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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32016M7886
EUROPÄISCHE KOMMISSION
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 26. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: PostFinance AG (Schweiz), die von der Schweizerische Post AG kontrolliert wird, und SIX Group AG (Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SIX Paynet AG (Schweiz), die derzeit von SIX Group AG alleine kontrolliert wird, durch Erwerb von 3Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– PostFinance AG ist als Bank tätig und bietet Dienstleistungen im Zahlungsverkehr für ihre Endkunden sowie im Interbankenverkehr an. PostFinance erbringt zudem die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Sie betreibt unter anderem eigene Lösungen zur Abwicklung von Lastschriften sowie elektronische Rechnungen sowohl an Electronic- und Mobile-Bankingnutzer im Rahmen ihrer E- und M-Bankinglösungen „E-Finance“ als auch an Electronic-Data-Interchange-Empfänger.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 039 vom 2.2.2016, S. 3.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europäische Kommission, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
–– SIX Group AG betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet international umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Wertschriftenhandel und -abwicklung sowie Finanzinformationen und Zahlungsverkehr an. Zudem betreibt SIX Lösungen für die Abwicklung von Interbank-Zahlungen (Swiss Interbank Clearing) sowie für elektronische Lastschriften und elektronische Rechnungen an E- und M-Bankingnutzer, Workflow-Nutzer und EDI-Empfänger.
–– SIX Paynet AG betreibt Dienstleistungen in den Bereichen elektronische Rechnungsstellung, elektronischer Rechnungsempfang, elektronischer Zahlungsverkehr sowie den Betrieb der dazu notwendigen Systemlösungen. Hierzu gehört auch der Betrieb, die Weiterentwicklung und die Vermarktung einer neuen Lösung für die Übermittlung von Rechnungen und Lastschriften an E- und M-Bankingnutzer namens LEON.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) 4 Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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