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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5720
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Partei:
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5720 – BAYERNLB/ LBLUX Anmeldung vom 18.11.2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 284, 25.11.2009, Seite 33
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 18. November 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bayerische Landesbank AöR („BayernLB“, Deutschland), das vom Freistaat Bayern kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Banque LBLux S.A. („LBLux“, Luxemburg), das von der BayernLB und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Deutschland) gemeinsam kontrolliert wird.
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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BayernLB: Universalbank, die vorrangig in Deutschland tätig ist.
LBLux: Unternehmens- und Privatkundengeschäft sowie Finanzmarktdienstleistungen.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 c und d und der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (gezeichnet) Philip LOWE Generaldirektor
ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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