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Valentina R., lawyer
Dieser Text wird allein zum Zwecke der Information zug‰nglich gemacht. Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europ‰ischen Union verˆffentlicht.
Sache
Nur der englische Text ist verbindlich.
FUSIONSKONTROLLVERFAHREN
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c).
Datum: 07/07/2004
Entscheidung der Kommission
vom 7.7.2004
zur Festsetzung von Geldbuflen gegen ein Unternehmen wegen ‹bermittlung unrichtiger oder entstellter Angaben in einer Anmeldung im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens (Sache COMP/M.3255 - Tetra Laval/Sidel - Verfahren nach Artikel 14) -------------- (Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung f¸r den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum,
gest¸tzt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c),
nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission,
nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen,
gest¸tzt auf den Abschlussbericht des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache ,
in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
2ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung ABl. L257 vom 21.9.1990, S. 13. Zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).
3ABl. C ..., ..., S. ...
4ABl. C ..., ..., S. ...
1.Am 18. Mai 2001 wurde der Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (ÑFusionskontrollverordnungì) ein Zusammenschluss gemeldet (Ñurspr¸ngliche Anmeldungì), bei dem das franzˆsische Unternehmen Tetra Laval S.A., das zu der niederl‰ndischen Unternehmensgruppe Tetra Laval B.V. (ÑTetraî) gehˆrt, durch ein am 27. M‰rz 2001 abgegebenes ˆffentliches ‹bernahmeangebot die Kontrolle ¸ber das franzˆsische Unternehmen Sidel S.A. (ÑSidelì) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwarb.
2.Tetra ist eine private Unternehmensgruppe, die Maschinen und Hilfsg¸ter sowie die dazugehˆrigen Nebenleistungen f¸r die Verarbeitung, Verpackung und den Vertrieb von Fl¸ssignahrungsmitteln konzipiert und herstellt. Sidel konstruiert und produziert Verpackungsanlagen und -systeme, insbesondere Streckblasmaschinen, Barrieretechniken und Abf¸llmaschinen f¸r Plastikflaschen aus Polyethylenterephthalat (ÑPET-Flaschenì).
3.Nach Pr¸fung der urspr¸nglichen Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Transaktion unter die Fusionskontrollverordnung f‰llt und dass ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestehen. Am 5. Juli 2001 beschloss die Kommission gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten.
4.Am 30. Oktober 2001 erkl‰rte die Kommission die Transaktion nach umfangreichen Ermittlungen f¸r mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (ÑTetra I-Verbotsentscheidungì). Am 30. Januar 2002 erliefl die Kommission gem‰fl Artikel 8 Absatz 4 eine Entflechtungsentscheidung (ÑTetra I-Entflechtungsentscheidungì). Am 25. Oktober 2002 hob das Gericht erster Instanz der Europ‰ischen Gemeinschaften (ÑEuGeIì) die Kommissionsentscheidung in ihrer Gesamtheit auf (Ñdas Urteilì). Im Anschluss an das Urteil begann die Kommission gem‰fl Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung von Neuem mit ihrer Pr¸fung. Am 13. Januar 2003 beschloss die Kommission, sich der Transaktion nicht zu widersetzen und sie vorbehaltlich der uneingeschr‰nkten Erf¸llung einer Verpflichtungszusage und verschiedener Auflagen gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen f¸r vereinbar zu erkl‰ren (mit Bedingungen verbundene ÑTetra II-Genehmigungsentscheidungì).
5.Tetra verpflichtete sich daraufhin, unterschiedslos jedem Dritten auf dessen Verlangen hin eine Lizenz f¸r s‰mtliche Patente zu gew‰hren, die sich auf das in den Patenten bzw. Patentantr‰gen EP 0.923446, PCT/EP00/06604, PCT/EP01/14743, PCT/EP02/02160 und/oder DE 10211878.7 beschriebene
Rs. T-5/02, Tetra Laval gegen Kommission, Slg.2002, II-4381.
6.innovative Explosionsstreckblasverfahren und dessen Verwendung zur Beschichtung von Kunststoffflaschen beziehen. Die Innovationen, die Gegenstand der Verpflichtungszusage sind, betreffen eine neue Technologie, bei der PET-Flaschen anstatt mit der konventionellen Druckluftmethode mit Hilfe eines neuartigen (explosiven) Verfahrens in den Streckblasmaschinen (ÑSBM-Maschinenì) ausgeblasen werden kˆnnen (ÑTetra Fast Technologieì).
7.Im Verlauf der erneuten Pr¸fung des Zusammenschlusses im Anschluss an das Urteil des EuGeI stellte sich heraus, dass Tetra es vers‰umt hatte, wichtige Informationen zu der von ihr betriebenen aktiven Weiterentwicklung der Tetra Fast-Technologie und den damit verbundenen mˆglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt f¸r Streckblasmaschinen offen zu legen. Das Vers‰umnis betrifft:
(i) sowohl die urspr¸ngliche Anmeldung vom 18. Mai 2001 als auch
(ii) die Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung vom 13. Juli 2001 (ÑAntwort auf das Auskunftsverlangenì).
8.Am 1. August 2003 ¸bermittelte die Kommission Tetra eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie den vorl‰ufigen Standpunkt vertrat, dass Tetra wegen unrichtiger bzw. entstellter Angaben zum Markt f¸r Streckblasmaschinen eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung und wegen unrichtiger Ausk¸nfte auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung begangen habe und deshalb gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung mit einer Geldbufle zu belegen sei. Tetra ‰uflerte sich am 31. Oktober 2003 zu den Beschwerdepunkten. Am 5. M‰rz 2004 wurde Tetra ein Schreiben mit einer erg‰nzenden Sachverhaltsdarstellung ¸bermittelt, auf das Tetra am 12. M‰rz 2004 antwortete.
A. Entwicklung der Tetra Fast-Technologie
Patente
9.Die Geburtsstunde der Tetra Fast-Technologie war 1996. Zwischen 1996 und 2002 investierte Tetra rund [< 10 Mio.]EUR in ihre Entwicklung .
Zwischen 1996 und 1998 meldete Tetra folgende Patente im Zusammenhang mit dem Grundverfahren an, bei dem der Vorformling auf die f¸r das
Streckblasverfahren erforderliche Temperatur gebracht und mit einem explosiven Gasgemisch vorgeformt wird, das nach dem Streckblasvorgang entz¸ndet wird, wodurch der f¸r das Endformen erforderliche Druck entsteht:
(a) ein Schweizer Patent mit Priorit‰tsdatum 14. August 1996 und einer Schutzdauer von 20 Jahren bis 2016,
(b) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 13. August 1997 und einer Schutzdauer von 20 Jahren bis 2017 und
(c) ein weltweites Patent mit Priorit‰tsdatum 19. Februar 1998, das noch nicht erteilt wurde.
1999 meldete Tetra im Zusammenhang mit einer Anlage zur Flaschenherstellung, die sich des vorgenannten Verfahrens bedient, folgende Patente an, die sich speziell auf den Dosier-, Entz¸ndungs- und Mischvorgang beziehen:
(a) ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 16. August 1999, das noch nicht erteilt worden ist,
(b) ein weltweites Patent mit Priorit‰tsdatum 16. August 1999, das noch nicht erteilt wurde.
(c) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 16. August 1999, das noch nicht erteilt worden ist.
Im Jahr 2001 meldete Tetra im Zusammenhang mit einer Anlage zur Herstellung von Plastikbeh‰ltern im Streckblasverfahren unter Verwendung eines explosiven Reagenz folgende Patente an, in denen eine f¸r lineare Streckblasmaschinen konzipierte Vorrichtung zum Mischen des Gases und zur Aufnahme der Flasche beschrieben wird:
(a) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 29. Dezember 2001, das noch nicht erteilt worden ist, und
Patent CH691218 A5. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 ― Tetra Laval/Sidel.
(b) ein weltweites Patent mit Priorit‰tsdatum 29. Dezember 2001, das noch nicht erteilt worden ist.
(c) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 29. Dezember 2001, das noch nicht erteilt worden ist.
Patent Nr. WO 98/06559. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. DE 199938724 A1. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. WO 01/12416 A1. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 00/06604. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 01/14743. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
(b) ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 29. Dezember 2001, das noch nicht erteilt worden ist.
2001 und 2002 meldete Tetra zwei Patente f¸r ein Verfahren an, bei dem Kunststoffbeh‰lter im Streckblasverfahren ausgeblasen und gleichzeitig auf der Innenseite beschichtet werden. Die erste Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Ausblasen von Plastikbeh‰ltern, bei dem gleichzeitig mit dem Ausblasen durch das Entz¸nden eines Gasgemisches auch die Innenseite der Flasche beschichtet wird. Mit dem zweiten Patent soll dasselbe Verfahren zur Verwendung in Rundl‰ufer-Streckblasmaschinen gesch¸tzt werden. Angemeldet wurden:
(a) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 23. M‰rz 2001, das noch nicht erteilt worden ist,
(b) ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 18. M‰rz 2002, das noch nicht erteilt worden ist.
Ebenfalls 2002 meldete Tetra ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 5. Dezember 2002 an, das noch nicht erteilt worden ist und das sich auf die Streckstange in der Streckblasmaschine bezieht; dabei geht es um eine verbesserte Technik zur K¸hlung des kondensierten Dampfes auf der Flascheninnenseite.
Zwischen 2000 und 2002 wurden von Tetra verschiedene Feldversuche sowohl in den hauseigenen Forschungslabors in Darmstadt (Deutschland) als auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen universit‰ren, privaten und/oder staatlichen Forschungseinrichtungen und/oder Zertifizierungsstellen durchgef¸hrt, um der Tetra Fast-Technologie zur Marktreife zu verhelfen.
(a) Tetra liefl von Universit‰ten im Zusammenhang mit der Tetra Fast-Technologie [Ö]* untersuchen:
Patent Nr. DE 100 65 652.8. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 02/02160. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. DE 10211878.7, das am 11. Juli 2002 nach Vorlage eines neuen Patentantrags unter Beibehaltung desselben Priorit‰tsdatums die Nummer DE 10231345.8 erhielt. In dem zweiten Antrag werden auf der Grundlage des in der ersten Anmeldung beschriebenen Verfahrens neue Anspr¸che geltend gemacht. Siehe Anhang zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel - in Verbindung mit den Schreiben von Tetra vom 11. Februar 2003 und vom 19. M‰rz 2003.
Patent Nr. DE 102357138.4. Die Erw‰hnung dieses Patents wurde in der Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel irrt¸mlicherweise unterlassen, aber in dem Tetra-Schreiben vom 11.Februar 2003 an die Kommission nachgereicht. Diese Unterlassung ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Anlage 25 der Antwort von Tetra vom 4. Dezember 2002 auf Frage 29 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 27. November 2002 [Ö]*.
ñ [...Ausf¸hrungen zu den Untersuchungsergebnissen der Universit‰ten Ö]*[Ö]*
(b) Um die Tetra Fast-Technologie auf den hausinternen Anlagen einsetzen zu kˆnnen, beantragte Tetra vorschriftsgem‰fl ein Pr¸fsiegel, das vor dem Inverkehrbringen eines Produkts erteilt werden muss:
(c) Tetra f¸hrte eine Reihe von Feldversuchen in den eigenen Forschungslabors in Darmstadt, Deutschland, [Ö]* durch. Bei [Ö]* wurden die Tests auf herkˆmmlichen Streckblasmaschinen durchgef¸hrt, deren Energieverbrauch mit dem der mit der Tetra Fast ausger¸steten Maschine bei [Ö]* verglichen werden sollte. Mit Hilfe dieser Testreihen sollte das Verfahren verfeinert und auf Flaschen unterschiedlicher Grˆfle und Form abgestimmt werden. Die Versuche wurden auf [Ö]* verschiedenen Streckblasmaschinen durchgef¸hrt: [Ö]*.
Beschreibung der Ergebnisse der Feldversuche.
Beschreibung der Testergebnisse.
Die Ergebnisse der Feldversuche
Zu den zwischen 2000 und 2002 durchgef¸hrten Feldversuchen wurde mindestens ein Bericht erstellt (ìTest Reportî vom 31. Januar 2002), in dem dargelegt wurde, dass die Ergebnisse der Feldversuche [Ö]* ‰uflerst zufrieden stellend seien. In dem Bericht heiflt es u.a.:
(a) [ÖAusf¸hrungen zur praktischen Einsatzf‰higkeit der TechnologieÖ]*
(b) ì Ö die Fast-Technologie l‰sst sich in linearen Streckblasmaschinen mit einem Durchsatz von bis zu [Ö]* Flaschen pro Stunde einsetzen. Als n‰chstes m¸sste die Technologie [...Erl‰uterung des k¸nftigen Vorgehens Ö]*; und
Patent Nr. WO 98/06559. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. DE 199938724 A1. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. WO 01/12416 A1. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 00/06604. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 01/14743. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
(b) ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 29. Dezember 2001, das noch nicht erteilt worden ist.
2001 und 2002 meldete Tetra zwei Patente f¸r ein Verfahren an, bei dem Kunststoffbeh‰lter im Streckblasverfahren ausgeblasen und gleichzeitig auf der Innenseite beschichtet werden. Die erste Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Ausblasen von Plastikbeh‰ltern, bei dem gleichzeitig mit dem Ausblasen durch das Entz¸nden eines Gasgemisches auch die Innenseite der Flasche beschichtet wird. Mit dem zweiten Patent soll dasselbe Verfahren zur Verwendung in Rundl‰ufer-Streckblasmaschinen gesch¸tzt werden. Angemeldet wurden:
(a) ein europ‰isches Patent mit Priorit‰tsdatum 23. M‰rz 2001, das noch nicht erteilt worden ist,
(b) ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 18. M‰rz 2002, das noch nicht erteilt worden ist.
Ebenfalls 2002 meldete Tetra ein deutsches Patent mit Priorit‰tsdatum 5. Dezember 2002 an, das noch nicht erteilt worden ist und das sich auf die Streckstange in der Streckblasmaschine bezieht; dabei geht es um eine verbesserte Technik zur K¸hlung des kondensierten Dampfes auf der Flascheninnenseite.
Zwischen 2000 und 2002 wurden von Tetra verschiedene Feldversuche sowohl in den hauseigenen Forschungslabors in Darmstadt (Deutschland) als auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen universit‰ren, privaten und/oder staatlichen Forschungseinrichtungen und/oder Zertifizierungsstellen durchgef¸hrt, um der Tetra Fast-Technologie zur Marktreife zu verhelfen.
(a) Tetra liefl von Universit‰ten im Zusammenhang mit der Tetra Fast-Technologie [Ö]* untersuchen:
Patent Nr. DE 100 65 652.8. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. PCT EP 02/02160. Siehe Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Patent Nr. DE 10211878.7, das am 11. Juli 2002 nach Vorlage eines neuen Patentantrags unter Beibehaltung desselben Priorit‰tsdatums die Nummer DE 10231345.8 erhielt. In dem zweiten Antrag werden auf der Grundlage des in der ersten Anmeldung beschriebenen Verfahrens neue Anspr¸che geltend gemacht. Siehe Anhang zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel - in Verbindung mit den Schreiben von Tetra vom 11. Februar 2003 und vom 19. M‰rz 2003.
Patent Nr. DE 102357138.4. Die Erw‰hnung dieses Patents wurde in der Anlage zur Kommissionsentscheidung vom 13. Januar 2003 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel irrt¸mlicherweise unterlassen, aber in dem Tetra-Schreiben vom 11.Februar 2003 an die Kommission nachgereicht. Diese Unterlassung ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Anlage 25 der Antwort von Tetra vom 4. Dezember 2002 auf Frage 29 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 27. November 2002 [Ö]*.
ñ [...Ausf¸hrungen zu den Untersuchungsergebnissen der Universit‰ten Ö]*[Ö]*
(b) Um die Tetra Fast-Technologie auf den hausinternen Anlagen einsetzen zu kˆnnen, beantragte Tetra vorschriftsgem‰fl ein Pr¸fsiegel, das vor dem Inverkehrbringen eines Produkts erteilt werden muss:
(c) Tetra f¸hrte eine Reihe von Feldversuchen in den eigenen Forschungslabors in Darmstadt, Deutschland, [Ö]* durch. Bei [Ö]* wurden die Tests auf herkˆmmlichen Streckblasmaschinen durchgef¸hrt, deren Energieverbrauch mit dem der mit der Tetra Fast ausger¸steten Maschine bei [Ö]* verglichen werden sollte. Mit Hilfe dieser Testreihen sollte das Verfahren verfeinert und auf Flaschen unterschiedlicher Grˆfle und Form abgestimmt werden. Die Versuche wurden auf [Ö]* verschiedenen Streckblasmaschinen durchgef¸hrt: [Ö]*.
Beschreibung der Ergebnisse der Feldversuche.
Beschreibung der Testergebnisse.
Die Ergebnisse der Feldversuche
Zu den zwischen 2000 und 2002 durchgef¸hrten Feldversuchen wurde mindestens ein Bericht erstellt (ìTest Reportî vom 31. Januar 2002), in dem dargelegt wurde, dass die Ergebnisse der Feldversuche [Ö]* ‰uflerst zufrieden stellend seien. In dem Bericht heiflt es u.a.:
(a) [ÖAusf¸hrungen zur praktischen Einsatzf‰higkeit der TechnologieÖ]*
(b) ì Ö die Fast-Technologie l‰sst sich in linearen Streckblasmaschinen mit einem Durchsatz von bis zu [Ö]* Flaschen pro Stunde einsetzen. Als n‰chstes m¸sste die Technologie [...Erl‰uterung des k¸nftigen Vorgehens Ö]*; und
Kommissionsdossier Dok. 1156.
11
"wesentliche ƒnderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen" umgehend mitzuteilen .
C.2 Tetras Antwort auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11
26. Tetra unterliefl es ferner, in seinen Antworten auf spezifische Fragen, die die Kommission in einem Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 w‰hrend des Tetra I-Verfahrens an das Unternehmen richtete, die einschl‰gigen Angaben zu machen.
Auskunftsverlangen vom 13. Juli 2001
27. In den Fragen 4 und 5 des Auskunftsverlangens gem‰fl Artikel 11 vom 13. Juli 2001 erging folgende Aufforderung an Tetra:
ÑFRAGE 4: ÑBitte ¸bermitteln Sie uns alle verf¸gbaren Informationen ¸ber die k¸nftige mˆgliche Verwendung von PET bei [fl¸ssigen Molkereiprodukten]* und im Saftsegment. Hierzu gehˆren auch s‰mtliche Studien und internen Papiere, die sich mit diesem Thema befassen. Schildern Sie ausf¸hrlich, welche Technologien nˆtig w‰ren, damit PET erfolgreich zur Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten und S‰ften eingesetzt werden kann. Beschreiben Sie, was Sie und andere auf diesem Gebiet unternehmen.
ìFRAGE 5: ‹bermitteln Sie uns s‰mtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sich mit der Entwicklung von Barrieretechniken besch‰ftigen. Hierzu gehˆren insbesondere alle Studien, internen Unterlagen, technischen und wirtschaftlichen Analysen und wissenschaftlichen Abhandlungen, die sich mit PET-Barrieretechniken befassenî.
28. In seiner Antwort auf Frage 4 vom 26. Juli 2001 erw‰hnte Tetra die folgenden Technologien f¸r eine erfolgreiche Verpackung von Fl¸ssigmolkereiprodukten und S‰ften in PET-Flaschen:
(a) Lichtbarrieretechnologie
(b) Gasbarrieretechnologie
(c) keimfreie Abf¸lltechnik f¸r s‰urearme Produkte.
Ein Hinweis auf eine mˆgliche Verwendung der Tetra Fast-Technologie fehlt dabei vˆllig, obwohl Tetra am 23. M‰rz 2001 den ersten von zwei Patentantr‰gen f¸r die Tetra Fast-Beschichtungstechnologie im Zeitraum 2001-2002 einreichte. Darin wird ein Verfahren zum Explosionsstreckblasformen von Plastikbeh‰ltern unter Verwendung eines Pr‰kursor-Gasgemisches beschrieben, bei dem gleichzeitig die Innenwand der Flasche beschichtet wird.
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. M‰rz 1998 ¸ber die Anmeldungen, ¸ber die Fristen und ¸ber die Anhˆrung nach der Verordnung ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, ABl. L 61 vom 2.3.1998, S.1.
Siehe Rdnr. 12 (a).
12
29. Dass die Gasbarrieretechnologie f¸r die Verpackung von S‰ften (und bis zu einem gewissen Grad auch f¸r die Verpackung bestimmter Fl¸ssigmolkereiprodukte) und die keimfreie PET-Abf¸lltechnik f¸r die Verpackung von S‰ften und Fl¸ssigmolkereiprodukten eine Rolle spielt, wird von Tetra in seiner Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen best‰tigt . In seiner ersten Anmeldung einer Beschichtungstechnologie zum Patent erw‰hnt Tetra ausdr¸cklich die Verpackung von S‰ften und nennt als Zweck der Erfindung das Beschichten einer Flasche - etwa einer PET-Flasche - mit einer Gas- oder Geschmacksbarriere w‰hrend des Ausblasens selbst oder unmittelbar danach. Das neue Verfahren ist nach eigener Aussage von Tetra auch Kosten sparend, da die Erfindung, (die den Vorgang des Ausblasens mit dem Vorgang des Beschichtens verbindet) eigene Beschichtungsmaschinen ¸berfl¸ssig macht und zudem eine keimfreie Verpackung ermˆglicht, bei der die Flasche unmittelbar nach dem Formgebungsverfahren keimfrei wird.
30. Zu Frage 5 ¸bermittelte Tetra sechs Anlagen, darunter viele technische Unterlagen. Ein Papier mit einem Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie selbst oder die Barriere- bzw. Beschichtungstechnik, die Tetra eigens zur Kombination mit der Tetra Fast-Technologie entwickelt hatte (siehe Rdnr. 12 (a) oben), fehlt hingegen.
D. Zeitpunkt, zu dem die Kommission erstmals von der Existenz von Tetra Fast erfuhr
31. W‰hrend des Pr¸fverfahrens im Anschluss an die urspr¸ngliche Anmeldung erfolgte von Seiten Tetras kein Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie und die technischen und wirtschaftlichen Mˆglichkeiten, die sich damit beim Ausblasen von PET-Flaschen erˆffnen, obwohl Tetra, wie bereits unter "A. Die
Gasbarriere f¸r S‰fte: ÑWenn Saft mit Sauerstoff in Verbindung kommt, kann dies zu einem Verlust an Vitamin C und zu Farb- und Geschmacksver‰nderungen f¸hrenÖ Die Aussicht auf die Entwicklung einer technologisch und wirtschaftlich erfolgreichen Gasbarrieretechnologie ist bei Saft mindestens ebenso ungewiss wie bei Bier (ìOxygen exposure to juice can lead to Vitamin C loss, color change, and flavour changeÖ(T)he outlook for the development of a technologically and commercially successful gas barrier technology for juice is at least as uncertain as that for beer.î) (Unterlage 182). Gasbarriere f¸r Fl¸ssigmolkereiprodukte: ÑBestimmte Molkereiprodukte benˆtigen eine etwas hˆhere Sauerstoffbarriereì (ìsome specific milk products require a slightly higher oxygen barrierî) (Unterlage. 181). Kommissionsdossier Dok. 181.
Kommissionsdossier Dok. 1411.
Kommissionsdossier Dok. 1412.
Kommissionsdossier Dok. 1413.
ì[Die Erfindung] erlaubt nicht nur eine billige Beschichtung ohne groflen Maschinenaufwand, sondern erzeugt gew¸nschtenfalls auch eine aseptische Verpackung, wobei der Beh‰lter unmittelbar nach seiner Herstellung aseptisch ist.ì Kommissionsdossier Dok. 1413.
Entwicklung der Tetra Fast-Technologie" beschrieben, diesbez¸glich bereits weit reichende Schritte (Feldversuche, Treffen auf der F¸hrungsebene und Patentanmeldungen) unternommen hatte.
32. Dar¸ber hinaus, bereits vor der Entflechtungsentscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002, in der die Kommission die Trennung von Tetra und Sidel durch den Verkauf der Tetra-Anteile an Sidel angeordnet hatte, [Ö]* .
33. Am 6. Februar 2002 (d.h. eine Woche nach Annahme der Tetra I-Entflechtungsentscheidung) legte Tetra einen ìTechnical Reportî mit den Ergebnissen der Feldversuche mit Tetra Fast vor (siehe Rdnr. 16). Hierauf folgten [Ö]* (siehe Rdnrn. 17-18 oben).
34. Kenntnis von der Tetra Fast-Technologie erhielt die Kommission durch die im Zuge der Tetra I-Entflechtungsentscheidung bestellte Treuh‰nderin, die im Auftrag der Kommission die Durchf¸hrung der Entflechtungsentscheidung ¸berwachen sollte.
35. In ihrem ersten monatlichen Fortschrittsbericht vom 15. April 2002 berichtete die Treuh‰nderin, dass sie folgende Verbindung zwischen [Ö]* aufgedeckt habe:
36. Nachdem die Kommission verlangt hatte, der Sache weiter nachzugehen [Ö]*, erkl‰rte die Treuh‰nderin in ihrem zweiten monatlichen Bericht vom 17. Mai 2002:
37. Die Treuh‰nderin berichtete ferner [Ö]* .
38. In den nachfolgenden Berichten der Treuh‰nderin finden sich hierzu keine weiteren Angaben.
E. Tetra Fast vor dem Gericht erster Instanz
39. Wie grofl die Bedeutung der Tetra Fast-Technologie f¸r die rechtliche W¸rdigung der Kommission war, die zu der Tetra I-Verbotsentscheidung f¸hrte, zeigte sich ein paar Monate sp‰ter in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (EuGeI), das auf Tetras Antrag auf Aufhebung der Tetra I-Verbotsentscheidung und der Tetra I-Entflechtungsentscheidung hin eingeleitet wurde .
Entscheidung der Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 in der Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel.
Siehe Anlage 8 der Antwort von Tetra vom 16. Dezember 2002 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 13. Dezember 2002.
Frau Karen Silcock von Deloitte and Touche wurde am 22. Februar 2002 zur Treuh‰nderin bestellt. ì
Siehe S. 4 des ersten monatlichen Fortschrittsberichts vom 15. April 2002
Siehe S. 2 des zweiten monatlichen Trustee Monitoring Report vom 17. Mai 2002.
Ebenda, S. 3.
In seinem Urteil vom 25. Oktober 2002 befand das EuGeI, dass die Informationen zu Tetra Fast f¸r die Entscheidung ¸ber Tetras Aufhebungsklage unerheblich seien, da sie in der Verbotsentscheidung nicht erw‰hnt, sondern erst nach deren Annahme offen gelegt worden seien .
F. Offenlegung der Tetra Fast-Technologie im zweiten Verwaltungsverfahren, das zu der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung Tetra II f¸hrte
43. In der Neufassung der Anmeldung vom 18. November 2002 (Ñaktualisierte Anmeldungì) erw‰hnte Tetra die Tetra Fast-Technologie nebenbei in der Antwort auf Abschnitt 3.2, in der folgende Angaben verlangt werden:
Rs. T-5 und 80/02, Tetra Laval gegen Kommission.
Siehe Antwort der Kommission vom 19. Juni 2002 auf Frage 3 des EuGeI vom 11. Juni 2002.
Siehe Rdnr. 129 des Urteils.
15
ìF¸gen Sie f¸r jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste s‰mtlicher demselben Konzern angehˆrenden Unternehmen bei.
Die Liste muss umfassen:
3.1 alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar diese Unternehmen kontrollieren,
3.2 alle in den betroffenen M‰rkten t‰tigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar
(a) von diesen Unternehmen
(b) von einem anderen der in 3.1. bezeichneten Unternehmen kontrolliert werden.ì
44. Tetra f¸gte unter diesem Punkt hinzu:
ÑIm Verlauf des Anfechtungsverfahrens brachte die Kommission ferner die Tetra Fast-Technologie, die derzeit von Tetra Laval entwickelt wird, und deren mˆgliche Anwendung auf SBM-Maschinen zur Sprache.
Die Tetra Fast-Technologie basiert auf der Idee, zum Blasformen von PET-Flaschen anstatt Druckluft ein Gemisch aus Wasserstoff und Sauerstoff, das eine 71 (explosive) chemische Reaktion hervorruft, zu verwenden. Die Idee entstand urspr¸nglich 1996 und wurde in den folgenden Jahren intern trotz anf‰nglicher Skepsis bei den eigenen Mitarbeitern der Streckblasmaschinensparte, die nicht daran glaubten, dass das Vorhaben funktionieren kˆnnte [Ö]* getestet. Die Versuche zeigten, dass die Technologie unter bestimmten Bedingungen funktionierte, aber f¸r eine Kommerzialisierung noch nicht reif war. Der Feldversuch wurde beendet. Neue Tests werden derzeit in den Versuchseinrichtungen von Tetra Laval unter Laborbedingungen durchgef¸hrt. Weitere Feldversuche sind nicht geplant, und es l‰sst sich nicht sagen, ob und 72 wann die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen einsatzf‰hig istì.
Ansonsten wird die Tetra Fast-Technologie in der aktualisierten Anmeldung nicht weiter erw‰hnt.
Antworten auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 und anschlieflende Genehmigungsentscheidung
46. Der unter ÑA. Entwicklung der Tetra Fast-Technologieì dargelegte Sachverhalt wurde der Kommission erst in der Antwort von Tetra auf die beiden Auskunftsverlangen der Kommission vom 27. November 2002 und 13. Dezember 2002 im Rahmen der Nachpr¸fungen zu Tetra II mitgeteilt, in denen die Kommission spezielle Fragen zu Tetra Fast stellte.
In Fuflnote 6 der aktualisierten Anmeldung erkl‰rt Tetra: ÑZumindest in der Theorie kˆnnte das Verfahren auch einen Sterilisationseffekt haben [Ö]*ì (ìIn theory at least, the process could also have a sterilisation effect, [Ö]*î).
Siehe S. 6 der aktualisierten Anmeldung.
47. Auf diese Fragen hin lieferte Tetra eine relativ grofle Menge an Informationen zu Tetra Fast, allen voran den ÑTest Report von 31. Januar 2002 und den ÑTechnical Reportì vom 6. Februar 2002. Auf die Informationen in eben diesen Berichten st¸tzte die Kommission im Wesentlichen ihre Bewertung des Zusammenschlusses zwischen Tetra und Sidel in der Tetra II-Genehmigungsentscheidung.
48. In der Tetra II-Genehmigungsentscheidung erkl‰rte die Kommission:
ÑDass die SBM-Maschinen und die SBM-Technologie durch die Tetra Fast-Technologie aufgewertet werden, ist ein neuer Aspekt, den Tetra im vorangegangenen Verfahren verschwiegen hat und der erst aufgetaucht ist, nachdem die Entscheidung angefochten wurdeì (Rdnr. 33) .
49. Nach einer ausf¸hrlichen Analyse der im Rahmen des Tetra II-Pr¸fverfahrens gesammelten Informationen zur Tetra Fast-Technologie kam die Kommission zu folgendem Schluss:
73 (a) ì[Ö]*Laut Tetra funktioniert das Verfahren genau wie das herkˆmmliche Streckblasformverfahren mit demselben Vorformling und Formst¸ck. Zumindest in den ersten Jahren ihrer Kommerzialisierung, in jedem Fall jedoch bis 2005, d¸rfte die neue Technologie mit den bestehenden SBM-Technologien hinreichend austauschbar sein und keinen oder keine neuen SBM-M‰rkte schaffenì (Rdnr. 35) .
(b) ìTrotz ihrer Mˆglichkeiten im keimfreien Bereich scheint die neue Technologie zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Entstehung eines eigenst‰ndigen Marktes f¸r Ñkeimfreie SBM-Maschinen zu bewirken, da sie sich gleichermaflen zum Ausblasen von Flaschen f¸r das keimfreie und nicht keimfreie Abf¸llen von Fl¸ssigkeiten eignetÖî (Rdnr. 36).
(c) ìDie Kommission geht bei ihrer wettbewerbsrechtlichen W¸rdigung der geplanten Maflnahme im Einklang mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz von einem Markt f¸r SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz und einem Markt f¸r SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz ohne R¸cksicht auf die Art der abgef¸llten Fl¸ssigkeit und den Verwendungszweck und unabhängig von der Blasformtechnik aus.î (Rdnr. 37) .
(d) ì Ö eine Vermarktung scheint [Ö]* mˆglich; gegebenenfalls bedarf es noch weiterer Tests und technischer Verbesserungen. Fest steht, dass das fusionierte Unternehmen durch die gemeinsame Nutzung ihres technologischen Potenzials leichter weitere Fortschritte erzielen kann.î (Rdnr. 65) .
(e) ÑDie Tetra Fast-Technologie kˆnnte sich somit als bahnbrechende Technologie f¸r SBM-Maschinen erweisen, weil sie a) [Ö]* und b) erhebliche Kosteneinsparungen und Verbesserungen in den Verfahrensabl‰ufen und der Leistungsf‰higkeit mit sich bringt. Die Marktuntersuchung der Kommission hat dar¸ber hinaus ergeben, dass die
73 [ÖBeschreibung von Testergebnissen..]*.
Hauptkonkurrenten von Tetra und Sidel keine gleichwertige Technologie in der Hinterhand haben und daher die Stellung des fusionierten Unternehmens bei verbesserten SBM-Maschinen in keiner Weise gef‰hrden kˆnnten. î (Rdnrn. 66-67)
(f) ÑTetra entwickelt derzeit im Rahmen seiner Tetra Fast-Technologie eine BeschichtungstechnikÖ (offenbar ist die Technik f¸r die weitere Entwicklung der Tetra Fast-Technologie und deren kommerziellen Erfolg von grofler Bedeutung, da viele Fl¸ssigkeiten, um l‰nger haltbar zu bleiben, Beschichtungstechnologien benˆtigen).î (Rdnr. 70) .
(g) ì Öin Anbetracht der Urteilsbegr¸ndung des Gerichts erster Instanz konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Marktuntersuchung nur insoweit auf die mutmafllichen horizontalen und vertikalen Auswirkungen, als dies f¸r die Bewertung der Bedeutung der patentierten Tetra Fast-Technologie nˆtig ist, die Tetra derzeit f¸r SBM-Maschinen entwickelt und der Kommission vorenthalten hatte. Auf diesen M‰rkten f¸hrt die Transaktion zu einer (dauerhaften) horizontalen ‹berschneidung der T‰tigkeit von Tetra und Sidel im Bereich SMB-Maschinen, ¸ber die zu der Zeit, als die aufgehobene Entscheidung erging, noch nichts bekannt war.î (Rdnrn. 97-98) .
(h) ìÖ es steht zu erwarten, dass die Tetra Fast-Technologie aufgrund der damit verbundenen mˆglichen erheblichen Kosteneinsparungen und ihrer relativ weit fortgeschrittenen Entwicklung die M‰rkte f¸r SMB-Maschinen mit niedrigem Durchsatz und mit hohem Durchsatz relativ stark beeinflussen wird... Sowohl Tetra als auch Sidel haben ein grofles FuE-Potenzial und bei einer Fusion w‰ren gen¸gend finanzielle Mittel vorhanden, um die Forschung und Entwicklung voranzutreiben. Die Marktuntersuchung ergab keinerlei Hinweis darauf, dass ein Wettbewerber eine ‰hnlich viel versprechende Technologie in der Hinterhand h‰tte. Wenigen Wettbewerbern ist es bisher gelungen, die hohen Markteintrittsschranken auf dem Markt f¸r SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz zu ¸berwinden, und die voraussichtliche Weiterentwicklung und kurz- bis mittelfristige Einf¸hrung der patentierten Tetra Fast-Technologie durch Tetra/Sidel d¸rfte daher a) die Markteintrittsschranken noch weiter erhˆhen und/oder b) den Markt gegen¸ber den Wettbewerbern abschotten. F¸r das fusionierte Unternehmen best¸nde nur wenig Anlass, f¸r die Technologie Lizenzen zu erteilen. Es kˆnnte sie den Wettbewerbern entweder ganz vorenthalten oder sie ihnen zu einem hˆheren - mˆglicherweise unerschwinglichen - Preis oder nur teilweise unter Vorenthaltung der wirklich wichtigen Patente zur Verf¸gung stellen. Die Maflnahme ist daher im Hinblick auf die Begr¸ndung einer beherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens bei SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz wettbewerbsrechtlich bedenklich.î (Rdnr. 99); .
(i) ì Öbei SMB-Maschinen mit hohem Durchsatz sichert die von Tetra gemachte Verpflichtungszusage bez¸glich der Tetra Fast-Technologie ... den freien Zugang f¸r Dritte zu der Technologie, wodurch sich die Marktzutrittsschranken in diesem Bereich verringern und das Risiko einer Marktabschottung ausgeschlossen wird. Der Wettbewerb bei der
Weiterentwicklung der Tetra Fast-Technologie sorgt daf¸r, dass die Konkurrenten ebenso entscheidende Fortschritte bei dieser Technologie erzielen kˆnnen. Bei den SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz ist die Stellung Sidels nicht so stark, so dass der Marktzutritt hier leichter ist (wenngleich Tetras wirtschaftlicher Fehlschlag mit Dynaplast darauf hindeutet, dass die Hindernisse beim Marktzutritt und bei einer Ausweitung der Gesch‰ftst‰tigkeiten nicht eben gering sind). Andererseits ist die Tetra Fast-Technologie derzeit bei SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz besser entwickelt als bei Maschinen mit hohem Durchsatz (wobei dieser Umstand zumindest teilweise im Zusammenhang mit Tetras fr¸heren Dynaplast-Aktivit‰ten im unteren SMB-Maschinensegment zu sehen ist). Aufgrund der von Tetra gemachten Verpflichtungszusage in Bezug auf die Tetra Fast-Technologie, die sich auf den Markt f¸r SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz auswirkt und durch die etwaige Bedenken ausger‰umt werden, braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.î (Rdnrn. 100-101) .
(j) Im Zusammenhang mit der Verpflichtung seitens Tetra, uneingeschr‰nkt jedem, der dies mˆchte, eine Lizenz f¸r die Tetra Fast-Technologie zu erteilen, hob die Kommission hervor, dass ìÖder Umfang der Lizenz, (die sich beispielsweise nicht nur auf SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz beschr‰nkt) gew‰hrleistet, dass der Lizenznehmer einen wirtschaftlichen Nutzen aus der lizenzierten Technologie ziehen kann, weil er die Technologie genau wie Tetra (derzeit im unteren SBM-Maschinensegment) weiterentwickeln darf. Im oberen Maschinensegment ist die Technologie sowohl f¸r aktuelle als auch f¸r potenzielle Wettbewerber zug‰nglich. Dies gilt f¸r die gesamte Schutzdauer der Patente. Die vorgeschlagene Verpflichtungszusage wird akzeptiert, nachdem Tetra ausdr¸cklich best‰tigt hat, dass die darin aufgef¸hrten Erfindungen s‰mtliche Innovationen beinhalten, die von Tetra bis dato im Zusammenhang mit der Tetra Fast-Technologie gemacht wurden, und dass die ¸brigen geistigen Eigentumsrechte, die Tetra an SBM-Maschinen besitzt, potenzielle Lizenznehmer nicht an der Nutzung der Tetra Fast-Technologie hindert. Die Kommission h‰lt es aber zudem f¸r angemessen, dass Tetra auch alle sonstigen mit Tetra Fast verbundenen Technologien in die Verpflichtungszusage einbezieht (vor allem die Beschichtungstechnologie)... da die Lizenznehmer, was die Weiterentwicklung der Tetra Fast-Technologie betrifft, nur so mit Tetra/Sidel mithalten kˆnnen und einen st‰rken Anreiz haben, in die Technologie zu investieren.î (Rdnrn. 121-122); .
(k) ÑVorbehaltlich der vollst‰ndigen Erf¸llung der von Tetra eingegangenen Verpflichtung, Lizenzen f¸r die Tetra Fast-Technologie zu erteilen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in dieser Entscheidung ge‰uflerten Bedenken hinsichtlich der horizontalen ‹berschneidung der T‰tigkeiten damit ausger‰umt sindî (Rdnr. 124).
IV. Rechtliche W¸rdigung
A. Mitteilung der Beschwerdepunkte
50. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. August 2003 vertrat die Kommission nach einer ersten Pr¸fung den Standpunkt, dass Tetra es u.a. in der urspr¸nglichen Anmeldung und in seiner Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 vers‰umt habe, wichtige Informationen zu der von ihr im Vorfeld der Verbotsentscheidung betriebenen aktiven Weiterentwicklung der Tetra Fast-Technologie und den damit verbundenen mˆglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt f¸r Streckblasmaschinen offen zu legen. Die Kommission sah darin Verstˆfle im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Fusionskontrollverordnung, da die Angaben zu den M‰rkten f¸r SMB-Maschinen wegen fehlender spezifischer Informationen zu Tetra Fast in der urspr¸nglichen Anmeldung unrichtig und/oder entstellt und in der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 26. Juli 2001 unrichtig waren.
B. Tetras Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte
51. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bringt Tetra vor, dass die Verh‰ngung von Geldbuflen gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Fusionskontrollverordnung unbegr¸ndet sei. Tetra beruft sich haupts‰chlich darauf, dass Tetra Fast nicht Teil eines von der Transaktion betroffenen Marktes sei und kein unmittelbarer Bezug zu dem relevanten Markt der Streckblasmaschinen bestehe und es deshalb keinen Grund gegeben habe, Tetra Fast in der Rubrik 8.10 des Formblattes CO zu erw‰hnen. Die Tetra Fast-Technologie sei nicht mit einer SBM-Maschine austauschbar und kˆnne auch nicht an deren Stelle treten. Sie ersetze lediglich ein separates Zubehˆrteil, das den nˆtigen Druck f¸r das Ausblasen der Flasche in der Streckblasmaschine erzeuge. Bei der konventionellen Methode werde Druckluft verwendet, die von einem Kompressor erzeugt werde (der meistens nicht von dem SBM-Maschinenlieferanten stamme), w‰hrend bei der Tetra Fast-Technologie der Druck durch eine explosive chemische Reaktion von Wasserstoff und Sauerstoff entstehe.
52. Tetra r‰umt ein, dass f¸r den Einsatz der Tetra Fast-Technologie einige Ver‰nderungen an der Streckblasmaschine selbst vorgenommen werden m¸ssen, z.B. [Ö]* . Dabei macht es jedoch geltend, dass durch Tetra Fast weder die Funktionsweise der SBM-Maschine noch deren technische Merkmale oder deren eigentliche Bestimmung oder Funktion ver‰ndert w¸rden. Durch die Technologie werde lediglich eine Druckerzeugungsquelle durch eine andere ersetzt. [... Erl‰uterung der mit der Technologie verfolgten Ziele ..]* und argumentiert, dass der Einsatz einer qualitativ hochwertigen SBM-Maschine durch den Einsatz von Tetra Fast zwar theoretisch kosteng¸nstiger werden kˆnne, aber dadurch die Leistungsf‰higkeit der Maschine selbst nicht grunds‰tzlich beeinflusst werde.
53. Tetra unterscheidet zwischen einerseits Informationen, deren Fehlen zu unrichtigem bzw. entstelltem Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung f¸hren, und andererseits solchen, die die Kommission im Zuge ihrer Nachforschungen erh‰lt und die f¸r ihre Entscheidungsfindung n¸tzlich sein mˆgen, die aber nicht speziell im Formblatt CO verlangt werden. Tetra stellt besonders auf den seiner Ansicht nach unterschiedlichen Charakter eines Formblattes CO und eines Auskunftsverlangens gem‰fl Artikel 11 ab. Nach Ansicht von Tetra enth‰lt das Formblatt CO eine Reihe von Standardfragen zum Sachverhalt, anhand deren sich die Vollst‰ndigkeit der Anmeldung ¸berpr¸fen l‰sst, w‰hrend die Fragen in den Auskunftsverlangen anhand des Informationsbedarfs bestimmt w¸rden, den die Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf ihres Entscheidungsfindungsprozesses habe, und die auch als solche verstanden werden m¸ssten; die Adressaten w¸rden darin lediglich aufgefordert, ihre subjektiven Meinungen zu den jeweils angesprochenen Themen wiederzugeben. Tetra stuft Auskunftsverlangen formal gesehen geringer ein als das Formblatt und sieht darin ein Mittel des Meinungsaustauschs zwischen Kommission und den Parteien. Tetra zufolge ergibt sich dies aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung, der die Erteilung unrichtiger, nicht aber entstellter Ausk¸nfte sanktioniere, w‰hrend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) die Erteilung unrichtiger oder entstellter Ausk¸nfte unter Strafe stelle. Tetra ist auch der Ansicht, dass der Begriff "entstellt" in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) ein subjektives Element enthalte. Hieraus schlieflt Tetra, dass der Spielraum f¸r die Verh‰ngung von Geldbuflen gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) wesentlich geringer ist, als dies bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fall ist.
Urspr¸ngliche Anmeldung
54. Tetra zufolge sind die Angaben in der urspr¸nglichen Anmeldung weder unrichtig noch entstellt im Sinne von Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung. Tetra macht geltend, dass in dem Formblatt CO keine Angaben zu Tetra Fast gefordert waren, da die Tetra Fast-Technologie als solche kein betroffener Markt sei. Zu dem Zeitpunkt, als die urspr¸ngliche Anmeldung erfolgt sei (und die Erwiderung auf das Auskunftsverlangen vom 26. Juli 2001), [Ö]*. Tetra steht daher auf dem Standpunkt, dass die Tetra Fast-Technologie als solche nicht zu einem ÑMarktì im Sinne des Formblattes CO gehˆrt.
55. Tetra verweist auf Rubrik 8.10, in der die Anmelder gebeten w¸rden zu erl‰utern, "welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den betroffenen M‰rkten betreiben", und argumentiert, dass wegen des Fehlens eines konkreten Zusammenhangs zwischen der Tetra Fast-Technologie und einer spezifischen SBM-Maschine kein so direkter Bezug zwischen Tetra Fast und dem betroffenen Markt f¸r SBM-Maschinen hergestellt werden kˆnne, als dass sich sagen liefle, dass die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet auf eben diesem Markt stattfindet. Tetra zufolge ist es demnach falsch zu sagen, dass die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Tetra Fast gleichzusetzen ist mit Forschung und Entwicklung auf dem Markt f¸r SBM-Maschinen. Tetra macht somit geltend, dass Tetra Fast keinem der betroffenen M‰rkte zuzuzurechnen sei und deshalb auch von den Rubriken des Formblattes CO, auf das sich die Kommission st¸tzt, nicht erfasst werde.
56. Nach Ansicht von Tetra war es deshalb nicht erforderlich, Tetra Fast in der Antwort auf Rubrik 8.10 des Formblattes CO zu erw‰hnen.
Auskunftsverlangen vom 13. Juli 2001
57. Im Zusammenhang mit Frage 4 des Auskunftsverlangens vom 13. Juli 2001 tr‰gt Tetra vor, dass die Verwendung von Tetra Fast zum Ausblasen von PET-Flaschen produktneutral sei, weshalb denn auch keine Veranlassung bestanden habe, die Technologie bei der Erˆrterung der k¸nftigen mˆglichen Verwendung von PET zum Abf¸llen spezifischer Erzeugnisse wie Fl¸ssigmolkereiprodukte und S‰fte zu erw‰hnen. Tetra unterstreicht ferner, dass im Zusammenhang mit der Ñk¸nftigen mˆglichen Verwendungì von PET zum Abf¸llen von fl¸ssigen Molkereiprodukten und S‰ften gefragt worden sei, welche Technologien Ñnˆtig w‰renì, damit PET zur Verpackung dieser Erzeugnisse eingesetzt werden kann. Da Tetra Fast jedoch nur ein alternatives Verfahren zur Erzeugung des f¸r den Streckblasformgebungsprozess benˆtigten Drucks sei, sei es nicht im eigentlichen Sinne "nˆtigì, weshalb der fehlende Hinweis auf die Technologie nicht bedeute, dass die Antwort unrichtig sei.
58. Im Zusammenhang mit Frage 5 des Auskunftsverlangens vom 13. Juli 2001 behauptet Tetra, Tetra Fast sei keine Barrieretechnologie, sondern ein Verfahren, bei dem die w‰hrend der explosiven Verbrennung des Gasgemisches freigesetzte Energie dazu verwendet werde, die Beschichtung auf das Flascheninnere aufzubringen. Mit der Sperrschicht als solche habe Tetra Fast nichts zu tun, da die Art der Beschichtung variieren kˆnne und von dem Patentantrag PCT/EP02/02160 nicht erfasst werde. Infolge dessen sei es nicht nˆtig gewesen, die Tetra Fast-Technologie im Zusammenhang mit der Barrieretechnologie zu erw‰hnen, und somit sei auch diese Antwort nicht falsch.
59. In seiner Antwort vom 12. M‰rz 2004 macht Tetra geltend, dass es gute Gr¸nde gehabt habe anzunehmen, dass sich die Erw‰hnung von Tetra Fast in der Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen er¸brige.
C. Bewertung von Tetras Erwiderung durch die Kommission
Tetras Vers‰umnis, die Tetra Fast-Technologie in der urspr¸nglichen Anmeldung offen zu legen
Die Kommission weist Tetras Ansicht zur¸ck, der Begriff "entstellt" in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung sei subjektiv. Entstellte Ausk¸nfte sind Ausk¸nfte, die einem normalen bzw. verst‰ndigen Leser suggerieren mˆchten, dass die Situation anders ist, als sie sich in Wirklichkeit darstellt.
Tetra Fast steht im Zusammenhang mit dem Markt f¸r SBM-Maschinen
Die Kommission stimmt mit Tetra im Wesentlichen darin ¸berein, dass die Forschungs- und Entwicklungst‰tigkeit auf dem Gebiet der Tetra Fast-Technologie darauf gerichtet ist, alternative Verfahren zur Erzeugung des Druckes zu finden, den eine SBM-Maschine zur Herstellung von PET-Flaschen benˆtigt. Die Kommission weist jedoch Tetras Argument zur¸ck, das derartige Aktivit‰ten nichts mit dem Markt f¸r SBM-Maschinen zu tun h‰tten.
Zun‰chst ist Tetras Antwort an sich schon insofern nicht ¸berzeugend, als behauptet wird, dass eine wesentliche Komponente von SBM-Maschinen, die den f¸r die Maschine essenziellen Streckblasvorgang steuert, deshalb nicht Teil der Maschine ist, weil sie auch losgelˆst hiervon einzeln vermarktet werden kann. In diesem Zusammenhang sei an die Ausf¸hrungen von Tetra in der Antwort auf das Auskunftsverlangen erinnert, wonach [ÖErl‰uterung der mit der Technologie verfolgten Ziele ...]*.
Dass Tetra selbst die Tetra Fast-Technologie als Bestandteil von SBM-Maschinen betrachtete, zeigt die interne ‹bersicht ¸ber den Forschungs- und Entwicklungsetat von Tetra f¸r 2000, in dem [Ö]* . In dem ‹berblick sind die Ausgaben f¸r FuE-Vorhaben [Ö]* aufgeschl¸sselt Unter jeder Rubrik sind die einzelnen FuE-Vorhaben/-Posten zusammen mit den dazugehˆrigen Kosten detailliert aufgef¸hrt. Unter der letzten ‹berschrift [Ö]*. Die Kostenaufschl¸sselung in dem internen ‹berblick weist die Ausgaben nach Unternehmenssparte aus und liefert damit den zwingenden Beweis, dass Tetra die FuE-Ausgaben f¸r das Tetra Fast-Projekt als mit dem Markt f¸r SBM-Maschinen zusammenh‰ngend betrachtete. Das Tetra Fast-Projekt war eines von [Ö]* , in das Tetra bis 2001 rund [0-10]* Mio. EUR investiert hatte und f¸r das 2001 weitere [0-10]* Mio. EUR zur Verf¸gung gestellt worden waren .
Tetras interne Dokumente sind noch aufschlussreicher; darin heiflt es, dass die Technologie [Ö]* . In Tetras ÑDevelopment Reportì vom 6. Februar 2002 , der auch auf die Tetra Fast-Technologie eingeht, heiflt es ferner (Hervorhebung hinzugef¸gt):
ì[..]*.
[ÖAusf¸hrungen zu der mit der Technologie erfolgten StrategieÖ]*
Das Vorbringen Tetras, die Tetra Fast-Technologie sei lediglich ein anderes Verfahren zur Druckerzeugung und w¸rde die Funktionsweise einer SBM-Maschine nicht weiter verbessern, widerspricht auflerdem anderen Unterlagen in dem Kommissionsdossier. Die Kommission stellt fest, dass die Tetra Fast-Technologie das Ausblasen und die Sterilisation (d.h. das keimfreie Ausblasen) von PET-Beh‰ltern auf einer Produktionsstufe anstatt in mehreren getrennten Produktionsschritten - d.h. zuerst Ausblasen und dann Sterilisation des Beh‰lters, bevor er in die keimfreie Abf¸llmaschine eingef¸hrt wird - ermˆglicht. Keimfreie Beh‰lter werden zum Abf¸llen und zur Verpackung von haltbaren Produkten wie S‰ften und fl¸ssigen Molkereiprodukten mit langer Haltbarkeit benˆtigt. Wenngleich das keimfreie Ausblasen der Flasche mit der Tetra Fast-Technologie nicht die einzige Methode ist, um f¸r die keimfreie Abf¸llung geeignete keimfreie Beh‰lter herzustellen, so erf¸llt sie doch eine klare Anforderung an die Verpackung von Produkten mit langer Haltbarkeit. Aus diesem Grund trifft Tetras Behauptung, die Tetra Fast-Technologie sei lediglich eine andere Methode zur Druckerzeugung, nicht zu. Die Technologie hat das Potenzial, die herkˆmmlichen Methoden des Blasformens, der Sterilisation und der keimfreien Abf¸llung zu ver‰ndern, und kˆnnte den Kauf und Betrieb von SBM-Maschinen innerhalb einer PET-Produktionsanlage erheblich verbilligen.
Tetras interne Testberichte zeigten, dass eine mit Tetra Fast ausger¸stete SBM-Maschine im Vergleich zu herkˆmmlichen SBM-Maschinen [Ö]* weniger Energie verbraucht . In ihrem ersten monatlichen Fortschrittsbericht vom 15. April 2002 fasste die Treuh‰nderin die Gespr‰che [Ö]* mit Tetra ¸ber [Ö]* die Technologie mit folgenden Worten zusammen: Ñ[Ö]*. :
Die Vorteile der Tetra Fast-Technologie werden in einem internen Tetra-Papier mit dem Titel ì(Cost Analysis) Comparison of Tetra Fast with Conventional SBM Equipmentî (undatiert) beschrieben. Darin heiflt es:
[ÖKostenanalyseÖ]* .
Tetras Vergleich von mit Tetra Fast ausger¸steten SBM-Maschinen und einer Ñherkˆmmlichen" Ausr¸stung und die Analyse der mit der Tetra Fast-Technologie einhergehenden technischen Umr¸stung beweist ebenfalls, dass Tetra eine Verbindung zwischen Tetra Fast und SBM-Maschinen herstellte. Tetras interne Unterlagen, in denen die Tetra Fast-Technologie beschrieben wird, und die Einordnung der FuE-Ausgaben f¸r Tetra Fast lassen den Zusammenhang zwischen der Tetra Fast-Technologie und den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen deutlich erkennen. Die Kommission weist Tetras Argument zur¸ck, wonach eine konkrete Verbindung zwischen Tetra Fast und einer spezifischen SBM-Maschine h‰tte gegeben sein m¸ssen, damit eine Auskunftspflicht bez¸glich Tetra Fast bestand. Der Umstand, dass die Technologie das Potenzial besafl, die Effizienz aller SBM-Maschinen einschliefllich der bereits bestehenden bei entsprechender Nachr¸stung zu erhˆhen, anstatt speziell auf bestimmte Modelle zugeschnitten zu werden, ist ein Grund mehr, um sie zu einer SBM-Technologie zu machen, die Tetra in Rubrik 8.10 des Formblattes CO h‰tte offen legen m¸ssen.
Tetra selbst erkannte im Rahmen der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung Tetra II die Verbindung zwischen Tetra Fast und den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen de facto dadurch an, dass es sich als Reaktion auf die ernsthaften Bedenken der Kommission wegen der Begr¸ndung einer beherrschenden Stellung bei SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz infolge der Tetra Fast-Technologie verpflichtete, in diskriminierungsfreier Form Lizenzen f¸r die Technologie zu erteilen.
Der geplante Zusammenschluss betraf die M‰rkte f¸r SBM-Maschinen. T‰tigkeiten, die Ver‰nderungen in der Konstruktionsweise von SBM-Maschinen herbeif¸hren sollen, d¸rften per se Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf diesen M‰rkten haben . Ferner war Tetra bekannt, dass Sidel bei SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz ¸ber eine starke Marktposition und bei SBM-Maschinen mit hohem Durchsatz ¸ber eine f¸hrende Position verf¸gte. Diese starke Stellung ist noch ein Grund mehr, davon auszugehen, dass die Ver‰nderungen an den SBM-Maschinen die Wettbewerbsbedingungen auf dem betroffenen Markt f¸r SBM-Maschinen beeinflussen. T‰tigkeiten, mit denen die Bauweise von SBM-Maschinen ver‰ndert wird, wie dies bei Tetra Fast der Fall ist, h‰tten daher in der Antwort auf Rubrik 8.10 des Formblattes CO erw‰hnt werden m¸ssen.
Kenntnis Tetras von den Mˆglichkeiten der Tetra Fast-Technologie zum Zeitpunkt der urspr¸nglichen Anmeldung
Zum Zeitpunkt der urspr¸nglichen Anmeldung lief die Tetra Fast-Forschung bereits seit 1996. Tetra hatte zu dieser Zeit bereits
(a) eine Reihe von Grundpatenten erworben (siehe Rdnr. 9 (a) und (b)), die sp‰ter von Tetra-FuE-Mitarbeitern als Ñ[Ö]*ì auf diesem Gebiet bezeichnet wurden ,
(b) mehrere Patente angemeldet, die in den vorstehenden Rdnrn. 9 (c), 10 (a), (b) und (c) sowie 12(a) aufgelistet sind.
(c) relative hohe Summen in die Forschung und Entwicklung von Tetra Fast gesteckt und die Technologie [Ö]* ,
(d) bei universit‰ren Forschungseinrichtungen Studien in Auftrag gegeben, die ergeben hatten, [Ö]* (siehe Rdnr. 14 (a)),
(e) die vor der Vermarktung vorgeschriebenen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhalten (siehe Rdnr. 14(b)) und
(f) mit Feldversuchen [Ö]* begonnen (siehe Rdnr. 14 (c)).
Unter der Rubrik 8.10 des Formblattes CO h‰tten Angaben zu Tetra Fast gemacht werden m¸ssen
72.Wie in Abschnitt C dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Tetra Fast-Forschung eindeutig auf dem Markt f¸r SBM-Maschinen bezieht. Dennoch hat Tetra die Existenz von Tetra Fast in der Rubrik 8.10 des Formblattes CO nicht erw‰hnt. Stattdessen beschr‰nkte es sich auf allgemeine Bemerkungen ¸ber fr¸here Innovationen und die Einstufung des Marktes als Markt f¸r Gebrauchsg¸ter. Aufgrund der geschilderten Umst‰nde war Tetras Erkl‰rung zu Rubrik 8.10 unrichtig bzw. hat den Sachverhalt zumindest entstellt wiedergegeben.
Tetras Vers‰umnis, die Tetra Fast-Technologie in seiner Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen offen zu legen
73.Die Kommission weist den von Tetra geltend gemachten vermeintlichen Unterschied zwischen einem Formblatt CO und einem Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11, was deren formalen Charakter angeht, zur¸ck. Die Antworten auf Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung m¸ssen korrekt sein, damit sich die Kommission ein Ñwahrheitsgetreuesì Bild von der Beschaffenheit der betroffenen M‰rkte machen kann. Ein Formblatt CO und ein Auskunftsverlangen haben denselben formalen Charakter und unterscheiden sich, was die Anforderungen an die Korrektheit der gemachten Angaben betrifft, in nichts. Die den Anmeldern obliegende Pflicht zur Erteilung korrekter Ausk¸nfte gilt sowohl f¸r die Antworten auf Auskunftsverlangen als auch auf das Formblatt CO. Die Buchstaben b) und c) des Artikels 14 unterscheiden sich darin, dass Artikel 14 Buchstabe b) ebenfalls Zwangsmaflnahmen f¸r den Fall vorsieht, dass Ñentstellte Angabenì gemacht werden, aber sowohl Artikel 14 Buchstabe b) als auch Buchstabe c) sanktionieren die Erteilung Ñunrichtiger Ausk¸nfteì und legen diesbez¸glich die gleichen Maflst‰be an. Selbst wenn Tetras Argumentation, wonach Inhalt und Zweck der Schreiben gem‰fl Artikel 11 nicht dieselben sind wie bei einem Formblatt CO, gefolgt w¸rde, kann dies auf keinen Fall heiflen, dass die Auskunft erteilenden Parteien, wenn ihre Antwort nicht erschˆpfend ist, der Verpflichtung enthoben sind, dies doch so deutlich zu machen, dass die Kommission in die Lage versetzt wird, bei bestimmten Punkten, die sie f¸r ihre Pr¸fung f¸r wichtig h‰lt, nachzuhaken. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die von Tetra in seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen gemachten Angaben waren daher unrichtig, wie auch folgender Sachverhalt beweist:
74.Zus‰tzlich zu den in Rdnr. 71 beschriebenen Errungenschaften hatte Tetra zum Zeitpunkt seiner Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 Folgendes unternommen:
(a) Die [Ö]* Versuche [Ö]* machten gute Fortschritte [Ö]* (siehe Rdnr. 14 (c) vorletzter Gedankenstrich) und
(b) die Unternehmensf¸hrung hatte mindestens zweimal, einmal im Juni 200188 und einmal am 16. Juli 200189 - einen Bericht ¸ber die viel versprechende Entwicklung der Technologie erhalten.
In Tetras Antwort fanden sich keinerlei Hinweise auf diesen Sachverhalt noch eine Begr¸ndung, warum Tetra ihn nicht offen legen konnte oder ihn f¸r nicht so wichtig hielt; w‰re dies der Fall gewesen, h‰tte die Kommission weitere Fragen hierzu stellen kˆnnen, wenn ihr dies zweckdienlich erschienen w‰re.
In Frage 4 des Auskunftsverlangens vom 13. Juli 2001 wurde Tetra gebeten, alle verf¸gbaren Informationen ¸ber die k¸nftige mˆgliche Verwendung von PET bei fl¸ssigen Molkereiprodukten und im Saftsegment zu ¸bermitteln. Ferner sollte Tetra alle Studien und internen Papiere, die sich mit diesem Thema befassen, vorgelegen und ausf¸hrlich schildern, welche Technologien nˆtig w‰ren, damit PET erfolgreich zur Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten und S‰ften eingesetzt werden kann. Tetra wurde somit aufgefordert zu erˆrtern, welche Technologien nˆtig w‰ren, um auf den M‰rkten f¸r die Verpackung dieser empfindlichen Produkte bestehen zu kˆnnen. Es sollte seine eigenen Aktivit‰ten und die seiner Wettbewerber auf diesem Gebiet beschreiben. Hierzu war es nˆtig, auf die Technologien einzugehen, die den Parteien und ihren Wettbewerbern zur Verf¸gung standen bzw. die sie gerade entwickelten, um den Bed¸rfnissen der Branche gerecht zu werden und so k¸nftig erfolgreich konkurrieren zu kˆnnen. Tetra wusste und hatte dies der Kommission auch mitgeteilt, dass Bedarf an keimfreien Verpackungen f¸r empfindliche Produkte mit langer Haltbarkeit bestand. Dem Argument von Tetra, die Tetra Fast-Technologie sei f¸r die erfolgreiche Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten und S‰ften nicht nˆtig, ist entgegenzuhalten, dass die Tetra Fast-Technologie das Ausblasen und die Sterilisation - d.h. de facto das keimfreie Ausblasen - von PET-Beh‰ltern auf einer Produktionsstufe anstatt in getrennten Produktionsschritten - d.h. erst Ausblasen und dann Sterilisieren des Beh‰lters, bevor er in eine keimfreie Abf¸llmaschine eingef¸hrt wird ñ ermˆglicht (siehe Rdnr. 65). Obwohl das keimfreie Ausblasen der Flasche mit Hilfe der Tetra Fast-Technologie nicht das einzige Verfahren zur Herstellung von abf¸llbereiten keimfreien Beh‰ltern ist, erf¸llt die Technologie fraglos ein klares Kriterium f¸r die Verpackung von lange haltbaren Produkten und h‰tte daher von Tetra offen gelegt werden m¸ssen.
Wie bereits in Rdnr. 12 (a) ausgef¸hrt, hatte Tetra ein neues, auf der Tetra Fast-Technologie beruhendes Verfahren zur Aufbringen einer Barriereschicht zum Patent angemeldet. In diesem Patentantrag (in dem an einer Stelle das Saftsegment ausdr¸cklich erw‰hnt wird) heiflt es, dass sich die neue Technologie zur Herstellung einer Gasbarriere eignet, was nach Tetras eigener Ansicht eine Voraussetzung f¸r eine erfolgreiche Vermarktung von
Saftverpackungen ist . Ferner werden in dem Patent die keimfreien Eigenschaften der Technologie erw‰hnt, f¸r die der Patentschutz beantragt wurde, wobei unbestritten ist, dass gerade dieser Punkt f¸r die erfolgreiche Kommerzialisierung von Saftverpackungen von grofler Bedeutung ist und auch bei der Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten eine Rolle spielt .
Zum Thema Gasbarrieretechnologien ist zu bemerken, dass Tetra, wie schon in Rdnr. 63 geschildert, mehrere Jahre lang in die Forschung und Entwicklung von Tetra Fast investiert und die Technologie [Ö]*. [Ö]* Vorhaben ber¸hrten den Bereich der Gasbarrieretechnologien. Tetra erw‰hnt in seiner Antwort eines davon (die Entwicklung der Barrieretechnologien Glaskin und Sealica), vers‰umte aber jeden Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie, obgleich es bereits ein Patent auf diesem Gebiet angemeldet hatte. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Ziff. 76) erkl‰rt Tetra, dass Tetra Fast im Gesch‰ftsetat nicht als [Ö]* aufgef¸hrt gewesen sei. Dies ist jedoch unerheblich, da die Technologie [Ö]* ausgewiesen war und da die Art der Einstufung einer Technologie, die in der Lage ist, das Aufbringen einer Barriereschicht und das Ausblasen einer Flasche in einem Arbeitsgang zu vereinen, nichts daran ‰ndern kann, dass es sich um ein Barrieretechnologieprojekt handelt.
Zum Thema keimfreie Ausblas- und Abf¸lltechnologien ist zu bemerken, dass bei zwei der drei PET-Projekte Auswirkungen auf die Technologie zum keimfreien Ausblasen und Abf¸llen von PET-Beh‰ltern zu erwarten waren. Tetra erw‰hnte die andere einschl‰gige Technologie, eine keimfreie Abf¸llvorrichtung (durch Verweis auf die Angaben im Formblatt CO), vers‰umte es aber wiederum, auf die Tetra Fast-Technologie einzugehen, obwohl Tetras Patentantrag f¸r ein Beschichtungsverfahren unmissverst‰ndliche Hinweise auf die keimfreien Eigenschaften der Tetra Fast-Technologie enthalten hatte und Tetra die Auswirkungen dieser Eigenschaften auf die keimfreien PET-Verpackungstechnologien im Allgemeinen kennen musste.
[...Ausf¸hrungen zu den keimfreien Eigenschaften Ö]*
Hieraus folgt, dass f¸r Tetra keine Veranlassung bestand anzunehmen, dass Tetra Fast im Zusammenhang mit den Fragen ohne Bedeutung sei, und deshalb jeden Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie in seiner Antwort zu unterlassen. Es steht aufler Frage, dass eine umfassende Erˆrterung des k¸nftigen Wettbewerbsumfelds eine ausf¸hrliche Erl‰uterung dieses Nebenprodukts der Tetra Fast-Technologie erfordert h‰tte. Tetras Antwort war zumindest insofern unrichtig, als sie der Kommission keinerlei Hinweis darauf gab, dass die Angaben in der Antwort sachlich unvollst‰ndig waren.
Kommissionsdossier Dok. 1411.
Tetra Pak Plastic Packaging R&D Darmstadt, SWOT-Analyse, 23. April 2001. Darin heiflt es u.a.: [Ö]*. Damit wird ein direkter Zusammenhang zwischen der Tetra Fast-Technologie und den PET-Abf¸lltechniken einger‰umt. Kommissionsdossier Dok. 1156.
In Frage 5 wird nach Unterlagen gefragt, die sich mit der Entwicklung einer Barrieretechnik besch‰ftigen. Es liegt auf der Hand, dass hierzu auch Verfahren zum Aufbringen der Beschichtungen auf die Flaschenoberfl‰che gehˆren. Weiter heiflt es in Frage 5, dass Ñalle Studien, internen Unterlagen, technischen und wirtschaftlichen Analysen und wissenschaftlichen Abhandlungen, die sich mit PET-Barrieretechniken befassenì vorzulegen sind. Tetra argumentiert, dass es Tetra Fast in seiner Antwort auf Frage 5 nicht habe zu erw‰hnen brauchen, da die Verwendung von Tetra Fast zu Beschichtungszwecken eine Folge der Freisetzung von Energie bei der explosiven Verbrennung des Gasgemisches sei, durch die eine Beschichtung auf die Flascheninnenwand aufgebracht werde. Tetra Fast habe somit mit den Eigenschaften der eigentlichen Barriereschicht nichts zu tun. Tetra weist auch darauf hin, dass Gegenstand des in Rdnr. 12 Buchstabe (a) erw‰hnten Patentantrags die Verwendung von Tetra Fast als Mittel zum Aufbringen einer Barriereschicht auf die Innenwand eines PET-Beh‰lters sei, dass es sich dabei aber nicht um ein ÑBeschichtungspatentì handele. Da die Tetra Fast-Technologie nur mit dem Vorgang des Aufbringens einer Barriereschicht auf die Innenwandung des Beh‰lters in Verbindung zu bringen sei, habe sie auch nicht erw‰hnt werden m¸ssen, da die Kommission nur Ausk¸nfte zu den Barrieretechnologien verlangt habe .
82.Die Kommission r‰umt ein, dass es verschiedene Mˆglichkeiten zum Aufbringen einer Barriereschicht auf einen PET-Beh‰lter gibt. So kann z.B. eine Barriereschicht auf die Innenseite des fertigen PET-Beh‰lters aufgebracht werden (Beispiele: die Glaskin-Barrieretechnik von Tetra oder die ACTIS-Technik von Sidel). Es gibt aber auch noch andere Verfahren, bei denen bereits der PET-Vorformling vor dem Ausblasen beschichtet wird (Beispiel: die Sealica-Technologie von Tetra). Die Unterschiede in der Anwendung der einzelnen Barrieretechnologien kˆnnen ausschlaggebend daf¸r sein, dass eine Barriereschicht erfolgreicher ist als eine andere, wenn das Verfahren zum Aufbringen der Schicht in einem Fall billiger ist als im anderen, was sich auf die Kosten, die Geschwindigkeit, die Zuverl‰ssigkeit, die Effizienz und damit auf die Akzeptanz der Barrieretechnologie insgesamt auswirken kann mit nicht unerheblichen Folgen f¸r die Attraktivit‰t von PET-Verpackungen f¸r empfindliche Produkte. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Verfahren zum Aufbringen der Schicht seinem Wesen nach unter den Oberbegriff ÑBarrieretechnologieì f‰llt, da das eine ohne das andere nicht denkbar ist.
Tetra selbst hielt es f¸r erforderlich, die Art der Anwendung der Barrieretechnologie wie auch die Barrieretechnologie selbst bei der Beschreibung der Barrieretechnologien im Formblatt CO vom 18. Mai 2001
93Tetras Antwort vom 12. M‰rz 2004, Ziff. 13.
Nach Tetras Auffassung besch‰ftigt sich ein der Kommission am 9. Dezember 2002 vorgelegter Bericht mit dem Titel ìBarrier-enhancing Technologies for PET and Polypropylene Containers and Closuresî auf reine Barrieretechnologien und nicht auf Verfahren zum Aufbringen der Barriereschicht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass in dem Bericht in Abschnitt I bei der Schilderung von Prozessinnovationen auch auf Verfahren zum Aufbringen der Barriereschicht eingegangen wird (Detailed Description of Recent Technical and Commercial Developments, p.8 ff.).
unter der ‹berschrift ÑAbschnitt 6.1.B BARRIERETECHNOLOGIE, (a) Die verschiedenen Barrieretechnologienì zu erl‰utern :
ì[122]* [...]* î
ì[138]* [...]*î
ì[142]* [Ö]*î
ì[143]* [Ö]*î
ì[144]* [Ö]*î.
84.Tetras Ausf¸hrungen zu den Barrierematerialien und den Verfahren zu ihrer Aufbringung unter der ‹berschrift ÑBarrieretechnologieì ist ein weiteres Indiz daf¸r, dass es logisch ist, beide unter demselben Oberbegriff - Barrieretechnologie - einzuordnen und zusammen zu erl‰utern. Die Antwort auf Frage 5, in der Ausk¸nfte zu PET-Barrieretechnologien verlangt wurden, erforderte daher auch eine Erl‰uterung der Verfahren zum Aufbringen von PET-Barrieren auf die Innenwand der Flasche.
85.Der Patentantrag PCT/EP02/02160 (mit Priorit‰tsdatum 23. M‰rz 2001) beschreibt ein Verfahren zum Blasformen von Flaschen unter Verwendung eines Pr‰kursor-Gasgemisches, mit dem gleichzeitig auch die Innenseite der Flasche beschichtet wird. Somit l‰sst sich nicht leugnen, dass es sich um eine Technologie zum Aufbringen einer Barriere auf die Innenwand der Flasche handelt. Der Umstand, dass die Barriere nicht in gleicher Weise auf die Oberfl‰che der Flasche aufgebracht oder gespr¸ht wird wie bei anderen Barrieretechnologien, macht sie deshalb nicht weniger zu einer PET-Barriere. Zum Zeitpunkt der Patentanmeldung wusste Tetra bereits, dass Tetra Fast auch zum Aufbringen einer Beschichtung auf die Innenwandung der PET-Flasche verwendet werden kann. Daher bestand f¸r Tetra kein Grund zu der Annahme, dass Tetra Fast im Zusammenhang mit den Fragen nicht wichtig sei und daher in der Antwort weggelassen werden konnte. Die Antwort Tetras ist somit unrichtig, da vers‰umt wurde, Tetra Fast zu erw‰hnen bzw. einen Hinweis auf die mˆgliche Unvollst‰ndigkeit der Antwort zu geben.
D.Zusammenfassung und Schlussfolgerung zu den Verstˆflen
D.1.‹bergangsbestimmungen
96Tetras Antwort vom 18. Mai 2001, Rdnrn. 116-148.
97Siehe auch Ziffern 146 und 148, in denen Tetra das Verfahren zum Aufbringen der Sperrschicht zusammen mit der Barrieretechnologie erl‰utert.
98Zur Untermauerung seiner Behauptung, dass Tetra Fast im Zusammenhang mit Barrieretechnologien nicht erw‰hnt zu werden brauchte, tr‰gt Tetra vor, dass [Ö]*. Dieses Argument ist jedoch f¸r die Frage, ob Tetra Tetra Fast in seiner Antwort h‰tte erw‰hnen m¸ssen, unerheblich. Was z‰hlt, ist vielmehr die Frage, ob die Technologie zu dem Zeitpunkt, als Tetra seine Antwort auf das Auskunftsverlangen ¸bermittelte (26. Juli 2001), viel versprechende Ans‰tze aufwies.
86Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurde die Fusionskontrollverordnung (EWG) Nr. 4064/89 durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 aufler Kraft gesetzt. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 finden die Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung jedoch weiterhin Anwendung auf Zusammenschl¸sse, die vor dem 1. Mai 2004 Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Verˆffentlichung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung gewesen oder durch einen Kontrollerwerb im Sinne derselben Vorschrift zustande gekommen sind. Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung gilt aufgrund von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 somit weiterhin f¸r die in dieser Entscheidung beanstandeten Verstˆfle.
87Die fraglichen Verstˆfle w‰ren auch bei einem Zusammenschluss, der unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 f‰llt, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) dieser Verordnung mit einer Geldstrafe zu belegen, die mindestens so hoch ausfallen w¸rde wie die in Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung vorgesehene Geldbufle.
D.2.Verstofl im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung wegen unrichtiger oder zumindest entstellter Angaben
88Gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission durch Entscheidung Geldbuflen in Hˆhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmen vors‰tzlich oder fahrl‰ssig in einer Anmeldung nach Artikel 4 unrichtige oder entstellte Angaben macht.
89Die vorstehenden Hintergrundinformationen zeigen, dass es Tetra in der urspr¸nglichen Anmeldung vers‰umt hat, wichtige Informationen zur Entwicklung von Tetra Fast, die zu jener Zeit aktiv betrieben wurde, sowie deren mˆgliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt f¸r SBM-Maschinen offen zu legen. Wegen des Fehlens spezifischer Angaben zu Tetra Fast bzw. eines Hinweises auf deren Weglassung waren die Ausk¸nfte zu den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen daher unrichtig oder zumindest entstellt. Dieser Tatbestand stellt einen Verstofl im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dar.
Die Schwere des Verstofles ergibt sich daraus, dass es unter Punkt B der Einleitung des Formblattes CO mit dem Titel ÑDas Erfordernis einer richtigen und vollst‰ndigen Anmeldung" unmissverst‰ndlich heiflt:
ÑS‰mtliche nach diesem Formblatt zu unterbreitende Angaben m¸ssen richtig und vollst‰ndig sein. Die Angaben sind in den einschl‰gigen Abschnitten des Formblattes zu machen.ì
Die Anmelder m¸ssen angesichts der knappen Fristen, denen die Kommission unterliegt, die Anweisungen im Formblatt CO beachten. Hieraus folgt, dass die Unternehmen bei der detaillierten Beschreibung ihres Zusammenschlussvorhabens besonders sorgf‰ltig vorgehen m¸ssen. Aus diesem Grund ist die Erteilung vollst‰ndiger und richtiger Ausk¸nfte zu s‰mtlichen Aspekten, die die Kommission f¸r ihre W¸rdigung der
Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt benˆtigt, um so wichtiger . Gem‰fl Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission ¸ber die Anmeldungen, ¸ber die Fristen und ¸ber die Anhˆrung nach der Verordnung ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen m¸ssen wesentliche ƒnderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, welche die Anmelder kennen oder kennen m¸ssen, der Kommission umgehend mitgeteilt werden. Daher besteht eine fortlaufende Verpflichtung zur Erteilung vollst‰ndiger und richtiger Informationen. Die Anmelder m¸ssen der Kommission mitteilen, wenn sich wesentliche inhaltliche Ver‰nderungen w‰hrend des Verwaltungsverfahrens ergeben, die f¸r die Fragen im Formblatt CO von Belang sind.
Vor allem das Fehlen eines Hinweises auf die Tetra Fast-Technologie in der urspr¸nglichen Anmeldung ist unrichtig oder zumindest grob entstellend, da auf diese Weise die mˆglichen Auswirkungen der innovativen Tetra Fast-Technologie auf die k¸nftige Entwicklung des Marktes f¸r SBM-Maschinen verschwiegen wird, auf dem Tetra seit 1996 Forschung betrieben hatte. Hierzu gehˆrte:
(a)der Erwerb einer Reihe von Grundpatenten (siehe Rdnr. 9 (a) und (b)), die sp‰ter von Tetra-FuE-Mitarbeitern als Ñ[Ö]*ì bezeichnet wurden ,
(b)die T‰tigung erheblicher Investitionen in FuE ,
(c)die Vergabe von Studien an universit‰re Forschungseinrichtungen, [Ö]* (siehe Rdnr. 14 (a)),
(d)die Einholung der erforderlichen Pr¸fsiegel im Vorfeld der Vermarktung (siehe Rdnr. 14(b)) und
(e)die Absolvierung von Testl‰ufen [Ö]* (siehe Rdnr. 14 (c)).
Diese Fakten h‰tten in Tetras Antwort auf Rubrik 8.10 der urspr¸nglichen Anmeldung (vgl. Rdnr. 21-23 oben) enthalten sein m¸ssen.
D.3.Verstofl im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) wegen unrichtiger Angaben
Gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission durch Entscheidung Geldbuflen in Hˆhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmen vors‰tzlich oder fahrl‰ssig eine nach Artikel 11 dieser Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilt.
Siehe Rdnr. 28 in der Sache Nr. IV/M.1543 - Sanofi/SynthÈlabo - vom 28. Juli 1999, Rdnr. 93 in der Sache Nr. IV/M.1610 - Deutsche Post/trans-o-flex - vom 14. Dezember 1999 und Rdnr. 39 in der Sache Nr. COMP/M.2624 - BP/Erdˆlchemie - vom 19. Juni 2002.
ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1.
101Siehe Rdnr. 16 (1) (c).
102‹ber [0-10]* Mio. EUR bis 2001. Siehe Antwort von Tetra vom 16. Dezember 2002 auf Frage 10 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 13. Dezember 2002.
32
94Tetras Antwort auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 war insofern unrichtig, als jeder Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie fehlte, so dass sich die Kommission kein wahrheitsgetreues Bild von den spezifischen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt f¸r PET-Verpackungen, auf die sich die Fragen der Kommission bezogen, machen konnte. Da spezifische Angaben zu Tetra Fast bzw. ein Hinweis auf deren Weglassung fehlten, waren die Ausk¸nfte zu den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen daher unrichtig. Dieser Tatbestand stellt einen Verstofl im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) dar.
Unternehmen, die auf Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 antworten, m¸ssen die Anweisungen in diesen Auskunftsverlangen sorgf‰ltig beachten, in denen auf das Erfordernis der Erteilung richtiger Ausk¸nfte aufmerksam gemacht wird. Das Schreiben der Kommission war diesbez¸glich unmissverst‰ndlich:
(a) ìDie Kommission ist im Interesse der Unternehmen gem‰fl der Fusionskontrollverordnung verpflichtet, eine Entscheidung innerhalb einer ganz bestimmten Frist herbeizuf¸hrenì.
(b) ìDieses Schreiben ist ein fˆrmliches Auskunftsverlangen der Kommission im Rahmen ihrer Nachforschungen auf den M‰rkten, auf denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen t‰tig sind. Ö Die Kommission benˆtigt diese Ausk¸nfte f¸r eine umfassende und ordentliche W¸rdigung der Fusion;ì und
(c) ìDie Fusionskontrollverordnung erm‰chtigt die Kommission, von Unternehmen und Unternehmenszusammenschl¸ssen sowie von Personen, die Unternehmen kontrollieren, alle erforderlichen Ausk¸nfte einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Kommission die Befugnis besitzt, Geldbuflen und Zwangsgelder entweder wegen Nichterteilung der verlangten Ausk¸nfte oder wegen vors‰tlicher oder fahrl‰ssiger Erteilung unrichtiger Ausk¸nfte zu verh‰ngen.ì
Die in den vorstehenden Rdnrn. 27-30 beschriebene Antwort Tetras vom 26. Juli 2001 auf die Fragen 4 und 5 des Auskunftsverlangens ist insofern unrichtig, als Tetra es vers‰umte, die Kommission ¸ber die mˆglichen Auswirkungen der innovativen Tetra Fast-Technologie auf die k¸nftige Entwicklung der PET-Verpackungs- und Barrieretechnologie aufzukl‰ren. Tetra Fast und seine Auswirkungen auf das Karton- und PET-Gesch‰ft von Tetra wurden nicht erw‰hnt, obwohl
(a) Tetra mit der Tetra Fast-Technologie bereits Feldversuche [Ö]* auf Streckblasmaschinen [Ö]* durchgef¸hrt hatte [Ö]* (siehe Rdnr. 14 (c) oben),
(b) [Ö]* die Testl‰ufe [Ö]* gute Fortschritte machten [Ö]*, wie in Rdnr. 14 (c) vorletzter Gedankenstrich beschrieben,
(c) Tetra bereits ein Patent f¸r ein Verfahren zur Beschichtung der Flascheninnenwand mittels der Tetra Fast-Technologie angemeldet hatte (siehe Rdnr. 12(a) oben).
33
Alle diese Schritte hatten die Weiterentwicklung von Tetra Fast zum Ziel [Ö]*. Beide Mˆglichkeiten d¸rften besonders interessant f¸r Saft- und Fl¸ssigmolkereiproduktehersteller sein, die Tetras System keimfreier Kartonverpackungen verwenden, wo Tetra bereits marktbeherrschend ist. Die Weiterentwicklung der Gasbarrieretechnologie bei PET-Flaschen d¸rfte f¸r die Saft herstellenden Kunden von Tetra besonders interessant sein. Die Mˆglichkeiten, die sich mit dieser Technologie erˆffnen, h‰tten daher weit reichende Auswirkungen auf die von der Kommission vorgenommene Bewertung
(a) des SBM-Marktes,
(b) der F‰higkeit und Veranlassung Tetras, die eigenen Kartonkunden f¸r PET zu gewinnen und
(c) der k¸nftigen Stellung des fusionierten Unternehmens auf den PET-Verpackungsm‰rkten gehabt.
Tetras Antworten auf die Fragen 4 und 5 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 13. Juli 2001 (vgl. Rdnrn. 27-30) waren insofern unrichtig, als dieser Sachverhalt nicht offen gelegt wurde bzw. zumindest nicht deutlich gemacht wurde, dass die Antwort nicht alle Fakten enth‰lt, was die Kommission in die Lage versetzt h‰tte, weitere Ausk¸nfte einzuholen, wenn sie dies f¸r ihre rechtliche W¸rdigung f¸r erforderlich gehalten h‰tte. Folgende Informationen h‰tten offen gelegt werden m¸ssen:
(a) alle zum fraglichen Zeitpunkt verf¸gbaren Informationen einschliefllich interner Unterlagen zur k¸nftigen mˆglichen Verwendung von PET f¸r die Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten und Saft (Frage 4)
(b) eine Schilderung der T‰tigkeiten Tetras auf dem Gebiet der Erforschung und Entwicklung von Technologien, mit deren Hilfe PET erfolgreich zur Verpackung von fl¸ssigen Molkereiprodukten und S‰ften eingesetzt werden kann (Frage 4) und
(c) s‰mtliche Unterlagen, die sich mit der Entwicklung von Barrieretechniken oder PET-Barrieren befassen (Frage 5).
Alle diese Informationen wurden in dem oben zitierten Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 vom 13. Juli 2001 ausdr¸cklich verlangt.
E. Fahrl‰ssigkeit
In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ‰uflert sich Tetra nicht dazu, ob sein Verhalten vors‰tzlich oder fahrl‰ssig einzustufen ist. Es versucht nicht, Gr¸nde f¸r die Informationsl¸cken in der Anmeldung und seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 26. Juli 2001 vorzubringen, sondern argumentiert stattdessen, dass Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) in diesem Fall nicht greifen w¸rde. Tetras Hauptargument ist, dass kein Zusammenhang zwischen der Tetra Fast-Technologie und den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen bestehe und es daher nicht erforderlich gewesen sei, die Existenz der Technologie in Rubrik 8.10 der urspr¸nglichen Anmeldung und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 26. Juli 2001 zu erw‰hnen. Nach Tetras Verst‰ndnis des Formblattes CO und des Auskunftsverlangens vom 13. Juli 2001 er¸brigt sich der Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Ausk¸nfte vors‰tzlich nicht erteilt wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass Tetras Vers‰umnis, die Tetra Fast-Technologie in Rubrik 8.10 der urspr¸nglichen Anmeldung und im Auskunftsverlangen zu erw‰hnen, die Folge grober Fahrl‰ssigkeit war. Wie in den Rdnrn. 61-70 erl‰utert wurde, besteht eindeutig eine Verbindung zwischen der Tetra Fast-Technologie und den M‰rkten f¸r SBM-Maschinen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der urspr¸nglichen Anmeldung wusste Tetra nicht nur von der Existenz von Tetra Fast und seiner mˆglichen Bedeutung f¸r den Markt f¸r SBM-Maschinen, sondern
(a) hatte bereits seit 1996 aktiv Forschung auf diesem Gebiet betrieben und sammelte aktiv Patente in diesem Bereich,
(b) hatte seit 1996 bereits [0-10]* Mio. EUR in Tetra Fast investiert und im Jahr der urspr¸nglichen Anmeldung weitere [0-10]* Mio. EUR hierf¸r veranschlagt,
(c) hatte [Ö]* duchgef¸hrt und
(d) f¸hrte Feldversuche durch, bei denen [Ö]* von PET-Flaschen mit der Technologie hergestellt wurden.
101
Trotz der umfangreichen T‰tigkeiten, die Tetra in Bezug auf Tetra Fast von 1996 an bis zur Vorlage der urspr¸nglichen Anmeldung und w‰hrend des gesamten Verwaltungsverfahrens danach unternahm, vers‰umte es das Unternehmen, die Existenz von Tetra Fast offen zu legen, und gab Erkl‰rungen ab, die diesem Umstand in keiner Weise Rechnung trugen.
Von der Existenz von Tetra Fast erfuhr die Kommission erst durch die Bem¸hungen der von ihr beauftragten Treuh‰nderin (vgl. Rdnrn. 31-38).
Tetra ist ein multinationaler Konzern, der Erfahrungen mit Fusionskontrollverfahren und Anmeldungen besitzt. W‰hrend des Verfahrens wurde das Unternehmen von mindestens zwei auf diesem Gebiet bewanderten Anwaltskanzleien beraten, weshalb zu Recht ein hoher Grad an Sorgfalt bei der Erteilung richtiger und vollst‰ndiger Informationen erwartet werden darf.
Wie in Teil C ausgef¸hrt und wie aus mehreren einschl‰gigen Tetra-Unterlagen ersichtlich, besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Tetra Fast-Technologie und dem betroffenen Markt f¸r SBM-Maschinen. Es steht aufler Frage, dass die Informationen f¸r den vorliegenden Fall von Belang waren, da die Tetra Fast-Technologie von Bedeutung war f¸r
103 Siehe Rdnrn. 1 bis 13 der Sache IV/M.1543 - Sanofi/Synthelabo - vom 28. Juli 1999.
104 Siehe Rdnr. 59 in der Sache COMP/M.1608 - KLM/Martinair (III) vom 14. Dezember 1999.
(a) die wettbewerbsrechtliche Pr¸fung der PET-Verpackungsm‰rkte und vor allem des Marktes f¸r SBM-Maschinen,
(b) die rechtliche W¸rdigung der von Tetra in dem Tetra I-Verfahren eingegangenen Verpflichtung zur Ver‰uflerung seines SBM-Gesch‰fts in der Tetra I-Verbotsentscheidung und
(c) die Beantwortung der Fragen des Gerichts erster Instanz zu den T‰tigkeiten Tetras im SBM-Bereich nach Schlieflung von Dynaplast im Rahmen des von Tetra angestrengten Verfahrens zur Aufhebung der Tetra I-Verbotsentscheidung.
F. Art und Schwere des Verstofles
Gem‰fl Artikel 14 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat die Kommission bei der Festsetzung der Geldbufle Art und Schwere des Verstofles zu ber¸cksichtigen.
(a) Art
Die von Tetra nach Maflgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) begangenen Verstˆfle bestanden in der grob fahrl‰ssigen Vorenthaltung der Tetra Fast-Technologie, an deren Entwicklung bereits seit 1996 gearbeitet wurde.
(b) Schwere
In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ‰uflert sich Tetra nicht weiter zur Schwere des Verstofles. Mildernde Umst‰nde wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.
108Die Verstˆfle im vorliegenden Fall sind besonders schwerwiegend. Grundlage und Ankn¸pfungspunkt f¸r die Pr¸fung eines Zusammenschlusses durch die Kommission ist die Anmeldung. Sie bestimmt weitgehend, wie die Kommission an den Fall herangeht und auf welche Bereiche sie ihre Untersuchung konzentriert. Bei unrichtigen oder entstellten Angaben besteht die Gefahr, dass Faktoren, die f¸r die wettbewerbsrechtliche W¸rdigung der Maflnahme wichtig w‰ren, von der Kommission nicht gepr¸ft oder analysiert werden, was dazu f¸hrt, dass die abschlieflende Kommissionsentscheidung mit M‰ngeln behaftet ist, da sie auf unrichtigen oder unvollst‰ndigen Informationen beruht. Wie schon in Teil D erw‰hnt, sind die Fristen f¸r die Pr¸fung von Zusammenschl¸ssen ‰uflerst knapp bemessen. F¸r die Arbeit der Kommission ist es daher wichtig, dass sie ihre Untersuchungen vom ersten Tag des Verfahrens an auf die wichtigen Fragen konzentrieren und sich dabei auf umfassende und richtige Ausk¸nfte in der Anmeldung st¸tzen kann.
109Das gleiche gilt f¸r das Vers‰umnis, korrekte Angaben in der Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen gem‰fl Artikel 11 zu liefern, weil die Kommission dadurch an einer umfassenden und ordentlichen W¸rdigung des Zusammenschlusses gehindert wurde.
Die Entwicklung von Tetra Fast war wichtig f¸r die Pr¸fung der Wettbewerbsbedingungen auf den PET-Verpackungsm‰rkten. Die nicht offen
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gelegten Informationen waren f¸r die rechtliche W¸rdigung der ‹bernahme von Sidel durch Tetra in dem ersten Verfahren maflgeblich. Tetras Vers‰umnis, seine Tetra Fast-Entwicklungst‰tigkeiten und deren mˆgliche Bedeutung f¸r die k¸nftige Entwicklung von dessen Gesch‰ft mit keimfreien Karton- und PET-Verpackungen zu erl‰utern, hinderte die Kommission daran, diesen wesentlichen Faktor in der Tetra I-Verbotsentscheidung bei der Pr¸fung folgender Aspekte zu ber¸cksichtigen:
(a) der Definition des relevanten Produktmarktes f¸r SBM-Maschinen
(b) der von Tetra im Verlauf des ersten Verfahrens gemachten Verpflichtungszusagen
(c) der Auswirkungen der Transaktion zwischen Tetra und Sidel auf den Wettbewerb im SBM-Markt.
Die Mˆglichkeiten, die sich mit dieser Technologie erˆffnen, h‰tten weit reichende Auswirkungen auf die von der Kommission vorgenommene Bewertung:
(a) der PET-Verpackungsm‰rkte,
(b) der F‰higkeit und Veranlassung Tetras, die eigenen Kartonkunden f¸r PET zu gewinnen und
(c) der k¸nftigen Stellung des fusionierten Unternehmens auf den PET-Verpackungsm‰rkten und insbesondere bei SBM-Maschinen
gehabt.
111F¸r die Feststellung, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstofl nach Maflgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) handelt, spricht auch der Umstand, dass Tetra zu zwei Fragen mit unterschiedlicher Zielrichtung in dem Auskunftsverlangen der Kommission vom 13. Juli 2001 unrichtige Angaben gemacht hat, obwohl deren Beantwortung in beiden F‰llen, wenn auch aus unterschiedlichen Gr¸nden, die Erw‰hnung von Tetra Fast erfordert h‰tte.
Die Kommission stellt fest, dass Tetra nicht der Auffassung ist, dass die hier in Frage stehenden Informationen in Rubrik 8.10 der urspr¸nglichen Anmeldung bzw. in der Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen h‰tten offen gelegt werden m¸ssen. Tetra bestreitet auch die Relevanz der Ausk¸nfte ¸ber Tetra Fast f¸r das Verfahren. Wie in den Rdnrn. 24 und 25 ausgef¸hrt, vers‰umte es Tetra, die Kommission ¸ber die viel versprechenden Ergebnisse der laufenden Feldversuche w‰hrend des ersten Verwaltungsverfahrens und deren positive Aufnahme durch die Unternehmensleitung (vgl. Rdnr. 14 (c), zweiter und dritter Gedankenstrich) zu unterrichten, obwohl hierin fraglos wesentliche ƒnderungen des Sachverhalts zu sehen sind. Die Kommission erfuhr von der Existenz der Tetra Fast-Technologie nur aufgrund der Recherchen der von der Kommission im Zuge der Tetra I-Verbotsentscheidung eingesetzten Treuh‰nderin. Die Ausk¸nfte wurden von Tetra daher erst im Anschluss an die Tetra I-Verbotsentscheidung auf Verlangen der Treuh‰nderin erteilt. Erst nach dem 16. September 2002 erhielt die Kommission umfassende
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Informationen zu Tetra Fast. Es besteht daher kein Grund, die Kooperation Tetras als mildernden Umstand anzuerkennen.
G. Hˆhe der Geldbufle
Unter den gegebenen Umst‰nden h‰lt es die Kommission f¸r angemessen, gegen Tetra folgende Geldbuflen zu verh‰ngen:
(1) eine Geldbufle in Hˆhe von 45 000∞EUR gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung wegen unrichtiger bzw. entstellter Angaben in der urspr¸nglichen Anmeldung,
(2) eine Geldbufle in Hˆhe von 45 000∞EUR gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung wegen unrichtiger Ausk¸nfte in der Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission gem‰fl Artikel 11 vom 13. Juli 2001.
(3) Die gegen Tetra insgesamt verh‰ngte Geldbufle bel‰uft sich damit auf 90 000 EUR.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen f‰llig, deren Hˆhe sich nach dem am ersten Tag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung geltenden Zinssatz f¸r Refinanzierungsgesch‰fte der Europ‰ischen Zentralbank richtet. F¸r den fraglichen Monat Juli 2004 betr‰gt dieser Satz laut Amtsblatt C 173 der Europ‰ischen Union vom 3.7.2004 (Seite 1) 2,01% zuz¸glich 3,5 Prozentpunkte, d.h. also 5,51%.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Gegen Tetra Laval B.V. wird gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen unrichtiger bzw. entstellter Angaben in der Anmeldung vom 18. Mai 2001 eine Geldbufle von 45 000∞EUR festgesetzt.
2. Gegen Tetra Laval B.V. wird gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen unrichtiger Ausk¸nfte in der Antwort vom 26. Juli 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission gem‰fl Artikel 11 vom 13. Juli 2001 eine Geldbufle von 45∞000 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 festgesetzten Geldbuflen sind der Europ‰ischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf ihr
Konto Nr. 001-3953713-69
bei der FORTIS Bank, Rue Montagne du Parc 3, 1000 Br¸ssel
(Code SWIFT GEBABEBB - Code IBAN BE71 0013 9537 1369)
zu ¸berweisen.
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Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Verzugszinsen zu dem am ersten Tag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung geltenden Zinssatz f¸r Refinanzierungsgesch‰fte der Europ‰ischen Zentralbank f‰llig. Laut Amtsblatt C 173 der Europ‰ischen Union vom 3.7.2004 betr‰gt dieser Satz f¸r Juli 2004 2,01 % zuz¸glich 3,5 Prozentpunkte, d.h. also 5,51%.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gem‰fl Artikel 256 des Vertrages ¸ber die Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft ein vollstreckbarer Titel.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
Tetra Laval B.V.Amsteldijk 1661079LH AmsterdamThe Netherlands
Br¸ssel, den
F¸r die Kommission
Mario Monti
Mitglied der Kommission
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EUROPƒISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb Politische Planung und Koordinierung
STELLUNGNAHME
des BERATENDEN AUSSCHUSSES f¸r die Kontrolle von UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHL‹SSEN
auf seiner 124. Sitzung am 26. M‰rz 2004
zum Entscheidungsentwurf in der Sache
Sache COMP/M.3255 ñ TETRA LAVAL/SIDEL
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach der fehlende Hinweis auf die Tetra Fast-Technologie in der urspr¸nglichen Anmeldung vom 18. Mai 2001 eine unrichtige bzw. entstellte Auskunft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates darstellt.
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin ¸berein, dass die unterlassene Erw‰hnung der Tetra Fast-Technologie in den Antworten auf die Fragen 4 und 5 des Auskunftsverlangens gem‰fl Artikel 11 vom 13. Juli 2001 eine unrichtige Angabe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates darstellt.
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der rechtlichen W¸rdigung des Sachverhalts durch die Kommission ¸berein, wonach das Verhalten von Tetra Laval in beiden F‰llen eine ‰uflerst schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, die als grob fahrl‰ssig einzustufen ist.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach Tetra Laval gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit einer Geldbufle zu belegen ist.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11. Office: J-70 - 5/52. Telephone: direct line (32-2) 2960699 and (32-2) 2955694. Fax: (32-2) 2969803.
E-mail: COMP-MEETINGS@cec.eu.int
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OPINION of the ADVISORY COMMITTEE on CONCENTRATIONS given at its 124th meeting on 26 March 2004 concerning a draft decision relating to Case COMP/M.3255 ñ TETRA LAVAL/SIDEL
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach Tetra Lava gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit einer Geldbufle zu belegen ist.
Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission festgelegten Hˆhe der Geldbuflen zu.
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Verˆffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europ‰ischen Union.
8.Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle sonstigen im Verlauf der Diskussion zur Sprache gebrachten Punkte zu ber¸cksichtigen.
BELGIÀ/BELGIQUE DANMARK DEUTSCHLAND ELLAS
ESPA—A
J. COMPERE
---
E. M‹LLER
---
M.J. RODRÕGUEZ GONZALEZ
IRELAND
ITALIA
LUXEMBOURG NEDERLAND
FRANCE
J.-C. MAUGER
P. NEILL
E. CARLINI
---
A. WESSELS
PORTUGAL SUOMI/FINLAND SVERIGE
UNITED KINGDOM
÷STERREICH
---
R. MARQUES L. PASSI
C. SZATEK P. FRASER
2
EUROPƒISCHE KOMMISSION
Die Anhˆrungsbeauftragte
ABSCHLUSSBERICHT DER ANH÷RUNGSBEAUFTRAGTEN
IN DER SACHE COMP/M.3255 ñ TETRA LAVAL/SIDEL
(gem‰fl Artikel 15 der Entscheidung [2001/462/EG, EGKS] der Kommission vom 23. Mai 2001 ¸ber das Mandat von Anhˆrungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren ñ ABl. Nr. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
Der Entscheidungsentwurf gem‰fl Artikel 14 der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu verfahrensrechtlichen Anmerkungen.
Am 1. August 2003 teilte die Kommission Tetra Laval B.V. (ÑTetra Lavalì) die Beschwerdepunkte schriftlich mit. Akteneinsicht wurde durch CD-Rom gew‰hrt. Die CD-Rom wurde am 12. September 2003 ¸bersandt.
Tetra Laval nahm am 31. Oktober 2003 schriftlich zu den Beschwerdepunkten Stellung, verzichtete aber auf das Recht, m¸ndlich angehˆrt zu werden.
Am 5. M‰rz 2004 gab die Kommission den Parteien schriftlich eine Sachverhaltserg‰nzung bekannt, die sie zur Grundlage ihrer Entscheidung machen wolle, und gab den Parteien die Mˆglichkeit, sich hierzu zu ‰uflern. Tetra Laval nahm am 12. M‰rz 2004 erg‰nzend Stellung.
Vor diesem Hintergrund komme ich zu dem Ergebnis, dass das Recht der Parteien auf rechtliches Gehˆr gewahrt worden ist.
Br¸ssel, den 19. April 2004
(unterschrieben)
Karen WILLIAMS
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium ñ Telefon : (+32-2) 299 11 11 B¸ro: J-79-09/232 - Telefon: Durchwahl (+32-2) 296.55.75, - Telefax: (+32-2) 296.95.78
E-mail: COMP-MEETINGS@cec.eu.int
OPINION of the ADVISORY COMMITTEE on CONCENTRATIONS given at its 124th meeting on 26 March 2004 concerning a draft decision relating to Case COMP/M.3255 ñ TETRA LAVAL/SIDEL
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach Tetra Lava gem‰fl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit einer Geldbufle zu belegen ist.
Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission festgelegten Hˆhe der Geldbuflen zu.
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Verˆffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europ‰ischen Union.