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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/09/2020
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32020M9909
Brüssel, 21.9.2020 C(2020) 6573 final
An die Anmelderinnen
Betr.: Sache M.9909 - ISTA International/Aareal Bank/Objego Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der 1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens 2 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 26 August 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: ISTA International GmbH („ISTA International“, Deutschland), kontrolliert durch CK Hutchison Holdings Limited und CK Assets Holdings Limited (beide Hong Kong/Cayman Islands) und Aareal Bank AG („Aareal Bank“, Deutschland), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Objego GmbH, („Objego“, Deutschland), kontrolliert durch ISTA International. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu 3 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− ISTA International: Submetering und damit zusammenhängende Dienstleistungen in Deutschland, Frankreich und Dänemark,
-− Aareal Bank: Immobilienfinanzierung und zusammenhängende Dienstleistungen, sowie Softwarelösungen für Immobilienunternehmen,
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 293 vom 04/09/2020, S. 4.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
-− Objego: Entwicklung und Betrieb einer digitalen Plattform zur Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien und Energie sowie angrenzende Servicebereiche.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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