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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3976
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2005) D/206265/6
An die anmeldende Partei
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 17/10/2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mobilkom Austria AG & Co KG (ÑMobilkomì, ÷sterreich) und ONE GmbH (ÑONEì, ÷sterreich), der deutschen Gruppe E.ON angehˆrt, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Paybox Austria AG (ÑPayboxì, ÷sterreich), das zurzeit alleinig von Mobilkom kontrolliert wird, durch Aktienkauf.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig:
ññ Mobilkom: Anbieter von Mobiltelephoniedienstleistungen in ÷sterreich;
ññ ONE: Anbieter von Mobiltelephoniedienstleistungen in ÷sterreich;
ññ Paybox: Betrieb von bargeldlosen Zahlungssystemen via mobilen Endger‰ten.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe a) und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesf‰llt.
4.Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
F¸r die Kommission (unterschrieben) Neelie KROES Mitglied der Kommission
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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