gemeinschaftsunternehmen führt nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von DB und SAP, da es weder auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens noch auf einem vor- oder nachgelagerten, benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz der beiden Gründerunternehmen gibt.
22.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
23.DB und SAP verpflichten sich, den elektronischen Marktplatz emaro durch „Förderung insbesondere der Nachfrage“ in der Anfangsphase zu einem erfolgreichen Start zu verhelfen. Darüber hinaus verpflichtet sich die DB, mindestens 68% zu dem Gesamtvolumen der Einkäufe von DB und SAP auf der emaro-Plattform beizutragen oder eine Ausgleichszahlung an SAP zu leisten. Die sich aus diesen Nebenabreden ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen sind nach ihrem Wesen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erforderlich und daher in der Anfangsphase mit der Durchführung des angemeldeten Vorhabens unmittelbar verbunden und für diesen notwendig. Soweit sie eine Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten erstreckt sich die vorliegende Entscheidung daher auch auf diese Vereinbarungen.
24.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, das Zusammenschlußvorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Für die Kommission
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