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VATTENFALL / ENGIE / GASAG

M.9990

VATTENFALL / ENGIE / GASAG
December 13, 2020
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/12/2020

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32020M9990

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 14.12.2020 C(2020) 9289 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus-gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

An die Anmelderinnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.(1) Am 09. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Vattenfall GmbH, die von Vattenfall AB („Vattenfall“, Schweden) kontrolliert wird, und die ENGIE Beteiligungs-GmbH, die von der ENGIE SA („ENGIE“, Frankreich) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag die gemeinsame Kontrolle über die GASAG Berliner Gaswerke AG („GASAG“, Deutschland).

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 393 vom 18.11.2020, S. 8.

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

(2) Vattenfall und ENGIE werden nachstehend als „Anmelder“ bezeichnet.

(3) Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 3. November 2015 bei der Kommission eingegangen. Den Zusammenschluss hatte die Kommission unter dem Aktenzeichen M.7778 am 8. Dezember 2015 freigegeben, dieser wurde jedoch von den Beteiligten seinerzeit letztendlich nicht vollzogen. Die erneute Prüfung des vorliegenden Vorhabens zielt darauf festzustellen, ob die Marktgegebenheiten in den betroffenen Märkten sich seit dem im Jahr 2015 gefassten Beschluss dahingehend geändert haben, dass eine abweichende wettbewerbliche Würdigung geboten ist.

1. DIE BETEILIGTEN

(4) Vattenfall ist vorwiegend in Deutschland, den Niederlanden, Schweden und Großbritannien tätig. Sie ist in Deutschland im Wesentlichen im Bereich Erzeugung, Handel, Verteilung und Vertrieb von Strom tätig. Sie ist ferner in Berlin im Bereich der Fernwärme tätig. Daneben bestehen geringfügigere Aktivitäten in den Bereichen Energiedienstleistungen, Gasvertrieb und -speicherung und in etwas größerem Umfang im Bereich Gashandel.

(5) ENGIE ist international im Bereich Gas, Strom und Energiedienstleistungen über die gesamte Energiewertschöpfungskette im Strom- und Erdgasbereich, insbesondere im Kauf, der Erzeugung und der Vermarktung von Erdgas und Strom, der Speicherung, der Verteilung, dem Betrieb und der Entwicklung bedeutender Gasinfrastrukturen sowie in Energiedienstleistungen aktiv. Im Fernwärmebereich ist ENGIE in Gera, Wuppertal und Saarbrücken tätig.

(6) GASAG ist ausschließlich in Deutschland tätig, wobei Handelsgeschäfte auch mit im Ausland ansässigen Unternehmen abgeschlossen werden. Schwerpunkt der Tätigkeiten sind der Gasvertrieb sowie die Gasverteilung überwiegend im Raum Berlin sowie in Brandenburg und in Teilen von Sachsen-Anhalt und Sachsen. GASAG ist ferner im Bereich der Energiedienstleistungen und im Stromvertrieb sowie in marginalem Umfang in den Bereichen Stromerzeugung, -verteilung und -vertrieb sowie im Bereich der Fernwärme tätig.

2. DER ZUSAMMENSCHLUSS

(7) Derzeit halten Vattenfall und ENGIE Beteiligungen von jeweils 31,575 % an der GASAG, haben jedoch keine Kontrolle über das Unternehmen. Die übrigen Anteile an der GASAG (36,85 %) hält das deutsche Stromversorgungsunternehmen E.ON.

(8) Das Zusammenschlussvorhaben basiert auf einem Konsortialvertrag zwischen Vattenfall und ENGIE, der vorsieht, dass die beiden Unternehmen in Bezug auf ihre Beteiligungen an der GASAG zusammenarbeiten (im Folgenden „Konsortialvertrag“). Auf der Grundlage des Konsortialvertrags werden die Anmelder eine gemeinsame Beteiligung von 63,15 % an der GASAG halten.

(9) Der Konsortialvertrag zwischen den Anmeldern […] stand jedoch schon damals unter der aufschiebenden Bedingung […].

2

(10) Bereits am 3. November 2015 meldeten die Anmelder das entsprechende Vorhaben bei der Kommission an, in der Erwartung, dass […] und der Zusammenschluss somit zustande kommen würde. Trotz der Freigabe des seinerzeit angemeldeten Vorhabens seitens der Kommission kraft Beschlusses M.7778 kam es […] nicht zu […].

(11) […]. Dies wird dazu führen, dass der Konsortialvertrag zwischen den Anmeldern […] ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.

(12) Mit ihrem gemeinsamen Anteil von 63,15 % werden die Anmelder eine Mehrheit der Aktien der GASAG besitzen und somit die gemeinsame Kontrolle innehaben, da sie nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Konsortialvertrages verpflichtet sind, ihre Stimmrechte einvernehmlich auszuüben. Im Konsortialvertrag ist insbesondere Folgendes festgehalten: 1) Die Anmelder, die über die Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung der GASAG verfügen, sind nach dem Konsortialvertrag verpflichtet, ihre Stimmen einvernehmlich abzugeben. 2) Der Aufsichtsrat der GASAG besteht aus 21 Mitgliedern. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle [bestimmen die Anmelder die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates durch gemeinsame Ausübung der Stimmrechte].

(13) Somit begründet der Konsortialvertrag die gemeinsame Kontrolle über die GASAG.

(14) Die GASAG stellt ein Vollfunktionsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar, das im GASAG-Gebiet auf dem Markt für den Verkauf und die Verteilung von Erdgas tätig ist. Die GASAG wird weiterhin auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen und mit ausreichenden Ressourcen (z.B. Finanzmittel, Personal, materielle Vermögenswerte und Know-how) ausgestattet sein.

(15) Daher stellt das geplante Rechtsgeschäft einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar.

3. EU-WEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

(16) Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Vattenfall: 15,8 Mrd. EUR; ENGIE: 60,1 Mrd. EUR; GASAG: 1,3 Mrd. EUR). Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Vattenfall: […] EUR; ENGIE: […] EUR; GASAG: […] EUR), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung.

4. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

(17) Das Gemeinschaftsunternehmen GASAG ist ein in Berlin ansässiges regionales Erdgasunternehmen, das in erster Linie Endkunden im GASAG-Gebiet mit Erdgas versorgt. Außerdem ist die GASAG in geringfügigem Maße auf dem deutschen Erdgas-Großhandelsmarkt, dem deutschen Strom-Großhandelsmarkt und dem Stromversorgungsmarkt in Berlin tätig.

4 Die Mitglieder des Vorstands der GASAG werden vom Aufsichtsrat vorgeschlagen. Anmeldungsformblatt, Rz. 43-46.

5 Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.

(18) Die durch den geplanten Zusammenschluss verursachten horizontalen und vertikalen Beziehungen werden nachstehend analysiert.

4.1. Horizontale Überschneidungen

(19) Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich auf horizontaler Ebene auf einer Reihe von Märkten: 1) Erdgasgroßhandel in Deutschland, 2) Lieferung von Erdgas an Endkunden in Deutschland, 3) Stromerzeugung und Stromgroßhandel in Deutschland, 4) Lieferung von Strom an Endkunden in Deutschland und 5) Energiedienstleistungen inkl. Heiz-Contracting-Dienstleistungen in Deutschland. Die horizontale Überschneidung in der Erdgasspeicherung in Deutschland, welche im Jahr 2015 noch gegeben war, besteht seit der Stilllegung des Erdgasspeichers in Berlin-Charlottenburg durch die GASAG im Jahr 2016 nun nicht mehr.

(20) Die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf den deutschen Märkten für den Großhandel mit Erdgas ([10-20]%) und Strom (weniger als [0-75]%) sowie dem Handel mit Energiedienstleistungen inkl. Heiz-Dienstleistungen liegen allesamt unterhalb der Schwelle von 20%. Diese Märkte werden daher nicht weiter geprüft. Bezüglich der Belieferung von Endkunden mit Strom und Erdgas ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Jahr 2015 eine regionale Marktabgrenzung noch für möglich betrachtet hat. Jedoch hat sich die diesbezügliche Entscheidungspraxis der Kommission seitdem weiterentwickelt. Auf Grundlage der Marktuntersuchung im Fall M.8870 E.ON/Innogy grenzt die Kommission die relevanten Märkte für Lieferung von Erdgas und Strom an große Endkunden und Sondervertragskunden nunmehr als deutschlandweit ab, wobei im Markt für die Lieferung von Strom an Sondervertragskunden auch lokale Wettbewerbselemente festgestellt wurden. Auf den nunmehr deutschlandweit abzugrenzenden Märkten für die Lieferung von Erdgas und Strom an Sondervertragsendkunden liegen die gemeinsamen Marktanteile bei [0-5]-[5-

6Davon [0-5]% auf einem hypothetischen separaten Markt für erneuerbare Energien und [5-10]% auf einem hypothetischen Markt für konventionelle Energien. Anmeldungsformblatt, Rz. 104.

7Auf einem hypothetischen einheitlichen Markt für die Erbringung von Energiedienstleistungen (inkl. Heiz-Contracting-Dienstleistungen) wären die gesamten Marktanteilen der Zusammenschlussbeteiligten auf einer bundesweiten Ebene [0-5]%, und auf einem lokalen, in Berlin begrenzten Markt [10-20]%. Wenn ein hypothetischer gesonderter Markt für Heiz-Contracting-Dienstleistungen betrachtet würde, lägen die gesamten Marktanteilen auf bundesweiter Ebene auf [0-5]% und auf einem lokalen, in Berlin begrenzten Markt auf [10-20]%.

8Entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2013/C 366/04, „die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren”) geht die Kommission davon aus, dass bei Marktanteilen unter 20% für horizontale Zusammenschlüsse keine wettbewerblichen Bedenken entstehen.

9M.8870 – E.on / Innogy, Rn. 69, 91 (Strom) und 138, 147 (Gas). Die Marktuntersuchung ergab, dass die Preise und Verkaufsstrategien für Gas an Endkunden auf nationaler Ebene identisch sind, mit nur einigen Abweichungen der Preise zwischen Regionen. Bezüglich des Marktes für die Stromversorgung von Endkunden, stellte die Kommission fest, dass sich die Marktbegebenheiten erheblich weiterentwickelt haben und der Wettbewerb nunmehr auf nationaler Ebene stattfindet.

von Erdgasspeichern weiterhin zwischen Poren- und Kavernenspeicher zu unterscheiden ist. Eine Unterscheidung zwischen H-Gas- und L-Gas-Speichern ist nicht mehr relevant, und daher wird für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses davon abgesehen.

4.3.1.2. Räumliche Marktabgrenzung

(26) Die Kommission hat in früheren Entscheidungen in räumlicher Hinsicht offengelassen, ob die Speichermärkte national oder regional abzugrenzen sind. Für Deutschland wurde ein lokaler Markt in einem Radius von 200km rund um Porenspeicher, und 50km rund um Kavernenspeicher erwogen, jedoch wurde ein sich erweiternder geographischer Markt im Zuge der Liberalisierung für möglich gehalten.

(27) Die Parteien gehen von einem mindestens bundesweiten Markt aus.

(28) Nach Ansicht der Kommission kann in diesem Fall die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen werden, da der geplante Zusammenschluss weder bei einer nationalen, noch bei einer regionalen Abgrenzung des räumlichen Marktes Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.

4.3.2. Erdgasgroßhandel

4.3.2.1. Sachliche Marktabgrenzung

(29) Die Kommission hat in der Vergangenheit in Bezug zum nachgelagerten Erdgasgroßhandel in Deutschland zwischen zwei sachlichen Märkten unterschieden: (i) auf einer primären Ebene, die Belieferung von regionalen Weiterverteilern durch überregionale Ferngasgesellschaften mit eigenen Erdgasproduktionskapazitäten oder eigenem Gasimport (Fernbelieferung), und (ii) auf einer sekundären Ebene, die Belieferung von lokalen Weiterverteilern durch regionale Weiterverteiler ohne eigene Erdgasproduktionskapazitäten oder eigenen Gasimport (lokale Belieferung). Zudem hat die Kommission eine Unterscheidung nach dem Kriterium der Gasqualität, zwischen H-Gas und L-Gas erwogen. Im Fall AT.39767 - E.ON GAS wurden obige Unterscheidungen als nicht mehr relevant betrachtet, und von einem einheitlichen Gasgroßhandelsmarkt ausgegangen.

M. 6910 - GAZPROM / WINTERSHALL / TARGET. COMPANIES v. 3.12.2013, Rn. 33-34. Die Marktuntersuchung in diesem Fall zeugte darauf hin, dass in der nahen Zukunft eine solche Unterscheidung überholt sein wird, da die eine Gasqualität zur anderen leicht und ohne Aufpreis konvertiert werden kann. In AT. 39767 E.ON GAS, Rn. 18 wird erwähnt, dass die Kommission nicht mehr zwischen H- und L-Gas unterscheidet.

COMP/M.5467 - RWE Essent, v. 23.06.2009.

M.6910 Gazprom / Wintershall / Target companies v. 03.12.2013, Rn. 35 mit Nachweisen in Fn. 22.

(30) Die Parteien gehen von einem einheitlichen Gasgroßhandelsmarkt aus.

(31) Angesichts der Präzedenzfälle der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, ihrer jüngeren Entscheidungspraxis zu folgen. Es wird somit vorliegend von einem einheitlichen Erdgasgroßhandel ausgegangen.

4.3.2.2. Räumliche Marktabgrenzung

(32) In früheren Beschlüssen hat die Kommission für Gasgroßhandel in Deutschland einen nicht weiter als nationalen Markt erwogen. Im Marktsegment für lokalen Gasgroßhandel in Deutschland erwog die Kommission einen lokalen Markt im jeweiligen Gasnetzwerkgebiet. In jüngeren Beschlüssen wurde wiederum von einem mindestens nationalen Markt ausgegangen.

(33) Die Parteien gehen von einem mindestens bundesweit abzugrenzenden einheitlichen Gasgroßhandelsmarkt aus.

(34) Angesichts der Präzedenzfälle der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, ihrer jüngeren Entscheidungspraxis zu folgen. Es wird somit vorliegend beim Erdgasgroßhandelmarkt von einem mindestens bundesweiten Markt ausgegangen.

4.3.3. Gasverteilnetze

4.3.3.1. Sachliche Marktabgrenzung

(35) Die Kommission hat in der Vergangenheit Gastransportnetzdienstleistungen (über Hochdrucksysteme) und Gasverteilungsnetzdienstleistungen (über Mittel/Niederdrucksysteme) separaten sachlichen Märkten zugeordnet.

(36) Die Parteien nehmen diesbezüglich nicht explizit Stellung.

(37) Die Kommission hat keine Hinweise erhalten, die darauf hindeuten würden, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht mehr angemessen ist. Mithin werden für die Zwecke dieses Beschlusses separate sachliche Märkte für Gastransportnetzdienstleistungen (über Hochdrucksysteme) und Gasverteilungsnetzdienstleistungen (über Mittel/Niederdrucksysteme) angenommen.

4.3.3.2. Räumliche Marktabgrenzung

(38) In früheren Beschlüssen stellte die Kommission fest, dass der geografische Markt für Gasverteilnetze regional, im Gebiet des jeweiligen Netzwerkes ist, da der Betreiber des jeweiligen Netzwerkes darin ein natürliches Monopol mit einem Marktanteil von 100% hat.

(39) Die Parteien nehmen diesbezüglich nicht explizit Stellung.

(40) Die Kommission hat keine Hinweise erhalten, die darauf hindeuten würden, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht mehr angemessen ist. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Markt für die Erbringung von Gastransportnetzdienstleistungen und Gasverteilungsnetzdienstleistungen als regional, im Gebiet des jeweiligen Netzwerkes erachtet, welcher ein natürliches Monopol des jeweiligen Netzwerkbetreibers darstellt.

4.3.4. Belieferung von Endkunden mit Gas

4.3.4.1. Sachliche Marktabgrenzung

(41) Die Kommission hat eine Unterscheidung zwischen folgenden Arten von Gaslieferungen angenommen: i) Erdgaslieferungen an große Endkunden (möglicherweise weiter unterschieden nach Industriekunden und Gaskraftwerken), ii) Erdgaslieferungen an kleine Endkunden (Privathaushalte und kleine Gewerbekunden).

(42) In der Sache M.8870 – E.ON/Innogy hat die Kommission zudem eine weitere Segmentierung des Marktes für Erdgaslieferung an kleine Endkunden zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden, angenommen, basierend auf der Praxis des Bundeskartellamts.

(43) Die Anmelder bestreiten die vorherige Entscheidungspraxis der Kommission nicht.

(44) In Übereinstimmung mit den Präzedenzfällen der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, zwischen (i) großen Industriekunden und Gaskraftwerken, und (ii) kleinen Endkunden (Privathaushalten und kleinen Gewerbekunden) zu unterscheiden. Bei kleinen Endkunden wird weiterhin zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden unterschieden.

4.3.4.2. Räumliche Marktabgrenzung

(45) In Bezug auf Gaslieferung an große Industriekunden hat die Kommission im Fall M.8870-E.On/Innogy den räumlichen Markt als national abgegrenzt.

(46) In früheren Entscheidungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Markt für die Belieferung von Gas an Haushalte und kleine Gewerbekunden je nach den Marktmerkmalen national, regional oder lokal (beschränkt auf das jeweilige Verteilungsnetzgebiet) abgegrenzt werden kann.

(47) In der Sache M.8870-E.On/Innogy hat die Kommission in dem Markt für die Belieferung von kleinen Endkunden zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden unterschieden.

(48) Dabei vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Markt für die Grundversorgung ein lokaler Markt ist, zumal für jedes lokale Gebiet nur ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet ist, Kunden der Grundversorgung zu bedienen. Mithin gibt es im jeweiligen lokalen Markt für Grundversorgung mit Gas immer nur einen Anbieter.

(49) Den Markt für die Belieferung von Sondervertragskunden betrachtete die Kommission wiederum als national mit lokalen Wettbewerbselementen. Selbst wenn (quod non) der Markt als lokal definiert würde, hat die Kommission in ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf örtlicher Ebene untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss selbst in diesem Fall keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

(50) Die Parteien gehen von einem bundesweiten Markt für die Belieferung von kleinen Sondervertragskunden aus, da aufgrund der Liberalisierung diese die Auswahl zwischen bundesweit tätigen Anbietern haben. Außerdem machen die Partien geltend, dass es aufgrund der rechtlich und technisch bundesweiten Liefermöglichkeiten der Anbieter und des tatsächlichen Marktgeschehens keine erkennbar anzugrenzenden Marktgebiete gibt.

(51) Angesichts der Präzedenzfälle der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, ihrer jüngsten Entscheidungspraxis zu folgen. Die Märkte für Gaslieferung an große Industriekunden, sowie an kleine Sondervertragskunden werden als national, trotz lokaler Wettbewerbselemente, angenommen. Der Markt für Gaslieferung an Grundversorgungskunden wird wiederum als lokal, eingeschränkt im Gebiet des jeweiligen Verteilungsnetzes, angenommen, wobei der jeweilige Grundversorger alleiniger Anbieter ist.

4.3.5. Stromerzeugung / Großhandel

4.3.5.1. Sachliche Marktabgrenzung

(52) In früheren Fällen hat die Kommission die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel als einen getrennten sachlich relevanten Markt erachtet. Darüber hinaus hat die Kommission eine Segmentierung zwischen Stromgroßhandel auf der einen Seite und Ausgleichs- und Hilfsdiensten auf der anderen Seite in Betracht gezogen. Das Bundeskartellamt hat zudem einen separaten Markt für die Erzeugung aus erneuerbaren Energien angenommen, jedoch hat die Kommission bislang, mangels Entscheidungserheblichkeit, eine solche Abgrenzung offengelassen.

COMP/M.7778 – Vattenfall/ENGIE/GASAG, Rn. 20; COMP/M.6068 – ENI/Acegasaps/JV, Rn. 36; COMP/M.4180 – Gaz de France/Suez, Rn. 100-105.

(53) Die Parteien bestreiten die vorherige Ansicht der Kommission nicht.

(54) Die Kommission hat keine Hinweise erhalten, die darauf hindeuten würden, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht mehr angemessen ist. Jedenfalls kann für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen werden, inwiefern der Markt für Erzeugung und Großhandel mit Strom weiterhin zwischen Stromgroßhandel auf der einen Seite und Ausgleichs- und Hilfsdiensten auf der anderen Seite zu segmentieren ist. Weiterhin kann offengelassen werden, ob die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einem separaten Markt zuzuordnen ist.

4.3.5.2. Räumliche Marktabgrenzung

(55) Die Kommission hat für Stromerzeugung und Großhandel einen mindestens nationalen Markt erachtet.

(56) Die Parteien bestreiten diese Ansicht der Kommission nicht.

(57) Die Kommission hat keine Hinweise erhalten, die darauf hindeuten würden, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht mehr angemessen ist. Mithin wird der Markt für Stromerzeugung und –großhandel als von mindestens nationalem Umfang betrachtet.

4.3.6. Stromverteilnetze

4.3.6.1. Sachliche Marktabgrenzung

(58) In früheren Beschlüssen hat die Kommission zwei getrennte Märkte für den Transport von Elektrizität identifiziert: Stromübertragung und -verteilung.

(59) In Bezug auf die Verteilungsnetze hat die Kommission den Betrieb und die Verwaltung von Niederspannungs- (Verteilungs-)Netzen als einen sachlich relevanten Markt erachtet.

(60) Die Parteien nehmen diesbezüglich nicht explizit Stellung.

(61) Angesichts der Präzedenzfälle der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, ihre bisherige Entscheidungspraxis aufrechtzuhalten. Der Betrieb von Stromverteilnetzen wird mithin als ein separater Markt erachtet.

4.3.6.2. Räumliche Marktabgrenzung

(62) Die Kommission hat bereits früher die Auffassung vertreten, dass der räumlich relevante Markt für den Betrieb von Stromverteilungsnetzen auf das Gebiet des betreffenden Netzes beschränkt ist, wobei jedes Netz einen räumlich relevanten Markt darstellt. Der Betreiber des jeweiligen Stromverteilnetzes verfügt somit über ein natürliches Monopol.

(63) Die Parteien nehmen diesbezüglich nicht explizit Stellung.

(64) Die Kommission hat keine Hinweise erhalten, die darauf hindeuten würden, dass ihre Entscheidungspraxis nicht mehr angemessen sei. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Markt für die Betreibung von Stromverteilnetzen als regional, im Gebiet des jeweiligen Netzwerkes angenommen, welcher insofern ein natürliches Monopol des jeweiligen Netzwerkbetreibers darstellt.

4.3.7. Belieferung von Endkunden mit Strom

4.3.7.1. Sachliche Marktabgrenzung

(65) In früheren Fällen hat die Kommission den relevanten Markt für Belieferung von Endkunden mit Strom in Deutschland als einen separaten Markt definiert. Die Kommission hat weiter unterschieden zwischen (i) einzeln gemessenen, großen Industriekunden („Groß-/Industriekunden“) und (ii) kleinen Gewerbe- und Haushaltskunden, die nicht einzeln gemessen werden (kleine Endkunden), ohne weitere Unterteilung.

(66) In M.8870 – E.ON/Innogy hat die Kommission zudem eine weitere Segmentierung des Marktes für Stromlieferung an kleine Endkunden zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden, angenommen.

(67) Die Parteien gehen – im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission – davon aus, dass es sich bei den Märkten für die Belieferung von RLM-Kunden und für die Belieferung von SLP-Stromkunden um jeweils einheitliche sachliche Märkte handelt.

(68) In Übereinstimmung mit den Präzedenzfällen der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, zwischen (i) großen Industriekunden und (ii) kleinen Endkunden (Privathaushalte und kleine Gewerbekunden) zu unterscheiden.

Bei kleinen Endkunden wird weiterhin zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden unterschieden.

13

4.3.7.2. Räumliche Marktabgrenzung

(69) In Bezug auf Stromlieferung an Industrie-/Großkunden, hat die Kommission im Fall M.8870-E.On/Innogy den räumlichen Markt als national abgegrenzt.

(70) In früheren Entscheidungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Markt für die Belieferung von Strom an Haushalte und kleine Gewerbekunden je nach den Marktmerkmalen national, regional oder lokal (beschränkt auf das Verteilungsnetzgebiet) ausgerichtet sein kann.

(71) In M.8870-E.On/Innogy hat die Kommission in dem Markt für die Belieferung von kleinen Endkunden zwischen (i) Grundversorgungskunden und (ii) Sondervertragskunden unterschieden. Dabei vertrat die Kommission die Aufsicht, dass der Markt für die Grundversorgung ein lokaler Markt ist, zumal für jedes lokale Gebiet nur ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet ist, Kunden der Grundversorgung zu bedienen. Mithin gibt es im jeweiligen lokalen Markt für Grundversorgung mit Strom jeweils nur einen Anbieter.

(72) Den Markt für die Belieferung von Sondervertragskunden betrachtete die Kommission wiederum als national mit lokalen Wettbewerbselementen. Selbst wenn (quod non) der Markt als lokal definiert würde, hat die Kommission in ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf örtlicher Ebene untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss selbst in diesem Fall keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

(73) Die Parteien gehen von einer bundesweiten Abgrenzung des Marktes für die Belieferung von großen Endkunden aus. Angesichts der Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland gehen die Parteien auch von einer bundesweiten Abgrenzung des einheitlichen Marktes für die Belieferung von kleinen Sondervertragskunden aus.

(74) Angesichts der Präzedenzfälle der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, ihre bisherige Entscheidungspraxis aufrechtzuhalten. Die Märkte für Stromlieferung an große Endkunden, sowie an kleine Sondervertragskunden werden als national, trotz lokaler Wettbewerbselemente, angenommen. Der Markt für Stromlieferung an Grundversorgungskunden wird wiederum als lokal, eingeschränkt im Gebiet des jeweiligen Verteilungsnetzes betrachtet, wobei der jeweilige Grundversorger alleiniger Anbieter ist.

52 COMP/M.8870 – E.on / Innogy, Rn. 70.

53 COMP/M.5496 – Vattenfall/Nuon Energy, Rn. 40 ff.; COMP/M.5467 – RWE/Essent, Rn. 291

54 COMP/M.8870 – E.on / Innogy, Rn. 68.

55 COMP/M.8870 – E.on / Innogy, Rn. 72

56 COMP/M.8870 – E.on / Innogy, Rn. 73.

57 Anmeldungsformblatt, Rz. 109.

14

(75) In Fernwärmesystemen wird Dampf oder Warmwasser zu Heizzwecken zu Gebäuden geleitet. Zur Erzeugung des Dampfs oder Warmwassers wird eine Vielzahl von Brennstoffen genutzt, z. B. Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Kokereigas, Entgasungsgas, Biomasse und leichtes Heizöl. Die Wärme wird über spezielle Netze verteilt, die im Eigentum der lokalen Betreiber stehen.

(76) Im Gegensatz hierzu sind unter Heiz-Contracting individuelle Wärmelieferlösungen zu verstehen, bei denen dezentrale Erzeugungsanlagen für Liegenschaften des Kunden (Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, Krankenhäuser, Schulen usw.) Wärme liefern. Bei den relevanten Erzeugungsanlagen handelt es sich häufig um KWK -Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen.

4.3.8.1. Sachliche Marktabgrenzung

(77) In früheren Beschlüssen hat die Kommission die Fernwärmeversorgung als eigenständigen sachlich relevanten Markt erachtet. Obwohl Fernwärmenetze als „natürliches Monopol“ gelten, wurde in einigen Fällen argumentiert, dass Heiz-Contracting ein gewisses Maß an Wettbewerbsdruck ausüben. Die gegenseitige Substituierbarkeit wurde jedoch als begrenzt angesehen.

(78) Die Parteien vertreten die Ansicht, dass die Erbringung von Fernwärme- und Heiz-Contracting-Dienstleistungen verschiedenen Märkten zuzuordnen sind.

(80) Da die Ergebnisse der Marktuntersuchung keinen Anlass geben, von der sachlichen Marktabgrenzung der Kommission abzuweichen, werden für die Zwecke dieser

58 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie und nutzbarer Wärme, die in einem gemeinsamen thermodynamischen Prozess entstehen. Die mechanische Energie wird in der Regel unmittelbar in elektrischen Strom umgewandelt. Die Wärme wird u.A. für Heizzwecke, als Nah- oder Fernwärme genutzt.

59 COMP/M.5793 – Dalkia CZ/NWR Energy.

61 Anmeldungsformblatt, Rz. 120, 123.

63 COMP/M.8870 – E.ON – Innogy, Rz. 438 und 612

15

4.3.8.2. Räumliche Marktabgrenzung

(81) In früheren Beschlüssen ist die Kommission in Bezug auf dem Markt für Fernwärme von einem räumlich relevanten Markt ausgegangen, der lokal und auf das relevante Netz begrenzt ist. Einen eigenständigen Markt für Heiz-Contracting-Dienstleistungen hat die Kommission bisher nicht abgegrenzt.

(82) Die Parteien teilen die Ansicht der Kommission bezüglich des Marktes für Fernwärme. Einen Markt für Heiz-Contracting-Dienstleistungen erachten die Parteien als mindestens bundesweit.

(83) In Übereinstimmung mit den Präzedenzfällen der Kommission und dem Vorbringen der anmeldenden Parteien hält es die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung für angemessen, den Markt für die Erbringung von Fernwärmedienstleistungen als lokal auf das jeweilige Netzwerkgebiet zu begrenzen. Ob weiterhin ein Markt für Heiz-Contracting-Dienstleistungen als mindestens national oder enger abzugrenzen ist, kann letztendlich mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen werden.

4.4. Wettbewerbliche Würdigung

(84) Die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse unterscheiden zwischen zwei Arten der nicht koordinierten Wirkungen durch Abschottung als Ergebnis vertikaler Zusammenschlüsse. Eine Abschottung von den Einsatzmitteln liegt vor, wenn der Zusammenschluss bewirkt, dass die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber erhöht werden, indem ihr Zugang zu wichtigen Einsatzmitteln beschränkt wird. Abschottung von Kunden liegt vor, wenn die Fusion geeignet ist, die vorgelagerten Wettbewerber durch die Beschränkung des Zugangs zu einem ausreichenden Kundenstamm abzuschotten.

(85) Zur Abschottung bei den Einsatzmitteln gibt es dann Anlass für Bedenken, „wenn ein aus der Fusion entstehendes vertikal integriertes Unternehmen im vorgelagerten Bereich ein deutliches Maß an Marktmacht ausübt. Nur unter diesen Umständen kann man davon ausgehen, dass die fusionierte Einheit spürbaren Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen im vorgelagerten Markt und damit

64 Da für einen separaten Markt für Heiz-Contracting keine betroffenen Märkte entstehen, werden diese nicht weiter analysiert.

65 Antwort eines Wettbewerbers auf Frage 6 des Fragebogens.

66 COMP/M.5793 – Dalkia CZ/NWR Energy.

67 Anmeldungsformblatt, Rz. 121.

68 Siehe Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. C 265 vom 18.10.2008 (die „Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse“), Randnummer 30.

(89) Da der vorgelagerte Markt für den Betrieb von Gasverteilnetzen ein natürliches Monopol darstellt, liegen die Marktanteile des jeweiligen Zusammenschlussbeteiligten im entsprechenden Markt bei 100% und damit höher als 30%. Dabei bleiben die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten im nachgelagerten Markt für Erdgasgroßhandel unterhalb der Schwelle eines vertikal betroffenen Marktes. Es ist daher nur die Möglichkeit einer Abschottung von den Einsatzmitteln zu prüfen.

(90) Unabhängig von der Frage, ob bestehende Regulierung eine Marktabschottung auf den vorgelagerten Märkten für Gasverteilnetze effektiv ausschließt, ist die Kommission der Auffassung, dass ein Anreiz zur Abschottung von Einsatzmitteln aufgrund der geringen gemeinsamen Marktanteile der Parteien im Erdgasgroßhandel auszuschließen ist. Die niedrigen gemeinsamen Marktanteile der Parteien im nachgelagerten Markt von lediglich [10-20]%, lassen eine gewinnerzeugende Abschottung der Wettbewerber in diesem Markt nicht plausibel erscheinen.

(91) Obige Ansicht der Kommission wird auch von den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung bestätigt.

(92) Sämtliche Wettbewerber und Kunden, die in der Sache Stellung genommen haben, bestätigten explizit, dass sich die Marktgegebenheiten seit der Freigabe des Zusammenschlusses im Jahr 2015 nicht derart verändert haben, so dass mögliche Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mit Blick auf die betreffenden Märkte zu erwarten wären.

(93) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt für den Betrieb von Gasverteilnetze und dem nachgelagerten Markt für Gasgroßhandel kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

4.4.2. Gastransportnetze / Gasverteilnetze (vorgelagert) und Belieferung von (i) Groß-/Industriekunden und (ii) kleinen Sondervertragskunden mit Gas (nachgelagert)

(94) Die Parteien machen geltend, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt, zumal die Nutzung der Gasnetze durch Marktteilnehmer in den vor- bzw. nachgelagerten Märkten durchgängig reguliert ist. Damit sei eine Marktverschließung zu Lasten von Wettbewerbern durch vertikal integrierte Unternehmen auf vor- oder nachgelagerten Märkten bereits strukturell ausgeschlossen.

(95) GASAG und ENGIE sind in dem Betrieb von Gasverteilnetzen tätig. Alle Zusammenschlussbeteiligten betätigen sich wiederum im Gasendkundenvertrieb.

74 Entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren geht die Kommission davon aus, dass bei Marktanteilen unter 30% (sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Markt) bei vertikalen Zusammenschlüssen keine wettbewerblichen Bedenken entstehen.

75 Antworten auf Frage N. 4.1. des Fragebogens.

76 Anmeldungsformblatt, Rz. 145 ff.

(18) Betrieb von Gasverteilnetzen und andererseits den nachgelagerten Märkten für Belieferung von großen Endkunden und kleinen Sondervertragskunden mit Gas kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

4.4.3. Gastransportnetze / Gasverteilnetze (vorgelagert) und Grundversorgung von Endkunden mit Gas (nachgelagert)

(101) Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten die Ansicht, dass die vertikalen Beziehungen zwischen den vorliegenden Märkten keine Wettbewerbsbedenken begründen. Grund dafür sei die in Deutschland geltende Regulierung, welche Marktbeteiligten einen diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu Gasnetzen gewährleiste.

(102) GASAG und ENGIE sind im Betrieb von Gasnetzen tätig. Alle Zusammenschlussbeteiligten betätigen sich wiederum in der Grundversorgung von Gas. Beide dieser Märkte stellen natürliche Monopole dar. Mithin liegen die gegenseitigen Marktanteile der Parteien auf jedem dieser vertikal verbundenen Märkte bei 100%. Laut Vortrag der Parteien sind ENGIE und GASAG sowohl Gasnetzbetreiber als auch Gasgrundversorger in den meisten Gebieten in welchen sie tätig sind. Eine durch den Zusammenschluss neu begründete vertikale Beziehung würde sich lediglich zwischen GASAGs Gasverteilnetz in Teilen Sachsen-Anhalts und der Tätigkeit von Vattenfall als Gasgrundversorger in der Stadt Zörbig in Sachsen-Anhalt ergeben.

(103) Da es sich sowohl beim Verteilernetzbetreiber um einen natürlichen Monopolisten handelt und es aufgrund des regulatorischen Rahmens in den entsprechenden Gebieten nur jeweils einen Grundversorger gibt, wird die Fähigkeit, Wettbewerber auf dem jeweils vor- und nachgelagerten Markt auszuschließen, durch den Zusammenschluss nicht verändert. Die Parteien, die vor dem Zusammenschluss auf den entsprechenden lokalen Märkten als Monopolisten gelten, bleiben es auch nach dem Zusammenschluss. Mithin führt der Zusammenschluss zu keiner wettbewerblich relevanten Änderung der Gegebenheiten in den entsprechenden Märkten.

(104) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich auch der Anreiz zur Abschottung der Wettbewerber auf dem jeweils vor- oder nachgelagerten Markt wegen der nach dem Zusammenschluss gleichbleibenden Marktstellung der Parteien nicht ändert. Angesichts der bereits vorliegenden Monopolstellung der Parteien in den betreffenden Märkten, wäre für letztere die Möglichkeit eine gewinnerzeugende Abschottung von Wettbewerbern zu betreiben von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst.

(105) Obige Ansicht der Kommission wird auch von den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung bestätigt.

79 Anmeldungsformblatt, Rz. 145.

80 Anmeldungsformblatt, Rz. 144.

81 Die Zusammenschlussbeteiligten sind Gasgrundversorger in folgenden Gebieten: Vattenfall: Löberitz und Salzfurtkappel (Stadt Zörbig, Sachsen-Anhalt), Gemeinde Hodorf (Schleswig-Holstein), Windeby (Schleswig-Holstein); ENGIE: Stadt Wuppertal (Nordrhein-Westfalen), Stadt Gera (Thüringen), Stadt Saarbrücken (Saarland); GASAG: Berlin, Teile Brandenburgs (EMB, SpreeGas, SW Forst).

82 Antwort der Parteien auf Auskunftsersuchen Nr. 3

(106) Sämtliche Wettbewerber, die in der Sache Stellung bezogen haben, bestätigten explizit, dass sich die Marktgegebenheiten seit der Freigabe des Zusammenschlusses im Jahr 2015 nicht derart verändert haben, so dass mögliche Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mit Blick auf die betreffenden Märkte zu erwarten wären.

(107) Die überwiegende Mehrheit der Kunden war derselben Auffassung. Lediglich ein einzelner Kunde vertrat die Ansicht, dass die vertikale Integrierung der Parteien in mehreren Ebenen der Gaslieferungskette gegebenenfalls zu einer Verschiebung der Gewinnmargen der Zusammenschlussbeteiligten zu Lasten der Grundversorgungskunden führen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bedenken von keinen weiteren Marktteilnehmern geteilt wurden. Zudem gilt es hier zu berücksichtigen, dass in der Marktuntersuchung im Fall E.On/Innogy Marktteilnehmer darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit zur Erhöhung von Gewinnmargen auf den deutschen Grundversorgungsmarkt begrenzt wäre. Dabei könnten auch Preisschwankungen in den vorgelagerten Märkten nur in begrenztem Umfang Auswirkungen auf den Markt für Grundversorgung erzeugen. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die vertikale Integrierung sich hier nicht negativ auf den Markt für die Grundversorgung auswirken wird, wobei es dahingestellt sein kann ob eine mögliche Eliminierung von doppelten Gewinnmargen zwischen den Parteien sich positiv zugunsten der Grundversorgungskunden auswirken wird.

(108) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen einerseits dem vorgelagerten Markt für Gasverteil- und Gastransportnetze, und andererseits dem nachgelagerten Markt für die Grundversorgung von Endkunden mit Gas kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

4.4.4. Gasgroßhandel (vorgelagert) und Grundversorgung von Endkunden mit Gas (nachgelagert).

(109) Hinsichtlich eines möglichen Verschließens des nachgelagerten Marktes für die Grundversorgung von Endkunden mit Gas, im Fall dass das gegebene Unternehmen auch im vorgelagerten Erzeugungs- und Großhandelsmarkt aktiv und somit vertikal integriert ist, sind laut Ansicht der Parteien die betreffenden Marktanteile auf dem letzteren, vorgelagerten Markt zu berücksichtigen.

(110) Alle Zusammenschlussbeteiligten sind sowohl im Gasgroßhandel, als auch in der Grundversorgung von Endkunden mit Gas tätig. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten in den entsprechenden Märkten werden in der folgenden Tabelle dargelegt:

83 Antworten auf Frage N. 4.3. des Fragebogens.

84 COMP/M.8870 – E.On/Innogy, Antworten auf Frage 9, Fragebogen Q1 – Wettbewerber (Deutschland)

85 Anmeldungsformblatt, Rz. 160.

(116) Ein einziger Kunde vertrat die Ansicht, dass die vertikale Integrierung der Parteien in mehreren Ebenen der Gaslieferungskette gegebenenfalls zu einer Verschiebung der Gewinnmargen der Zusammenschlussbeteiligten zu Lasten der Grundversorgungskunden führen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bedenken von keinen weiteren Marktteilnehmern geteilt wurden. Zudem gilt es hier zu berücksichtigen, dass in der Marktuntersuchung im Fall E.On/Innogy Marktteilnehmer darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit zur Erhöhung von Gewinnmargen auf den deutschen Grundversorgungsmarkt begrenzt wäre. Dabei könnten auch Preisschwankungen in den vorgelagerten Märkten nur in begrenztem Umfang Auswirkungen auf den Markt für Grundversorgung erzeugen. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die vertikale Integrierung sich hier nicht negativ auf den Markt für die Grundversorgung auswirken wird, wobei es dahingestellt sein kann ob eine mögliche Eliminierung von doppelten Gewinnmargen zwischen den Parteien sich positiv zugunsten der Grundversorgungskunden auswirken wird.

(117) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt für Gasgroßhandel und dem nachgelagerten Markt für die Grundversorgung von Endkunden mit Gas kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

4.4.5. Gasspeicher (vorgelagert) und Grundversorgung von Endkunden mit Gas (nachgelagert)

(118) Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten die Ansicht, dass die vertikalen Beziehungen zwischen den vorliegenden Märkten keine Wettbewerbsbedenken begründen. Grund dafür sei die in Deutschland geltende Regulierung, welche Marktbeteiligten einen diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu Speicheranlagen gewährleistet.

(119) Alle Zusammenschlussbeteiligten sind in der Grundversorgung von Endkunden mit Gas tätig. Vattenfall und ENGIE betreiben in Deutschland außerdem Gasspeicher. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten in den entsprechenden Märkten werden in der folgenden Tabelle dargelegt:

89 Supra, 85.

90 Anmeldungsformblatt, Rz. 139.

91 Supra, 82.

(125) Die überwiegende Mehrheit der Kunden war derselben Auffassung.

(126) Ein einziger Kunde vertrat die Ansicht, dass die vertikale Integrierung der Parteien in mehreren Ebenen der Gaslieferungskette gegebenenfalls zu einer Verschiebung der Gewinnmargen der Zusammenschlussbeteiligten zu Lasten der Grundversorgungskunden führen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bedenken von keinen weiteren Marktteilnehmern geteilt wurden. Zudem gilt es hier zu berücksichtigen, dass in der Marktuntersuchung im Fall E.On/Innogy Marktteilnehmer darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit zur Erhöhung von Gewinnmargen auf den deutschen Grundversorgungsmarkt begrenzt wäre. Dabei könnten auch Preisschwankungen in den vorgelagerten Märkten nur in begrenztem Umfang Auswirkungen auf den Markt für Grundversorgung erzeugen. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die vertikale Integrierung sich hier nicht negativ auf den Markt für die Grundversorgung auswirken wird, wobei es dahingestellt sein kann ob eine mögliche Eliminierung von doppelten Gewinnmargen zwischen den Parteien sich positiv zugunsten der Grundversorgungskunden auswirken wird.

(127) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt für Gasspeicherbetrieb und dem nachgelagerten Markt für die Grundversorgung von Endkunden mit Gas kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht. Dies gilt sowohl bei einer nationalen, als auch bei einer lokalen Betrachtung des Marktes für den Betrieb von Gasspeichern.

4.4.6. Stromverteilnetze (vorgelagert) und Belieferung von Groß-/Industriekunden und kleinen Sondervertragskunden mit Strom

(128) Die Parteien machen geltend, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt, zumal die Nutzung der Stromnetze durch Marktteilnehmer in den vor- bzw. nachgelagerten Märkten durchgängig reguliert ist. Damit sei eine Marktverschließung zu Lasten von Wettbewerbern durch vertikal integrierte Unternehmen auf vor- oder nachgelagerten Märkten bereits strukturell ausgeschlossen.

(129) Vattenfall und ENGIE sind in dem Betrieb von Stromverteilnetzen tätig. Alle Zusammenschlussbeteiligten betätigen sich wiederum im Markt für die Belieferung von Groß-/Industriekunden und kleinen Sondervertragskunden mit Strom. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten werden in der folgenden Tabelle dargestellt.

92 Antworten auf Frage N. 4.3. des Fragebogens.

93 Idem.

94 Supra, 85.

95 Anmeldungsformblatt, Rz. 155 ff.

(25) hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

(137) Die Kommission stellt fest, dass die Fähigkeit der Zusammenschlussbeteiligten zur Abschottung von Kunden gegenüber Wettbewerbern auf den vorgelagerten Markt für Stromerzeugung und -großhandel nach wie vor dem Zusammenschluss nicht besteht. Auch wenn die Parteien auf lokaler Ebene in einigen Stromverteilungsnetzgebieten über das Monopol zur Grundversorgung von Endkunden verfügen, ist auf nationaler Ebene deren gesamter Marktanteil für die Belieferung von kleinen Endkunden mit Strom auf [5-10]% begrenzt. Mithin können Wettbewerber auf dem vorgelagerten, bundesweiten Markt weiterhin mehr als 90% der gesamten kleinen Endkunden avisieren, auch wenn die Zusammenschlussbeteiligten auf den nachgelagerten Markt das gesamte benötigte

98 Anmeldungsformblatt, Rz. 160.

99 Anmeldungsformblatt, Rz. 104.

100 Die Zusammenschlussbeteiligten sind Stromgrundversorger in folgenden Gebieten: Vattenfall: Hamburg und Berlin; ENGIE: Stadt Wuppertal (Nordrhein-Westfalen), Stadt Gera (Thüringen), Stadt Saarbrücken (Saarland); GASAG: Stadt Forst (Brandenburg) (SW Forst).

101 Anmeldungsformblatt, Rz. 105.

102 Anmeldungsformblatt, Rz. 118.

(138) Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass sich der Anreiz zur Marktverschließung der Wettbewerber auf dem vorgelagerten Markt, auch wegen der nach dem Zusammenschluss geringbleibenden Marktstellung bei der Stromerzeugung und –großhandel, nicht wesentlich ändert. Angesichts der niedrigen gemeinsamen Marktanteilen der Parteien im vorgelagerten Markt von lediglich [0-5]% – [10-20]%, je nach der betrachtenden sachlichen Marktabgrenzung, wäre eine gewinnerzeugende Abschottung der Wettbewerber in diesem Markt nicht plausibel.

(139) Obige Ansicht der Kommission wird auch von den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung bestätigt.

(140) Sämtliche Wettbewerber, die in der Sache Stellung genommen haben, bestätigten explizit, dass sich die Marktgegebenheiten seit der Freigabe des Zusammenschlusses im Jahr 2015 nicht dahingehend verändert haben, dass mögliche Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mit Blick auf die betreffenden Märkte zu erwarten wären .

104(141) Die überwiegende Mehrheit der Kunden war derselben Auffassung .

(142) Ein einziger Kunde vertrat die Ansicht, dass die vertikale Integrierung der Parteien in mehreren Ebenen der Stromlieferungskette gegebenenfalls zu einer Verschiebung der Gewinnmargen der Zusammenschlussbeteiligten zu Lasten der Grundversorgungskunden führen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bedenken von keinen weiteren Marktteilnehmern geteilt wurden. Zudem gilt es hier zu berücksichtigen, dass in der Marktuntersuchung im Fall E.On/Innogy Marktteilnehmer darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit zur Erhöhung von Gewinnmargen auf den deutschen Grundversorgungsmarkt begrenzt wäre. Dabei könnten auch Preisschwankungen in den vorgelagerten Märkten nur in begrenztem Umfang Auswirkungen auf den Markt für Grundversorgung erzeugen. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die vertikale Integrierung sich hier nicht negativ auf den Markt für die Grundversorgung auswirken wird, wobei es dahingestellt sein kann ob eine mögliche Eliminierung von doppelten Gewinnmargen zwischen den Parteien sich positiv zugunsten der Grundversorgungskunden auswirken wird.

(143) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt für Stromerzeugung und –großhandel, und dem nachgelagerten Markt für die Grundversorgung von Endkunden mit Strom kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht. Dies bleibt bei jeder plausiblen, sachlichen Marktabgrenzung zutreffend, zumal sowohl bei einer Einbeziehung von Ausgleichs- und Hilfstätigkeiten im Erzeugungsmarkt, als auch bei einer Unterscheidung zwischen konventionellen und erneuerbaren Energien, die

103 Antworten auf Frage N. 4.3. des Fragebogens.

104 Idem.

105 Supra, 85.

(144) Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten die Ansicht, dass die vertikalen Beziehungen zwischen den vorliegenden Märkten keine Wettbewerbsbedenken begründen. Grund dafür sei, dass der der Fernwärme vorgelagerte Vertrieb von Gas auf nationalen Märkte stattfindet. Die fünf von Vattenfall betrieben Gas-Heizkraftwerke in Deutschland nehmen als Abnehmer keinen wesentlichen Anteil (schätzungsweise weniger als 5%) an dem Markt für die Belieferung mit Gas ein.

(145) Die Parteien sind sowohl im vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Gas an Kraftwerke als auch im nachgelagerten Markt für Fernwärme tätig. Zumal es sich beim nachgelagerten Markt um natürliche Monopole handelt, liegen die Marktanteile in jedem lokalen Markt bei 100%. Die bundesweiten Gesamtmarktanteile der Zusammenschlussbeteiligten auf dem Markt für die Belieferung mit Gas für liegen wiederum bei weniger als 5%.

106 Antwort auf Auskunftsersuchen 5 vom 2.Dezember 2020.

107 Vattenfall betreibt Fernwärmenetze in Berlin. ENGIE betreibt Fernwärmenetze in Gera, Wuppertal und Saarbrücken. GASAG ist in sehr geringem Maße im Fernwärmebereich in der Gemeinde Forst (Lausitz) tätig. Anmeldungsformblatt, Rz. 62-64.

(146) Da der nachgelagerte Markt für Fernwärme ein natürliches Monopol darstellt, liegen die Marktanteile des jeweiligen Zusammenschlussbeteiligten im entsprechenden Markt höher als 30%. Dabei bleiben die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten im vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Gas an Kraftwerke unterhalb der Schwelle eines vertikal betroffenen Marktes. Mögliche Bedenken hinsichtlich dieser vertikalen Beziehung bestehen daher in der Abschottung von Kunden.

(147) Die Kommission stellt fest, dass die Fähigkeit der Zusammenschlussbeteiligten zur Abschottung von Kunden gegenüber Wettbewerbern auf dem vorgelagerten Markt für Stromerzeugung und -großhandel nach wie vor dem Zusammenschluss nicht besteht. Auch wenn die Parteien auf lokaler Ebene in einigen Gebieten über das Monopol für Fernwärme verfügen, können Wettbewerber auf dem vorgelagerten, bundesweiten Markt weiterhin alle Fernwärmenetze mit Ausnahme der Netze von Parteien in Berlin, Gera, Wuppertal, Saarbrücken und Forst avisieren, auch wenn die Zusammenschlussbeteiligten auf dem nachgelagerten Markt das gesamte benötigte Volumen intern beziehen würden. Eine Abschottung von Kunden käme daher nicht in Betracht.

(148) Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass sich der Anreiz zur Marktverschließung auch wegen der nach dem Zusammenschluss geringbleibenden Marktstellung bei der Lieferung von Gas an Kraftwerke nicht wesentlich ändert. Angesichts der niedrigen gemeinsamen Marktanteilen der Parteien im vorgelagerten Markt von weniger als 5% wäre eine gewinnerzeugende Abschottung der Wettbewerber in diesem Markt nicht plausibel. Obige Ansicht der Kommission wird auch von den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung bestätigt.

106 Antwort auf Auskunftsersuchen 5 vom 2.Dezember 2020.

107 Vattenfall betreibt Fernwärmenetze in Berlin. ENGIE betreibt Fernwärmenetze in Gera, Wuppertal und Saarbrücken. GASAG ist in sehr geringem Maße im Fernwärmebereich in der Gemeinde Forst (Lausitz) tätig. Anmeldungsformblatt, Rz. 62-64.

(149) Sämtliche Wettbewerber, die in der Sache Stellung genommen haben, bestätigten explizit, dass sich die Marktgegebenheiten seit der Freigabe des Zusammenschlusses im Jahr 2015 nicht dahingehend verändert haben, dass mögliche Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mit Blick auf den Märkte zu erwarten wären .

(150) Auch sämtliche Kunden, die in der Sache Stellung genommen haben, waren derselben Auffassung .

(151) Aus den vorangehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss zu keinen beträchtlichen Änderungen in den betreffenden Märkten führt. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt für den vorgelagerten Markt für Gasversorgung von Kraftwerken und dem nachgelagerten Markt für Fernwärme kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

4.4.9. Gastransportnetze/Gasverteilnetze (vorgelagert) – Fernwärme (nachgelagert)

(152) In Berlin sind GASAG im Markt für Gasverteilnetze und Vattenfall im Markt für Fernwärme tätig. Beide dieser Märkte stellen natürliche Monopole dar. Mithin liegen die gegenseitigen Marktanteile der Parteien auf jedem dieser vertikal verbundenen Märkte auf 100%.

(153) Zumal es sich sowohl beim Gasverteilnetzbetreiber, als auch beim Fernwärmeversorger um einen natürlichen Monopolisten handelt, wird die Fähigkeit, Wettbewerber auf dem jeweils vor- und nachgelagerten Markt auszuschließen, durch den Zusammenschluss nicht verändert. Die Parteien, die vor dem Zusammenschluss auf den entsprechenden lokalen Märkten als Monopolisten gelten, bleiben es auch nach dem Zusammenschluss. Mithin führt der Zusammenschluss zu keiner Änderung der Gegebenheiten in den entsprechenden Märkten.

(154) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich auch der Anreiz zur Abschottung der Wettbewerber auf dem jeweils vor- oder nachgelagerten Markt wegen der nach dem Zusammenschluss gleichbleibenden Marktstellung der Parteien nicht ändert. Angesichts der bereits vorliegenden Monopolstellung der Parteien in den betreffenden Märkten, wäre für letztere die Möglichkeit eine gewinnerzeugende Abschottung von Wettbewerbern zu betreiben von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst.

(155) Obige Ansicht der Kommission wird auch von den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung bestätigt.

(156) Sämtliche Wettbewerber, die in der Sache Stellung genommen haben, bestätigten explizit, dass sich die Marktgegebenheiten seit der Freigabe des Zusammenschlusses im Jahr 2015 nicht dahingehend verändert haben, dass mögliche Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb mit Blick auf den Markt für Fernwärme zu erwarten wären .

108 Antworten auf Fragen N. 3.5., 3.6. des Fragenbogens.

109 Idem.

(157) Auch sämtliche Kunden, die sich zur Sache äußerten, waren derselben Auffassung .

(158) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen einerseits dem vorgelagerten Markt für Gasverteilnetze, und andererseits dem nachgelagerten Markt für Fernwärme kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

(159) Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Margrethe VESTAGER Exekutive-Vizepräsidentin

110 Antworten auf Frage N. 3.6. des Fragenbogens.

111 Idem.

EUC

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