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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 16. Deezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 [und aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5] der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen VR Equitypartner GmbH („VREP“, Deutschland) und Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbh („SUDKB“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DUO PLAST AG, Deutschland („DUO PLAST“) .
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– VREP: Beteiligungsgesellschaft, die vorrangig in kleine und mittlere Unternehmen investiert.
–– SUDKB: Beteiligungsgesellschaft, die auf Beteiligungen an in Deutschland tätigen expandierenden mittelständischen Unternehmen spezialisiert ist.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 379 vom 28.12.2013, S. 24.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
–– DUO PLAST: Herstellung von Verpackungsfolie.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
unterzeichnet
Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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