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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6946
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder
Sache COMP/M.6946 - BAYWA/ BOHNHORST AGRARHANDEL Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 07. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BayWa Agri GmbH, eine 100%ige Unternehmenstochter der BayWa AG (Deutschland), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Bohnhorst Agrarhandel GmbH (Deutschland) in sonstiger Weise.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Die BayWa AG ist ein weltweit tätiger Handels- und Dienstleistungskonzern in den drei Kernsegmenten Agrar, Energie und Bau. Das Segment Agrar ist unterteilt in die Sparten Agrarhandel, Obst und Technik. Das Unternehmen
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 170 vom 15. Juni 2013, S. 44
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
handelt unter anderem mit Landtechnik, erfasst und vermarktet pflanzliche Erzeugnisse der Landwirtschaft und verkauft Betriebsmittel.
–– Die Bohnhorst Agrarhandel GmbH ist ein international tätiges Agrarhandelsunternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel an die Landwirtschaft und den Handel vermarktet. Bohnhorst bietet darüber hinaus Dienstleistungen im Bereich Lieferung von Produktionsmitteln sowie Kauf, Lagerung, Umschlag, Vermarktung der Ernte und deren Transport an.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER
Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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