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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32023M11078
Brüssel, 28.06.2023 C(2023) 4469 final
Contargo GmbH & Co. KG August-Hirsch-Str. 3 47119 Duisburg Deutschland
Ziegler Holding GmbH Zur Betzenmühle 1 95703 Plößberg Deutschland
SFI GmbH Robert-Bosch-Str. 10 93055 Regensburg Deutschland
1Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 31. Mai 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Contargo GmbH & Co. KG („Contargo“), kontrolliert von der Rhenus SE & Co. KG, Teil der Rethmann-Gruppe (alle Deutschland), die Ziegler Holding GmbH („Ziegler“, Deutschland) und die SFI GmbH, kontrolliert von der Schmid-Gruppe („Schmid“, Deutschland) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV) übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 202, 9.6.2023, S. 49.
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− Contargo erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr, Auftrags-, Transport- und Hafenlogistik,
-− Ziegler erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr und Transportlogistik,
-− Schmid erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr und Transportlogistik,
-− das Gemeinschaftsunternehmen wird im Containerumschlag in Deutschland tätig sein.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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