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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder
Betr.: Sache M.7222 - ENERCON INDEPENDENT POWER PRODUCER/ GOTHAER LEBEN RENEWABLES/ SKOGBERGET VIND Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 13.06.2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Enercon Independent Power Producer GmbH (Deutschland), das der deutschen Enercon-Gruppe angehört, und das Unternehmen Gothaer Leben Renewables GmbH (Deutschland), das der deutschen Gothaer Versicherungsgruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Skogberget Vind AB ("Skogberget", Schweden) durch Erwerb von Anteilen. Skogberet wurde bereits zuvor durch die Enercon Independent Power Producer GmbH kontrolliert.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Enercon-Gruppe: Herstellung und Vertrieb von Windenergieanlagen,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 192 vom 21.06.2014, S. 5.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europäische Kommission, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
–– Gothaer Versicherungsgruppe: Angebot von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen,
–– Skogberget: Stromerzeugung durch Windenergieanlagen in Nordschweden und Stromvermarktung auf der Großhandelsstufe.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER
Generaldirektor
3ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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