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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder
Betr.: Sache COMP/M.6809 – DAIMLER/ MERCEDES-BENZ ÖSTERREICH VERTRIEBSGESELLSCHAFT/ MERCEDES–BENZ FINANCIAL SERVICES AUSTRIA/ MERCEDES-BENZ HUNGARIA Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 06.02.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daimler AG („Daimler“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Mercedes-Benz Österreich Vertriebsgesellschaft m.b.H.(„MBÖ“, Österreich), Mercedes-Benz Financial Services Austria GmbH („MBFSA“, Österreich) und Mercedes-Benz Hungária Kft („MBHu“, Ungarn). MBÖ, MBFSA und MBHu werden zurzeit von Daimler und der Pappas-Gruppe gemeinsam kontrolliert.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Daimler: weltweit tätig in i) Herstellung und Verkauf von Personenkraftwagen der Oberklasse und Nutzfahrzeugen, ii) Kfz-Finanzdienstleistungen einschließlich Finanzierung, Leasing, Versicherungen und Flottenmanagement und iii) Private Banking;
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 042 vom 14.02.2013, S. 10
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
–– MBÖ: Großhandelsvertrieb von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen sowie Ersatzteilvertrieb in Österreich;
–– MBFSA: Kfz-Finanzdienstleistungen in Österreich;
–– MBHu: Großhandel mit Personenkraftwagen und Ersatzteilen in Ungarn.
3.3. In ihrer Anmeldung verweisen die Parteien auf die Beendigung eines Großhandelsvertrags zwischen Daimler und der Pappas Gruppe, nach der Daimler und die Pappas Gruppe ihre Zusammenarbeit im Bereich des Großhandels mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge zum 31 Dezember 2013 beenden. Diese Beendigung einer schuldrechtlichen Vereinbarung stellt allerdings keinen Zusammenschluss oder Bestandteil eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung dar, da sie keine dauerhafte Veränderung der Kontrolle aufgrund einer Fusion oder eines Erwerbs von Anteilsrechten oder Vermögenswerten bewirkt. Demnach ist die Kündigung des Großhandelsvertrags nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
4.4. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
5.5. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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