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SHELL / DEA

M.2389

SHELL / DEA
December 19, 2001
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Valentina R., lawyer

21.1.2003 DE

L 15/35

Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2001

zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.2389 Shell/DEA)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

(2003/26/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ó

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (ÑFusionskontrollver- ordnungì) ein Vorhaben an, mit dem die Deutsche Shell und RWE im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle ¸ber ein neu zu gr¸ndendes Gemeinschaftsunternehmen (ÑShell/ DEAì oder ÑGUì) erwerben, in dem sie ihr nachgelager- tes ÷l- und Petrochemiegesch‰ft zusammenlegen. Nach einer Interimsfrist, die sp‰testens am 1. Juli 2004 endet, wird Shell die Alleinkontrolle ¸ber das zusammengelegte Gesch‰ft erwerben.

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirt- schaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buch- stabe a),

gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) Nach Pr¸fung der Anmeldung stellte die Kommissionvom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unterneh- 1mit Beschluss vom 23. August 2001 fest, dass diesesmenszusammenschl¸ssen (), zuletzt ge‰ndert durch die Ver- 2 Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskon-ordnung (EG) Nr. 1310/97 (), insbesondere auf Artikel 8 trollverordnung in ihrer ge‰nderten Form f‰llt; gleichzei-Absatz 2, tig machte sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funk- tionsweise des EWR-Abkommens geltend. Sie leitete daraufhin ein Verfahren in dieser Sache nach Artikel 6 Absatz 1 c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen ein.

gest¸tzt auf den Beschluss der Kommission vom 23. August 2001 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache,

nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu ‰uflern,

II. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

gest¸tzt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses f¸r 3Unternehmenszusammenschl¸sse (),

(3) Die deutsch-britische Royal Dutch/Shell group of com- panies (ÑShellì) ist weltweit in der Erschlieflung und Pro- duktion und dem Vertrieb von ÷l und Erdgas, der Pro- duktion und dem Vertrieb von Chemikalien, der Ener- gieerzeugung und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen t‰tig. Die hundertprozentige Tochterge- sellschaft Deutsche Shell GmbH ist vor allem im Raf- finieren von Rohˆl sowie im Vertrieb und Verkauf von Raffinerieprodukten in Deutschland und in Produktion, Vertrieb und Verkauf von Chemikalien, Erdgas und Rohˆl sowie im Bereich Sonnenenergie t‰tig.

gest¸tzt auf den Abschlussbericht des Anhˆrungsbeauftragten 4in dieser Sache () ó

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

I. EINF‹HRUNG

(1) Am 10.7.2001 meldeten die Unternehmen Deutsche Shell GmbH (ÑDeutsche Shellì) und RWE Aktiengesell- schaft (ÑRWEì) der Kommission gem‰fl Artikel 4 der (4) RWE ist das Mutterunternehmen eines Mischkonzerns von Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen mit T‰tigkeiten in den Bereichen Energie, Wasserversorgung und -behandlung, Bergbau und Rohstoffe, Umweltdienst- leistungen, Petrochemie, Industriesysteme und Bauwirt- schaft. Das vor- und nachgelagerte ÷l- und Petrochemie- gesch‰ft wird ¸ber die Tochtergesellschaft RWE-DEA

1 () ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. 2 () ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. 3 () ABl. C Ö vom Ö 4 () ABl. C Ö vom Ö

(25)Die beteiligten Unternehmen führen aus, dass an Drittunternehmen im Rahmen langfristiger auf Formeln beruhender Verträge verkaufte Mengen nicht dem Handelsmarkt zugerechnet und in die Marktanteilsberechnung einbezogen werden sollten, da sie der unternehmensinternen Verwendung gleichzustellen und dementsprechend zu behandeln, d. h. auszuschließen seien. Die von diesen Verträgen betroffenen Mengen werden über einen extrem langen Zeitraum (mehr als 15 Jahre) gebunden und stehen dem Markt daher mittelfristig nicht zur Verfügung. Der Preis wird automatisch ohne weitere Verhandlungen festgesetzt, in denen die tatsächliche Marktlage berücksichtigt werden könnte. Die Preise für diese Mengen stehen in keinerlei Relation zum Handelsmarkt und sind für diesen nicht relevant. Würden diese Verträge nicht dem relevanten Markt zugerechnet, beliefe sich der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf ungefähr [5–15]* %.

(29)Auch der Wegfall vierteljährlicher marktnaher Preisverhandlungen während der Vertragslaufzeit ist kein Grund, diese Verträge nicht in die Würdigung der Marktmacht der beteiligten Unternehmen einzubeziehen. Preisformeln gelten nicht unbedingt und uneingeschränkt für die gesamte Vertragslaufzeit. Oft ist eine Anpassung bei Entwicklungen auf der Angebotsseite oder anderen Ereignissen vorgesehen, so dass ein Wirksamwerden der Wettbewerbskräfte während der Vertragslaufzeit keineswegs auszuschließen ist. Im Vertrag der DEA mit CPO (bei dem die beteiligten Unternehmen die von der festen Preisformel erfassten Mengen von der Marktanteilsberechnung ausschließen wollen) [Ö]*. Zudem haben die Vertragspartner [Ö]* einen Rabatt vom Formelpreis von zusätzlichen [Ö]DEM/t* vereinbart. Das ist ein weiterer Beleg dafür, dass auch die Formelpreise nicht vollautomatisch zur Anwendung gelangen, sondern aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung neu verhandelt und geändert werden können. Der Vertrag enthält noch einen anderen starken Bezug zum Marktpreis [Ö]*. Verträge mit Preisformeln sind folglich nicht gänzlich von Marktentwicklungen und Verhandlungen abgeschottet.

(26)Die Kommission teilt die Auffassung der Parteien, wonach die langfristigen Lieferverträge mit fester Preisformel von der Marktanteilsberechnung ausgeschlossen werden sollten, nicht. Generell würde eine unterschiedliche Behandlung von Verträgen alleine aufgrund ihrer Preisformel zu widersprüchlichen und willkürlichen Ergebnissen führen. [Es gibt auch Verträge, in denen beide Preisformeln zur Anwendung kommen. Es erscheint somit ausgesprochen künstlich und willkürlich, die Vertragsmengen bei der Marktanteilsberechnung zu teilen.]*

(30)Deswegen erscheint es nicht gerechtfertigt, langfristige Verträge mit Preisformeln im vorliegenden Fall bei der Marktaltsermittlung unberücksichtigt zu lassen.

(27)Die lange Laufzeit als solche rechtfertigt noch nicht die Nichtberücksichtigung dieser Verträge. Auf dem Ethylenmarkt sind langfristige Verträge die Regel und nicht die Ausnahme. Bei einer Momentaufnahme des Marktes könnte es in der Tat so aussehen, als wären diese Mengen nicht sofort verfügbar. Bei einer vorwärtsschauenden Marktanalyse, wie sie die FKVO vorschreibt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Mengen bei Ablauf oder Neuverhandlung der Verträge dem Markt zur Verfügung stehen und damit die mittel- und langfristige Marktmacht der beteiligten Unternehmen widerspiegeln. Auf dem ARG+ befindlichen Einfuhren als Käufe ansehen würde dies die Stellung des Einführers als Nettoverkäufer und seinen Marktanteil verringern. Nicht allen Ethylenabnehmern stehen beständige Einfuhren zur Verfügung, außerdem werden Großeinfuhren in der Regel nicht als Tauschgeschäfte oder aus anderen betrieblichen Gründen ohne Marktfolgen getätigt. Somit kann über die Einfuhren eine beträchtliche Marktstellung erzielt werden, und die Verrechnung der Einfuhren gegen die Verkäufe auf dem Handelsmarkt würde ein verzerrtes Bild der Marktanteile der einzelnen Unternehmen ergeben. Hinzu kommt, dass gemäß den Anmeldern ein Teil des ARG+ Ethylengesamtmarktes auf die Einfuhren entfällt. Die Vollständigkeit halber muss auch der sich aus diesen Einfuhren ergebende Marktanteil dem Unternehmen angerechnet werden, das diese Einfuhren innerhalb des ARG+-Versorgungsgebiets verkauft.

(31)Das obige Konzept der Handelsmarktdefinition und der Marktanteilsberechnung entbindet natürlich nicht von der Pflicht, Umstrukturierungen, die zu einer Erhöhung von Marktanteilen führen können, ohne sich in einer entsprechenden unmittelbaren und sofortigen Erhöhung von Marktmacht niederzuschlagen, einzeln zu bewerten.

(58)Neben den beiden neuen Einheiten blieben im ARG+-Gebiet lediglich BASF, Atofina und Exxon als Ethylen-Nettoanbieter übrig. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass DOW kein Ethylen auf dem ARG+ verkauft. Diese Ethylenanbieter sind in der gleichen Weise wie die neuen Unternehmenseinheiten, jedoch nicht unbedingt bei denselben Produkten, auf dem nachgeordneten Markt vertikal integriert und haben die gleichen Anreize bei den Ethylenlieferungen an Kunden, mit denen diese Unternehmen auf dem nachgeordneten Markt der Ethylenderivate miteinander im Wettbewerb stehen.

Marktanteile nach der Fusion

Ethylenanbieter

Marktanteil in %

BP/Veba

[25ó35]*

Shell/DEA

[25ó35]*

BASF

[10ó20]*

Exxon

[5ó15]*

Atofina

[5ó15]*

(59)Der nächstfolgende Wettbewerber wäre BASF, dessen Marktanteil mit [10ó20]* % im Jahr 2000 jedoch wesentlich kleiner war. Eine strukturelle Beziehung zwischen BASF und Shell besteht durch das Gemeinschaftsunternehmen Basell, in das BASF und Shell ihre gesamten Polypropylen- und Polyethyleninteressen zusammengelegt haben. Durch das gemeinsame Eigentum an Basell hat BASF keinen Anreiz, die Wettbewerber auf dem nachgeordneten Polyethylenmarkt durch günstige Ethy-

(55)Zusammengerechnet hätten Shell und BP einen Marktanteil von [55ó65]* % (Shell/DEA [25ó35]* % und BP/Veba [25ó35]* %). Dieser Sachverhalt würde sich nicht spürbar ändern, wenn nach Vollzug des Zusammen-

12 ()Z. B. Sache IV/M.1383 ó Exxon/Mobil vom 29.9.1999.

den Marktführer folgen und sowohl aus Unvermögen als auch aus fehlendem Anreiz keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf die Parteien der beiden Vorhaben ausüben.

lenlieferungen zu unterstützen (siehe auch nachstehende Bemerkungen zu Shell in Randnummern 84ó104), und einen nur geringen Anreiz, über Preissenkungen den Wettbewerb mit Shell und BP auf dem Ethylenmarkt im ARG+ aufzunehmen. Außerdem ist BASF auch auf anderen nachgeordneten Märkten wie z. B. Ethylenoxyd oder Monoethylenglykol tätig. Daraus entstehen wiederum Anreize, keinen Wettbewerb mit den beiden neuen Unternehmenseinheiten auf dem vorgelagerten Ethylenmarkt aufzunehmen, wie in den Bemerkungen zu Shell und BP näher ausgeführt (Randnummern 84ó104). Es ist deshalb zu erwarten, dass BASF eher den beiden neuen Marktführern folgen als die Rolle des Störenfrieds spielen wird.

2.2.Privilegierte Stellung der beiden neuen Marktführer bei den wesentlichen Infrastrukturen

2.2.1.Vorrangiger Zugang von BP/Veba zur ARG-Rohrleitung und starker Einfluss auf die Unternehmensstruktur von ARG

(63)Die Bedeutung der ARG-Leitung als dem in dieser Region einzigen wirtschaftlichen Beförderungsmittel für Ethylen wurde bereits beschrieben (Randnummern 16 f.). Im ARG-Gebiet wird Ethylen auf keinem anderen Weg befördert. Deshalb hängt der Zugang zum Ethylen und der Wettbewerb zwischen den an diese Rohrleitung angeschlossenen Anbieter für die Belieferung der Kunden in hohem Maße vom Zugang zu der Rohrleitung zu wettbewerblich angemessenen Bedingungen ab. Die Ethylenanbieter sind überwiegend am westlichen und östlichen Ende des Rohrleitungssystems angesiedelt. Ohne die Möglichkeit, Ethylen über die ARG-Rohrleitung zu befördern, schränkt sich die Fähigkeit und der Anreiz für diese Hersteller ein, sich um Verträge entlang des gesamten ARG-Systems zu bewerben, wodurch auch die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher und ihre Fähigkeit, angemessene Ethylenpreise zu erzielen, eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Einfuhren. Die Terminals zur Umladung der Hochseeschiffe befinden sich alle an der Nordseeküste. Damit sind die Einfuhren den Abnehmern am östlichen Abschnitt des ARG nicht einfach zugänglich, die ohne die Verfügbarkeit der ARG-Beförderungsrohrleitung zu niedrigen Preisen nicht als Gegenmacht zu den ARG-Anbietern wirken können.

(60)Außerdem ist BASF im Gegensatz zu den fusionierten Einheiten, die auch im vorgelagerten Geschäft tätig sein werden, in diesem Bereich nicht vertikal über Raffinerien integriert, und hat somit nicht aus eigenen Quellen die erforderlichen Rohbenzinlieferungen für seine Dampfkrackanlagen. Die Parteien halten dies nicht für einen spürbaren Nachteil, da Naphta auf dem Markt frei verfügbar sei. Dies mag zwar für die Belieferung der Krackanlage von BASF in Antwerpen zutreffen, für die Anlagen in Ludwigshafen stellt sich die Lage offenbar jedoch anders dar. Der Kostennachteil dieses Standorts ergibt sich nicht nur aus der nötigen Beförderung von Naphta nach Ludwigshafen, BASF hängt auch in gewissem Maße von den Naphta-Lieferungen auf der Rhein-Main-Rohrleitungstransport-Leitung (RMR) ab, einer Mehrproduktrohrleitung, die von der Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen ("ARA")-Region in das Rhein-Main-Neckar-Gebiet führt. [Ö]*. Für die Beförderung über die RMR-Rohrleitung hängt BASF von deren Aktionären, nämlich BP, Veba und insbesondere Shell, ab. Diese Sachzwänge engen die Möglichkeiten und Anreize für BASF ein, Druck auf die beiden neuen Einheiten im ARG+-Ethylenmarkt auszuüben.

(61)Nach dem Zusammenschluss würde der Marktanteil von

(64)Die Stellung der neuen Unternehmenseinheit BP/Veba Oel auf dem ARG-Ethylenmarkt wird durch ihren größte Anteil an der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft mbh & Co. KG (die ARG-Gesellschaft), der Eigentümerin des Kernstücks des ARG-Rohrleitungssystems, noch verstärkt. Gegenwärtig sind die Anteile am Aktienkapital der ARG-Gesellschaft wie folgt aufgeteilt:

Aktionär

Kapitalanteil

BP (einschließlich Erdölchemie) 33,33 %

Veba (E.ON)

16,66 %

Degussa (E.ON)

16,66 %

Bayer

16,66 %

DSM

16,66 %

(66)Außerdem werden BP/Veba über ihren gemeinsamen Kapitalanteil erheblichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik von ARG und insbesondere [Ö]* ausüben. Gemäß der ARG-Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit für Entscheidungen von ausschlaggebender Bedeutung wie [Ö]*. Eine [besondere Mehrheit]* ist für [strategische Entscheidungen]* vorgeschrieben.

(70)Hieraus ist zu schließen, dass BP/Veba in Bezug auf die ARG-Rohrleitung, der wesentlichen Infrastruktur des Ethylenmarktes, [Ö]* und entscheidenden Einfluss haben werden.

(71)Die Stellung von BP/Veba bei der Infrastruktur wird durch das Eigentum an oder den Einfluss über Zuleitungen weiter gestärkt. So gehört Veba die Rohrleitung, die einige Ethylenabnehmer [an einem Standort im Rhein/Ruhr-Gebiet]* mit der ARG-Rohrleitung über die Krackanlage von Veba in Gelsenkirchen verbindet (). Die Belieferung dieser Abnehmer, auf die ein beträchtlicher Teil des Handelsmarkt-Umsatzes entfällt, hängt völlig vom Zugang zu dieser Leitung ab. Da keiner der an diese Leitung angeschlossenen Abnehmer vertikal integriert ist, hängen sie völlig von Lieferungen Dritter auf dem offenen Handelsmarkt ab. Eine Belieferung durch Konkurrenten der Veba wäre nur möglich, wenn Veba der Nutzung der Pipeline zustimmt. Damit verfügt Veba über beträchtliche Möglichkeiten, die Wahl des Anbieters durch diese Abnehmer zu beeinflussen und den etwaigen Wettbewerbsdruck alternativer Anbieter zu kontrollieren.

(67)Nach dem Zusammenschluss werden BP/Veba zusammen 50 % des Kapitals halten, was ihnen die Sperrmöglichkeit für sämtliche Beschlüsse einräumt, die einer [besonderen Mehrheit]* bedürfen. BP/Veba wären damit in der Lage, insbesondere [Ö]* zu blockieren. Außerdem könnten sie einen erheblichen Einfluss auf [strategische Entscheidungen]* ausüben.

(68)Bis Juli 2001 ernannten die Aktionäre DSM, Veba und Erdölchemie (BP) jeweils einen Betriebsdirektor. Dieses System wird sich bis Ende 2001 ändern, wenn ein außenstehender, nicht von den einzelnen Aktionären direkt ernannter Betriebsdirektor bestellt wird. Es gibt bereits einschlägige Entschließungen des Unterausschusses, und es wird erwartet, dass die Aktionäre bis Ende diesen Jahres dem neuen Konzept zustimmen werden. Im Vorgriff auf diese Veränderung wurde bereits seit Juli 2001 ein einziger Betriebsdirektor für die ARG ernannt [Ö]*. Mit seiner Sperrminorität wird BP/Veba in der Lage sein, [die Ernennung des geschäftsführenden Direktors zu beeinflussen]*.

2.2.2.Privilegierter Zugang von Shell/DEA zur Einfuhrinfrastruktur und Kontrolle über wichtige Verbindungsleitungen

(72)Angesichts der extrem hohen Investitionskosten stimmten die Marktteilnehmer darin überein, dass der Zutritt eines neuen Anbieters zum ARG-Ethylenmarkt auf der Grundlage einer neuen Krackanlage kurz- bis mittelfristig ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Kapazitäten sind nur mit der Beseitigung der Engpässe bei den Anlagen der bestehenden Hersteller zu erwarten, was aber keine neuen unabhängigen Wettbewerber dem Markt hinzufügen würde. Deshalb wären Ethyleneinfuhren die einzige zusätzliche unabhängige Lieferquelle, die der Stellung der gegenwärtigen Anbieter im Markt entgegenwirken könnte. Ethyleneinfuhren können nur über die bestehenden Terminals auf das ARG gelangen, was man als Engpass ansehen kann, dessen Kontrolle einen erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb im ARG-Ethylenmarkt verschafft.

(69)Es kann nicht geltend gemacht werden, dass BP bereits vor der Zusammenlegung mit Veba über eine Sperrminorität bei Entscheidungen verfügte, die eine [besondere Mehrheit]* benötigten, weshalb das Vorhaben keine erheblichen Änderungen in Bezug auf das ARG bringen werde. Mit dem Zusammenschluss werden sich die Interessen von BP an der Nutzung der Rohrleitung und bei der Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner Anteile an der Rohrleitungsgesellschaft grundlegend ändern. BP ist gegenwärtig Nettoabnehmer von Ethylen auf dem ARG+ und hat ein Interesse an der Öffnung des Zugangs des ARG für dritte Hersteller, um die ständige Belieferung mit Ethylen zu gewährleisten. Es bildete bei jeglicher Strategie der E.ON-Gruppe in Bezug auf die ARG-Gesellschaft ein Gegengewicht zu E.ON, das die Anteile von Veba – dem größten Nettoverkäufer – und Degussa (14) kontrollierte. BP stand jedoch der E.ON-Block einer vergleichbaren Stärke gegenüber, der bei jeglicher Strategie für die ARG-Gesellschaft berücksichtigt werden musste. Nach dem Zusammenschluss werden BP/Veba gemeinsam zum wichtigsten Ethylenverkäufer auf dem ARG+, und nicht mehr daran interessiert sein, die Interessen der Ethylenabnehmer in der ARG-Rohrleitungsgesellschaft wie z. B. den offenen Zugang zu niedrigen Preisen für die Anbieter und Verbraucher, zu unterstützen und zu verteidigen. BP/Veba könnten ihre Sperrminorität in dem Unternehmen dazu nutzen, [Ö]* zu blockieren.

(73)Shell gehört gegenwärtig einer der fünf an das ARG ( ) angeschlossenen Seeverkehrsterminals für Ethylen, mit der die bereits starke Stellung von Shell/DEA im Markt spürbar gestärkt wird. Dieser erlaubt es Shell/DEA, zusätzliche Mengen für das ARG einzuführen und damit flexibel auf Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu reagieren, die sich aus den Ausfallzeiten der Krackanlagen oder den Nachfrageschwankungen ergeben. Shell/DEA werden in der Lage sein, den Marktbewegungen genau zu folgen und beständig eine hohe Auslastungsrate ihrer Krackanlagen zu gewährleisten, was für eine wirtschaftliche Ethylenproduktion von ausschlaggebender Bedeutung ist. Diese Flexibilität erlaubt es auch Shell/DEA, zusätzliche Mengen in Zeiten einer vollen Kapazitätsauslastung seiner ARG-Produktionsstätten auf den Markt zu bringen.

(77)Außerdem gehört Shell eine Verbindungsleitung zwischen der ARG-Rohrleitung, seiner Krackanlage mit Seeverkehrsterminal in Moerdijk und Standorten um Rotterdam. Die Hafenverwaltung von Rotterdam beabsichtigt, den Anschluss an die ARG-Rohrleitung durch [Ö]* herzustellen, wodurch sich die Marktkenntnisse von Shell und sein Einfluss auf den Ethylenmarkt verstärken würden. Außerdem würde diese Leitung Shell den Zugang zur Region Antwerpen mit ihren zahlreichen Ethylenabnehmern verschaffen, ohne auf die ARG-Kernleitung zurückgreifen zu müssen.

(74)Zweitens kontrolliert es den Zugang von dritten Ethylenabnehmern zu seinem Terminal und damit deren Möglichkeit des Zugangs zu dem Wettbewerb offen stehenden Ethylenquellen von außerhalb des ARG-Gebiets. Die für den Durchsatz von Dritten bereitgestellte Kapazität und die entsprechenden Nutzungsgebühren und -konditionen werden es Shell/DEA ermöglichen, die für Dritte über Einfuhren verfügbaren Mengen und die Bedingungen und Konditionen für diese Einfuhren in hohem Maße zu beeinflussen und die Einfuhren durch hohe Nutzungsgebühren und Kapazitätsbegrenzungen zumindest unwirtschaftlich zu machen.

2.3.Ethylen – homogenes Produkt ohne spürbare Innovation in einem ausgereiften Markt

(78)Das auf der ARG-Rohrleitung beförderte Ethylen unterliegt einer gemeinsamen verbindlichen Spezifizierung, weshalb keine Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern bestehen. Es gab bei Ethylen in den letzten zwanzig Jahren keine größeren Fortschritte in den Bereichen Forschung und Entwicklung.

(75)Die beteiligten Unternehmen machen geltend, dass mit dem Eigentum an dem Terminal keine privilegierte Stellung für Shell/DEA verbunden sei. Dies sei nur einer von fünf an das ARG angeschlossenen Terminals, was ausreichende Alternativen für Dritte gewährleiste, die Einfuhrkapazitäten benötigten. Außerdem seien gegenwärtig ausreichende Kapazitäten an dem Shell-Terminal vorhanden, die für den Eigenbedarf von Shell nicht genutzt werden und deshalb Dritten zu angemessenen Bedingungen verfügbar gemacht werden könnten.

(79)Die Parteien machen geltend, dass zwar das Produkt vollständig homogen sei, der Ethylenmarkt wegen der unterschiedlichen Verträge jedoch nicht. Da nach ihrer Auffassung diese Verträge hinsichtlich Mengen, Laufzeiten und Preismechanismen erheblich voneinander abweichen, erlaubten sie kein abgestimmtes Verhalten in dieser Hinsicht. Hierauf ist zu erwidern, dass wegen der Bedeutung der Rohrleitungen als einzigem Beförderungsweg für Ethylen die Vertriebsbedingungen [Ö]* einander ähneln. Zweitens weisen die vertraglich vereinbarten Mengen und Laufzeiten keine so erheblichen Unterschiede auf, dass eine stillschweigende Abstimmung unmöglich wäre. Dies gilt auch für die Unterschiede bei den Preismechanismen. In der großen Mehrzahl der Ethylenlieferverträge wird auf einen vierteljährlichen Vertragspreis oder direkt auf den jeweils veröffentlichten Bezugspreis vorbehaltlich eines Rabatts innerhalb eines beschränkten Spielraums Bezug genommen. Unterschiede könnten hinsichtlich der auf den wirtschaftlichen Bedingungen der Krackanlagen beruhenden Preismechanismen, der Teilung der Gewinnspannen oder anderer kostenbezogener Formen bestehen. Diese Verträge sind gemessen an den Gesamtverkäufen auf dem ARG-Handelsmarkt von nur beschränkter Bedeutung. Außerdem ist absehbar, dass sich nach dem Auslaufen dieser Art von Verträgen der Preismechanismus, der die Ablösung der vormals gruppeninternen Tätigkeiten widerspiegelt, einem der beiden anderen Vertragstypen angleicht. Außerdem sind auch die formelgestützten Verträge nicht vollständig von der Preisbildung im Markt unabhängig, da sie die Aushandlung von Rabatten bei den sich aus der Formel ergebenden Preisen erlauben und in einigen Fällen Bezugnahmen auf die veröffentlichten Preise als Höchst- bzw. Mindestpreise vorsehen (s. o. Randnummer 29).

(76)Hierauf ist zu erwidern, dass die anderen Einfuhrterminals Ethylenherstellern gehören, und dass es keine unabhängigen Terminal- und Lagerungsanbieter ohne eigene Interessen an der Produktion und dem Vertrieb von Ethylen gibt. Damit haben alle Terminaleigner die gleichen Interessen in Bezug auf ihre eigenen Ethylentätigkeiten, und keine umfassenderen Interessen an der Bereitstellung von Einfuhrkapazitäten an Wettbewerber. So nutzt Exxon als größter Ethyleneinführer seinen Terminal vollständig selbst, so dass der Zugang von Dritten auf die übrigen vier Terminals beschränkt ist. Shell räumt gegenwärtig Dritten zwar den Zugang zu seinem Terminal ein, jedoch nur für sehr begrenzte Mengen. Im Jahr 2000 machten die Einfuhren für Dritte über Moerdijk lediglich [10ó80]* kt aus (ein Spitzenjahr wegen Ausfallzeiten bei der Krackanlage auf dem ARG), gegenüber [5ó75]* kt im Jahr 1999. In diesem Zeitraum waren die Einfuhren von Shell [mehrere]* Mal höher. Die Begrenzung der für Dritte zugänglichen Kapazitäten geht auch darauf zurück, dass die Terminaleigner sich einen Kapazitätsspielraum für ihren Eigenbedarf vorbehalten, um die oben beschriebene Flexibilität nutzen zu können (Randnummer 18). So erhöhte Shell im Jahr 2000 seine eigenen Einfuhren über Moerdijk um [ein Vielfaches]*, um der gestiegenen Nachfrage von außerhalb aufgrund der Ausfallzeiten wegen der Erweiterungsarbeiten in Moerdijk nachkommen zu können.

(80)Der Ethylenmarkt ist ein ausgereifter Markt, bei dem die Wachstumsraten an das BIP geknüpft sind und ein Grundwachstum von 2,5 % angenommen werden kann.

gemeines Merkmal in den meisten Märkten, in denen Produkte physisch geliefert werden. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass eine der beiden neuen Einheiten hinsichtlich der Transportkosten sich in einer grundlegend anderen Lage als die jeweils andere Einheit befinden würde. Der Vorteil der niedrigeren Kosten von BP/Veba und ihres vorrangigen Zugangs zur Rohrleitung aufgrund der Anteile an der ARG-Gesellschaft wird durch die Tatsache aufgewogen, dass Shell/DEA nach dem Zusammenschluss Produktionsstätten an beiden Enden der ARG unterhalten und damit eine gewisse Fähigkeit haben werden, Transporte auf dem ARG über weite Strecken zu vermeiden.

2.4.Große Ähnlichkeiten zwischen Shell und BP bei Marktanteilen, Kapazitäten und Kosten

(81)Die Marktanteile der fusionierten Einheiten BP/Veba und Shell/DEA werden mit jeweils [25ó35]* % gleich groß sein. Nach Vollzug der Vorhaben werden sich die Unternehmensstrukturen beider Einheiten einander angleichen, da beide Unternehmen sowohl im vorgelagerten Markt der Belieferung mit Rohstoffen als auch auf dem nachgeordneten Markt der Ethylenderivate vertikal integriert sind. Sie sind auch die Ethylenhersteller mit den größten Krackkapazitäten im ARG+-Versorgungsgebiet. Ihnen gehören nicht nur Krackanlagen einer sehr ähnlichen Kapazität ([1 300ó1 500]* bzw. [1 800ó 2 000]*), sondern auch die beiden größten an das ARG+-Gebiet angeschlossenen Produktionskapazitäten. Diese Ähnlichkeiten bei der Unternehmens- und Produktionsstruktur werden zu ähnlichen Kostenstrukturen ihres jeweiligen Geschäfts im ARG+-Gebiet führen.

(84)Ethylen ist Rohstoff für eine Reihe von nachgeordneten Produkten. BP und Shell sind – anders als gegenwärtig DEA und Veba – im nachgeordneten Markt der Ethylenderivate vertikal integriert, ebenso wie die nach dem Zusammenschluss verbleibenden Ethylenanbieter. Wegen ihrer vertikalen Integration werden die neuen Einheiten Shell/DEA und BP/Veba ähnliche Anreize in Bezug auf den Ethylenabsatz an Hersteller von Ethylenderivaten haben, insbesondere an diejenigen nachgeordneten Hersteller, die Ethylen nicht oder nur teilweise aus eigenen Quellen beziehen. Verkäufe an diese Abnehmer könnten den Parteien dieses Vorhabens Anreize geben, ihre Ethylenpreise zu erhöhen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Ethylenderivaten zu beeinträchtigen. Da die meisten in den Ethylenlieferverträgen enthaltenen Preisformeln an die veröffentlichten Bezugspreise gekoppelt sind, könnte sich eine solche Preiserhöhung nicht nur auf die unmittelbaren Vertragspartner der fusionierten Einheit, sondern auch in allgemein höheren Marktpreisen auswirken. Außerdem wird der von NWECP veröffentlichte ausschließlich für das ARG+ festgesetzte Bezugspreis auch für Ethylenverkäufe außerhalb des ARG+-Gebiets angewandt. Eine Erhöhung des ARG+-Ethylenpreises kann sich somit in einer Preiserhöhung außerhalb des ARG+ niederschlagen.

2.5.Ähnliche vertikale Integration beider Gruppen und damit ähnliche Interessen auf dem vorgelagerten Ethylenmarkt

(82)Die beteiligten Unternehmen führen aus, dass bei der von ihnen vorgeschlagenen Marktanteilsberechnung ohne Einbeziehung der langfristigen formelgestützten Verträge die Marktanteile der beiden neuen Unternehmen erheblich anders aussehen ([Ö]* % bzw. [Ö]* %). Da die Kommission dem Argument der beteiligten Unternehmen bezüglich der Marktanteilsberechnung nicht folgt, ist dieser Einwand auch im Hinblick auf die angebliche Asymmetrie der Marktanteile unbegründet.

(83)Die Parteien bringen ferner vor, dass bei den Kosten keine Symmetrie gegeben sei, da sich die Produktionskosten je nach Krackanlage und die Beförderungskosten je nach Standort der Lieferanten und Kunden voneinander unterschieden. Diese Schwankungsbreite ist jedoch insgesamt beschränkt, selbst wenn die Leistungsfähigkeit und damit die Produktionskosten der einzelnen Krackanlagen unterschiedlicher Kapazitäten voneinander abweichen mögen. Gemäß den Aussagen von Beratern (85) Die Ähnlichkeit der Anreize der beiden fusionierten Einheiten bedingt nicht, dass sie bei den gleichen nachgeordneten Produkten tätig sein müssen. Ähnliche Anreize entstehen bereits dadurch, dass sie bei einigen der gleichen nachgeordneten Märkte wie die an das ARG+ angeschlossenen Ethylenabnehmer und Hersteller von Derivaten tätig sind, die zum Teil auch direkte Ethylenabnehmer der Parteien dieser beiden Vorhaben sind. Solche Anreize gibt es insbesondere bei den verschiedenen Formen von Polyethylen, Ethylenoxid und seinen Derivaten sowie Ethanol. der Krackanlagen unterschiedlicher Kapazitäten voneinander abweichen mögen. Gemäß den Aussagen von Beratern (85) Die Ähnlichkeit der Anreize der beiden fusionierten Einheiten bedingt nicht, dass sie bei den gleichen nachgeordneten Produkten tätig sein müssen. Ähnliche Anreize entstehen bereits dadurch, dass sie bei einigen der gleichen nachgeordneten Märkte wie die an das ARG+ angeschlossenen Ethylenabnehmer und Hersteller von Derivaten tätig sind, die zum Teil auch direkte Ethylenabnehmer der Parteien dieser beiden Vorhaben sind. Solche Anreize gibt es insbesondere bei den verschiedenen Formen von Polyethylen, Ethylenoxid und seinen Derivaten sowie Ethanol.

(86)55 % des auf dem ARG+-Netz hergestellten Ethylens bei seinem Werk in Geleen vertikal integriert, während sein Produktionsstandort in Deutschland für LLDPE und HDPE in erheblichem Umfang mit Ethylen vom Handelsmarkt beliefert wird. Ein weiterer an das ARG+ angeschlossener und im ARG+-Gebiet nicht vertikal integrierter Hersteller ist Polimeri mit einem Produktionsstandort in Oberhausen.

2.5.1.Polyethylen

(112)Die Parteien machen geltend, dass keine ausreichende Transparenz im Markt bestünde. Wenn auch die große Mehrheit der Verträge eine Bezugnahme auf den von ICIS vierteljährlich veröffentlichten Vertragspreis enthalte, seien die tatsächlich gezahlten Preise geheim, da die von den einzelnen Vertragspreisen gewährten Rabatte nicht bekannt gegeben würden.

(115)Es ist zu bedenken, dass eine stillschweigende Abstimmung und das Ausbleiben von Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern keine vollständige Transparenz bei sämtlichen Vertragseinzelheiten erfordert. Die von ICIS veröffentlichten Daten reichen offenbar aus, um festzustellen, ob die andere Gruppe der allgemeinen Preisentwicklung und der stillschweigenden Übereinkunft folgt, keinen Wettbewerb durch Preissenkungen aufzunehmen. Die Parteien machen geltend, dass bei einer „missbräuchlichen“ Nutzung der ICIS-Preise und -Berichte in Form einer Abstimmung der Preisstrategien durch die Parteien, und wenn die Vertragspartner der Auffassung wären, dass ihr Preis die Marktbedingungen nicht länger widerspiegelt, auf dieses System nicht mehr zurückgegriffen würde, so dass es als Element der Transparenz wegfallen würde. Hierauf ist zu erwidern, dass die große Mehrheit der Verträge eine Bezugnahme auf den ICIS-Preis enthält, und für einen langen Zeitraum geschlossen wird. Eine Änderung an der Preisbezugnahme wäre jedoch nur bei Ablauf eines Vertrags möglich.

(113)Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass der Ethylenmarkt im ARG+ transparent genug ist, um eine stillschweigende Abstimmung und ein Ausbleiben des Wettbewerbs zwischen den beiden neuen Marktführern zu ermöglichen. Wenn auch die genauen Bedingungen der einzelnen Verträge nicht öffentlich zugänglich sind, gibt es doch hinsichtlich der Preisentwicklungen und Vertragspartner eine erhebliche Transparenz. Die Bedenken der Kommission beziehen sich hauptsächlich darauf, dass die beiden neuen Einheiten sich nicht aktiv um die gegenwärtigen Kunden des jeweils anderen bewerben könnten, die im Wesentlichen durch langfristige Verträge gebunden sind, und dass sie vielmehr eine auf Kontinuität und räumliche Nähe beruhende Marktaufteilung vornehmen könnten. Für diese Art stillschweigender Marktaufteilung sind weder im Einzelnen angegebene Vertragsdaten noch eine Transparenz erforderlich. Es wurde von mehreren Dritten bestätigt, dass angesichts der sehr geringen Anzahl von Marktteilnehmern ( ) D. h. der veröffentlichte Vertragspreis für das dritte Quartal.

(120)Obwohl die Verträge zur Lieferung von Ethylen überwiegend langfristig sind, gibt es ausreichend Spielraum für unverzügliches Reagieren bei jeglichem Abweichen von einem gleichgerichteten Handeln. Es gibt im Markt eine große Anzahl von Verträgen, die sich zeitlich überschneiden und an aufeinander folgenden Zeitpunkten auslaufen. Deshalb gibt es neben den Verträgen für neue Liefermengen und mit neuen Marktteilnehmern eine beständige Anzahl von Verträgen, die auslaufen oder neu ausgehandelt werden müssen, und bei denen einer der beiden neuen Marktführer als Vergeltung wegen Abweichens von einem gleichgerichteten Verhalten angreifen könnte.

2.9.Ausreichende Mittel der Vergeltung in den Händen beider Parteien

(116)Die Parteien machen geltend, dass die beiden neuen Einheiten keine glaubwürdigen und wirksamen Mittel der Vergeltung zur Verfügung hätten, um sich gegenseitig davon abzuhalten, von einem gemeinsamen Preis- und

(121)Grundsätzlich können die Notwendigkeit und Schlagkraft eines Vergeltungsmechanismus nicht ohne die Berücksichtigung der Anreize und Fähigkeiten zum Abweichen von einem Verhaltensmuster untersucht werden. Der Vergeltungsmechanismus muss hinreichend plausibel und wirksam sein, um das vorhandene Maß Wahrscheinlichkeit und die Anreize für ein Abweichen in der Marktlage des Einzelfalls aufwiegen zu können. Im vorliegenden Fall gelten die Argumente der Parteien hinsichtlich der langen Dauer der Verträge auch für die Möglichkeiten eines Abweichens. Die Möglichkeiten zum Gegenschlag bestehen genauso häufig wie die Möglichkeiten zum Abweichen, und sind damit ausreichend häufig und wirksam. Außerdem, wenn wie gemäß der Auffassung der Parteien die Marktkräfte relativ langsam und unregelmäßig gegenüber anderen Märkten wirksam werden, verhalten sich die Möglichkeiten für ein Abweichen ebenso, was die Wahrscheinlichkeit und Stabilität des Marktaufteilungsmusters bestärkt. Das Gleiche gilt für das Kostenargument. Wenn die Parteien der Auffassung sind, dass eine Vergeltung kostenaufwendig ist, dann sind auch die Kosten eines Abweichens durch das Eingehen eines Vertrags in Abweichung von einem abgestimmten Muster ebenfalls sehr hoch und verringern die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens. Dies gilt insbesondere angesichts eines auf Kontinuität und Nähe beruhenden wahrscheinlichen Marktaufteilungsmusters, wenn es von den beiden neuen Einheiten befolgt wird. Jegliches Abweichen von diesem Muster würde bedeuten, dass sich die abweichende Einheit um einen Vertrag bewirbt, der sich über einen langen Zeitraum in den Händen des anderen Wettbewerbers befand, der dem günstigeren Angebot den Vorzug gegeben hat. Somit müsste der Abweichler, der in einer ungünstigeren Liefersituation ist, erheblich investieren, um sich für diesen Vertrag zu bewerben, was seine Anreize für ein solches Verhalten verringert.

(117)Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden fusionierten Einheiten über ausreichende Mittel eines Gegenschlags verfügen, um den jeweils anderen davon abzuhalten, sowohl bei der stillschweigenden Zuteilung von Verträgen als auch beim Absehen von Preisdruckversuchen bei den vierteljährlichen Verhandlungen von einem gleichgerichteten Verhalten abzugehen.

(118)Durch die von ICIS oder CMAI veröffentlichten eingehenden Angaben über Preise und Verhandlungen entsteht ein hohes Maß an Transparenz bei den Preis- und Vertragsverhandlungen der anderen Wettbewerber im Markt. Dies ermöglicht es beiden Parteien, genau zu überwachen, ob der jeweils andere die Bemühungen um Preiserhöhungen nachvollzieht oder nicht, und ob das duopolistische Verhalten gemäß den in den Randnummern 105–111 beschriebenen Kriterien befolgt wird.

(119)Beide neuen Einheiten haben Zugang zu ausreichenden Mengen, um den Wettbewerb um die Kunden des jeweils anderen aufnehmen zu können. Neben seinen Kapazitäten auf dem ARG hat Shell einen vorrangigen

(122)Eine Vergeltung ist auch bei den vierteljährlichen Verhandlungen über den Vertragspreis in langfristigen Verträgen möglich. In diesem Stadium ist ein Wechsel des Lieferanten und damit ein Versuch, den entsprechenden Vertrag zu gewinnen, nicht möglich. Angesichts des starken Einflusses der beiden neuen Parteien bei dem Mechanismus der Ermittlung des zu veröffentlichenden Preises ist eine Vergeltung in Form der Vereinbarung und Veröffentlichung eines niedrigeren vierteljährlichen Vertragspreises möglich, was sich in einem erheblichen Druck auf die andere Partei auswirkt, diese Entwicklung nachzuvollziehen, da sich die Kunden auf den zwischen der anderen Partei und ihren Kunden vereinbarten niedrigeren Preis beziehen werden.

(138)An die ARG-Rohrleitung ist eine Reihe von Ethylennettoabnehmern angeschlossen. Die Nachfrage der fünf führenden Nettoabnehmer Solvay, Borealis, Basell, Celanese und LVM macht [50–60]* % des gesamten Handelsmarkts aus. Die gemeinsamen Einkaufsvereinbarungen sind auf CPO beschränkt, das die Ethylenlieferungen für Celanese, Clariant und Basell aushandelt, und auf die Abwicklung des Bedarfs von Vestolit und Sasol durch Degussa. Die Degussa-Vereinbarungen laufen [Ö]* aus. Zu CPO ist zu bemerken, dass die entsprechenden Vereinbarungen ein Ergebnis der Veräußerung der vormaligen Teile der Farbwerke Hoechst sind, für die zu jener Zeit günstige Lieferungen vereinbart werden konnten. Die Verträge von CPO mit seinen Kunden [Ö]*. Beinahe die Hälfte der Nachfrage von CPO [Ö]*. Basell betreibt seine eigene Ethylen-Krackanlage und wird in der Lage sein, seine restliche Nachfrage zu günstigen Bedingungen über seine Muttergesellschaften decken zu können. Vor diesem Hintergrund geht CPO davon aus, dass es nach dem Auslaufen seiner Lieferverträge mit DEA und Veba wohl kaum in seiner jetzigen Form fortbestehen wird.

(139)Die Parteien haben auf die erhebliche Flexibilität bei der Nachfrage der Ethylenabnehmer hingewiesen, während die Ethylenanbieter wegen der beschränkten Lagerkapazitäten und der erforderlichen hohen Kapazitätsauslastungsraten als Folge der hohen Investitionskosten gezwungen seien, ihre Produktionsmengen auf den Markt zu bringen. Deshalb könnten sich die Ethylenabnehmer einer Preiserhöhung widersetzen, indem sie ihre Abnahmemengen verkleinern, mit ihren Lagerbeständen ihre Derivateverträge erfüllen und die Ethylenhersteller unter erheblichen Druck setzen, ihr Ethylen zu verkaufen, für das sie keine Lagerkapazitäten haben. Die Abnehmer sind jedoch nicht in einer Lage, wo sie der Marktmacht der neuen Einheiten entgegenwirken könnten.

(140)Erstens laufen die Ethylen-Krackanlagen auf dem ARG mit äußerst hohen Auslastungsraten von 97 % und darüber. Angesichts dieser hohen Auslastung müssen die Hersteller nicht um jeden Preis eine betriebliche Auslastung sichern, um spürbare Verluste zu vermeiden. Die Abnehmer sind ihrerseits an einer hohen Auslastung ihrer Ethylenverarbeitungsanlagen interessiert, um ihre Durchschnittskosten je Einheit gegenüber den Herstellern möglichst niedrig zu halten. Die Hersteller von Derivaten haben bestätigt, dass die Kapazitäten ihrer Anlagen zu 90 % oder mehr ausgelastet sein müssen, um Gewinne zu erwirtschaften. Somit sind die Abnehmer in dieser Hinsicht ebenso wenig flexibel wie die Ethylenhersteller, die immerhin bei ihrem Ausstoß eine bestimmte Flexibilität genießen, wenn sie ihre Kapazitäten hoch auslasten. Die Einfuhren ermöglichen auch verbindlich zu, dass BP und/oder E.ON die Stimmrechte für sämtliche drei Beteiligungen von BP/Veba Oel im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei Entscheidungen ausüben, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen, solange E.ON eine Kontrollbeteiligung an Degussa hält.

ringerung der Nachfrage begrenzt sind und sich deshalb nicht dafür eignen, einer versuchten Preiserhöhung entgegenzuwirken.

2.13.Schlussfolgerung zur gemeinsamen Marktbeherrschung

(149)BP/E.ON verpflichten sich, dass sie [einem Ethylen-Abnehmer]* erlauben werden, das über die ARG-Rohrleitung nach Gelsenkirchen gelieferte Ethylen dem Werk [dieses Abnehmers]* verfügbar zu machen, falls der Liefervertrag zwischen [Ö]* mit Wirkung vom [Ö]* oder danach beendet wird. Diese Garantie ergeht ungeachtet der Entscheidung von [diesem Abnehmer]* in Bezug auf die Wahl seiner Ethylenlieferquelle. Sie gilt für einen Zeitraum von [Ö]*, wobei [dieser Abnehmer]* seine Option ausüben kann, sie für weitere [Ö]* zu verlängern.

3.Verpflichtungsermächtigungen

(144)Am 28. November 2001 machten sowohl die Parteien in dieser Sache und in der Sache M.2533 BP/E.ON Zusagen, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, die von der Kommission mit ihren Beschwerdepunkten vom 24. Oktober 2001 geltend gemacht wurden. Die Zusagen werden in den folgenden Absätzen zusammengefasst und bewertet.

(150)Die hauptsächlichen Wettbewerbsbedenken der Kommission gehen dahin, dass mit dem Wegfallen von zwei unabhängigen Ethylenanbietern im Handelsmarkt eine gemeinsame beherrschende Stellung der beiden neuen Einheiten entsteht. Die Infrastruktur im ARG+-Gebiet, d. h. Einfuhrterminals und Rohrleitungen, ist hierfür in zweierlei Hinsicht wesentlich. Der Zugang zu und Einfluss in der Infrastruktur verstärkt die Marktmacht der beiden neuen Einheiten, [Ö]*. Somit ist die Infrastruktur ein entscheidender Faktor für das Wirken der Wettbewerbskräfte im Ethylenmarkt, deren Ausmaß erheblich vom offenen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen abhängt. Beide Zusagen verschaffen und gewährleisten zusammengenommen die Zugänglichkeit dieser wesentlichen Infrastruktur.

3.3.Würdigung des Zusammenschlussvorhabens

(145)Der vollständige Wortlaut ist im Anhang enthalten.

3.1.Zusagen von Shell/DEA

(146)Shell und DEA verpflichten sich, einem oder mehreren Nutzern Zugang zu den Terminalanlagen von Shell im niederländischen und zur Rohrleitung der Ethyleen Pijpleiding Maatschappij BV ("EPM") von Moerdijk nach Lillo (Antwerpen) für eine Ethylen-Gesamtmenge bis zu 250 000 metrischen Tonnen pro Jahr zu gewähren. Die Konditionen sind im beigefügten Mustervertrag ("Ethylene Terminalling Agreement") enthalten. Dieser Zugang wird einem oder mehreren bestehenden oder künftigen Wettbewerbern oder Abnehmern für Ethylen auf dem ARG+ ab 1. Januar 2003 bis mindestens 31. Dezember 2012 gewährt. Den Vorzug erhalten jene Wettbewerber und Abnehmer, die nicht im Besitz eines an die ARG-Rohrleitung angeschlossenen Terminals sind.

(151)Die Öffnung des Einfuhrterminals von Shell für Einfuhrmengen von Dritten eines Jahresumfangs von bis zu 250 kt wird die Verfügbarkeit von Ethylen auf dem ARG-Markt aus wettbewerbsfähigen und unabhängigen Quellen erheblich vergrößern. Von dritter Seite wurde als wesentliches Hindernis für die Einfuhren genannt, dass keine Einfuhrterminals langfristig für größere Mengen und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Angesichts der sehr hohen Investitionskosten ist der Eintritt eines neuen Anbieters im Markt in absehbarer Zukunft höchst unwahrscheinlich, weshalb die Einfuhren die einzige Quelle zusätzlicher, unabhängiger Ethylenlieferungen in den ARG+-Markt sind. Die von der Zusage erfassten Mengen haben einen Umfang, der geeignet ist, das Wettbewerbspotenzial der neuen Einheiten erheblich einzuengen. 250 kt entspricht der Jahreskapazität einer kleineren Krackanlage, wie sie von DEA betrieben wird. Wenn man sämtliche Mengen vertraglich über Einfuhren bezieht, würde dies der Errichtung einer neuen unabhängigen Ethylenproduktionsstätte im ARG entsprechen. Es würde auch die gegenwärtigen Einfuhren von Dritten um beinahe 400 % steigern. Die von Shell vorgeschlagenen Bedingungen ermöglichen einen nicht diskriminierenden, langfristigen Zugang zum Terminal zu angemessenen Preisen und räumen den Nicht-Eigentümern Vorrang ein, da die Terminaleigner über ihre eigenen Einfuhreinrichtungen verfügen.

3.2.Zusagen von BP/E.ON

(147)BP und E.ON verpflichten sich, zwei der drei Beteiligungen von BP/Veba Oel an der ARG gemeinsam mit den damit verbundenen Vermögenswerten und Stimmrechten an einen von der Kommission genehmigten geeigneten unabhängigen Bewerber zu veräußern.

(148)Für einen Übergangszeitraum bis zur Veräußerung der erwähnten Beteiligung an dem ARG verpflichten sich die Parteien, ihre Sperrminorität bei Entscheidungen nicht auszuüben, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen. Die Parteien verpflichten sich, für zwei ihrer Beteiligungen an dem ARG im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei sämtlichen Entscheidungen zu stimmen, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen. Die Parteien sagen weiter verbindlich zu, dass BP und/oder E.ON die Stimmrechte für sämtliche drei Beteiligungen von BP/Veba Oel im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei Entscheidungen ausüben, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen, solange E.ON eine Kontrollbeteiligung an Degussa hält.

(152)Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Mengen eingeführt werden, da verschiedene dritte Abnehmer an langfristigen Einfuhren interessiert sind, und ausreichende Ethylenmengen insbesondere aus saudi-arabischen Quellen vorhanden sind.

beseitigen, sie wird auch zwei wichtige Wirkungen haben, mit denen die Lage des Wettbewerbs im ARG-Gebiet erheblich verbessert und damit der Marktstellung der neuen Einheiten entgegenwirkt wird. Erstens wird sie den Wettbewerb der vorhandenen Anbieter auf dem ARG stärken. Der offene Zugang zur Rohrleitung zu angemessenen Kosten müsste die vorhandenen Anbieter in die Lage versetzen, sich um Kunden im gesamten ARG-Gebiet aktiv zu bewerben, die Auswahl der Kunden zwischen Anbietern vergrößern und die Möglichkeiten der beiden neuen Einheiten verringern, sich die Kunden gemäß den beschriebenen Kriterien aufzuteilen. Zweitens kann das Wettbewerbspotenzial der Zusage von Shell, die Einfuhrinfrastruktur zu öffnen, nur voll wirksam werden, wenn gewährleistet ist, dass die von unabhängigen auflenstehenden Quellen erhaltenen zusätzlichen Mengen zu wirtschaftlichen Kosten nach sämtlichen Standorten innerhalb des ARG bis zu seinem östlichen Ende befördert werden können.

(153)Eine Veräußerung des Einfuhrterminals an einen Dritten, die theoretisch die Kontrolle von Shell/DEA über diese Infrastruktureinrichtung vollständig beseitigen würde, erscheint nicht als eine machbare Option. Erstens kann ein Terminal nicht ohne angeschlossene Lagerungseinrichtungen funktionieren, da die Ethylentanks in die Krackanlagen betrieblich integriert sind. Ein großer Teil der Lager wird am Terminal deshalb für unvorhersehbare Schwankungen bei der Krackerproduktion und der Nachfrage verwendet.

(154)Zweitens könnte der offene und nicht diskriminierende Zugang zum Terminal nur einem Käufer gewährt werden, der weder mit Ethylen noch mit Ethylenderivaten tätig ist und deshalb keine eigenen Geschäftsinteressen in Bezug auf den Terminal hat. Angesichts der hohen Terminalkosten und der erforderlichen Kenntnis im Ethylenmarkt, um einen Terminal wirtschaftlich betreiben zu können, wäre es unwahrscheinlich, einen unabhängigen Käufer hierfür zu finden.

(157)Die Zusage von BP/Veba, den Ethylenabnehmern im [Rhein-Ruhr-Gebiet]* (derzeit [Ö]*) Zugang zu den ARG-Lieferungen zu gewähren, beseitigt den verbleibend gegenwärtig von BP/Veba kontrollierten Engpass auf der Infrastruktur. Damit entfällt jegliche Möglichkeit, dass BP/Veba in Bezug auf diese Kunden vor den Wettbewerbskräften geschützt bleiben, die von anderen ARG-Anbietern ausgehen. BP/Veba werden nicht mehr in der Lage sein, über die Verweigerung des Zugangs zu den Eigentümerleitungen diese Kunden vom ARG abzuschneiden, mit denen sie an das ARG verbunden sind. Dies wird auch diesen Kunden den Wettbewerb zu gleichen Bedingungen gewährleisten und ein weiteres Instrument beseitigen, das die stillschweigende Marktaufteilung zwischen den beiden neuen Einheiten zu erleichtern würde. Es gibt keine anderen ARG+-Zuleitungen unter Kontrolle der zukünftigen duopolistischen Einheiten, die verwendet werden könnten, um die Ethylenabnehmer von wettbewerbsfähigen Lieferungen auf dem ARG abzuschneiden.

(155)Der Einfluss von BP/Veba auf die ARG-Kernleitung über die Beteiligung und die Sperrminorität in der Betriebsgesellschaft ist ein weiteres Element, das den offenen Zugang zur Infrastruktur einschränkt und damit die Marktmacht der Parteien stärkt. Außerdem beschränken diese Beteiligungen das Wettbewerbspotenzial der anderen Anbieter, die keine Beteiligung halten. Die Veräußerung von zwei der drei Beteiligungen von BP/E.ON wird den ausschlaggebenden Einfluss dieser Gruppe auf die ARG-Gesellschaft beseitigen. Nach dieser Veräußerung wird BP/Veba keine Vorzugs-Sperrminorität mehr halten, und es wird den anderen Eigentümern gleichgestellt sein. Außerdem wird sich mit dem Eintritt neuer Anteilseigner in die ARG-Gesellschaft das Spektrum der von den Aktionären vertretenen Interessen and der Gesellschaft erweitern und damit gewährleisten, dass die ARG sämtlichen Interessen dient, ohne bestimmte Anbieter oder Kunden zu bevorzugen. Die von BP/Veba angebotene Übergangszusage müsste seine Vetorecht bei wesentlichen Entscheidungen über [Ö]* unverzüglich beseitigen. Dadurch erlangt BP die Stellung eines normalen Anteilseigners bis zum Abschluss des Veräußerungsverfahrens, wodurch die erheblichen Bedenken hinsichtlich der gemeinsamen Beteiligung von BP/Veba an der ARG-Gesellschaft unverzüglich beseitigt werden. Die Zusage beseitigt auch jegliche Bedenken hinsichtlich der Beteiligung von Degussa, das der Gruppe E.ON angehört, jedoch nicht in dieses Vorhaben einbezogen ist.

3.4.Fazit

TEIL 2:TOLUOL

A.RELEVANTER PRODUKTMARKT

(156)Die Wiederherstellung des ARG als gemeinsamer Träger wird nicht nur die stärkere Stellung von BP/Veba bei der Infrastruktur als stützendes Element seiner Marktmacht wider. Auf dem ziemlich illiquiden TDI-Toluol-Spotmarkt werden nur geringe Mengen gehandelt. Die Verkaufspreise der beteiligten Unternehmen zeigen, dass TDI-Erzeuger u. a. wegen der größeren abgenommenen Mengen einen niedrigeren Preis für TDI-Toluol zahlen als die übrigen Abnehmer.

miertem Schwerbenzin oder Pygas gewonnen wird. Aus dieser Flüssigkeit wird anschließend Toluol D-Isocyanat (TDI) produziert, das wiederum für die Erzeugung von Polyurethan für Güter wie Schaumstoffe, Beschichtungen und wasserfeste Kleidung verwendet wird. Zudem dient es der Herstellung von Nylon und als Lösungsmittel für Farben und Fette in der Chemie- und Pharmaindustrie. Toluol wird ferner in die anderen Aromatika Benzol und Xylol umgewandelt. Schließlich wird es wegen seiner oktanverstärkenden Eigenschaften auch mit Benzin vermischt, das einen Toluolgehalt zwischen 1,5 % und 25 % aufweisen kann.

(162)Die Argumente der Parteien und die eingehendere Prüfung durch die Kommission weisen darauf hin, dass es möglicherweise nur einen Markt gibt, dem sämtliche Reinheitsgrade von Toluol zuzurechnen wären. Ein Großteil des TDI-Toluols scheint an Hersteller z. B. von Lösungsmitteln verkauft zu werden, die auf diesen hohen Reinheitsgrad nicht angewiesen sind und auf anderes Toluol umschwenken könnten. Mehrere Hersteller haben angegeben, dass es wegen der geringen Preis-differenzen unwirtschaftlich wäre, Toluol in verschiedenen Reinheitsgraden zu produzieren und zu lagern. DEA produziert beispielsweise ausschließlich TDI-Toluol, ebenso wie Shell in seinem Werk in Godorf. Sie verkaufen [einen großen Teil]* ihres Ausstoßes an Unternehmen, die kein TDI produzieren. Ein anderer Hersteller verkauft seine gesamte Produktion an die Hersteller von Lösungsmitteln, für die ein so hoher Reinheitsgrad nicht erforderlich ist. Einige Hersteller verkaufen TDI-Toluol wegen mangelnder Lagermöglichkeiten gar als Toluol mit geringerem Reinheitsgrad, ohne auf die höhere Qualität hinzuweisen.

(160)Je nach Anwendung wird Toluol mit verschiedenen Reinheitsgraden produziert. Auf dem Markt werden für typische Reinheitsgrade verschiedene Bezeichnungen verwendet. Das häufigste ist das sehr reine "TDI-Toluol" zur Herstellung von TDI. Einen geringeren Reinheitsgrad weisen "Industrie-" oder "DSM-Toluol" (benannt nach einem Großabnehmer, der diese Spezifizierung eingeführt hat) und "Nitrations-Toluol" zur Produktion von Nylon, Lösungsmitteln und Benzin-Beimischungen auf. Nachstehend wird der Begriff "TDI-Toluol" für Toluol verwendet, das den zur TDI-Produktion erforderlichen Reinheitsgrad von 99,80 % aufweist.

(163)Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass für hochwertiges Toluol nur ein geringer oder gar kein Aufpreis gezahlt wird. Die Verkaufspreise der beteiligten Unternehmen zeigen, dass die TDI-Produzenten weniger zahlen als jene Abnehmer, die auf den hohen Reinheitsgrad nicht angewiesen sind. Wegen der augenscheinlich geringen Mengen, die auf dem Spotmarkt gehandelt werden, sind die veröffentlichten Preise, die von Zeit zu Zeit höher liegen, von geringer Aussagekraft. Auf der anderen Seite kann ein enger Zusammenhang zwischen Preisen für die verschiedenen Reinheitsgrade beobachtet werden.

noch in Bezug auf den umfassenderen Markt für sämtliches Toluol Wettbewerbsbedenken. Es kann auch offen gelassen werden, ob die niedrigeren Reinheitsgrade einen gemeinsamen Markt bilden oder jeder Reinheitsgrad für sich zu betrachten ist, da DEA ausschließlich TDI-Toluol herstellt und es bei anderen Reinheitsgraden somit nicht zu Überschneidungen kommt.

B.RÄUMLICH RELEVANTER MARKT

(166)Die beteiligten Unternehmen bezeichnen Westeuropa (EWR und Schweiz) als den räumlich relevanten Markt. Toluol wird innerhalb dieses Gebiets aktiv gehandelt. Die Flüssigkeit kann per Schiff, auf der Schiene oder auf der Straße befördert werden. Die Transportkosten machen rund 5–10 % des Verkaufspreises, höchstens aber 15–20 % im Falle eines Seetransports von süd-europäischen Produktionsstandorten (Iberische Halbinsel) nach Nordeuropa aus. Die Transportkosten scheinen aber kein Handelshindernis zwischen diesen Gebieten darzustellen, da die iberischen Hersteller einen erheblichen Teil ihrer Produktion (bis zu 30 %) in Nordeuropa absetzen. Deswegen kann gefolgert werden, dass der relevante geografische Markt mindestens Westeuropa umfasst. Da die beteiligten Unternehmen kein von ihnen produziertes Toluol aus Westeuropa ausführen, kann offen gelassen werden, ob der geografische Markt u. U. größer ist als Westeuropa.

(169)Daher werden die beteiligten Unternehmen dem Wettbewerb starker anderer Toluol-Anbieter ausgesetzt sein. Auch wenn [ein Großteil]* der Enichem-Produktion und [ein Großteil]* der BP-Produktion unter langfristige Lieferverträge an einen Abnehmer fallen, stehen sie mittelfristig dem Markt zur Verfügung und können das Marktverhalten der Parteien einschränken. Außerdem scheint der Umstand, dass einige Produzenten auf dem Markt für TDI-Toluol nicht vertreten sind, an dem geringen Aufpreis für höherwertiges Toluol zu liegen. Der Versuch einer Preiserhöhung würde folglich weitere Anbieter auf den Markt ziehen, da der Aufpreis die Umstellung der Produktionsanlagen rentabel machen würde. Schließlich wird Toluol wie erwähnt für Benzinmischungen mit unterschiedlichen Toluolanteilen und für die Umwandlung in andere Aromatika verwendet. Ein höherer TDI-Toluol-Preis würde Mengen aus diesen Anwendungen abziehen und ebenfalls auf den Toluol-Handelsmarkt bringen.

C.WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

(167)Auf dem Markt für TDI-fähiges Toluol sind neben den beteiligten Unternehmen derzeit BP, Atofina, Exxon, Petrogal, Enichem und Aral Aromatics vertreten ( ). Atofina und Exxon produzieren TDI-Toluol in [Ö]*. Enichem hat bis letztes Jahr TDI-Toluol nur konzernintern verwendet, wurde aber nach der Veräußerung einer TDI-Produktionsanlage an ein drittes Unternehmen auf dem Handelsmarkt tätig. Aral Aromatics gehörte früher zum E.ON-Konzern, ist aber seit Januar 2001 eine Tochtergesellschaft der Redestillationsgemeinschaft GmbH ( ). Die von Aral Aromatics verkauften Mengen werden [Ö]* bezogen.

(170)Da ferner ein Großteil des TDI-Toluols an andere Abnehmer als TDI-Produzenten verkauft wird, oftmals ohne den höheren Reinheitsgrad anzugeben, weist auf ein gewisses Überangebot im Verhältnis zur Nachfrage durch jene Unternehmen hin, die tatsächlich auf diese hochwertige Sorte angewiesen sind. Zudem gibt es in Westeuropa lediglich fünf große TDI-Produzenten (Lyondell, Bayer, BASF, Dow und BSI), die mit ihrer Nachfrage macht in der Lage sein dürften, die Marktstellung der beteiligten Unternehmen auszugleichen. Dies geht gegenüber den Parteien auch aus dem Umstand hervor, dass die TDI-Produzenten augenscheinlich für die gleiche Produktqualität einen geringeren Preis zahlen als manche Abnehmer, die gar kein TDI produzieren.

(168)Nachstehend werden die Marktanteile anhand der Absatzdaten des Jahres 2000 wiedergegeben. Enichem

20 ()Die Unterschiede in Bezug auf Marktteilnehmer und Marktanteile gegenüber den Beschwerdepunkten beruhen auf augenscheinlich unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs "TDI-Toluol". Mehrere Unternehmen, die auf diesem Markt angeblich nicht vertreten waren, verkaufen zurzeit, wie eingehendere Untersuchungen ergeben haben, Toluol an TDI-Hersteller für die TDI-Produktion oder haben dies in der Vergangenheit getan und verkaufen noch heute Toluol mit einem TDI-fähigen Reinheitsgrad.

21 ()Redestillationsgemeinschaft ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Thyssen KruppStahl, RAG AG, EBV AG, Rüttgers AG, Salzgitter AG und Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH.

(171)Folglich entstehen durch das Vorhaben weder auf dem Markt für TDI-Toluol noch auf dem Toluolmarkt insgesamt wettbewerbsrechtliche Probleme.

keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, mit der wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss wird somit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWRA vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der im Anhang aufgeführten Zusagen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt –

VII.BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

(172)Dieser Abschnitt betrifft die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf Ethylen (s. o. Randnummer 143).

(173)Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Unternehmen ihre der Kommission gemachte Zusagen erfüllen, um den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1Das angemeldete Vorhaben, mit dem Deutsche Shell GmbH die alleinige Kontrolle über die DEA Mineralöl AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 b) der Fusionskontrollverordnung erwirbt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

(174)Der Vollzug der Maßnahmen, die eine strukturelle Veränderung des Marktes bewirken, ist eine Bedingung, während die Schritte bei der Durchführung zur Erzielung dieses Ergebnisses in der Regel den Auflagen an die Parteien entsprechen. Wird eine Bedingung nicht erfüllt, ist die Entscheidung der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hinfällig; verstoßen die Unternehmen gegen eine Auflage, kann die Kommission ihre Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung widerrufen und gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festsetzen ( ).

Artikel 1ergeht vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 3 des Anhangs.

Artikel 1ergeht vorbehaltlich der Erfüllung der Auflagen in den Absätzen 2 und 4 bis 7 des Anhangs und des dieser Entscheidung angefügten Mustervertrags über den Zugang zum Seeterminal.

(175)Somit ist diese Entscheidung davon abhängig zu machen, dass Shell die Zusagen über die Gewährung des Terminal-Zugangs für Dritte, wie in den Absätzen 1 und 3 der Verpflichtungserklärung im Anhang zu dieser Entscheidung vorgesehen, vollständig einhält. Diese Verpflichtungszusagen dienen der Abhilfe gegenüber der gemeinsamen beherrschenden Stellung von Shell/DEA und BP/E.ON auf dem Ethylenmarkt auf dem ARG+ und der Herstellung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Die Konditionen für die Nutzung des Terminals gemäß den Absätzen 2 und 4–7 des Anhangs und dem beigefügten Muster für einen Terminal-Nutzungsvertrag ("terminal- agreement") stellen Auflagen für Shell dar, die auf die Umsetzung der strukturellen Marktänderung abzielen.

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Deutsche Shell GmbH

Suhrenkamp 71–77

D-20355 Hamburg

RWE Aktiengesellschaft

Opernplatz 1

D-45128 Essen.

Brüssel, den 20. Dezember 2001

VIII.SCHLUSSFOLGERUNG

Für die Kommission

(176)Aus diesen Gründen ist vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen festzustellen, dass der geplante Zusammenschluss

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

22 ()Siehe Mitteilung der Kommission über Abhilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission (ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3–11).

EUC

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