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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5657
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die anmeldenden Parteien
Sache: COMP/M.5657 - ENBW KRAFTWERKE/ EVONIK POWER MINERALS/JV Anmeldung vom 18/01/2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 18 vom 23/01/2010, S. 37
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. am 18/01/2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die EnBW Kraftwerke AG ("EnBW-KWG", Deutschland), die von EnBW Energie Baden-Württemberg AG ("EnBW", Deutschland) kontrolliert wird, und die Evonik Power Minerals GmbH ("EPM", Deutschland), die letztendlich von Evonik Industries AG ("Evonik", Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen "NewCo" durch Kauf von Anteilsrechten.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EG-Fusionskontrollverordnung“).
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
– EnBW-KWG: Betrieb von konventionellen Kraftwerken (insbesondere Steinkohlekraftwerke), Produktion von Strom, Fernwärme und Kraftwerksnebenprodukten (Steinkohleflugasche und Gips) in Deutschland;
– EnBW: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen in Deutschland;
– EPM: Handel mit Baustoffen, darunter Steinkohleflugasche und Gips in der EU;
– Evonik: Konzernobergesellschaft mit Tätigkeit in Spezialchemikalien, Energie und Immobilien; über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Evonik Steag auch tätig in der Energieerzeugung und der Erzeugung von Kraftwerknebenprodukten.
– NewCo: Handel mit Steinkohleflugasche und Gips.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission, (unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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