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BC PARTNERS / ISH

M.3684

BC PARTNERS / ISH
March 1, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 02/03/2005

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Brussels, 02/03/2005 SG-Greffe (2005) D/200912

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT

FUSIONSVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die anmeldenden Parteien: Bundeskartellamt:

Betreff: Fall Nr. COMP/M.3684 – BC Partners/Ish Begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung des Falles nach Deutschland

Datum des Antrags: 25.1.2005 Frist für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten: 15.2.2005 Frist für eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4: 2.3.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 25.1.2005 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") auf vollständige Verweisung des oben genannten Falles an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 25.1.2005 übermittelt.

2.2. Die anmeldende Partei macht geltend, dass sich sämtliche möglicherweise betroffenen Märkte innerhalb von Deutschland befinden und dass sie außerhalb von Deutschland nicht in den betroffenen sachlichen Märkten tätig sei. Da das Zusammenschlussvorhaben zu einem oder möglicherweise mehreren horizontal bzw. vertikal betroffenen Märkten führen könne und zudem die vorhandene Marktstruktur

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

3.nachhaltig verändere, sei es auch geeignet, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich zu beeinflussen.

4.3. Mit Fax vom 14.02.2004, das am gleichen Tage bei der Kommission eingegangen ist, hat das Bundeskartellamt die Kommission darüber informiert, dass es einer Verweisung an die deutschen Wettbewerbsbehörden zustimmt. Das Bundeskartellamt vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es sich bei den betroffenen Märkten um geographische Märkte handelt, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes in Deutschland aufweisen. Da der Zusammenschluss auf diesen Märkten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen könne, ist das Bundeskartellamt der Ansicht, dass der Fall im Interesse eine vollständigen Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme nach Deutschland verwiesen werden sollte.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

5.4. Das Unternehmen BC Partners Holdings Ltd., Guernsey, kontrolliert über seine Tochtergesellschaften BC Partners Ltd. und CIE Management II Ltd. (zusammen: “BC Partners”) den deutschen Kabelnetzbetreiber TeleColumbus AG & Co KG (“TeleColumbus”, Hannover). TeleColumbus betreibt deutschlandweit Breitbandkabelnetze, vor allem auf der sog. „Netzebene 4“, also innerhalb von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen. TeleColumbus bietet daneben auch andere Kabelnetzdienste an (Internetzugang, Telefondienste).

6.5. Die ISH GmbH & Co KG und ISH KS NRW GmbH & Co KG („Ish“, Deutschland) betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG („DTAG“) in Nordrhein-Westfalen und bietet dort ebenfalls Breitbandkabeldienste an, zu denen die Einspeisung von analogen und digitalen Programmsignalen sowie deren Übertragung zu Endkunden und anderen Kabelnetzbetreibern und andere Kabelnetzdienste gehören (Betrieb einer digitalen Programmplattform zum Angebot von Pay TV, Internetzugang, Telefondiensten etc.). Ish wird von der Holding-Gesellschaft Kabelnetz NRW Limited (“Kabelnetz”, Jersey) kontrolliert. Die Anteile an der Kabelnetz befinden sich in der Hand einer größeren Zahl von Finanzinvestoren.

II. DAS VORHABEN

7.6. BC Partners beabsichtigt den vollständigen Erwerb der Geschäftsanteile an der Kabelnetz und damit der alleinigen Kontrolle über Ish durch BC Partners bzw. TeleColumbus.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

8.7. Bei dem beabsichtigten Zusammenschluss handelt es sich um den Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.

2Siehe dazu sogleich Rn. 9.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

9.8. Die beteiligten Unternehmen erzielten nach Angaben der Parteien im Jahr 2003 einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden(BC Partners: EUR […]* Millionen; Ish: EUR […] Millionen). Die gemeinschaftsweiten Umsatzerlöse beider Unternehmen betrugen jeweils mehr als EUR 250 Millionen (BC Partners: EUR […] Millionen; Ish: EUR […] Millionen). Während Ish seinen Umsatz ausschließlich in Deutschland erzielt, entfallen weniger als zwei Drittel des Umsatzes von BC Partners auf Deutschland. Dementsprechend hat der beabsichtigte Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 (2) der Fusionskontrollverordnung.

V. RELEVANTE MÄRKTE

10.9. Im deutschen Kabelnetzgeschäft lassen sich vier sog. „Netzebenen“ (“NE”) unterscheiden: Auf Netzebene 1 werden die Fernseh- und Rundfunksignale produziert und von der Programmquelle (Radio- und Fernsehstudios) über Satellit oder Kabel zu Schaltstationen der DTAG geleitet, die die Signale sodann auf der NE 2 bündelt und an sog. Kabelkopfstationen leitet. Von den Kabelkopfstationen der DTAG beziehen wiederum die auf der NE 3 operierenden Kabelnetzbetreiber ihre Signale und leiten sie von dort entweder direkt an Endkunden in privaten Haushalten oder aber auf die sog. NE 4 weiter. NE 4 kennzeichnet also diejenigen Netze, die innerhalb von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen betrieben werden. Sowohl auf NE 3 als auch auf NE 4 sind heute private Kabelnetzbetreiber tätig. Auf NE 3 sind in der Nachfolge der DTAG in Deutschland vier Kabelnetzbetreiber aktiv. Jeder der vier Betreiber besitzt ein faktisches Gebietsmonopol für die jeweils von ihm versorgte Region, denn mit dem jeweiligen Netz der vier Betreiber lassen sich nur Kunden innerhalb des eigenen Versorgungsgebietes erreichen. Auf NE 4 (Betrieb von Netzen innerhalb von Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen) bieten dagegen zahlreiche lokale und überregionale Netzbetreiber ihre Dienste an.

10. BC Partners schlägt vor, drei möglicherweise betroffene Produktmärkte zu unterscheiden, nämlich:

-- einen bundesweiten Markt für die Einspeisung digitaler und analoger Rundfunksignale (“Einspeisemarkt”);

-- regionalen, möglicherweise auch bundesweiten Markt für die Lieferung digitaler und analoger Rundfunksignale an Netzbetreiber auf NE 4 (“Signalliefermarkt”) und

3Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).

4Ein begrenzter Wettbewerb zwischen den verschiedenen Netzbetreibern auf NE 3 ist zwar theoretisch an den Grenzen der Versorgungsgebiete (durch sog. Stichleitungen) möglich, jedoch hat dieser „Randwettbewerb“ nach den der Kommission vorliegenden Informationen bislang kaum spürbare Auswirkung auf die Alleinstellung jedes Betreibers in seiner Region auf NE 3.

-- einen bundesweiten Markt für die Belieferung von Endkunden mit digitalen und analogen Rundfunksignalen (“Endkundenmarkt”).

VI. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNG

1. Einspeisemarkt

11.11. Ish speist in Nordrhein-Westfalen Signale in das eigene regionale Kabelnetz ein. BC Partners ist bisher im Einspeisemarkt allenfalls in geringem Umfang tätig. Da auch BC Partners für die Weiterleitung von Signalen (die über eigene Satellitenanlagen empfangen werden) an Endkunden Vergütungen erhält, erscheint ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Zusammenschlussparteien und damit das Entstehen eines betroffenen Marktes zumindest nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einspeisemarkt nicht bundesweit, sondern regional abzugrenzen ist .

2. Signalliefermarkt

12.12. Ish beliefert in Nordrhein-Westfalen NE 4-Betreiber mit Signalen. Ob die Belieferung einiger weniger Kunden durch BC Partners auf NE 4 in diesem Markt einen horizontalen relevanten Markt entstehen lasst, kann hier dahingestellt bleiben, da aufgrund der Tätigkeit von BC Partners auf NE 4 und angesichts der faktischen Monopolstellung von Ish auf NE 3 (jedenfalls bei regionaler Marktabgrenzung) ein vertikal betroffener Markt vorliegen würde.

3. Endkundenmarkt

13.13. Der einzige Markt auf dem es zu deutlichen Marktanteilsadditionen auf beiden Seiten käme, wäre der Markt in Nordrhein-Westfalen für die Belieferung von Endkunden mit Programmsignalen. Auch wenn die Parteien der Auffassung sind, dass ein einheitlicher Markt für alle Übertragungswege (d.h. über Satellit, terrestrisch und über Kabel) abgegrenzt werden sollte, kann die Kommission nicht ausschließen, dass ein gesonderter Markt für die Belieferung von Endkunden mit Signalen über Kabel besteht und dass ein solcher Markt sich räumlich auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen beschränkt . In diesem Fall würde der Zusammenschluss nach Angaben der Parteien zu einem gemeinsamen Marktanteil von [40-50]% führen (BC Partners/TeleColumbus: [20-30]%; Ish: [20-30]% der versorgten Haushalte im Jahr 2003). Dadurch würden die Zusammenschlussparteien mit Abstand zum größten Anbieter in diesem Markt.

14.14. Insgesamt kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht ausschließen, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt führen könnte.

VII. BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

15.15. Selbst bei der weitest möglichen Marktabgrenzung betrifft der beabsichtigte Zusammenschluss ausschließlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Beide Zusammenschlussparteien betreiben ihre Kabelnetze ausschließlich in Deutschland.

VIII. VERWEISUNG

16.16. Auf Grundlage der von den Parteien in Ihrem begründeten Antrag zur Verfügung gestellten Informationen liegen damit die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für eine Verweisung vor, da der beabsichtigte Zusammenschluss zumindest nach dem im Rahmen von Art. 4 Absatz 4 vorzunehmenden vorläufigen Prüfung den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaates erheblich beeinträchtigen könnte, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.

17.17. Eine Verweisung erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens in Deutschland liegt und sich auch dessen mögliche Auswirkungen sich auf Deutschland beschränken . Zudem hat sich das Bundeskartellamt bereits in verschiedenen früheren Verfahren intensiv mit den spezifischen Marktstrukturen der deutschen Kabelfernsehmärkte auseinander- gesetzt und in diesem Rahmen eine besondere Sachkunde erworben .

IX. ERGEBNIS

18.18. Aus den genannten Gründen und im Hinblick auf die Zustimmung Deutschlands zur Verweisung des Falles hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständigen Wettbewerbsbehörden in Deutschland zu verweisen.

Für die Kommission

(signed) Neelie KROES Mitglied der Kommission

8Vgl. Begründungserwägung 16 der Fusionskontrollverordnung sowie Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, im Internet in englischer Sprache veröffentlicht unter: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/case_allocation_tru.pdf.

9Vgl. Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

10Vgl. bereits COMP/M.3674 - Iesy Repository/Ish vom 14.2.2005 und COMP/M.3271 - Kabel Deutschland/Ish vom 7.6.2004; siehe auch Randnummer 23 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

6

EUC

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