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Valentina R., lawyer
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In electronic form on the EUR-Lex website under document number 32024M11724
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Brüssel, den 16.12.2024 C(2024) 9149 final
SCHWENK Zement GmbH & Co. KG Hindenburgring 15 89077 Ulm Deutschland
Ortwin Goldbeck Holding SE Ummelner Straße 4-6 33649 Bielefeld Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren!
(1)(1) Am 20. November 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Schwenk Zement GmbH & Co. KG („Schwenk-Gruppe“, Deutschland) und die Aurum Private Equity GmbH („Goldbeck-Gruppe“, Deutschland) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Confinity GmbH & Co. KG erwerben. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
(2)(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Die Schwenk-Gruppe ist hauptsächlich in der Herstellung und im Vertrieb von Zement, Fertigbeton, Sand und Kies sowie in den Bereichen Recyclingmanagement, Betonpumpendienste, Baustoffherstellung und Systeme für eine breite Palette von Baustofflösungen im EWR tätig,
–– die Goldbeck-Gruppe ist hauptsächlich als Generalunternehmer und Anbieter von Baudienstleistungen für Wohn- und Nichtwohngebäude im EWR tätig.
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 ABl. C, C/2024/7187, 27.11.2024.
(3)(3) Das Unternehmen Confinity GmbH & Co. KG wird in erster Linie in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein:
–– Entwicklung, Herstellung und Vertrieb innovativer Gemische aus Beton und anderen hydraulisch gebundenen Werkstoffen sowie von Bauteilen, in denen solche Gemische zum Einsatz kommen, im EWR.
(4)(4) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstaben b und d der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
(5)(5) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4 ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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