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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5131
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Brüssel, den 16.05.2008
SG-Greffe(2008) D/203238
An die anmeldende Partei.
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5131 - Rewe/ Fegro-Selgros Anmeldung vom 9. April 2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 097 vom 18. April 2008, Seite 28
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 9. April 2008 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Das Unternehmen Rewe Großflächengesellschaft mbH, das der Rewe Gruppe (Rewe, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Fegro/Selgros Gesellschaft für Großhandel mbH & Co. (Fegro/Selgros, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. Fegro/Selgros wird gegenwärtig gemeinsam kontrolliert durch Rewe und die Otto GmbH & Co KG.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– Rewe: Einzelhandel, Großhandel, Tourismus, vorwiegend in Deutschland;
-– Fegro/Selgros: Cash&Carry Märkte in Deutschland, Polen, Rumänien.
1
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5(d) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 2 fällt.
4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterschrieben) Philip LOWE Generaldirektor
2
ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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