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STRABAG / CEMEX

M.5316

STRABAG / CEMEX
November 9, 2008
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.5316 – STRABAG/ CEMEX

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 10/11/2008

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 10/11/2008 SG-Greffe(2008)D/206759 K(2008)6892

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An den Anmelder:

An die österreichische Wettbewerbsbehörde

An die ungarische Wettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betreff: Sache COMP/M.5316 – STRABAG/ CEMEX Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Österreich und Ungarn

Tag des Eingangs: 6.10.2008 Zwingende Frist für die Antwort der Mitgliedstaaten: 27.10.2008 Zwingende Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 10.11.2008

I. EINLEITUNG

1.1. Am 6. Oktober 2008 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontroll-verordnung“) auf Verweisung der im Betreff genannten Sache ein. Die Beteiligten beantragen, dass die Transaktion ganz von den zuständigen Behörden Österreichs und Ungarns geprüft wird, der österreichische Teil des Zusammenschlusses von den zuständigen Behörden Österreichs und der ungarische Teil des Zusammenschlusses von den zuständigen Behörden Ungarns.

2.2. Bevor ein Zusammenschluss förmlich bei der Kommission angemeldet worden ist, können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem

Europäische Kommission, 1049 BRÜSSEL, BELGIEN. Telefon: (32-2) 299 11 11.

Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

3.3. Am 8. Oktober 2008 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 teilte die ungarische Wettbewerbsbehörde als zuständige Behörde Ungarns der Kommission mit, dass Ungarn der beantragten Verweisung zustimmt.

5.5. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 teilte die österreichische Wettbewerbsbehörde als zuständige Behörde Österreichs der Kommission mit, dass Österreich der beantragten Verweisung zustimmt.

II. BETEILIGTE

6.6. Die Strabag SE („Strabag“) ist ein internationaler Baukonzern mit Sitz in Österreich, der in allen Bereichen des Baugewerbes, insbesondere im Hoch-, Tief-, Straßen- und Tunnelbau, tätig ist, einschlägige Dienstleistungen (z. B. Projektentwicklung) anbietet und Baustoffe herstellt und vertreibt.

7.7. Die Cemex Austria AG („Cemex“), die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat, ist in Österreich und Ungarn aktiv; zu ihren Tätigkeitsfeldern gehören die Herstellung von Transportbeton, Zuschlagstoffen, Pflastersteinen und Zusatzmitteln, technische Dienstleistungen, Erdbau und Kellerbau sowie Abfallwirtschaft.

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

8.8. Das Unternehmen Strabag beabsichtigt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Cemex zu erwerben. Die Aktienerwerbs- und Übernahme-vereinbarung wurde am 30. Juli 2008 unterzeichnet.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

9.9. Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als 5 Mrd. EUR, und beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Strabag erzielt in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes. Cemex erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in Österreich. Der angemeldete Zusammenschluss hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 EG-Fusionskontrollverordnung.

V. WÜRDIGUNG

A. Sachlich relevante Märkte

10.10. Anhand der Angaben der Beteiligten kann festgestellt werden, dass die folgenden sachlich relevanten Märkte bestehen: i) Lieferung von Transportbeton in Österreich, ii) Lieferung von Transportbeton in Ungarn, iii) Lieferung von Zuschlagstoffen in

Österreich, iv) Lieferung von Zuschlagstoffen in Ungarn und v) Lieferung von Pflaster-steinen in Ungarn, vi) Straßenbau in Österreich.

11.11. Transportbeton wird durch Mischen von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser und bestimmten Zusatzstoffen hergestellt. Er ist das Grundmaterial, aus dem an Ort und Stelle Betonbauten gegossen werden. Zuschlagstoffe werden als wichtiger Baustoff beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen eingesetzt und sind auch bei der Betonherstellung unverzichtbar. Zuschlagstoffe werden in Steinbrüchen und Bergwerken abgebaut und zu den Betonwerken befördert, wo sie der Betonmischung beigegeben werden. Pflastersteine sind Betonerzeugnisse, die mit einem niedrigen Wasserzementfaktor unter hohem Druck und Vibration hergestellt werden (ergänzende Baustoffe in der gesamten Wertschöpfungskette). Sie bestehen aus Sand, Kies oder zerkleinerten Steinen, Zement, Wasser und Farbstoffen. Innerhalb der Bauindustrie könnten die folgenden Aktivitäten separate Märkte darstellen: 1) den Markt für Hochbau, 2) den Markt für Straßenbau und 3) den Markt für sonstigen Tiefbau und Ingenieurtiefbau.

B. Geografisch relevante Märkte

12.12. Transportbeton muss innerhalb eines Radius von 25-40 km ausgeliefert werden; die Kommission hat daher in der Vergangenheit lokale Märkte als geografisch relevant angesehen. Da bei Zuschlagstoffen die Transportkosten rund 50 % der Gesamtkosten ausmachen und in der Regel Kunden im Umkreis von rund 50-80 km beliefert werden, ist die Kommission in der Vergangenheit von lokalen Märkten mit einem Radius von rund 50-80 km um den Produktionsstandort ausgegangen. Pflastersteine können nach den Angaben im begründeten Antrag wirtschaftlich über eine Entfernung von rund 100 km befördert werden, so dass lokale, regionale oder höchstens einzelstaatliche Märkte bestehen dürften. Bei den verschiedenen Märkten im Baugewerbe werden schließlich na

13.13. Den Informationen im begründeten Antrag zufolge beeinträchtigt die geplante Übernahme die lokalen, regionalen oder höchstens einzelstaatlichen Märkte für Transportbeton und Zuschlagstoffe in Österreich und Ungarn und wirkt sich auf den Markt/die Märkte für Pflastersteine in Ungarn aus. Der geplante Zusammenschluss hat einen lokalen, regionalen oder höchstens einzelstaatlichen geografischen Schwerpunkt.

C. Würdigung

Rechtliche Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 4

14.14. Die Kommission hat zu bewerten, ob es Anhaltspunkte gibt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb innerhalb eines Marktes oder mehrerer Märkte erheblich beeinträchtigen könnte und der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

15.15. In Österreich läge der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten bei der Lieferung von Transportbeton auf einzelstaatlicher Ebene nach Angaben von Strabag bei [20-30] %. Auf regionaler Ebene käme es in Osttirol und Kärnten ([10-20] %), in Westniederösterreich ([30-40] %) und im Burgenland ([10-20] %) zu Überschneidungen. Hinsichtlich der Lieferung von Zuschlagstoffen in Österreich sind Überschneidungen im Großraum Wien ([10-20] %) sowie in der Nordwest- und der Nordoststeiermark ([5-10] % bzw. [10-20] %) zu erwarten. In Ungarn würde durch den Zusammenschluss von Strabag und Cemex, der Nummer […] und der Nummer […] auf dem Markt für die Lieferung von Transportbeton, […] mit einem Anteil von rund [20-30] % entstehen. Der gemeinsame Marktanteil wird von Strabag auf [20-30] % in Mittelungarn, [20-30] % in Westungarn, [20-30] % in Nordostungarn und [30-40] % in Südostungarn geschätzt. Auch der Markt für Pflastersteine in Ungarn könnte durch den geplanten Zusammenschluss beeinträchtigt werden. Zement wird als Vorleistung für die Herstellung von Pflastersteinen benötigt. Strabag ist zwar nicht auf dem Markt für Pflastersteine tätig, auf dem Cemex einen Anteil von [20-30] % hat, liefert in Ungarn aber Zement. Letztlich könnte auch der Markt für Straßenbau vertikal beeinträchtigt sein, da Strabag schätzt, dass es auf diesem Markt einem Marktanteil von [20-30] % in Österreich besitzt.

16.16. Aus den oben aufgeführten Punkten und unter Berücksichtigung der Randziffern 17 und 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen lässt sich schließen, dass sich die wichtigsten Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet Österreichs bzw. Ungarns beschränken. Die betreffenden Märkte weisen alle Merkmale gesonderter Märkte auf; sie sind nicht größer als die einzelstaatlichen Märkte. Der Zusammenschluss könnte diese relevanten Märkte in Österreich und Ungarn erheblich beeinträchtigen. Die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung sind somit erfüllt.

Weitere Faktoren

17.17. Da sich die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Österreich und Ungarn konzentrieren dürften, sind die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde und die ungarische GVH gut in der Lage, die Beeinträchtigungen auf dem österreichischen bzw. ungarischen Markt zu untersuchen. Zudem hatten beide Wettbewerbsbehörden in früheren Entscheidungen bereits mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich mit den sachlich relevanten Märkten zu befassen.

6 Siehe z. B. die neueren Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde: BWB/Z-761 (2008) – STRABAG SE/ Gruppe Mobil Baustoffe/Kärnten (Transportbeton); BWB/Z-338 (2007) – Asamer Holding AG/Hans Kostmann Beteiligungs AG/Wopfinger Transportbeton Ges.m.b.H./CEE Chemicals Vagyonkezelö Korlátolt Felelösségü Társaság Kft (Transportbeton); BWB/Z-193 (2006) – Lafarge Perlmooser GmbH/PINTA Baumaterial GmbH/Lasselsberger GmbH (Transportbeton); BWB/Z-789

5

VI. VERWEISUNG

18.18. Auf der Grundlage der von den Beteiligten im begründeten Antrag übermittelten Informationen ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in Märkten innerhalb zweier Mitgliedstaaten, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen, erheblich beeinträchtigen könnte.

19.19. Ausgehend von den Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wichtigsten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb gesonderte Märkte in Österreich bzw. Ungarn betreffen dürften.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

20.20. Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung beider Mitgliedstaaten, Österreichs und Ungarns, die Sache zu übernehmen, hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses hinsichtlich der österreichischen Märkte an Österreich und hinsichtlich der ungarischen Märkte an Ungarn zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen.

Für die Kommission (Unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor

(2008) – Zementwerk Leube Gesellschaft mb.H./Leupe Industrieverwaltung GmbH/Quarzsande GmbH (Zuschlagstoffe und andere Baustoffe); BWB/Z-97 (2006) – ABW Abbruch, Boden- und Wasserreinigungs-Gesellschaft m.b.H./Johann Koller Gesellschaft m.b.H. (u. a. Zuschlagstoffe). Siehe z. B. die neueren Entscheidungen der GVH: Sache Vj-81/2007 – Holcim Hungária/Pannonbeton (Transportbeton); Sache Vj-193/2006 – Hans Kostmann Beteiligungs/Wopfinger Transport-beton/CEE Chemicals Vagyonkezelő/Lasselsberger Hungária (Transportbeton); Sache Vj-110/2006 – Holcim Cesko , C.B s.r.o (Transportbeton); Sache Vj-184/2006 – Donau Kies, Asdag Kavicsbánya (Zuschlagstoffe).

6

EUC

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