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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5714
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelas-sen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausge-lassenen Informationen durch eine Bandbrei-te/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.5714 – SCHOLZ/ SCHOLZ AUSTRIA/ KOVOS- ROT Anmeldung vom 22. Dezember 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung 1(EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 22. Dezember 2009 ging gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend „FKVO“ genannt) die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kom-mission ein, der zufolge die Unternehmen Scholz Austria GmbH ("Scholz Austria") und Scholz AG ("Scholz AG") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FKVO durch Anteilskauf die gemeinsame Kontrolle über die Kovosrot Group CZ a.s.("Kovosrot") erwerben.
2.Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Vorhaben keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbar-keit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt.
3.Die Scholz AG ist ein deutsches Unternehmen, das den Handel (Strecken- und La-gergeschäft) und die Sortierung sowie die Be- und Verarbeitung von Eisenschrott und Nichteisen-Metallschrott (NE-Metallschrott) betreibt. Daneben bietet das Un-ternehmen Entsorgungs- und Logistikdienstleistungen an. Die Scholz AG hat vor dem geplanten Zusammenschluss ihren 50%-igen Anteil an dem tschechischen Schrotthandelsunternehmen Demonta Trade SE ("Demonta") an die tschechische Heim Trade a.s. veräußert, die nun 100% an der Demonta hält; im Gegenzug hat die
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Scholz AG von der Demonta sämtliche Anteile an der Scholz Holding GmbH erhal-ten. Letztere hält 50% der Anteile an der Kovosrot.
4.Scholz Austria ist ein österreichisches Unternehmen, das im Bereich des Handels (Strecken- und Lagergeschäft), der Sortierung sowie der Be- und Verarbeitung von Eisenschrott und NE-Metallschrott tätig ist und Schrottplätze in Österreich und der Tschechischen Republik betreibt. Scholz Austria ist ein 2007 gegründetes Gemein-schaftsunternehmen, das von der Scholz AG (60%) und dem Stahlhersteller voestal- pine AG ("voestalpine") (40%) gemeinsam kontrolliert wird.
5.Das tschechische Unternehmen Kovosrot ist ebenfalls im Bereich des Handels mit Metallschrott (Eisenschrott und NE-Metallschrott) sowie der Aufbereitung dieser Materialien tätig und betreibt Schrottplätze in der Tschechischen Republik. Ko-vosrot wird gegenwärtig von der Scholz AG alleine kontrolliert, welche unmittelbar 20,67% der Anteile und mittelbar, über die Scholz Holding, weitere 50% der Antei-le hält. Die restlichen 29,33% werden durch die Scholz Austria als Minderheitsge-sellschafterin gehalten.
6.Die Scholz AG und Scholz Austria beabsichtigen, ihre Beteiligungsverhältnisse an Kovosrot so umzustrukturieren, dass die von der Scholz Austria bisher gehaltenen Anteile auf 50% aufgestockt werden. Zu diesem Zweck wird die Scholz AG ihre 20,67%-ige unmittelbare Beteiligung an der Kovosrot im Zuge einer Kapitalerhö-hung auf die Scholz Austria übertragen, so dass Kovosrot zukünftig nicht mehr al-ein von der Scholz AG, sondern gemeinsam von der Scholz AG und der Scholz Austria kontrolliert wird. Dadurch wird Kovosrot mittelbar auch von der voestalpine mitkontrolliert, da diese die Scholz Austria gemeinsam mit der Scholz AG kontrol-liert.
7.Der angemeldete Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung. Die betei-ligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (in 2008 Scholz AG: EUR 4,7 Mrd., voestalpine: EUR 11,6 Mrd.). Scholz AG und voestalpine haben dabei einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von je-weils mehr als 250 Mio. EUR (in 2008 Scholz AG: EUR […]., voestalpine: EUR […]), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
8.In früheren Entscheidungen, die den Handel mit Metallschrott betrafen, hat die Kommission zwischen den verschiedenen Metallarten unterschieden und dement-sprechend eigene Märkte für den Handel mit Eisenschrott und den Handel mit NE-Metallschrotten definiert. NE-Metallschrotten können weiter in Kupfer-, Alumini-um-, Messing- sowie Bleischrott und Eisenschrotte in Qualitätsstahl sowie Edel-stahl unterteilt werden. Wie in vorangegangenen Entscheidungen ist jedoch auch im vorliegenden Fall eine genaue Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ent-behrlich, da auch bei einer engen Marktabgrenzung kein Anlass zu wettbewerbli-chen Bedenken besteht.
9.Die Kommission hat weiterhin zwischen dem Handel mit Metallschrott und dem Sammeln sowie Aufbereiten von Metallschrott unterschieden, unter anderem wegen der geringeren geographischen Ausdehnung der potentiellen Produktmärkte. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann jedoch letztlich offen bleiben, ob die Aktivi-täten des Sammelns und Aufbereitens einerseits und des Handelns andererseits ei-genständige Produktmärkte bilden, da der Zusammenschluss bei keiner der mögli-chen Marktabgrenzungen wettbewerbliche Bedenken aufwirft.
10.Da der Stahlhersteller voestalpine Kovosrot (mittelbar und gemeinsam mit der Scholz AG über die Scholz Austria) kontrollieren wird, sind für die Beurteilung ver-tikaler Effekte auch die vorgelagerten Märkte für die Herstellung von Stahl zu be-rücksichtigen. Angesichts der relativ geringen Bedeutung von Kovosrot als Input-Lieferant für die Stahlproduktion, kann für die wettbewerbliche Prüfung des Markt-zugangs anderer Stahlproduzenten zu Metallschrott auf eine weitere Unterteilung der Stahlmärkte nach Produktgruppen verzichtet werden.
Die räumlichen relevanten Märkte hat die Kommission in früheren Entscheidungen wie folgt abgegrenzt:
(1) Die Handelsmärkte für Eisen- und Nichteisen-Metallschrott umfassen mindes-tens den EWR.
(2) Im Hinblick auf die potentiellen Märkte für das Sammeln und Aufbereiten von Metallschrott hat die Kommission angenommen, dass diese räumlich enger zu fassen seien als die Handelsmärkte. Sie hat im Ergebnis jedoch offen gelassen, ob diese Einzelmärkte national oder regional abzugrenzen sind. Für die Beurtei-lung im vorliegenden Fall kann die genaue geografische Marktabgrenzung ebenfalls dahinstehen.
(3) Im Hinblick auf die Märkte der Herstellung verschiedener Stahlprodukte ist die Kommission von EWR-weiten bzw. mindestens EWR-weiten Märkten ausge-gangen.
Für die Beurteilung im vorliegenden Fall ist eine genaue geografische Marktabgren-zung ebenfalls entbehrlich, da der Zusammenschluss bei keiner der potentiell mög-lichen Marktdefinitionen wettbewerbliche Probleme aufwirft.
Horizontale Wirkungen
12.Auf dem EWR-weiten Markt für den Handel mit Eisenschrott haben die Parteien nach eigenen Schätzungen einen gemeinsamen Marktanteil von [5-10]%. Auf den Handelsmärkten für NE-Metallschrotte (Kupfer-, Aluminium-, Messing- und Blei-schrott) liegt der gemeinsame Marktanteil in jedem Metallsegment [0-5%].
13.Auf dem tschechischen Markt für das Sammeln und Aufbereiten von Metallschrott haben die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [10-20]% für Eisenschrott (für Edelstahlschrott separat betrachtet [5-10]%) und [10-20]% für NE-Metallschrott. Aufgrund der Veräußerung der 50%-igen Beteiligung der Scholz AG an der Demonta hat sich der Marktanteil der Parteien im Vergleich zum Zeitpunkt der Gründung der Scholz Austria vor drei Jahren etwa halbiert. Diese Veräußerung führte auch zu einer Reduzierung der Marktanteile auf den regionalen Märkten, auf denen die Demonta und die auch jetzt noch zur Kovosrot/Scholz AG/Scholz Austria gehörenden Sammel- bzw. Aufbereitungsstellen tätig sind.
14.Durch das Zusammenschlussvorhaben ändern sich die Beziehungen der Parteien auf den Handels- sowie den Sammel- und Aufbereitungsmärkten für Metallschrott nicht, denn die Marktanteile von Kovosrot und Scholz Austria waren auch schon vor dem Zusammenschlussvorhaben der Scholz AG zuzurechnen.
Vertikale Wirkungen
15.Durch voestalpines mittelbare, gemeinsame Kontrolle über Kovosrot erlangt der Stahlhersteller einen möglicherweise verbesserten Zugang zu Metallschrott. Angesichts der relativ niedrigen Marktanteile auf den Schrotthandelsmärkten und der begrenzten absoluten Sammel- bzw. Handelsmenge der Parteien, bestehen für diese jedoch keine Möglichkeiten oder Anreize, den Zugang anderer Stahlhersteller zu Metallschrott zu behindern oder gar zu versperren.
16.Ebenso führt der Zusammenschluss nicht zu einer Abschottung der Absatzmärkte anderer Schrotthandels- und Sammelunternehmen. Voestalpine produziert nur ungefähr [0-5]% des in Europa hergestellten Stahls und erzielt auch auf den meisten europäischen Märkten für die verschiedenen Stahlprodukte Marktanteile von deutlich unter [5-10]%. Aufgrund der Präsenz teilweise deutlich größerer Stahlhersteller auf den europäischen Märkten besteht keine Gefahr, dass anderen Schrotthandels- bzw. Sammel- und Aufbereitungsunternehmen der Zugang zu den Absatzmärkten erschwert oder gar versperrt oder wird.
11COMP/EGKS – Usinor/Arbed/Aceralia; COMP/M.417 - Mittal/Arcelor.
12Diese Zahlen gehen aus den von den Parteien übermittelten Informationen, wonach Marktanteile auf Grundlage des Marktvolumens an Eisenschrott (in EUR) berechnet werden.
13COMP/M.4137 – Mittal/Arcelor.
V.SCHLUSS
17.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (gezeichnet) Neelie KROES Mitglied der Kommission
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