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HAPAG-LLOYD / HAMBURGER HAFEN-UND LAGERHAUS / HHLA-CTA

M.2422

HAPAG-LLOYD / HAMBURGER HAFEN-UND LAGERHAUS / HHLA-CTA
August 21, 2001
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.2422 - HAPAG-LLOYD / HAMBURGER HAFEN- UND LAGERHAUS / HHLA-CTA

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 22/08/2001

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 301M2422

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 22.08.2001

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2422ñHAPAG-LLOYD/HAMBURGER HAFEN-UND LAGERHAUS/HHLA CTA Anmeldung vom 23.07.01 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.1. Am 23.07.01 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Hapag-Lloyd AG (Hapag-Lloyd), das von der Preussag AG kontrolliert wird und Hamburger Hafen- und Lagerhaus- Aktiengesellschaft (HHLA), das von der Freien und Hansestadt Hamburg kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen HHLA CTA Besitzgesellschaft mbH (HHLA CTA Besitz) und HHLA Containerterminal Altenwerder GmbH ( HHLA CTA) durch Aktienkauf.

2.2. Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TƒTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen t‰tig: - Hapag-Lloyd: u.a. Containerlinien- und Passagierschiffahrt, Transport - HHLA: u.a. Containerumschlag im Hamburger Hafen - HHLA CTA: Betrieb des Containerterminals Altenwerder im Hamburger Hafen

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

4. Unternehmensgegenstand der HHLA CTA Besitz ist der Besitz und die Verwaltung des Anlagevermˆgens der HHLA CTA. HHLA CTA soll den Containerterminal Altenwerder, der sich noch im Bau befindet, nach dessen Fertigstellung ab Ende 2001 betreiben. HHLA CTA und HHLA CTA Besitz sind derzeit 100%ige Tochtergesellschaften der HHLA. Durch den beabsichtigten Zusammenschlufl wird Hapag-Lloyd jeweils eine Beteiligung in Hˆhe von 25,1% an HHLA CTA und HHLA CTA Besitz erwerben.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

6.5. Nach Durchf¸hrung des angemeldeten Zusammenschluflvorhabens werden HHLA CTA und HHLA CTA Besitz gemeinsam von HHLA (74,9%) und Hapag-Lloyd (25,1%) kontrolliert werden. Beide Gesellschafter werden jeweils die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den Gesellschafterausschufl entsenden. Entscheidungen betreffend die Aufstellung und ƒnderung j‰hrlicher Ergebnis-, Investitions- und Finanzpl‰ne, insbesondere auch zu Leasing- und Pachtvertr‰gen und zur Personalplanung (Wirtschaftsplan) sowie Entscheidungen betreffend die Besetzung der Gesch‰ftsf¸hrung bed¸rfen einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Daher sind beide Gesellschafter in der Lage, ein Veto gegen Entscheidungen einzulegen, die wesentlich f¸r das strategische Wirtschaftsverhalten von HHLA CTA sind. Im ¸brigen wird HHLA CTA auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen Wirtschaftseinheit erf¸llen.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTEN MARKT

A. Sachlich relevante M‰rkte

7.7. Die anmeldenden Parteien erkl‰ren auf der Grundlage der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission, dafl (a) der Markt f¸r Containerdienstleistungen in nordeurop‰ischen Seeh‰fen und (b) der Markt f¸r Containerlinienschiffahrtsdienste die sachlich relevanten M‰rkte sind. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten M‰rkte ist nicht notwendig, weil in allen

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.

2

B. R‰umlich relevante M‰rkte

8.8. Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission werden die M‰rkte f¸r Containerterminaldienstleistungen durch das sogenannte Hinterland bestimmt, das durch einen Hafen bedient wird. Entsprechend bilden die nordeurop‰ischen kontinentalen H‰fen einen einheitlichen geographischen Markt, auf dem Container umgeschlagen werden, die nach Nord- und Mitteleuropa befˆrdert werden. Auf die Frage, inwieweit die englischen und irischen Seeh‰fen in diesen Markt einzubeziehen sind, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn selbst auf der Grundlage einer engeren r‰umlichen Marktabgrenzung, die nur die kontinentalen Seeh‰fen innerhalb der Range Hamburg - Antwerpen (Hamburg, Bremerhaven, Rotterdam, Zeebr¸gge und Antwerpen) umfaflt, w¸rde wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert.

9. Die M‰rkte f¸r Containerlinienschiffahrtsdienste sind nicht nach Staaten, sondern nach der geographischen Region an beiden Enden einer Linie (sog. ÑTradeì) abzugrenzen. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission bildet der Seetransport von Containern von und nach Nordeuropa einen eigenen Markt, der von dem Markt f¸r den Seetransport von Containern von und nach dem Mittelmeerraum zu unterscheiden ist.

C. Beurteilung

Markt f¸r Containerdienstleistungen in nordeurop‰ischen Seeh‰fen

10.10. Was den Markt f¸r Containerdienstleistungen in nordeurop‰ischen Seeh‰fen betrifft, kommt es zu keiner ‹berschneidung, da Hapag-Lloyd bislang auf diesem Markt nicht t‰tig war. Im Jahr 2000 erreichte HHLA innerhalb der Range Hamburg-Antwerpen einen Anteil von 15.1% und innerhalb der Range Hamburg ñ Le Havre einschliefllich Gˆteburg einen Anteil von 13,5%.

11.11. Der Containerterminal Altenwerder, der durch HHLA CTA betrieben werden soll, wird ab Ende 2001 seinen Betrieb aufnehmen und voraussichtlich 1,1 Millionen TEU umschlagen. Auf der Grundlage des Gesamtaufkommens aller innerhalb der Range Hamburg ñ Antwerpen umgeschlagenen Container (18 349 001 TEU in 2000) w¸rde HHLA CTA einen Anteil von 6% erreichen, auf der Grundlage des Gesamtaufkommens aller innerhalb der Range Hamburg ñ Le Havre einschliefllich Gˆteburg umgeschlagenen Container (20 520 109 TEU in 2000) bel‰uft sich der Anteil von HHLA CTA auf 5%.

M‰rkte f¸r Containerlinienschiffahrtsdienste von und nach Nordeuropa

12.12. Bei den M‰rkten f¸r Containerlinienschiffahrtsdienste von und nach Nordeuropa handelt es sich um dem Markt f¸r Containerdienstleistungen in nordeurop‰ischen Seeh‰fen vorgelagerte M‰rkte. Hapag-Lloyd ist auf nahezu allen Trades von und nach Nordeuropa t‰tig. Allerdings erreicht Hapag-Lloyd auf keiner Containerschiffahrtslinie allein einen Marktanteil von 25%.

13.13. Die Kommission hat jedoch in der Entscheidung P&O/Nedlloyd die Auffassung vertreten, dafl bei der Ermittlung der Marktanteile eines Unternehmens auf einem Containerlinienschiffahrtsmarkt auch seine Zugehˆrigkeit zu Konferenzen und Konsortien ber¸cksichtigt werden m¸sse, da zwischen den Mitgliedern einer Konferenz oder eines Konsortiums nur eingeschr‰nkt Wettbewerb herrsche. Rechnet man Hapag-Lloyd die Marktanteile der Unternehmen zu, die mit ihr in einem Konsortium zusammengeschlossen sind, so erzielt Hapag-Lloyd auf den nachfolgenden Trades mehr als 25%: Nordeuropa ñ Ferner Osten; Nordeuropa ñ USA (Ostk¸ste sowie Golf von Mexiko); Nordeuropa ñ USA (Westk¸ste); Nordeuropa - S¸damerika/Westk¸ste und Nordeuropa ñ Zentralamerika/Ostk¸ste/Karibik.

14.Hapag-Lloyd ist Mitglied der ìGrand Allianceî (Hapag-Lloyd, MISC, NYK, OOCL und P&O Nedlloyd). Diese erzielt 1998 bis 2000 auf den Trades Nordeuropa ñ Ferner Osten; Nordeuropa ñ USA (Ostk¸ste sowie Golf von Mexiko) und Nordeuropa ñ USA (Westk¸ste) folgende Anteile:

Nordeuropa ñ Ferner Osten

Marktanteil 2000 28% Marktanteil 2000

Nordeuropa ñ USA/ Ostk¸ste

Grand Alliance 23% Americana Ships 8%

Marktanteil 2000

Nordeuropa ñ USA/ Westk¸ste

Grand Alliance 30%

15.Bei den M‰rkten f¸r die Trades Nordeuropa - S¸damerika/Westk¸ste und Nordeuropa - Zentralamerika/Ostk¸ste/Karibik handelt es sich nach Angaben der Parteien um volumenm‰flig kleine M‰rkte, auf denen verh‰ltnism‰flig geringe Frachtmengen umgeschlagen werden. Auf dem Trade Nordeuropa - S¸damerika Westk¸ste ist Hapag-Lloyd mit dem EUROSAL Konsortium t‰tig, das nach Sch‰tzung von Hapag-Lloyd einen Marktanteil von 42 % auf diesem Trade erreicht. Auf dem Trade Nordeuropa - Zentralamerika Ostk¸ste/Karibik ist Hapag-Lloyd mit dem New Caribbean Service-Konsortium t‰tig, dessen Marktanteil nach Sch‰tzungen von Hapag-Lloyd bei ca. 47% liegt.

16.Zwar erzielen die Konsortien, zu denen Hapag-Lloyd gehˆrt, auf den vergleichsweise kleinen Trades Nordeuropa - S¸damerika/Westk¸ste und Nordeuropa ñ Zentralamerika/Ostk¸ste/Karibik relativ hohe Marktanteile. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dafl die vertikalen Beziehungen angesichts der Marktstellung von HHLA und der zuk¸nftigen Stellung von HHLA CTA auf dem Markt f¸r Containerdienstleistungen in nordeurop‰ischen Seeh‰fen zu einer Abschottung dieses Marktes f¸hren kˆnnten.

17.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.

V. SCHLUSS

18.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission beschlossen, keine Einw‰nde gegen den angemeldeten Zusammenschlufl zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen f¸r vereinbar zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

F¸r die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

5

EUC

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