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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32023M11266
Brüssel, 9.11.2023 C(2023) 7728 final
Kanton Graubünden Reichsgasse 35 7000 Chur Schweiz
Swiss Energy Infrastructure Holding AG c/o RA Felix Kappeler Dammstrasse 19 6300 Zug Schweiz
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 16. Oktober 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Kanton Graubünden („KTGR“, Schweiz) und Swiss Energy Infrastructure Holding AG („SEIH“, Schweiz) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Repower AG („Repower“, Schweiz) übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− KTGR ist eine regionale schweizerische Gebietskörperschaft,
-− SEIH ist eine Holdinggesellschaft mit Schwerpunkt auf Investitionen im Energiesektor,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C, C/2023/468, 25. 10. 2023.
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
− Repower ist in den Bereichen Stromerzeugung, -übertragung, -versorgung und -handel sowie in der Erbringung anderer energiebezogener Dienstleistungen tätig.
4.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1–10.
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