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STRABAG / MATTHAI / WESER JADE MISCHWERKE

M.5428

STRABAG / MATTHAI / WESER JADE MISCHWERKE
March 12, 2009
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Valentina R., lawyer

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 13/03/2009

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel 13.3.2009 SG-Greffe(2009)1494/1495 K(2009) 2000

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

VERRÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An den Anmelder und Bundeskartellamt:

Betreff: Sache COMP/M.5428 – STRABAG/MATTHÄI/WESER JADE MISCHWERKE Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland

Tag des Eingangs: 9.2.2009 Verbindliche Frist für die Antwort der Mitgliedstaaten: Verbindliche Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4:

Sehr geehrte Damen und Herren!

I. EINLEITUNG

1.1. Am 9. Februar 2009 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(„EG-Fusionskontrollverordnung“) auf Verweisung der im Betreff genannten Sache ein. Die Beteiligten beantragen, dass das Vorhaben ganz von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.

2.2. Bevor ein Zusammenschluss förmlich bei der Kommission angemeldet worden ist, können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

Europäische Kommission, 1049 Brüssel - Belgien. Telefon: +32 229-91111.

Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

3.3. Am 9. Februar 2009 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. BETEILIGTE

5.5. Die Deutsche Asphalt GmbH, Köln („Deutsche Asphalt“, Deutschland), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Strabag AG, Köln, die wiederum zu […] im Eigentum der Strabag SE („Strabag“, Österreich) steht, ist wie ihre Muttergesellschaft ein Bauunternehmen, das in allen Bereichen des Baugewerbes, insbesondere im Hoch-, Tief-, Straßen- und Tunnelbau, tätig ist, einschlägige Dienstleistungen (z. B. Projektentwicklung) anbietet und Baustoffe herstellt und vertreibt.

6.6. Die Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG („Matthäi“, Deutschland) ist ebenfalls in allen Bereichen des Baugewerbes, insbesondere im Straßenbau, in der Bautechnik sowie der Herstellung und Verarbeitung von Rohstoffen zu Asphaltmischgut tätig. Matthäi ist Eigentümer eines Asphaltmischwerks in Bremen.

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

7.7. Die Unternehmen Strabag und Matthäi beabsichtigen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung das Gemeinschaftsunternehmen Weser Jade Mischwerke GmbH & Co KG, Köln, zu gründen, das aus zwei Asphaltmischwerken (eines in Bremen, eines in Wilhelmshaven) bestehen wird. Im Werk in Wilhelmshaven wird auch Gussasphalt produziert. Die Anlagen werden von den Muttergesellschaften im Rahmen langfristiger Vereinbarungen gepachtet.

8.8. Die Vereinbarung über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde am 27. Oktober 2007 unterzeichnet. Die Vereinbarung über die Kommanditgesellschaft (KG) muss dagegen noch unterzeichnet werden.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

9.9. Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als 5 Mrd. EUR, und beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Nur Matthäi erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Deutschland). Der angemeldete Zusammenschluss hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 EG-Fusionskontrollverordnung.

V. WÜRDIGUNG

A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

10.10. Anhand der Angaben der Beteiligten kann festgestellt werden, dass es die folgenden sachlich relevanten Märkte gibt: i) der Markt für Asphaltmischgut und ii) der Markt für Gussasphalt.

2

11.11. Asphaltmischgut ist ein bituminöses Mischgut, das aus Mineralgemischen und dem aus Erdöl gewonnenen Bindemittel Bitumen hergestellt wird. Es wird vor allem als Baustoff für den Straßenbau verwendet.

12.12. Gussasphalt wird dagegen häufig für die Abdichtung von Brücken eingesetzt. Doch nicht nur im Anwendungsbereich, sondern auch bezüglich des Preises und des Lieferradius bestehen Unterschiede zwischen beiden Materialien. Gussasphalt muss im Gegensatz zu Asphaltmischgut vor seiner Verwendung nicht verdichtet werden. Ferner muss er stärker erhitzt werden als Asphaltmischgut. Die Nachfrage nach Gussasphalt ist geringer. Aus diesem Grund gelten – auch nach Ansicht des Bundeskartellamts– der Markt für Gussasphalt und der Markt für Asphaltmischgut als gesonderte Märkte.

B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT

13.13. Da Asphaltmischgut in einem Umkreis von 25 km geliefert und während des Transports auf sehr hohen Temperaturen (150° – 190°) gehalten werden muss, sind das Bundeskartellamt und die Kommission in früheren Entscheidungen von lokalen Märkten ausgegangen. Daher sind nach Ansicht der Antragsteller die lokalen Märkte Bremen und Wilhelmshaven betroffen. Gussasphalt muss während des Transports auf noch höheren Temperaturen gehalten werden als Asphaltmischgut. Da Gussasphalt erheblich teurer ist und somit die Transportkosten im Verhältnis zum höheren Wert dieses Produkts geringer sind, hat das Bundeskartellamt in früheren Fällen einen Radius von rund 50 km um die Produktionsstätte zugrundegelegt. Doch auch diese Betrachtungsweise führt zu denselben lokalen Märkten.

14.14. Den Angaben im begründeten Antrag zufolge betrifft die geplante Übernahme die lokalen Märkte für Asphaltmischgut und Gussasphalt in Deutschland. Der geplante Zusammenschluss hat einen lokalen oder regionalen geografischen Schwerpunkt.

C. Würdigung

Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4

15.15. Die Kommission hat geprüft, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann und ob diese Märkte sich innerhalb eines Mitgliedstaats befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

16.16. Die Voraussetzung für das Vorliegen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen(„Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen“) ist bereits

2 Entscheidungen des Bundeskartellamts vom 15. November 1999, B1-160/88 – ROBA/VBU, vom 6. Mai 2003, B1-80/02 – Aquida/Basalt AG/Deutag, vom 29. September 2006, B1-169/05 – FIMAG/Züblin und vom 15. November 2007, B1-190/07 – FABER/BAG/AML.

3 COMP/M.5200 – Strabag/Kirchner und Entscheidung des Bundeskartellamts vom 25. September 2008, B1-26820 – 190/08 Strabag/Kirchner.

4 Entscheidung des Bundeskartellamts vom 15. November 2007, B1-190/07 – Faber/BAG/AML, Randnr. 27.

5 ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2-23.

17.3 erfüllt, wenn es betroffene Märkte im Sinne des Formblatts RS gibt. Dies ist der Fall, wenn die Muttergesellschaften auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 15 % führt. Nach Angaben der Beteiligten beliefe sich der gemeinsame Marktanteil auf dem lokalen Markt für Asphaltmischgut in Bremen auf [20-30] %.

18.17. Im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen wird in dieser Würdigung daher die Auffassung vertreten, dass die wichtigsten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland begrenzt wären. Zudem weisen die betreffenden Märkte alle Merkmale gesonderter Märkte auf und sind nicht größer als der einzelstaatliche Markt. Der Zusammenschluss könnte den Wettbewerb auf diesen relevanten Märkten in Deutschland erheblich beeinträchtigen. Folglich sind die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt.

Weitere Faktoren

19.18. Da sich die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland konzentrieren dürften, ist das Bundeskartellamt in einer guten Position, die Beeinträchtigungen auf den deutschen Märkten zu untersuchen. Außerdem hatte es in früheren Entscheidungen bereits mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich mit den sachlich relevanten Märkten zu befassen.

VI. VERWEISUNG

20.19. Auf der Grundlage der von den Beteiligten im begründeten Antrag gemachten Angaben ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

21.20. Aufgrund der Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wichtigsten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ggf. gesonderte Märkte in Deutschland betreffen dürften und somit im Einklang mit Randnummer 20 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzt wären.

6 Abschnitt 4 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 134/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

7 Siehe Fußnote 2.

4

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

21.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands, die Sache zu übernehmen, hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an Deutschland zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Für die Kommission

Unterschrieben Philip LOWE Generaldirektor

5

EUC

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