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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5564
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien:
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5564 – Raiffeisen Leasing/SAG/Advisory House/The Mobility House JV Anmeldung vom 20. Juli 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 177, 30.07.2009, S.19
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 20. Juli 2009 die Anmeldung eines aus zwei voneinander abhängigen Transaktionen bestehenden Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Raiffeisen Leasing GmbH ("Raiffeisen Leasing", Österreich), die der Gruppe Raiffeisen Zentralbank Österreich AG angehört, Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation ("SAG", Österreich) und The Advisory House GmbH ("Advisory House", Schweiz) erwerben im Sinne von Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründeten Unternehmen Mobility House GmbH ("Mobility House", Österreich) durch Kauf von Anteilsrechten am neu gegründeten Unternehmen,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
welches ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 4 der Ratsverordnung darstellt, und erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ElectroDrive Salzburg GmbH ("ElectroDrive", Österreich) durch den Kauf von Anteilrechten.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 (a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission
unterzeichnet Humbert DRABBE für Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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