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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6139
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 4. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HUK24 AG (Deutschland, kontrolliert von HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg; „HUK“), das Unternehmen HDI Direct Versicherung AG (Deutschland, kontrolliert von HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G., „HDI“) und das Unternehmen WGV Holding AG (Deutschland, kontrolliert von Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G., „WGV“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Aspect Online AG („Aspect“, Deutschland).
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- HUK: Versicherungen
-- HDI: Versicherungen
-- WGV: Versicherungen
-- Aspect: Deutsche Internetplattform für den Vergleich von Versicherungsprämien, Energiepreisen und Bankgebühren; Vermittlung von Versicherungen.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER
Generaldirektor
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 144, vom 14.05.2011, S. 31
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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