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BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ

M.2047

BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ
August 3, 2000
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DE

Fall Nr. COMP/M.2047 - BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 04/08/2000

Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 300M2047

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 04/08/2000 SG(2000)D/105933

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldende Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2047 Bayerische Hypo- und Vereinsbank/IXOS/Mannesmann/memIQ Anmeldung vom 3. Juli 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 3. Juli 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates(„FKVO“) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG („HYPO-VEREINSBANK“), IXOS Software AG („IXOS“) und Mannesmann AG („MANNESMANN“) das von Vodafone AirTouch plc. („VODAFONE“) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen memIQ AG durch Kauf von Aktien eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens.

2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der FKVO fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3.Die HYPO-VEREINSBANK ist eine Kredit- und Hypothekenbank.

4.IXOS Software ist ein Softwarehaus, welches in der Entwicklung und dem Vertrieb von Computer-Software sowie im Bereich Software Training aktiv ist.

5.MANNESMANN ist in den Geschäftsfeldern mobile und festnetzgebundene Telekommunikationsdienste, e-commerce, Internet, Stahlröhren, Automobiltechnik, Maschinen- und Anlagenbau tätig. Es wird vom Mobiltelefonanbieter VODAFONE kontrolliert.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

6.memIQ ist ein Gemeinschaftsunternehmen der HYPO-VEREINSBANK mit IXOS und MANNESMANN, dessen Anteile von den Muttergesellschaften zu gleichen Teilen gehalten werden. Es wird ein elektronisches Dokumentenarchiv im Internet anbieten. Strategische Entscheidungen wie die allgemeine Unternehmenspolitik und das Jahresbudget bedürfen der Zustimmung aller drei Gesellschafter. Als am Markt eigenständig agierendes Unternehmen ist memIQ ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikel 3(2) FKVO.

7.Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfüllen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

8.Die Unternehmen HYPO-VEREINSBANK und MANNESMANN haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. € (HYPO-VEREINSBANK 29.572 Mio. € und MANNESMANN 35.527 Mio. €). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. € (HYPO-VEREINSBANK 28.605 Mio. € und MANNESMANN 24.625 Mio. €). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) FKVO. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich relevante Märkte

9.Die anmeldenden Parteien erklären, daß der Markt für Dokumentenarchive im Internet der sachlich relevante Markt ist. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil der Zusammenschluß auf keinem der geprüften

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alternativen Märkte wirksamen Wettbewerb im EWR oder in wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde.

B. Räumlich relevante Märkte

10.Der räumlich relevante Markt ist nach Darstellung der anmeldenden Parteien zunächst noch national, wird sich aber auf mittelfristige Sicht zunächst EWR-weit und letztlich weltweit ausdehnen.

11.Der räumlich relevante Markt braucht jedoch nicht näher abgegrenzt zu werden, weil der Zusammenschluß auf keinem der geprüften alternativen Märkte wirksamen Wettbewerb im EWR oder in wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde.

C. Beurteilung

12.Die Muttergesellschaften sind bisher auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens nicht tätig. Weiters sind die Muttergesellschaften auf den vor- und nachgelagerten Märkten nicht in einem Umfang tätig, der eine dominante Stellung des Gemeinschaftsunternehmens zur Folge haben würde.

13.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

14.Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien geben. Die Hauptgeschäftsbereiche der HYPO-VEREINSBANK, von IXOS und MANNESMANN sind komplementär. Die Muttergesellschaften HYPO-VEREINSBANK und MANNESMANN sind auf einigen derselben vorgelagerten Märkten tätig (Rechenzentren, Call Center), die konsolidierten Marktanteile sind jedoch nicht erheblich.

V. NEBENABREDEN

15.Artikel 18 des Gründungsvertrages untersagt den Wettbewerb zwischen memIQ und den Gründergesellschaften auf dessen Tätigkeitsgebiet in Deutschland; außerhalb Deutschlands steht der Wettbewerb der Gründergesellschaften mit memIQ unter der Bedingung, daß memIQ eine Beteiligung erhält, die einer Anteilsbeteiligung von mehr als 25 % an einer deutschen GmbH entspricht, und die Technologie für diese Vorhaben liefert. Die Laufzeit dieses Wettbewerbsverbots endet zwei Jahre nach Beendigung des Gründungsvertrages.

16.Artikel 13 des Gründungsvertrages sieht vor, daß memIQ einen Lizenzvertrag mit IXOS zur Nutzung von Archivierungssoftware abschließt. Danach erteilt IXOS memIQ eine auf fünf Jahre beschränkte Lizenz zur Nutzung der Standardarchivierungssoftware

17.Die Gründergesellschaften verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Betrieb von memIQ erfahren, geheimzuhalten. Diese Verpflichtung ist in Artikel 14 des

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18.Gründungsvertrages und in Artikel 17 des Softwarevertrages vorgesehen. Im ersten Fall besteht die Geheimhaltungsverpflichtung nach Vertragsbeendigung fort, im zweiten Fall ist die Fortgeltung auf fünf Jahre nach der Vertragsbeendigung beschränkt.

19.Die Kommission betrachtet die Natur und Dauer dieser Nebenabreden nicht als unverhältnismäßig. Diese sind mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und notwendig. Deshalb werden alle oben angeführten Nebenabreden, im durch die Verträge beschriebenen Ausmaß, von dieser Entscheidung abgedeckt.

VI. SCHLUSS

20.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der FKVO und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission (Signed) Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission

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EUC

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