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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informa-tionen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtver-ˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausge-lassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite /Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldende Partei
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3329 ñ Tchibo/Beiersdorf Anmeldung vom 18.11.2003 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 18.11.2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ÑFusionskontroll-verordnungì) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tchibo Holding AG (ÑTchiboì, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit des Unternehmens Beiersdorf AG (ÑBeiersdorfì, Deutschland) durch Aktienkauf.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und dass keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen.
3.Die Tchibo Holding AG ist ein deutsches Unternehmen, das ¸berwiegend in der Herstellung und dem Vertrieb von Rˆstkaffee und anderen Kaffeeprodukten t‰tig ist. Dar¸ber hinaus vertreibt Tchibo im Rahmen von wˆchentlich wechselnden Einzelhandelsangeboten diverse Non-Food-Gebrauchsprodukte ¸ber Tchibo-Laden-gesch‰fte. Tchibo ist ¸berwiegend in Deutschland und ÷sterreich t‰tig, verf¸gt aber auch ¸ber Tochterunternehmen in Zentral- und Osteuropa.
4.Die Beiersdorf AG ist ein international f¸hrendes Konsumg¸terunternehmen mit Sitz in Deutschland. Beiersdorf entwickelt, produziert und vermarktet weltweit Markenartikel, vor allem kosmetische Erzeugnisse zur Kˆrper- und Hautpflege, Klebetechnologie- und Personal Health Care Produkte (z.B. Nivea, Tesa, Hansa-plast).
Tchibo beabsichtigt, durch die Aufstockung seiner Anteile alleinige Kontrolle an Beiersdorf zu erlangen. Eine operative Zusammenlegung der Aktivit‰ten wird nicht angestrebt.
5.Am 23.10.2003 haben Tchibo und die Allianz AG einen Aktienkaufvertrag geschlossen, in welchem sich das internationale Finanzdienstleistungsunternehmen zur ‹bertragung eines Teils seines Beiersdorf-Aktienpakets auf Tchibo verpflichtet. Tchibo wird im Rahmen dieses Vertrages seinen bisherigen Anteil an Beiersdorf von 30,36% um 19,6% auf 49,96% aufstocken. Nach Vollzug des Vertrages wird Tchibo die alleinige Kontrolle bei Beiersdorf innehaben. Angesichts eines Streubesitzes von mindestens 16 % und einer Hauptversammlungspr‰senz von durchschnittlich 78% in den letzten drei Jahren verf¸gt Tchibo mit der neuen Beteiligungsquote von 49,96% ¸ber eine gesicherte Mehrheit.
2Siehe auch die Mitteilung der Kommission ¸ber den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, Ziffer 14 Absatz 3 (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.5)
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6.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Tchibo und Beiersdorf haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Im Gegensatz zu Tchibo erzielt Beiersdorf nicht mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Somit hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.
7.Nach Angaben der Parteien ergeben sich durch den geplanten Zusammenschluss ¨berschneidungen im Bereich ÑFertigbandagenì und ÑFliegengitterì.
8.Die Parteien sind in Bezug auf Fliegengitter der Ansicht, dass andere Produkte der Insekten- und M¸ckenabwehr wie z.B. Sprays und Klebefallen in den Markt einzubeziehen sind. In ihrer Anmeldung stellen sie aber der Einfachheit halber auf einen separaten Markt f¸r Fliegengitter ab.
9.Soweit es sich um die Marktabgrenzung im Bereich Fertigbandagen handelt, gehen die Parteien ebenfalls zur Vereinfachung von einem eigenen, in sich abgegrenzten Markt f¸r Fertigbandagen aus.
10.Die Kommission stellt fest, dass f¸r den Bereich Fliegengitter auch andere Produktmarktabgrenzungen mˆglich sind. So kˆnnte der Markt auch allgemein f¸r Mittel des Insektenschutzes definiert werden. Eine genaue Marktabgrenzung f¸r Fliegengitter kann vorliegend jedoch dahinstehen, da es unter Ber¸cksichtigung jeder denkbaren Produktmarktabgrenzung nicht zu einer Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien kommt. Dasselbe gilt f¸r den Bereich Fertigbandagen.
11.Die anmeldenden Parteien definieren den r‰umlich relevanten Absatzmarkt sowohl f¸r Fliegengitter als auch f¸r Fertigbandagen als EU-weit. Die Unternehmen legen jedoch f¸r die Pr¸fung der Wettbewerbsverh‰ltnisse die engeren nationalen M‰rkte zugrunde.
12.Aus Sicht der Kommission kommt es auf eine genaue geographische Marktab-grenzung nicht an, da es auch unter der Annahme nationaler M‰rkte nicht zu einer Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.
3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
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13.Die Parteien geben an, dass sie auf dem Markt f¸r Fliegengitter in Deutschland nach dem Zusammenschluss auf der Einzelhandelsebene einen Marktanteil von [20-30]% haben (Tchibo [0-5]%; Beiersdorf [20-30]%). Eine horizontale ¨berschneidung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere ÷sterreich, besteht nicht, da Tchibo seit 2002 keine Fliegengitter in ÷sterreich mehr vertreibt.
14.Bezogen auf den Absatzmarkt f¸r Fertigbandagen in Deutschland, auf welchem Tchibo mit [0-5]% und Beiersdorf mit [30-40]% vertreten ist, f¸hrt der Zusammenschluss zu einem Marktanteil beider Unternehmen von [30-40]%. F¸r ÷sterreich bel‰uft sich der Marktanteil auf [50-60]% (Tchibo [0-5]%; Beiersdorf [40-50]%).
15.Nach Angaben der Parteien ist Tchibo nicht permanent auf diesen M‰rkten pr‰sent, sondern vertreibt die Produkte lediglich f¸r eine kurze Zeit im Jahr. Infolgedessen kann die starke Stellung von Beiersdorf nach Auffassung der Parteien nicht wesentlich durch den Zusammenschluss verst‰rkt werden, zumal beide Unternehmen unterschiedliche Verkaufskonzepte verfolgen. So sind oben genannte Produkte bei Tchibo nur im Rahmen von wˆchentlich wechselnden Angeboten (ÑJede Woche eine neue Weltì) und unter der Eigenmarke ÑTCMì erh‰ltlich.
16.Die Kommission stellt fest, dass der Zuwachs an Marktanteilen selbst unter der kleinsten denkbaren Marktabgrenzung (eigenst‰ndiger Produktmarkt f¸r Fliegengitter sowie Fertigbandagen; nationale M‰rkte) sehr gering ist. In der Entscheidung M.630 ñ Henkel / Schwarzkopf ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass ein Zuwachs von wenig mehr als 2% nicht zur Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung f¸hren kann.
17.Die Kommission sieht im vorliegenden Fall keinen Grund, von dieser Auffassung abzuweichen, zumal die relative Position der st‰rksten Wettbewerber (Procter & Gamble, Unilever, LíOrÈal) nicht ber¸hrt wird.
18.Sowohl Tchibo als auch Beiersdorf verf¸gen ¸ber eine starke Marktposition in ihrem jeweiligen Produktmarkt. Wenn auch keine signifikanten horizontalen ¨berschneidungen der gesch‰ftlichen Aktivit‰ten der Parteien bestehen, so kˆnnten sich durch den Zusammenschluss vertikale Wettbewerbsaspekte ergeben. Die Kommission hat gepr¸ft, ob Tchibo das bestehende Vertriebsnetz dazu nutzen kˆnnte, sich eine Vorzugstellung beim Absatz der Waren von Beiersdorf zu verschaffen.
19.Tchibo vertreibt seine wˆchentlich wechselnden Non-Food-Gebrauchsprodukte ¸berwiegend ¸ber die Ladentheken seiner Tchibo-Ladengesch‰fte und -depots. Der Verkauf der Ware erfolgt ausschliefllich unter der Eigenmarke ÑTCMì. Im Gegensatz hierzu erfolgt der Absatz von Beiersdorf-Markenprodukten ¸ber grofle Handelsketten.
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21.21. Eine Nutzung des Tchibovertriebsnetzes w‰re theoretisch denkbar, wenn Tchibo die Produkte des Nivea-Konzerns unter der Tchibo-Eigenmarke ÑTCMì in seinen Filialen zum Kauf anbieten kˆnnte. Als weiterer Mˆglichkeit k‰me in Betracht, dass Tchibo ein Sortiment an Beiersdorf-Markenprodukten in seine Verkaufspalette dauerhaft aufn‰hme. Unter diesen Voraussetzungen w‰re zu pr¸fen, ob auf diese Weise eine Praxis des ÑForeclosureì durchgesetzt werden kˆnnte.
22.22. Die Parteien haben nach Auffassung der Kommission ¸berzeugend dargelegt, dass ein solches Vorgehen aus wirtschaftlichen Gr¸nden praktisch ausgeschlossen werden kann:
23.23. Beiersdorf verfolgt seit langem die Politik, nicht f¸r andere Handelsmarken zu produzieren. Der Verbraucher soll durch diese Strategie in seinem berechtigten Vertrauen gest‰rkt werden, dass nur Markenprodukte von Beiersdorf die entsprechende Qualit‰t aufweisen. Ein Verkauf unter einer anderen Marke w¸rde wirtschaftlich f¸r das Unternehmen keinen Sinn machen, sondern vielmehr zur Verw‰sserung der Marke f¸hren.
24.24. Die Tchibo-Verkaufsstrategie (ÑJede Woche eine neue Weltì) zeichnet sich durch eine hohe Umschlagsgeschwindigkeit aus. Ein Dauersortiment an Beiersdorf-Produkten w¸rde dieser Verkaufsstrategie zu wider laufen und in den r‰umlich beschr‰nkten Tchibo-L‰den wertvolle Verkaufsfl‰che wegnehmen sowie einen schnellen Absatz der ÑTCMì-Ware behindern.
25.25. Die wirtschaftliche St‰rke von Beiersdorf liegt in der Konzentration auf international bekannte Marken, die von dem Unternehmen in besonderem Mafle gepflegt und weiter entwickelt werden. Ein Absatz dieser Markenprodukte in den Gesch‰ften von Tchibo w‰re handelsun¸blich und kˆnnte das Markenimage der von Beiersdorf hergestellten Produkte besch‰digen.
26.26. Auflerdem verf¸gt Tchibo mit rund 1.000 eigenen Ladengesch‰ften in Deutschland und ÷sterreich nur ¸ber eine begrenzte Verkaufskapazit‰t. Diese Kapazit‰t f‰llt gegen¸ber den von Beiersdorf belieferten, groflen Handelsketten nicht erheblich ins Gewicht.
27.27. Auf dieser Basis hat die Kommission festgestellt, dass die Parteien im Wege des Zusammenschlusses auf ihren jeweiligen Produktionsm‰rkten ihre Marktposition nicht verst‰rken kˆnnen.
28.28. Aufgrund der geringen Marktadditionen auf den relevanten Produktm‰rkten sowie auszuschlieflender vertikaler Effekte durch eine Kombination der starken Marken von Beiersdorf mit dem Vertriebsnetz von Tchibo hat das angemeldete Vorhaben keine sp¸rbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft. Daher kommt es nicht zur Entstehung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder eines wesentlichen Teiles desselben erheblich behindern wird. Es gibt somit keinen Anlass zu
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ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammen-schlusses mit dem Gemeinsamen Markt.
29.29. Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontroll-verordnung.
F¸r die Kommission
(Unterzeichnet)
Mario MONTI Mitglied der Kommission
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