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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32014M7418
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 1. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Robert Bosch GmbH (Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der ZF Lenksysteme GmbH (Deutschland) 2.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Robert Bosch GmbH: international tätiges Technologie- und Dienstleistungsunternehmen, das in den Bereichen Kraftfahrzeugtechnik, Gebrauchsgüter (Power Tools und Hausgeräte), Industrietechnik (Antriebs- und Steuerungstechnik sowie Verpackungstechnik) und Energie- und Gebäudetechnik (Thermotechnik, Solarenergie und Sicherheitstechnik) tätig ist.
-– ZF Lenksysteme GmbH: 1999 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen der Robert Bosch GmbH und der ZF Friedrichshafen AG; das Unternehmen ist
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 354 vom 08.10.2014, S. 21
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
weltweit in der Produktion und im Verkauf von Lenksystemen, Lenksäulen und Pumpen für Pkw und Nutzfahrzeuge tätig.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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