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ALSEN / E.ON / JV

M.2826

ALSEN / E.ON / JV
August 13, 2002
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 14/08/2002

Auch in der CELEX-Datenbank verf¸gbar Dokumentennummer 302M2826

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, 14/08/2002 In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung SG(2002) D/231190 wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren,

Betrifft : Fall Nr. COMP/M. 2826-Alsen/E.ON/JV Anmeldung vom 12.07.2002 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 12.7.02 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Alsen AG (Alsen), die zu Holcim Ltd. gehˆrt, und E.ON Kraftwerke GmbH (EKW) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen BauMineral Herten GmbH (BauMineral) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3.Alsen stellt Qualit‰tsprodukte auf mineralischer Basis, Zement, Beton, Zuschlagstoffe sowie Sonderbindemittel her.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.

4.EKW ist eine Tochtergesellschaft der E.ON Energie AG. Sie ist innerhalb des E.ON Konzerns f¸r die Energieerzeugung aus konventionellen Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken verantwortlich.

5.BauMineral ist im Bereich der Entsorgung/Verwertung von mineralischen Baustoffen, die vorwiegend bei fossil gefeuerten Kraftwerken anfallen, sowie der Aufbereitung dieser Baustoffe zu hˆherwertigen Materialien und dem Handel mit diesen t‰tig. Derzeit sind an der BauMineral EKW mit 51% und Stinnes AG (ÑStinnesì) mit 49% beteiligt.

6.Bei dem geplanten Zusammenschluflvorhaben handelt es sich um die ‹bernahme der derzeit von Stinnes gehaltenen 49%igen Beteiligung an BauMineral durch Alsen.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

7.BauMineral wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften EKW und Alsen unterliegen. In den Vertr‰gen ist unter anderem die Einrichtung eines Beirates vorgesehen, der aus [Ö] Mitgliedern besteht, von denen Alsen und EKW jeweils [Ö] Mitglieder stellen. Folgende Angelegenheiten bed¸rfen im Beirat einer Dreiviertelmehrheit: [Ö]. BauMineral unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle von EKW und Ahlsen und erf¸llt auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung dar.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

8.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(E.ON 79 664 Mio. EUR f¸r 2001, Holcim 9 032 Mio. EUR f¸r 2001) Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (E.ON [Ö] Mio. EUR f¸r 2001, Holcim [Ö] Mio. EUR f¸r 2001). Beide Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-‹berwachungsbehˆrde nach dem EWR-Abkommen.

IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevanter Markt

9.Die Parteien tragen vor, dafl nach ihrer Auffassung als sachlich relevante M‰rkte der Markt f¸r den Vertrieb von Steinkohlenflugasche sowie der Markt f¸r den Vertrieb anderer Kraftwerksnebenprodukte, wie Schmelzkammergranulat, Kesselsand und REA-Gips, in Betracht kommen, da sich die Aktivit‰ten der BauMineral im wesentlichen auf den Vertreib dieser Produkte beschr‰nken.

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.

10.Steinkohlenflugasche ist ein Kraftwerksnebenprodukt, das bei der Stromherstellung in Steinkohlekraftwerken anf‰llt. Es ist ein Koppelprodukt, zu dessen Entsorgung/Verwertung der Kraftwerksbetreiber gesetzlich verpflichtet ist. F¸r Steinkohlenflugasche bestehen zahlreiche Verwendungsmˆglichkeiten, wie etwa Herstellung von Transportbeton und Werkfrischmˆrtel, Betonwaren- und Betonfertigherstellung, Bergbau und Herstellung von Trockenbaustoffen, Zementherstellung sowie im Straflen-, Wege-, Erd- und Grundbau. Bezogen auf die jeweiligen Anwendungen steht Steinkohlenflugasche im Substitutionsverh‰ltnis zu anderen Baustoffvorprodukten.

11.Im vorliegenden Fall kann von einer genauen Abgrenzung der sachlichen M‰rkte abgesehen werden. Insbesondere braucht nicht gepr¸ft zu werden, ob Steinkohlenflugasche einen eigenst‰ndigen Markt darstellt oder Teil eines Gesamtmarktes f¸r Baustoffvorprodukte ist. Denn auf keinem der untersuchten mˆglichen alternativen sachlichen M‰rkte wird wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil dieses Gebiets behindert.

B. R‰umlich relevanter Markt

12.Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung davon aus, dafl der r‰umlich relevante Markt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist, da Steinkohlenflugasche bundesweit nachgefragt wird. Die r‰umlich relevanten M‰rkte brauchen nicht n‰her abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen r‰umlichen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.

C. Beurteilung

13.Das Zusammenschluflvorhaben f¸hrt bei Steinkohlenflugasche zu ‹berschneidungen von ¸ber 15%. Nach Sch‰tzungen der anmeldenden Parteien lag das Gesamtmarktvolumen bei Steinkohlenflugasche 2001 bei 4.486.379 Tonnen..

14.Nachfolgend sind die Anteile von Alsen und Baumineral am Gesamtabsatz f¸r 2001 in Deutschland aufgef¸hrt:

Volumen in Tonnen

Marktanteil in %

[Ö]

[0-10]

BauMineral

[Ö]

[20-30]

Gesamt

[Ö]

[25-35]

15.Hauptwettbewerber beim Vertrieb von Steinkohlenflugasche sind STEAG Entsorgungs-GmbH mit einem Anteil von 33 % und SAFA Saarfilterasche-Vertriebs-GmbH & Co KG mit 15%. Daneben sind drei kleinere Anbieter mit Anteilen in einer Grˆflenordnung von 6 % t‰tig.

16.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl selbst auf der Grundlage der engstmˆglichen Marktabgrenzung keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.

VI. SCHLUSS

17.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission

4

EUC

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