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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32016M7903
Brüssel, 04.03.2016 C(2016) 1495 final
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 10/02/2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH ("LÖWEN", Deutschland), das zur Novomatic-Gruppe gehört, das Unternehmen Safari Holding Verwaltungs GmbH ("Safari", Deutschland), das von Ardian France SA kontrolliert wird, und das Unternehmen SCHMIDT Gruppe Service GmbH ("SCHMIDT Service", Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention 3mbH ("das GU", Deutschland).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 062 vom 18.02.2016, S. 14.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– LÖWEN: Herstellung und Vermietung von Geldgewinnspielgeräten, Produktion von Sportspielgeräten und Zubehör,
–– Safari: Betrieb von Spielhallen in Deutschland, die unter dem Namen LÖWEN PLAY firmieren,
–– SCHMIDT Service: Service- und Verwaltungsdienstleistungen im Bereich Fitnessstudios, Entertainmentcenter sowie Immobilien,
–– das GU: Dienstleistungen im Bereich Spielerschutz, Jugendschutz und Suchtprävention im Zusammenhang mit der Unterhaltungs- sowie Glückspielbranche.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (a) und (c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission (unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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