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XELLA / H+H

M.6146

XELLA / H+H
June 28, 2011
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.6146 – XELLA/ H+H

Nur der deutsche Text ist verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 01/03/2011

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 1.3.2011 SG-Greffe(2011) D/3226, 3227 C(2011) 1524 endgültig

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN – BESCHLUSS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die Anmelder: An das Bundeskartellamt:

Sache COMP/M.6146 – XELLA/ H+H 1 Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004auf Verweisung der Sache an Deutschland

Eingangsdatum: 25.1.2011 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 15.2.2011 Verbindliche Frist für den Beschluss der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 1.3.2011

Sehr geehrte Damen und Herren!

I. EINLEITUNG

1.1. Am 25.1.2011 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 FKVO auf Verweisung der obengenannten Sache ein. Die Beteiligten beantragen, dass der deutsche Teil des Zusammenschlussvorhabens von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.

2.2. Vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 FKVO beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (im Folgenden „FKVO“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) terminologische Änderungen eingeführt. So wurde „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – Belgique/BELGIË. Telefon: +32 229-91111.

Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

3.3. Am 25.1.2011 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Schreiben vom 14.02.2011 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Wettbewerbsbehörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. DIE BETEILIGTEN

5.5. Xella International Holdings S.à.r.l. (im Folgenden „Xella“) ist eine Holdinggesellschaft, die unter der gemeinsamen Kontrolle von privaten Investmentfonds der Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“) und PAI Partners S.A.S. („PAI“) steht. Xella ist eine diversifizierte Unternehmensgruppe für Baustoffe mit drei Geschäftseinheiten: 1) Baustoffe, u. a. Wandbaustoffe, Porenbeton-Bauteile und Dämmplatten; 2) Trockenbau: Herstellung und Vertrieb hauptsächlich von Gipsfaserplatten und in geringerem Umfang von zementgebundenen Nassraumplatten; 3) Rohstoffe: Produktion von gebranntem Kalk und Kalkstein.

6.6. H+H international A/S (im Folgenden „H+H“) ist eine in Dänemark niedergelassene und an der dänischen Börse notierte Aktiengesellschaft. H+H produziert und vertreibt Porenbetonsteine, die im Wesentlichen als Wandbaustoff eingesetzt werden, und in geringerem Umfang Montagebauteile aus Porenbeton für Großobjekte im Wirtschaftsbau. Des Weiteren vertreibt das Unternehmen Ergänzungsprodukte wie Trockenmörtel und kleineres Bauwerkzeug (z. B. Mörtelschlitten).

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

7.7. Am 14. Januar 2011 gab Xella öffentlich bekannt, dass die Unternehmensgruppe beabsichtige, im Wege eines Übernahmeangebots die Mehrheitsbeteiligung an H+H zu erwerben. Das in Rede stehende Rechtsgeschäft beinhaltet den Erwerb der alleinigen Kontrolle über H+H im Zuge eines angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 FKVO. Es handelt sich folglich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 FKVO.

IV. UNIONSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

8.8. Der Zusammenschluss hat eine unionsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 FKVO.

V. WÜRDIGUNG

9.9. Im Vorfeld sei darauf hingewiesen, dass der Anmelder beantragt hat, den deutschen Teil des Rechtsgeschäfts durch die zuständige Wettbewerbsbehörde in Deutschland prüfen zu lassen; die übrigen Teile des Rechtsgeschäfts werden von der Kommission gewürdigt. Die nachstehende Würdigung der Verweisungsfähigkeit betrifft folglich nur den deutschen Teil des Rechtsgeschäfts.

A. Sachlich relevante Märkte

10.10. Dem begründeten Antrag ist zu entnehmen, dass das Rechtsgeschäft in der Wandbaustoffbranche angesiedelt ist. Die Kommission hat die sachlich relevanten Märkte wie folgt abgegrenzt: 1.) Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände und 2.) Markt für Wandbaustoffe für nichttragende Wände. Das Bundeskartellamt hingegen hat den sachlich relevanten Markt durchgehend als den Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk abgegrenzt und dabei nicht zwischen Baustoffen für tragende und nichttragende Wände unterschieden. Ferner schließt das Bundeskartellamt Gipsplatten und Stahlblech vom sachlich relevanten Markt aus, während die Kommission diese bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes berücksichtigt.

B. Räumlich relevanter Markt

11.11. In früheren Entscheidungen hat die Kommission argumentiert, dass die vorgenannten Märkte nationale Märkte sind. Nach Auffassung des Bundeskartellamts sind diese Märkte jedoch räumlich noch begrenzter und erstrecken sich nur auf einen Radius von 150 km um die Produktionsstätte. Das Bundeskartellamt vertritt in seinen Beschlüssen außerdem die Auffassung, dass die Märkte auf das Hoheitsgebiet von Deutschland begrenzt werden sollten.

C. Würdigung

12.12. In Anbetracht der Angaben der Beteiligten in dem begründeten Antrag auf Verweisung kommt der geplante Zusammenschluss, was den deutschen Teil des Rechtsgeschäfts anbetrifft, für eine Verweisung an das Bundeskartellamt nach Artikel 4 Absatz 4 FKVO in Betracht.

13.13. Das Rechtsgeschäft erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 FKVO. Bei dem Rechtsgeschäft handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 FKVO; der Zusammenschluss ist von unionsweiter Bedeutung und könnte den Wettbewerb auf gesonderten Märkten in Deutschland erheblich beeinträchtigen.

14.14. Alle räumlich relevanten Märkte weisen Merkmale eines gesonderten Marktes auf. Wie weiter oben dargelegt, wird das zusammengeschlossene Unternehmen in Deutschland in der Wandbaustoffbranche tätig sein.

2 Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 – Haniel/Fels und Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 – Haniel/Ytong.

3 Siehe z. B. jüngsten Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. März 2002 in der Sache Haniel/Ytong – B1-263/01, S. 8, und Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. August 2006 in der Sache Nord-KS/Xella – B1-116/04, Randnr. 32.

4 In den Entscheidungen nach Artikel 9 in den Sachen Haniel/Fels und Haniel/Ytong (Angaben siehe oben) trug die Kommission bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes dem regionalen Charakter innerhalb Deutschlands Rechnung.

15.15. Die Voraussetzungen für einen betroffenen Markt im Sinne des Formblatts RS sind erfüllt, da die Unternehmen auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss in zwei deutschen Regionen zu einem gemeinsamen Marktanteil von mehr als 15 % führen wird. Aus den Angaben in dem begründeten Verweisungsantrag geht hervor, dass durch das geplante Rechtsgeschäft auch vertikale Geschäftsbeziehungen entstehen würden. Xella produziert und vertreibt gebrannten Kalk, der als Rohstoff für Porenbeton und Kalksandstein verwendet wird. In früheren Entscheidungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt regional oder national sein kann. H+H stellt keinen gebrannten Kalk her und bezieht nur relativ kleine Mengen. Während Xella einen Marktanteil von rund [20-30] % hält, entfällt auf H+H mit weniger als [0-5] % des gesamten Marktes nur ein sehr geringer Teil der Nachfrage nach gebranntem Kalk. Für die Herstellung von Porenbeton sind außerdem Zement und Sand erforderlich. Dem Anmelder zufolge kommt es in Deutschland bei Zement und Sand zu keinen vertikalen Marktbeeinträchtigungen.

16.16. Die vorläufige Würdigung ergab, dass sich der geplante Zusammenschluss vor allem auf Deutschland auswirken würde; dort würde der gemeinsame Anteil auf einem potenziellen norddeutschen Markt bei [30-40] % (mit einem Anstieg von [5-10] %) liegen.

Weitere Aspekte

17.17. Da sich die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland konzentrieren dürften, ist das Bundeskartellamt aufgrund seiner weitreichenden Erfahrung mit der wettbewerbsrechtlichen Prüfung von Wandbaustoffen am besten in der Lage, die Sache zu prüfen.

18.18. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in einer Sache neueren Datums, bei der es um Wandbaustoffe in Deutschland ging, diese ebenfalls an das Bundeskartellamt verwiesen hat.

VI. VERWEISUNG

19.19. Anhand der Angaben der Beteiligten im begründeten Verweisungsantrag ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 FKVO erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines

5 Abschnitt 4 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 134/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

6 Unabhängig davon, ob die frühere vom Bundeskartellamt oder von der Kommission vorgenommene Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes herangezogen wird, ergeben sich betroffene Märkte.

7.Das Rechtsgeschäft könnte auch die Märkte in den EU-Mitgliedstaaten Niederlande, Tschechische Republik, Slowakei, Polen und Belgien beeinträchtigen. Den Angaben im Formblatt RS zufolge liegt der gemeinsame Marktanteil in diesen Mitgliedstaaten allerdings – bei geringem Zuwachs (unter [0-5] %) – unter [20-30] %. Der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten wird in Dänemark, im Vereinigten Königreich, in Litauen, Lettland, Schweden und Norwegen nicht über [10-20] % liegen.

8Entscheidung der Kommission vom 14. August 2009 in der Sache COMP/M.5561 – Xella/Heidelberg Cement/UNK.

Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte. In Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (Randnummer 17) müssen bei einem Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 FKVO „die Antragsteller vor allem nachweisen, dass sich das Vorhaben möglicherweise auf den Wettbewerb in einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat so erheblich auswirkt, dass eine genaue Untersuchung angezeigt ist. Die entsprechenden Anzeichen können durchaus vorläufiger Natur sein […].“ Aufgrund der Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Zusammenschluss am stärksten auf den Wettbewerb auf gesonderten Märkten in Deutschland auswirken dürfte und die beantragte Verweisung mit Randnummer 20 der vorgenannten Mitteilung im Einklang steht.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

20.Aus den vorgenannten Gründen und nach ausdrücklicher Zustimmung Deutschlands bezüglich des deutschen Teils des Rechtsgeschäfts hat die Kommission beschlossen, den deutschen Teil des Rechtsgeschäfts an Deutschland zwecks Prüfung zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 FKVO und Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission (gezeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

9ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.

5

EUC

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